823.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 104 ausgegeben am 12. Juni 2001
Verordnung
vom 5. Juni 2001
über die Abänderung der Arbeitsvermittlungsverordnung
Aufgrund von Art. 3 Abs. 5, Art. 12 Abs. 4 und Art. 39 des Gesetzes vom 12. April 2000 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsgesetz, AVG), LGBl. 2000 Nr. 103, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. Juli 2000 zum Gesetz über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (Arbeitsvermittlungsverordnung, AVV), LGBl. 2000 Nr. 146, wird wie folgt abgeändert:
Sachüberschrift vor Art. 10
Berufliche Qualifikationen
Art. 10 Sachüberschrift, Abs. 3 und 4
a) Grundsatz
3) Berufliche Qualifikationsnachweise eines EWR-Staatsangehörigen werden vom Amt für Volkswirtschaft nach dem Verfahren gemäss Art. 10a anerkannt.
4) Berufliche Qualifikationsnachweise von Staatsangehörigen eines Drittstaates werden vom Amt für Volkswirtschaft anerkannt, wenn sie inhaltlich den Qualifikationsnachweisen gemäss Abs. 1 und 2 entsprechen und Gegenrecht besteht.
Art. 10a
b) Anerkennungsverfahren
1) Berufliche Qualifikationsnachweise eines EWR-Staatsangehörigen werden vom Amt für Volkswirtschaft anerkannt, wenn die berufliche Qualifikation in einem EWR-Mitgliedstaat erworben oder von einem EWR-Mitgliedstaat anerkannt wurde.
2) Die Anerkennung kann davon abhängig gemacht werden, dass die für die Ausübung des Berufs als Arbeitsvermittler erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten, die in den in einem EWR-Mitgliedstaat erworbenen beruflichen Qualifikationen nicht enthalten sind, in einem Anpassungslehrgang erworben oder in einer Eignungsprüfung (Art. 10b) nachgewiesen werden. Zu den erforderlichen Kenntnissen können auch die für die Ausübung des Berufs als Arbeitsvermittler erforderlichen Sprachkenntnisse zählen.
Art. 10b
c) Eignungsprüfung
1) Durch die Eignungsprüfung wird festgestellt, ob der Antragsteller die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, um den Beruf als Arbeitsvermittler in Liechtenstein auszuüben. Gegenstand der Eignungsprüfung sind insbesondere:
a) Ausländergesetzgebung;
b) Gesetzgebung über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih;
c) Sozialversicherungsgesetzgebung;
d) Arbeitsrecht;
e) Gesetzgebung über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz;
f) alle sonstigen mit der Ausübung des Berufs als Arbeitsvermittler verbundenen Vorschriften.
2) Das Prüfungsverfahren richtet sich nach Art. 8 des Gesetzes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen.
3) Die Durchführung der Prüfung obliegt dem Amt für Volkswirtschaft. Das Amt für Volkswirtschaft ist zudem Prüfungskommission im Sinne des Gesetzes über die Anerkennung von Hochschuldiplomen und beruflichen Befähigungsnachweisen.
Art. 23 Abs. 3 und 4
3) Auf die Anerkennung beruflicher Qualifikationsnachweise eines EWR-Staatsangehörigen findet das Verfahren gemäss Art. 10a sinngemäss Anwendung.
4) Berufliche Qualifikationsnachweise von Staatsangehörigen eines Drittstaates werden vom Amt für Volkswirtschaft anerkannt, wenn sie inhaltlich den Qualifikationsnachweisen gemäss Abs. 1 und 2 entsprechen und Gegenrecht besteht.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef