| 141.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2001 |
Nr. 100 |
ausgegeben am 5. Juni 2001 |
Gesetz
vom 17. Mai 2001
betreffend die Abänderung des Gesetzes
über die Bürgergenossenschaften
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. März 1996 über die Bürgergenossenschaften, LGBl. 1996 Nr. 77, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Ist bis zum 13. Juni 2004 eine Regelung (Art. 21) nicht zustande gekommen und auch nicht Antrag auf Entscheidung (Art. 22) gestellt, fallen die Liegenschaften in das unbelastete Gemeindevermögen. Rechte und Ansprüche auf Teilnahme an der Nutzung und Verwaltung erlöschen.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Der Landtag hat dieses Gesetz als dringlich erklärt.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef