741.41
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 109 ausgegeben am 26. Juni 2001
Verordnung
vom 12. Juni 2001
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 1 und 4
1) Diese Verordnung enthält die technischen Anforderungen an die dem SVG unterstehenden Fahrzeuge, soweit diese nicht unter den Geltungsbereich der Verordnung vom 17. September 1996 über technische Anforderungen an Transportmotorwagen und deren Anhänger (TAFV 1), der Verordnung vom 17. September 1996 über technische Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren (TAFV 2) oder der Verordnung vom 12. Juni 2001 über die technischen Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge (TAFV 3) fallen.
4) Fahrzeuge zum Transport gefährlicher Güter müssen zusätzlich die technischen Anforderungen der Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse (VTGGS) erfüllen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. i, Abs. 2 Bst. m und o
1) Es werden folgende Abkürzungen für internationale und ausländische Organisationen verwendet:
i) Aufgehoben.
2) Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:
m) VTGGS: für die Verordnung über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse;
o) TAFV 3: für die Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge.
Art. 3 Abs. 5 und 6
5) Publikations- und Änderungsdaten von ECE-Reglementen sind ebenfalls dem Anhang 1 zu entnehmen. ECE-Reglemente können bei der Motorfahrzeugkontrolle eingesehen und bezogen werden.
6) Wo in ECE-Reglementen abweichende Anforderungen oder Übergangsfristen vorgesehen sind, gelten die Anforderungen oder die Übergangsfristen der entsprechenden EWR-Rechtsvorschriften.
Art. 6 Abs. 4
4) Alle Messungen werden am unbeladenen Fahrzeug (Art. 7 Abs. 1) durchgeführt mit Ausnahme der Messung des Achsabstandes bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O. Dieser wird am bis zum Gesamtgewicht beladenen Fahrzeug gemessen.
Art. 7 Abs. 1 und 2
1) "Leergewicht" ist, unter Vorbehalt von Abs. 7, das Gewicht des fahrbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel, Treibstoff (mindestens 90 % der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge) und der eventuell vorhandenen Zusatzausrüstung wie Ersatzrad, Anhängerkupplung, Werkzeug, Radkeil, Feuerlöscher sowie dem Führer oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird.
2) "Betriebsgewicht" ist das jeweilige tatsächliche Gewicht des Fahrzeuges und beinhaltet namentlich auch das Gewicht der Fahrzeuginsassen, der Ladung und bei Zugfahrzeugen die Stütz- bzw. Sattellast eines angekuppelten Anhängers.
Art. 8 Abs. 1 und 2
1) "Stützlast" (Deichsellast) ist die Last, die über die Zugvorrichtung (Anhängerdeichsel) auf die Verbindungseinrichtung (Anhängerkupplung) übertragen wird.
2) "Sattellast" ist der Gewichtsanteil, welcher vom Sattelanhänger über die Sattelkupplung auf den Sattelschlepper übertragen wird.
Art. 9 Abs. 2 und 3
2) "Klimatisierte Fahrzeuge" sind Fahrzeuge, deren feste oder abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind.
3) "Raupenfahrzeuge" sind Fahrzeuge, die sich mittels Raupen fortbewegen.
Art. 10 Abs. 1
1) "Motorwagen" sind Motorfahrzeuge (Art. 6 SVG) mit mindestens vier Rädern - ausgenommen Leicht- und Kleinmotorfahrzeuge (Art. 15 Abs. 2 und 3) sowie Motorhandwagen (Art. 17 Abs. 2) -, Motorfahrzeuge mit drei Rädern und einem Leergewicht über 1 000 kg, Arbeitsmotorwagen sowie Raupenfahrzeuge, die nicht als Motorräder gelten.
Art. 11 Abs. 1 und 3
1) "Transportmotorwagen" sind Motorwagen zum Personen- oder Sachentransport sowie Motorwagen zum Ziehen von Anhängern. Motorwagen, deren Aufbau als Nutzraum (Werkstatt, Verkaufsladen, Ausstellungslokal, Büro, Laboratorium usw.) dient, sind den Sachentransportmotorwagen gleichgestellt. Motorwagen, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Führer- und Gepäckraum) als Wohnraum und zum Personentransport eingerichtet ist, sind den Personentransportwagen gleichgestellt und gelten mit bis zu neun Sitzplätzen (einschliesslich Führer und Führerin) als Wohnmotorwagen.
3) Wohnmotorwagen und Fahrzeuge mit aufgebautem Nutzraum (Art. 11 Abs. 1) werden im Fahrzeugausweis lediglich als leichte oder schwere Motorwagen bezeichnet und nach ihrer Zweckbestimmung umschrieben. Dient ein Fahrzeug dem Personen- und Sachentransport, so sind Platzzahl und Nutzlast im Fahrzeugausweis einzutragen. Fahrzeuge, die durch Austausch wesentlicher Teile ihre Art wechseln, benötigen für jede Art einen Fahrzeugausweis.
Art. 14 Bst. b
"Motorräder" sind:
b) "Kleinmotorräder", d.h. zwei- oder dreirädrige Motorfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 45 km/h und einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren. Dreirädrige Kleinmotorräder haben ein Leergewicht von höchstens 0.27 t;
Art. 15 Abs. 2
2) "Leichtmotorfahrzeuge" sind Motorfahrzeuge mit vier Rädern, einem Leergewicht von höchstens 0.35 t, einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Fremdzündungsmotoren. Bei anderen Motoren beträgt die maximale Nennleistung 4 kW. Für Leichtmotorfahrzeuge gelten die Vorschriften der Kleinmotorräder.
Art. 18 Bst. a
"Motorfahrräder" sind:
a) einplätzige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h in eingefahrenem Zustand auf ebener Strasse und einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren;
Art. 20 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3 Bst. b
2) Es werden folgende Arten von Transportanhängern unterschieden:
c) "Wohnanhänger" sind Anhänger, bei denen mindestens drei Viertel des zur Verfügung stehenden Volumens (inkl. Gepäckraum) als Wohnraum eingerichtet ist.
3) Nach der Bauweise werden unterschieden:
b) "Langmaterialanhänger" sind Anhänger, deren Ladung, mit oder ohne Hilfsbrücke, mittels eines Drehkranzes oder einer anderen geeigneten Verbindungseinrichtung auch auf dem Zugwagen oder einem weiteren Anhänger schwenkbar aufliegt;
Art. 22 Abs. 1
1) "Arbeitsanhänger" sind Anhänger, mit denen keine Sachentransporte ausgeführt werden, sondern die als Arbeitsgerät dienen und höchstens einen geringen Tragraum für Werkzeuge und Betriebsstoffe aufweisen.
Art. 24 Abs. 2
2) Kinderräder und Invalidenfahrstühle ohne Motor, die von einer Begleitperson gestossen oder von der invaliden Person selbst fortbewegt werden, gelten nicht als Fahrräder.
Art. 25
Definition
1) "Ausnahmefahrzeuge" sind Fahrzeuge, die wegen ihres besonderen Verwendungszwecks oder aus anderen zwingenden Gründen den Vorschriften über die Abmessungen, Gewichte oder Kreisfahrtbedingungen nicht entsprechen können.
2) Ausnahmefahrzeuge werden nur zugelassen, soweit ein Abweichen von den Vorschriften erforderlich ist und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird.
3) Die Erteilung von Bewilligungen für die Verwendung von Ausnahmefahrzeugen richtet sich nach den Art. 76 bis 83 VRV.
Art. 26
Raupenfahrzeuge
1) Raupenfahrzeuge gelten als Ausnahmefahrzeuge.
2) Ausgenommen sind mit Raupen versehene Motorhandwagen und Motoreinachser, die von einer zu Fuss gehenden Person geführt werden und keinen Anhänger ziehen.
Art. 27
Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite
1) Landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite werden als Ausnahmefahrzeuge zugelassen, sofern sie in Anhang 2 aufgeführt sind.
2) Folgende landwirtschaftliche Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:
a) landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3.50 m;
b) landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen oder Gitterrädern bis zu einer Breite von 3.00 m;
c) landwirtschaftliche Anhänger mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Doppelbereifungen, Gitterrädern oder Zusatzgeräten bis zur Breite des Zugfahrzeugs.
Art. 28
Andere Fahrzeuge mit Überbreite
Folgende Fahrzeuge mit Überbreite dürfen ohne Bewilligung verkehren und gelten nicht als Ausnahmefahrzeuge:
a) Fahrzeuge mit vorübergehend angebrachten, erforderlichen Zusatzgeräten mit einer Breite bis zu 3.50 m oder vorübergehend angebrachten, erforderlichen Schneeräumungsgeräten;
b) gewerblich immatrikulierte Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Motorkarren, die für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes (Art. 85 VRV) erforderliche Doppelbereifungen oder Gitterräder bis zu einer Breite von 3.00 m vorübergehend angebracht haben;
c) gewerblich immatrikulierte Anhänger, an denen für Fahrten zur Bewirtschaftung eines Landwirtschaftsbetriebes (Art. 85 VRV) erforderlichen Doppelbereifungen oder Gitterräder bis zur Breite des Zugfahrzeugs vorübergehend angebracht sind.
Art. 30 Abs. 1
1) Die Einzelprüfung beschränkt sich auf eine Funktionskontrolle der wichtigsten Vorrichtungen (namentlich Lenkung, Bremsen, Beleuchtung) und den Verbindungseinrichtungen von Zugfahrzeugen und Anhängern bei:
a) Fahrzeugen, für die der ausgefüllte und vom Inhaber der Typengenehmigung unterzeichnete Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) vorliegt;
b) Fahrzeugen, für die eine Übereinstimmungsbescheinigung nach der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger oder nach der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge vorliegt;
c) Fahrzeugen von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen;
d) Fahrzeugen, Fahrzeugsystemen und Fahrzeugteilen, soweit Genehmigungen und Konformitätszeichen vorliegen, die von ausländischen Staaten nach nationalem oder internationalem Recht erteilt wurden, das in Anhang 1 aufgeführt oder den liechtensteinischen Vorschriften mindestens gleichwertig ist; der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Nachweis zu erbringen.
Art. 32 Abs. 2
2) Diese Ermächtigung kann sich auf leichte Motorwagen, Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 3.50 t, Motorräder, Kleinmotorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erstrecken.
Art. 33 Abs. 2 Bst. c Ziff. 4, Abs. 3a und 5
2) Es gelten folgende Prüfungsintervalle:
c) erstmals fünf Jahre nach der ersten Inverkehrsetzung, anschliessend alle drei Jahre, folgende mit Kontrollschildern versehene Fahrzeuge:
4. landwirtschaftliche Fahrzeuge;
3a) Der Umfang der Prüfungspflicht ergibt sich aus Anhang II der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.
5) Fahrzeuge von Haltern oder Halterinnen, die diplomatische oder konsularische Vorrechte und Immunitäten geniessen, sind von der periodischen Prüfpflicht befreit.
Art. 34 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. i, k sowie l und Abs. 2a
2) Der Halter oder die Halterin hat der Motorfahrzeugkontrolle Änderungen an den Fahrzeugen zu melden. Geänderte Fahrzeuge sind vor der Weiterverwendung nachzuprüfen. Namentlich betrifft dies:
i) das Ausserbetriebsetzen von Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer), soweit dies nicht vom Hersteller oder von der Herstellerin vorgesehen ist, vom Führer oder von der Führerin selbst vorgenommen werden kann und jeweils angezeigt wird;
k) das Nichtinstandsetzen von defekten oder nicht betriebsfähigen Rückhaltesystemen oder Teilen davon (z.B. Airbag, Gurtstraffer);
l) alle weiteren wesentlichen Änderungen.
2a) Von der Melde- und Prüfpflicht ausgenommen sind Fahrzeuge nach Art. 27 Abs. 2 und Art. 28 sowie Fahrzeuge, welche vorübergehend die gleiche Ausrüstung ohne Überbreite aufweisen.
Art. 38 Abs. 1 und 1a
1) Die Fahrzeuglänge ist zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:
a) Wischer- und Wascheinrichtungen;
b) vordere und hintere Kontrollschilder;
c) Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;
d) Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen;
e) Beleuchtungsvorrichtungen;
f) Rückspiegel und deren Halterungen, Profilanzeiger;
g) Sichthilfen für das Fahrzeugheck;
h) Luftansaugleitungen;
i) Längsanschläge für Wechselaufbauten;
k) Trittstufen;
l) Stossstangen- und Anfahrgummis;
m) Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in Fahrstellung bis höchstens 0.20 m, sofern die Ladekapazität nicht erhöht wird;
n) Verbindungseinrichtungen an Motorfahrzeugen.
1a) Die Fahrzeugbreite ist zu messen über die äussersten, fest mit dem Fahrzeug verbundenen Teile, jedoch ohne:
a) Schutz- und Befestigungsvorrichtungen für Zollplomben;
b) Einrichtungen zur Sicherung der Fahrzeugblachen und dazugehörende Schutzvorrichtungen, Spannverschlüsse für Schiebeplanensysteme;
c) Vorrichtungen für die Kontrolle, die Überwachung oder die Anzeige des Reifendrucks;
d) biegsame Kotschutzlappen oder Spritzschutzvorrichtungen;
e) Beleuchtungsvorrichtungen;
f) bei Fahrzeugen der Klassen N2 und N3: Hebebühnen, Beladerampen und vergleichbare Einrichtungen in betriebsbereitem Zustand bis höchstens 1 cm pro Seite;
g) Rückspiegel und deren Halterungen, Profilanzeiger;
h) einziehbare oder ausklappbare Trittstufen;
i) Reifenabplattungen;
k) Schneeketten;
l) an Fahrzeugblachen seitlich angebrachte Luftstabilisatoren aus weichem Material mit einem Querschnitt von ca. 5 cm × 5 cm.
Art. 39 Abs. 1
1) Für Fahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3, O3 und O4 sind die in den folgenden Richtlinien festgelegten Abmessungen und Gewichte als technische Parameter massgebend, auch wenn sie von den liechtensteinischen Vorschriften abweichen:
a) Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr;
b) Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG.
Art. 41 Abs. 2a und 3
2a) Eine Garantieerklärung nach Abs. 2 wird anerkannt, wenn:
a) der Hersteller oder die Herstellerin über die für die Durchführung der Prüfung notwendige Infrastruktur verfügt oder die Prüfung von einer Prüfstelle durchführen lässt, welche die Anforderungen der harmonisierten Normen über den Betrieb von Prüflaboratorien (EN 45001) erfüllt oder von der zuständigen Behörde des jeweiligen Landes bevollmächtigt ist;
b) der Hersteller oder die Herstellerin eine systematische innerbetriebliche Qualitätskontrolle durchführt (z.B. mit ISO 9001 bzw. EN 29001 Zertifizierung); und
c) die Motorfahrzeugkontrolle auf die Prüfungs- und Berechnungsunterlagen sowie -ergebnisse Zugriff hat.
3) Das Garantiegewicht muss für alle Fahrzeuge gleicher Version einer Variante des Typs gleich gross sein. Für die Begriffe Version, Variante und Typ gelten die Definitionen des Anhangs II Bst. B der Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und deren Anhänger. Für Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge gelten die Definitionen nach Art. 2 der Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge. Vorbehalten sind Änderungen des Garantiegewichtes durch den Fahrzeughersteller oder die -herstellerin im Zusammenhang mit einem Modellwechsel.
Art. 42 Abs. 2
2) Änderungen am Fahrzeug, die eine Herabsetzung des Gesamtgewichts bewirken, sind unzulässig. Ausgenommen ist die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung.
Art. 44 Abs. 3
3) An Fahrzeugen, die über keine EG-Typengenehmigung verfügen, genügt ein Schild, das den Namen des Herstellers, der Herstellerin oder die Fabrikmarke, die Fahrgestellnummer und bei Motorwagen und ihren Anhängern das Garantiegewicht und die Tragkraft der einzelnen Achsen enthält.
Art. 45 Abs. 2
2) Kontrollschilder und Landeszeichen sind gut lesbar und möglichst senkrecht (Neigung nach oben max. 30°, nach unten max. 15°) anzubringen. Sie müssen sich in einer Höhe zwischen 0.20 m (unterer Rand) und 1.50 m (oberer Rand) befinden, wenn nicht technische oder betriebliche Gründe entgegenstehen. Das hintere Kontrollschild muss in der Längsachse des Fahrzeuges und beidseits davon innerhalb eines Winkels von 30° lesbar sein.
Art. 46 Abs. 3
3) Die Messmethoden zur Bestimmung der Nutz- und Nennleistung richten sich nach dem aktuellen Stand der Technik, wie er insbesondere in den Bestimmungen der Richtlinie 80/1269/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen und der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen festgelegt ist.
Art. 48 Abs. 4 sowie 5 Bst. c und d
4) Nach der erstmaligen Zulassung darf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit nicht durch Änderungen herabgesetzt werden, um die Kategorieneinteilung zu wechseln oder technische Erleichterungen in Anspruch zu nehmen.
5) Von Abs. 4 sind ausgenommen:
c) die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung;
d) einspurige Fahrzeuge mit einem Hubraum bis 125 cm³.
Art. 50 Abs. 3
Aufgehoben
Art. 52 Sachüberschrift, Abs. 4 bis 6
Abgase, Auspuffanlage, Katalysator
4) Von Abs. 3 ausgenommen sind Auspuffrohre an:
a) Fahrzeugen der Klasse M1, die den Anforderungen der Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Aussenkanten von Kraftfahrzeugen entsprechen;
b) Fahrzeugen der Klasse N, die den Anforderungen der Richtlinie 92/114/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die vorstehenden Aussenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N entsprechen;
c) Leicht- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Aufbau, die den Anforderungen nach Kapitel 3 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen entsprechen.
5) Antriebsmotoren und ihre Auspuffanlagen müssen die Vorschriften über Rauch, Abgase und Kurbelgehäuse-Entlüftung nach Anhang 4 einhalten. Ziff. 211a dieses Anhangs gilt auch für Selbstzündungsmotoren von Arbeitsmotorwagen und Arbeitsanhängern, die nicht dem Antrieb des Fahrzeugs dienen.
6) Schadhafte Katalysatoren sind durch für den Fahrzeugtyp genehmigte zu ersetzen.
Art. 53 Abs. 3
3) Zulässig sind Schalldämpferanlagen, die für den entsprechenden Fahrzeugtyp über eine der folgenden Genehmigungen verfügen:
a) nach den Anhängen II und IV der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen;
b) nach Anhang II der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern;
c) nach dem ECE-Reglement Nr. 51 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung;
d) nach dem ECE-Reglement Nr. 59 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Austauschschalldämpfern;
e) nach Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen; oder
f) nach dem ECE-Reglement Nr. 92 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Austauschschalldämpferanlagen von Krafträdern.
Art. 55 Abs. 1
1) Motorfahrzeuge müssen im Blickfeld des Führers oder der Führerin einen auch nachts ablesbaren Geschwindigkeitsmesser (Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät an Kraftfahrzeugen) haben; die Anzeige muss bis zur möglichen Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs reichen und in Kilometer pro Stunde (km/h) erfolgen. Eine zusätzliche Anzeige der Geschwindigkeit in Meilen pro Stunde ist zulässig.
Art. 56 Abs. 1
1) Eine Änderung des Achsabstandes sowie eine Verbreiterung der Spur dürfen nur vom Fahrzeughersteller oder von der Fahrzeugherstellerin vorgenommen werden, oder wenn er oder sie erklärt, dass sich das Fahrzeug dafür eignet.
Art. 57
Federung, Anfahrhilfen
1) Als Luftfederung oder als gleichwertig anerkannte Federung gilt eine Federung nach den Anforderungen des Anhangs I der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern.
2) Anfahrhilfen, die den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern entsprechen, sind zulässig.
Art. 58 Abs. 6
6) Reifentragkraft, Geschwindigkeits-Index, Felgen-Reifenkombinationen und Abrollumfang müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Bestimmungen der ECE-Reglemente Nr. 30 (Motorfahrzeuge und deren Anhänger) und Nr. 54 (Nutzfahrzeuge und deren Anhänger), in denjenigen des Kapitels 1 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen sowie in den Normen der ETRTO festgelegt ist. Der Hersteller oder die Herstellerin, die Reifentragkraft und der Geschwindigkeits-Index müssen auf den Reifen dauerhaft vermerkt sein. Für nicht genormte Reifen, für Reifen oder Felgen-Reifenkombinationen, die von den Normen abweichen, und für Reifen, deren Verwendung nicht der Kennzeichnung entspricht, ist eine Garantie des Reifenherstellers oder der Reifenherstellerin erforderlich. Die Reifen (Marke, Typ, Dimension, allenfalls abweichende Kennzeichnung und die erforderlichen Auflagen) sind in diesem Fall im Fahrzeugausweis einzutragen.
Art. 59 Abs. 3
3) Reifen mit der Zusatzbezeichnung M+S (Winterreifen) müssen entweder die Anforderungen von Art. 58 Abs. 2 erfüllen oder bei Motorwagen für mindestens 160 km/h und bei Motorrädern, Klein- oder dreirädrigen Motorfahrzeugen für mindestens 130 km/h geeignet sein. Sind die Bedingungen von Art. 58 Abs. 2 nicht erfüllt, so muss der Reifenverkäufer eine Aufschrift abgeben, die auf die für die Reifen zugelassene Höchstgeschwindigkeit hinweist.
Art. 62 Abs. 1
1) Spikesreifen dürfen nur an leichten Motorwagen, Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen sowie den von ihnen mitgeführten Anhängern und nur während der Zeit vom 1. November bis zum 30. April verwendet werden.
Art. 64 Abs. 2
2) Erfordert die Betätigung der Lenkung beim Befahren einer engen Kurve im 1. Gang eine Kraft von mehr als 300 N, so ist eine Lenkhilfe erforderlich; fällt diese aus, so darf die Betätigungskraft in den ersten sechs Sekunden 500 N nicht übersteigen.
Art. 68 Abs. 3 und 4
3) Lastwagen, schwere Arbeitsmaschinen, Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und ihre Anhänger mit einem Garantiegewicht von mehr als 0.75 t dürfen hinten mit retroreflektierenden Markierungstafeln entsprechend den Bestimmungen des ECE-Reglementes Nr. 70 und des Anhangs 3 gekennzeichnet sein.
4) Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 30 km/h, Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und ihre Anhänger können mit einer Heckmarkierungstafel entsprechend den Bestimmungen des ECE-Reglementes Nr. 69 und des Anhangs 3 gekennzeichnet sein.
Art. 69 Abs. 1 und 2
1) Aufschriften und Bemalungen auf Fahrzeugen dürfen die Aufmerksamkeit anderer Strassenbenützer und -benützerinnen nicht übermässig ablenken. Sie dürfen weder selbstleuchtend, beleuchtet noch lumineszierend sein und retroreflektierend nur, wenn der Nachweis erbracht wird, dass sie den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 104 entsprechen.
2) Motorwagen und Anhänger, mit Ausnahme von Fahrzeugen der Klassen M1 bis 3.50 t und O1, dürfen nach hinten wirkende gelbe, rote oder weisse und nach der Seite wirkende gelbe oder weisse retroreflektierende Streifen zur Kenntlichmachung ihrer Umrisse nach ECE-Reglement Nr. 104 aufweisen.
Art. 70 Abs. 1
1) Für Werbung an Fahrzeugen gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Absätze die Anforderungen von Art. 69 Abs. 1.
Art. 71 Abs. 2
2) Für Türen zu Räumen, in denen sich während der Fahrt Personen aufhalten, gilt:
a) seitliche Türen, bei Doppeltüren der sich zuerst öffnende Teil, müssen die Scharniere vorn haben; ausgenommen davon sind Türen von Arbeitsmotorwagen, oben angeschlagene Türen, die im geöffneten Zustand das seitliche Fahrzeugprofil nicht überragen, und Türen, bei denen eine zusätzliche Sicherung vorhanden ist, die ein ungewolltes Öffnen während der Fahrt verhindert;
b) automatische oder ferngesteuerte Türen müssen einen Klemmschutz haben und mit einer Notlösevorrichtung von innen geöffnet werden können.
Art. 72 Sachüberschrift, Abs. 2 und Abs. 3a
Innenraum, Gurtverankerungen, Sicherheitsgurten, Airbag, Bedienungseinrichtungen
2) Die Verankerungen der Sicherheitsgurten müssen genügen:
a) den Anforderungen der Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen von Sicherheitsgurten in Kraftfahrzeugen;
b) dem Kapitel 11 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;
c) dem ECE-Reglement Nr. 14.
3a) Sind Beifahrerplätze mit Airbags versehen, muss die Aufschrift "Airbag" oder ein dauerhafter, jederzeit sichtbarer Hinweis vorhanden sein, der vor dem Anbringen von nach hinten gerichteten Kinderrückhaltevorrichtungen auf diesen Sitzen warnt. Ausgenommen sind Systeme, bei denen jede diesbezügliche Gefahr ausgeschlossen ist.
Art. 73 Abs. 3
3) Zwei oder mehrere Lichter oder Rückstrahler gleicher Funktion gelten als ein einziges Licht oder ein einziger Rückstrahler, wenn die Summe ihrer Projektionsflächen in der Hauptstrahlrichtung mindestens 60 % des Inhalts eines sie so eng wie möglich umfassenden Rechtecks ausmacht und wenn sie zusammen die Anforderungen an ein einziges Licht oder einen einzigen Rückstrahler erfüllen. Diese Regelung gilt nicht für Fern-, Abblend-, Nebel- und Nebelschlusslichter, Blaulichter und gelbe Gefahrenlichter.
Art. 74 Abs. 4
4) Abblendlichter mit Gasentladungs-Lichtquellen müssen eine selbsttätig arbeitende Scheinwerfer-Verstelleinrichtung und eine Scheinwerfer-Reinigungsanlage nach den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 48 aufweisen.
Art. 75 Abs. 5
5) Die Kontrollschildbeleuchtung muss das hintere Kontrollschild möglichst gleichmässig beleuchten, so dass es nachts bei klarem Wetter aus einer Entfernung von wenigstens 20 m leicht abgelesen werden kann. Es darf kein direktes Licht von hinten sichtbar sein. Die Bestimmung von Art. 73 Abs. 2 betreffend die symmetrische Anordnung zur Längsachse des Fahrzeugs ist nicht anwendbar.
Art. 76 Sachüberschrift, Abs. 2, 4 und 5
Nebel- und Nebelschlusslichter, Tagfahrlichter
2) Nebelschlusslichter müssen wenigstens 100 mm von den Bremslichtern entfernt angebracht sein. Werden zwei Nebelschlusslichter montiert, muss eines in der linken Hälfte, das andere in der rechten Hälfte der Fahrzeugrückseite symmetrisch zur Längsachse in gleicher Höhe angebracht sein. Ist nur ein Nebelschlusslicht montiert, muss es in der linken Hälfte oder in der Mitte der Fahrzeugrückseite angebracht sein.
4) Die elektrische Schaltung der Nebelschlusslichter muss den Anforderungen des ECE-Reglementes Nr. 48 entsprechen.
5) Die Anforderungen an Tagfahrlichter richten sich nach dem ECE-Reglement Nr. 87, die Anforderungen an den Anbau nach dem ECE-Reglement Nr. 48.
Art. 78 Abs. 2
2) Als Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren gelten festangebrachte Blinklichter an denselben. Sie müssen durch einen Schalter zu den Warnblinklichtern gemäss Abs. 1 zugeschaltet oder unabhängig von diesen betätigt werden können. Eine Kontrolllampe muss dem Fahrzeugführer oder der Fahrzeugführerin anzeigen, wenn die Vorrichtung eingeschaltet ist. Die Vorrichtung muss gelbes Blinklicht mit einer Blinkfrequenz von 90 ± 30 pro Minute ausstrahlen. Anhang 9 Ziff. 21, 312 und 322 sind nicht anwendbar.
Art. 83 Abs. 1
1) "Fahrzeugalarmsysteme" (FAS) sind fest eingebaute Einrichtungen, die Schutz vor Einwirkungen am oder im Fahrzeug bieten und der widerrechtlichen Verwendung eines damit ausgerüsteten Fahrzeuges entgegenwirken sollen. Sind sie nicht nach der Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benützung von Kraftfahrzeugen oder dem ECE-Reglement Nr. 97 genehmigt, müssen sie den Anforderungen der Art. 83 bis 88 entsprechen.
Art. 85 Abs. 3
3) Verfügt das FAS über eine Fernbedienung, muss diese dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in den Normen des ETSI festgelegt ist. Funkteile von FAS oder anderen Systemen unterliegen den Bestimmungen des Fernmelderechtes.
Art. 90 Sachüberschrift und Abs. 5
Winkkelle, Pannensignal, Bordapotheke, Unterlegkeil
5) Unterlegkeile müssen aus festem Material bestehen, die Unterseite muss gleitsicher sein und darf keine Strassenschäden verursachen. Sie müssen hinsichtlich des Festhaltens des Fahrzeuges in Steigungen und Gefällen die gleichen Anforderungen erfüllen, wie sie für die Feststellbremse des betreffenden Fahrzeuges gelten.
Art. 91 Abs. 2
2) Verbindungseinrichtungen müssen dem aktuellen Stand der Technik entsprechen, wie er insbesondere in der Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen, im ECE-Reglement Nr. 55 oder im Kapitel 10 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen festgelegt ist.
Art. 94 Abs. 2
2) Die Breite von Motorwagen darf höchstens betragen:
a) klimatisierte Fahrzeuge: 2.60 m;
b) übrige Motorwagen: 2.55 m.
Art. 95 Abs. 1 Bst. f und i sowie Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. a, f, g und h
1) Das Gesamtgewicht darf, vorbehaltlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen:
f) Motorwagen mit drei Achsen der Klassen M3 und N3 (ausgenommen dreiachsige Gelenkbusse), bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Federung nach Art. 57 Abs. 1 ausgerüstet ist oder beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die Achslast von 9.50 t je Achse nicht überschritten wird: 26.00 t;
i) landwirtschaftliche Traktoren: 14.00 t.
2) Die Achslasten dürfen (ohne Berücksichtigung einer Anfahrhilfe nach Art. 57 Abs. 2) höchstens betragen für:
a) Einzelachsen sowie angetriebene Einzelachsen von landwirtschaftlichen Traktoren: 10.00 t;
f) Doppelachsen mit einem Achsabstand von 1.30 m bis weniger als 1.80 m, bei denen die Antriebsachse mit Doppelbereifung und einer Federung nach Art. 57 Abs. 1 ausgerüstet ist oder beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die Achslast von 9.50 t je Achse nicht überschritten wird: 19.00 t;
g) Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu 1.30 m: 21.00 t;
h) Dreifachachsen mit Achsabständen von über 1.30 m bis zu 1.40 m: 24.00 t.
Art. 97 Abs. 2 Bst. a und b
2) Die Nutzleistung (Art. 46 Abs. 1) des Antriebsmotors muss je Tonne des Gesamtgewichtes mindestens betragen:
a) 5.0 kW bei Motorwagen und Fahrzeugkombinationen;
b) 4.4 kW bei Arbeitsmaschinen;
Art. 99 Abs. 2 Bst. c
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind:
c) Motorwagen, die eine öffentliche Dienstleistung erbringen und ausschliesslich innerorts verkehren.
Art. 100 Abs. 1 und 4
1) Ein Fahrtschreiber nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 des Rates vom 21. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr muss bei Fahrzeugen nach Art. 4 ARV - mit Ausnahme von Fahrzeugen nach Art. 5 ARV - zur Kontrolle der Lenk- und Ruhezeit und zur Abklärung von Unfällen eingebaut und benutzt werden,.
4) Für die Anzeige der Geschwindigkeit bei Fahrtschreibern genügt ein Bereich bis 120 km/h. Vorbehalten bleibt Art. 55 Abs. 4.
Art. 101 Abs. 1, 1a und 2
1) Leichte Motorwagen der Klasse M1 und Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge bis 9 Sitzplätze inkl. Führer, die zum gewerbsmässigen Personentransport eingesetzt werden sowie speziell ausgerüsteteFahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungswesens, die mit Blaulicht und Wechselklanghorn ausgerüstet sind, müssen mit einem Restwegschreiber ausgerüstet sein, der mindestens die Geschwindigkeit auf der zuletzt gefahrenen 250 m langen Strecke, die Richtungsanzeige, das Licht (Abblendlicht), die Bremslichter und die Blaulichtfahrt oder den gewerbsmässigen Personentransport aufzeichnet.
1a) Ausgenommen von der Ausrüstung eines Restwegschreibers sind Fahrzeuge, die mit einem Fahrtschreiber nach Art. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder mit einem Fahrtschreiber nach bisherigem Recht ausgerüstet sind.
2) Für den Bau und Einbau von Restwegschreibern gilt die Verordnung Nr. 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr sinngemäss.Prüfung, Nachprüfung und Reparatur richten sich nach Art. 102.
Art. 103 Abs. 1 und 3
1) Die Bremsanlagen von Fahrzeugen der Klassen M und N müssen den Anforderungen der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger oder des ECE-Reglementes Nr. 13 entsprechen.
3) Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 6 überprüft werden.
Art. 104 Abs. 4
4) Fahrzeuge der Klassen M und N müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Treibstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder der Ziff. 7 des ECE-Reglementes Nr. 58 ausgerüstet sein.
Art. 106
Sicherheitsgurten, Kopfstützen
1) Die Ausrüstungspflicht und die Anforderungen an Sicherheitsgurten von Motorwagen der Klassen M und N richten sich nach der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge. Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung sind in Anhang XI der Richtlinie 70/156 des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger spezielle Regelungen enthalten.
2) Motorwagen der Klasse M1 und N1 müssen an den vorderen äusseren Sitzen mit Kopfstützen ausgerüstet sein.
Art. 107 Abs. 2 und 3
2) Stehplätze sind nur zulässig bei Gesellschaftswagen und Kleinbussen im regional fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Tansportunternehmungen sowie bei Motorwagen, auf denen Lade- oder Überwachungspersonal stehend mitgeführt werden muss. Im Nahverkehr kann die Motorfahrzeugkontrolle nötigenfalls auch in anderen Fällen Stehplätze bewilligen. Bei Stehplätzen sind genügend Haltevorrichtungen anzubringen. Äussere Stehplatten müssen gleitsicher sein.
3) Für die Bestimmung der Platzzahl von Motorwagen gilt Anhang 8.
Art. 109 Abs. 4
4) An Motorwagen mit über 2.10 m Breite müssen mindestens zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter angebracht werden.
Art. 110 Abs. 1 Bst. a, b, c, h und i, Abs. 2 Bst. f sowie Abs. 3 Bst. a
1) Erlaubt sind folgende zusätzliche Einrichtungen:
a) vorn: zwei Fernlichter (entweder fest angebracht oder in Abhängigkeit der Lenkung schwenkbar), zwei Nebellichter, zwei Tagfahrlichter, zwei Markierlichter und zwei nicht dreieckige Rückstrahler; sind vier einklappbare Fernlichter vorhanden: zwei zusätzliche Fern- oder Abblendlichter ausschliesslich für Lichthupesignale;
b) hinten:
1. zwei Markierlichter,
2. ein oder zwei Rückfahrlichter,
3. ein oder zwei Nebelschlusslichter,
4. ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anh. 9 Ziff. 322 ist nicht anwendbar),
5. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar),
6. zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);
c) nach der Seite wirkende Rückstrahler sowie seitliche Markierlichter; diese können bei Fahrzeugen bis 6 m Länge mit den Richtungsblinkern mitblinken, wenn sie der Anordnung V in Ziff. 51 des Anhangs 9 entsprechen;
h) Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2);
i) Arbeitslichter, sofern mit dem Fahrzeug Arbeiten ausgeführt werden, die diese erfordern, sowie an Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr, Polizei und Sanität.
2) Bei einzelnen Arten von Motorwagen sind weiter erlaubt:
f) an Fahrzeugen der Klassen M2, M3, N2 und N3 zusätzlich zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten gerichtete Nebellichter, wenn sie wie die Rückfahrlichter geschaltet sind und durch einen separaten Schalter zugeschaltet werden können.
3) Mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:
a) an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei und Sanität, an speziell ausgerüsteten Fahrzeugen der Bergrettung, Feuerwehr, Samariter und Notfallärzte sowie an Pikettfahrzeugen der Gaswerke bei Unfalleinsätzen: Blaulichter, höchstens zwei zusätzliche nach vorn gerichtete Blaulichtscheinwerfer, Suchlampen sowie auf dem Dach montierte, nach vorn und hinten sichtbare gelbe Warnblinkleuchten, die über einen separaten Schalter mit den Warnblinklichtern (Art. 78 Abs. 1) zusammengeschaltet sind;
Art. 112 Abs. 4
4) Motorwagen der Klassen N2 mit einem Gesamtgewicht über 7.50 t und N3 müssen, zusätzlich zu den nach Abs. 1 vorgeschriebenen Rückspiegeln, rechts mit einem grosswinkligen Aussenspiegel und auf der dem Lenkrad gegenüberliegenden Seite mit einem Anfahr- oder Rampenspiegel ausgerüstet sein. Die Anforderungen an diese Spiegel und deren Anbringung richten sich nach der Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel an Kraftfahrzeugen oder dem ECE-Reglement Nr. 46.
Art. 114
Unterlegkeile
Schwere Motorwagen sind mit mindestens zwei leicht zugänglichen Unterlegkeilen (Art. 90 Abs. 5) auszurüsten.
Art. 116
Überfallanlagen
Motorwagen zum berufsmässigen Personentransport und Fahrzeuge zum Tansport von Geld und Wertsachen dürfen mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle durch Eintrag im Fahrzeugausweis mit einer Alarmanlage versehen sein, die aus zwei Starktonhupen besteht, von denen eine einen tiefen Dauerton, die andere einen höheren unterbrochenen Ton abgibt. Die Lautstärke, die Frequenzen sowie die Messbedingungen richten sich nach Anhang 11.
Art. 117 Abs. 2
2) Motorwagen mit einer bauartbedingten oder von der Motorfahrzeugkontrolle beschränkten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und weniger als 60 km/h müssen hinten gut sichtbar ein Höchstgeschwindigkeitszeichen mit der entsprechenden Zahl nach Anhang 3 tragen. Die Höchstgeschwindigkeit ist im Fahrzeugausweis einzutragen.
Art. 118 Bst. c
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 45 km/h nicht überschreiten kann, gelten folgende Ausnahmen:
c) die Betriebsbremse muss nicht als Zweikreisbremse gebaut sein. Die Betriebsbremse muss auf alle Räder wirken, kann jedoch an einer Achse vor dem Achsdifferential angeordnet sein. Die Dauerbremse ist nicht erforderlich (Art. 103);
Art. 118a
Landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h
1) Für landwirtschaftliche Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten neben den Erleichterungen von Art. 118 auch diejenigen von Art. 119 Bst. a, d bis g, i, k und p.
2) Die Bestimmungen über den seitlichen Abstand der Abblend- und Nebellichter sowie über den Zwischenraum der Abblendlichter gelten nicht (Anh. 9 Ziff. 21 und 23).
3) Fahrt- und Restwegschreiber sind nicht erforderlich (Art. 100 und 101).
Art. 119 Bst. a, f, p sowie q
Für Motorwagen, deren Höchstgeschwindigkeit 30 km/h nicht überschreiten kann, gelten zusätzlich zu den Erleichterungen von Art. 118 folgende Erleichterungen:
a) das Adhäsionsgewicht darf weniger als 25 % des Betriebsgewichts betragen (Art. 39 Abs. 3);
f) die Anforderungen an die Bremsanlage richten sich nach den Art. 126 bis 130. Die Betriebsbremse muss jedoch nur auf die Räder einer Achse wirken. Sie kann vor den Achsdifferentialen angeordnet sein, wenn zwei Achsen gebremst sind. Für die Hilfsbremse können alle mechanischen Übertragungsteile der Betriebsbremse benützt werden;
p) Kopfstützen sind nicht erforderlich (Art. 106 Abs. 2);
q) Quer-Schwallwände sind nicht erforderlich (Art. 125 Abs. 1).
Art. 121 Abs. 1 und 2
1) Kleinbusse und Gesellschaftswagen, die für Schülertransporte verwendet werden, dürfen vorn und hinten mit dem entsprechenden Kennzeichen nach Anhang 3 versehen sein. Dieses muss verdeckt oder entfernt werden, wenn das Fahrzeug nicht für Schülertransporte verwendet wird.
2) Durchgänge und Stehplätze müssen gleitsicher sein. Zusätzliche Sitzplätze im Mittelgang sind unzulässig. Die Mindesthöhe der Durchgänge beträgt:
a) bei Gesellschaftswagen: 1.80 m;
b) im oberen Stock von doppelstöckigen Gesellschaftswagen: 1.50 m;
c) im unteren Stock von doppelstöckigen Gesellschaftswagen im Bereich über oder hinter der Hinterachse: 1.62 m;
d) bei Kleinbussen, ausgenommen Schulbussen: 1.50 m.
Art. 122 Abs. 1 und 3
1) Bei Gesellschaftswagen muss der Führersitz von den übrigen Sitzen abgetrennt sein. In Fahrzeugen mit Stehplätzen muss dem Führer oder der Führerin während der Fahrt freie Sicht in einem Winkel von je 90° nach rechts und links gesichert sein. Wo dies aus betrieblichen Gründen nötig ist, sind Schranken oder dergleichen anzubringen.
3) Aufgehoben
Art. 123 Abs. 2
2) Für automatische oder ferngesteuerte Türen gilt Art. 71 Abs. 2.
Art. 127 Abs. 4
4) Zugfahrzeuge für druckluftgebremste Anhänger mit mehr als 5.00 t Gesamtgewicht müssen die Anhängerbremse mit einer Zweileitereinrichtung betätigen können. Die Schlauchkupplungen dürfen sich nicht falsch anschliessen lassen; die Vorratsleitung darf keinen Absperrhahn aufweisen. Bei Betätigung durch Druckabfall ist die Kupplung der Bremsleitung in gelber Farbe, jene der Vorratsleitung in roter Farbe zu kennzeichnen. Die Kupplung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen links anzuordnen.
Art. 133 Abs. 1 und 3
1) Die Zulassung von Traktoren, die den Anforderungen an landwirtschaftliche Traktoren entsprechen, richtet sich nach Art. 161 Abs. 4.
3) Für die Anforderungen an Ladeflächen von Traktoren gilt Art. 131 Abs. 1. Die Beschränkung von Länge und Breite der Ladefläche gilt nicht für aufgebaute und vom Fahrzeug angetriebene Geräte wie Ladewagen, Mistzetter und dergleichen.
Art. 134 Abs. 1
1) Die Nutzlast ist, ausgenommen bei landwirtschaftlichen Traktoren, auf 50 % des Fahrzeugleergewichts, jedoch auf höchstens 3.00 t, beschränkt.
Art. 136 Abs. 3
3) Die Anhängelast darf, ausgenommen bei Motorschlitten, 50 % des für die Kategorieneinteilung massgebenden Fahrzeugleergewichts nicht überschreiten.
Art. 137 Abs. 2
2) Die Anforderungen von Art. 54 Abs. 3 über das Anfahrvermögen gelten nicht.
Art. 138 Abs. 2
2) Bei dreirädrigen Kleinmotorrädern, Leichtmotorfahrzeugen sowie bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h darf die Profiltiefe der Bereifung weniger als 1.6 mm betragen.
Art. 139 Abs. 2 und 3
2) Die Anforderungen von Art. 66 Abs. 2 zweiter Satz an den Aufbau bzw. die Kotflügel gelten nicht.
3) Die Sitzgelegenheiten für Führer, Führerin, Mitfahrer und Mitfahrerin müssen gut am Fahrzeugrahmen befestigt sein. Für die Bestimmung der Platzzahl wird das Personengewicht mit 75 kg inklusive Gepäck angenommen.
Art. 140 Abs. 1 Bst. a, 2, 3 und 4 Bst. a
1) Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:
a) vorn: ein Fernlicht, ein Abblendlicht und ein Standlicht;
2) Mehrspurige Fahrzeuge mit einer Breite von mehr als 1.30 m, ausgenommen Motorräder mit Seitenwagen, benötigen je zwei der in Abs. 1 vorgeschriebenen Lichter und Rückstrahler, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung. Zusätzliche Lichter nach Art. 141 Abs. 1 Bst. a, c, d und e sind für diese Fahrzeuge nicht zulässig.
3) Aufgehoben
4) Für die einzelnen Lichter und Rückstrahler gelten mit folgenden Ausnahmen die Vorschriften der Art. 73 bis 78 sowie des Anhangs 9:
a) einzelne Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, müssen in der Längsachse des Fahrzeuges angeordnet sein;
Art. 141 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a, c bis e und l bis o sowie Abs. 2 und 3
1) Folgende Vorrichtungen sind, unter Vorbehalt der in Klammern jeweils aufgeführten Höchstzahl und unter Vorbehalt von Art. 140 Abs. 2, zusätzlich erlaubt:
a) ein oder zwei Fern- oder Abblendlichter (insgesamt jedoch höchstens je deren zwei);
c) ein oder zwei Standlichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei);
d) ein Schlusslicht (insgesamt jedoch höchstens deren zwei);
e) ein oder zwei Bremslichter (insgesamt jedoch höchstens deren zwei);
l) vorne ein oder zwei nicht dreieckige Rückstrahler;
m) hinten ein nicht dreieckiger Rückstrahler (insgesamt jedoch höchstens deren zwei);
n) pro Pedal je ein nach vorne und ein nach hinten gerichteter Rückstrahler;
o) je ein seitlicher Richtungsblinker bei Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen.
2) Mit Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle, durch Eintrag im Fahrzeugausweis, sind weiter erlaubt:
a) an Fahrzeugen der Feuerwehr, Polizei und Sanität: Blaulichter; in Ausnahme von Art. 78 Abs. 3 können sie auch nur nach vorne gerichtet sein; die Bestimmung von Art. 140 Abs. 4 Bst. a über die Symmetrie der Lichter ist nicht anwendbar;
b) an Fahrzeugen der Polizei: eine Suchlampe und gelbe Gefahrenlichter; in Ausnahme von Art. 78 Abs. 3 können die gelben Gefahrenlichter auch nur nach vorne gerichtet sein; die Bestimmung von Art. 140 Abs. 4 Bst. a über die Symmetrie der Lichter ist nicht anwendbar.
3) Aufgehoben.
Art. 144 Abs. 6
6) Für Fahrzeuge mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden. Bei Fahrzeugen mit einer auf 15 km/h beschränkten Höchstgeschwindigkeit kann auf das Abblendlicht nur verzichtet werden, wenn ein Standlicht vorhanden ist. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit gilt, ausgenommen bei Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen, Art. 117 Abs. 2.
Art. 146 Abs. 3
3) Motorräder müssen mindestens eine seitliche oder eine mittlere Abstellstütze haben, welche den Strassenbelag nicht beschädigt. Die Abstellstütze muss während der Fahrt gut gesichert sein und den folgenden Anforderungen entsprechen:
a) die seitliche Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das Motorrad in seine normale (senkrechte) Fahrstellung gebracht oder wenn es absichtlich vorwärts bewegt wird; dies ist nicht erforderlich, wenn das Motorrad bei ausgeklappter seitlicher Abstellstütze nicht in Gang gesetzt werden kann;
b) die mittlere Abstellstütze muss automatisch nach hinten klappen, sobald das Motorrad nach vorne bewegt wird.
Art. 150 Abs. 2
2) Abweichend von Art. 146 Abs. 2 können bei zweirädrigen Kleinmotorrädern für den Führer oder die Führerin anstelle von Fussrasten Tretpedale vorgesehen sein.
Art. 151 Abs. 1
1) Fernlicht, Standlicht, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrollicht für das Fernlicht und eine Kontrolleinrichtung der Richtungsblinker sind nicht erforderlich. Für das Schlusslicht genügt eine Leistung von 3 Watt.
Art. 154
Beleuchtung
1) Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 1.30 m müssen die Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, symmetrisch links und rechts angebracht werden.
2) Fernlichter, Kontrollschildbeleuchtung, ein Kontrollicht für das Fernlicht und eine Kontrolleinrichtung der Richtungsblinker sind nicht erforderlich. Bei geschlossenem Ausbau sind Richtungsblinker erforderlich.
Art. 155
Sicherheitsgurten, Gurtverankerungen, Defroster und Ventilation
1) Sicherheitsgurten und Gurtverankerungen sind nicht erforderlich.
2) Bei Fahrzeugen mit geschlossenem Aufbau und einer Motorleistung von nicht mehr als 4 kW ist ein Defroster oder eine Ventilation nicht erforderlich (Art. 144 Abs. 2).
Art. 158
Sicherheitsgurten und Gurtenverankerung
1) Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Aufbau und einem für die Kategorieneinteilung massgebenden Fahrzeugleergewicht von mehr als 0.25 t müssen mit Sicherheitsgurten versehen sein, die den Anforderungen nach Art. 72 Abs. 3 entsprechen. Für mittlere Sitzplätze können auch Beckengurten verwendet werden.
2) Für äussere Sitzplätze sind zwei untere und eine obere, für mittlere Sitzplätze sind mindestens zwei untere Gurtenverankerungen erforderlich. Die Anforderungen richten sich nach Art. 72 Abs. 2.
Art. 159
Beleuchtung
Bei einer Fahrzeugbreite von mehr als 1.30 m müssen die Lichter, ausgenommen die Kontrollschildbeleuchtung, symmetrisch links und rechts angebracht werden. Bei geschlossenem Aufbau sind Richtungsblinker erforderlich. Es können ein oder zwei Rückfahrlichter angebracht werden.
Art. 161 Abs. 1a und 4
1a) Landwirtschaftliche Traktoren, die allen Anforderungen der Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern und den darin aufgeführten Einzelrichtlinien entsprechen, dürfen eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erreichen. Die Messtoleranz beträgt 3 km/h.
4) Fahrzeuge, die alle Vorschriften für landwirtschaftliche Traktoren erfüllen, können auch als Motorkarren (Art. 11 Abs. 2 Bst. g) bzw. als gewerbliche Traktoren zugelassen werden. Vorbehalten bleibt die Ausrüstungspflicht mit Fahrtschreibern bei Fahrzeugen, deren Führer oder Führerin der ARV unterstehen (Art. 100 Abs. 1) sowie die Bestimmung über die zulässige Nutzlast (Art. 134 Abs. 1).
Art. 163 Abs. 1, 2, 4 sowie 5 Bst. b
1) Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge müssen mit einer Betriebs-, Hilfs- und Feststellbremse ausgerüstet sein. Die Bremsanlage muss den Anforderungen der Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern entsprechen; bei Fahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h genügen die folgenden Mindestanforderungen.
2) Die Wirkung der Bremsanlagen kann nach Anhang 6 überprüft werden.
4) Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 6.00 t müssen mit einem Anschluss für eine durchgehende, in Abhängigkeit von der Betriebsbremse des Zugfahrzeuges wirkende Anhängerbremse (Art. 208) ausgerüstet sein.
5) Für hydraulische Anhängerbremsen gelten folgende Anforderungen:
b) bei einer Abbremsung von 30 % muss der Druck am Anschluss 100 bar (10 000 kPa) ± 15 bar (1 500 kPa) betragen. Der Maximaldruck muss zwischen 130 bar (13 000 kPa) und 150 bar (15 000 kPa) liegen.
