0.110.033.36
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 93 ausgegeben am 21. Mai 2001
Kundmachung
vom 15. Mai 2001
des Beschlusses Nr. 91/2000
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 27. Oktober 2000
Zustimmung des Landtags: 14. Dezember 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juni 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 91/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 91/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 91/2000
vom 27. Oktober 2000
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98, in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 67/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses vom 2. August 20001 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates muss für die Zwecke des Abkommens angepasst werden -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5g (Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"5h. 32000 L 0031: Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgender Anpassung:
In den in Art. 5 Abs. 1 Bst. g genannten Fällen gilt für die EFTA-Staaten als Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer die dem Diensteanbieter nach dem nationalen Recht zugewiesene Nummer."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 28. Oktober 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 27. Oktober 2000
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 250 vom 5.10.2000, S. 50.

2   ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.