vom 12. Juni 2001
des Beschlusses Nr. 108/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 30. November 2000
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. Juli 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 108/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 108/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Nr. 108/2000
vom 30. November 2000
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2000 vom 27. Oktober 2000
1 geändert.
2. Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr wurde mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/1999
2 in das Abkommen aufgenommen.
3. Die Entscheidung 2000/518/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2000/519/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in Ungarn
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des "sicheren Hafens" und der diesbezüglichen "Häufig gestellten Fragen" (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA
5, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens werden nach Nummer 5e (Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"5ea.
32000 D 0518: Entscheidung 2000/518/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in der Schweiz (
ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 1).
5eb.
32000 D 0519: Entscheidung 2000/519/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des Schutzes personenbezogener Daten in Ungarn (
ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 4).
5ec.
32000 D 0520: Entscheidung 2000/520/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 gemäss der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angemessenheit des von den Grundsätzen des "sicheren Hafens" und der diesbezüglichen "Häufig gestellten Fragen" (FAQ) gewährleisteten Schutzes, vorgelegt vom Handelsministerium der USA (
ABl. L 215 vom 25.8.2000, S. 7)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2000/518/EG, 2000/519/EG und 2000/520/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Dezember 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
6.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. November 2000
(Es folgen die Unterschriften)
6
Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.