Art. 164 Abs. 1 und 3
1) Zusatzgeräte an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen dürfen höchstens 4.00 m vor die Mitte der Lenkvorrichtung reichen.
3) Von Abs. 2 ausgenommen sind umgebaute Fahrzeuge (z. B. Personenwagen, Lastwagen usw.) mit Original-Führerkabine und Kleinfahrzeuge mit einem Leergewicht ohne Zusatzgeräte und Führer oder Führerin von höchstens 0.60 t.
Art. 165 Abs. 2
2) An landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, die vorne für das Mitführen von Zusatzgeräten eingerichtet sind, dürfen zwei zusätzliche Abblendlichter in einer Anbauhöhe von höchstens 3.00 m angebracht werden, sofern jeweils gleichzeitig nur ein Abblendlicht-Paar leuchten kann.
Art. 166 Abs. 2, 4, 6 und 7
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die Anhänger mit einer mehr als 2.55 m breiten Ladung ziehen (Art. 56 Abs. 5 VRV).
4) Bolzenkupplungen (Zugmaul) an landwirtschaftlichen Zugfahrzeugen mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 6.00 t müssen in der Längsachse nach jeder Seite um mindestens 90° drehbar sein. Ausgenommen sind Zugpendel und Zughaken.
6) Die Erleichterungen nach den Art. 118a, 119 und 120 sind gegebenenfalls anwendbar.
7) Landwirtschaftliche Traktoren mit einem Leergewicht von mehr als 3.50 t sind mit mindestens einem leicht zugänglichen Unterlegkeil (Art. 90 Abs. 5) auszurüsten.
Art. 169
Bremsen
Motoreinachser müssen wenigstens eine auf alle Räder wirkende Bremse und eine Feststellvorrichtung aufweisen, die die in Anhang 6 vorgeschriebene Wirkung erreichen, ausser wenn die Bremsverzögerung durch blosses Gaswegnehmen erreicht wird und das Fahrzeug bei abgestelltem Motor in 12 % Gefälle nicht wegrollen kann.
Art. 175 Abs. 1a und 2
1a) Für Motorfahrräder mit elektrischem Antrieb, einer Dauerleistung von höchstens 0.50 kW und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h im reinen Elektrobetrieb gelten die folgenden Erleichterungen:
a) ein schaltbares Mehrganggetriebe ist zulässig (Art. 177 Abs. 1). Dessen Auslegung muss so gewählt sein, dass die Höchstgeschwindigkeit nur im höchsten Gang erreicht werden kann;
b) es sind mehr als zwei Räder zulässig (Art. 177 Abs. 4);
c) Pedalantrieb (Art. 177 Abs. 3), Kotflügel (Art. 178 Abs. 1), Führersitz (Art. 178 Abs. 3), Abstellstütze (Art. 179 Abs. 2) und Rückspiegel (Art. 181 Abs. 1) sind nicht erforderlich;
d) die Bestimmungen über den Mindestdurchmesser des Antriebsrades (Art. 177 Abs. 5) und die Höhe der Lenkstange (Art. 178 Abs. 2) gelten nicht;
e) es genügt eine festangebrachte Fahrradbeleuchtung nach Art. 216 Abs. 1 und 2. Ein vorderer Rückstrahler ist nicht erforderlich.
2) Invalidenfahrstühle dürfen mehr als zwei Räder aufweisen (Art. 177 Abs. 4); die übrigen Vorschriften für Motorfahrräder gelten sinngemäss.
Art. 176 Abs. 1 und 2
1) Die Nutzleistung des Motors darf bei der Drehzahl der Höchstgeschwindigkeit höchstens 0.44 kW betragen und muss hernach abfallen. Die Höchstleistung muss unterhalb 70 % dieser Drehzahl sein und darf 0.90 kW nicht übersteigen. Bei Fahrzeugen mit Elektromotor darf die Dauerleistung höchstens 0.90 kW betragen; es gelten zusätzlich die Anforderungen von Art. 51.
2) Verbrennungsmotoren mit Gemischschmierung müssen für den Betrieb mit höchstens 2 % Ölbeimischung zum Treibstoff gebaut sein. Die Anforderungen betreffend Abgasemissionen richten sich nach Anhang 4, diejenigen bereffend Geräuschemissionen nach Anhang 5.
Art. 177 Abs. 2 und 4
2) Aufgehoben.
4) Motorfahrräder müssen zwei Räder aufweisen. Sie dürfen gefedert sein.
Art. 179 Abs. 2
2) Motorfahrräder müssen eine zentrale Abstellstütze haben. Diese darf den Strassenbelag nicht beschädigen, muss selbsttätig nach hinten aufklappen, wenn das Fahrzeug vom Ständer genommen wird, und in aufgeklapptem Zustand gesichert bleiben.
Art. 180 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. c sowie Abs. 4
1) Folgende Lichter und Rückstrahler müssen fest angebracht sein:
c) nach vorne und hinten wirkende Pedalrückstrahler mit einer Leuchtfläche von je mindestens 5 cm².
4) Bei Fahrrädern, die nachträglich mit einem Hilfsmotor ohne Lichtmaschine ausgerüstet werden, genügt eine festangebrachte Fahrradbeleuchtung nach Art. 216 Abs. 1 und 2. Ein vorderer Rückstrahler ist nicht erforderlich.
Art. 181 Abs. 1 und 3
1) Motorfahrräder müssen links aussen mit einem Rückspiegel mit einer Fläche von mindestens 50 cm² ausgerüstet sein.
3) Aufgehoben.
Art. 182 Bst. d und e
Die Abmessungen von Anhängern dürfen höchstens betragen:
d) Breite klimatisierter Fahrzeuge: 2.60 m;
e) Breite der übrigen Anhänger: 2.55 m;
Art. 183 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. f und g
1) Das zulässige Gewicht darf, vorbehaltlich der Gewichte im internationalen Verkehr, höchstens betragen bei:
a) Aufgehoben.
2) Die Achsbelastung darf höchstens betragen bei:
f) Dreifachachsen mit Achsabständen bis zu 1.30 m: 21.00 t;
g) Dreifachachsen mit Achsabständen von über 1.30 m bis zu 1.40 m: 24.00 t;
Art. 184 Abs. 2
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Anhänger sowie Arbeitsanhänger, die an Lastwagen, schweren Motorkarren oder Traktoren mitgeführt werden. In diesen Fällen kann die höchstzulässige Stützlast bis zu 40 % des Gesamtgewichtes des Anhängers betragen, bei landwirtschaftlichen Anhängern jedoch maximal 3.00 t.
Art. 187 Abs. 1
1) Bei Anhängern müssen die Reifen für eine Geschwindigkeit von 100 km/h ausgelegt sein.
Art. 189 Abs. 1, 3, 4, 5 und 6
1) Die Bremsanlagen von Anhängern der Klasse O müssen den Anforderungen der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhänger oder des ECE-Reglementes Nr. 13 entsprechen.
3) Die Wirkung der Bremsanlage kann nach Anhang 6 überprüft werden.
4) Die Bremse muss selbsttätig wirken, wenn sich der Anhänger unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug löst. Ausgenommen davon sind Anhänger, deren Gesamtgewicht 1.50 t nicht übersteigt und die mit einer zusätzlichen Sicherheitsverbindung nach Abs. 5 ausgerüstet sind.
5) Bei Anhängern ohne Betriebsbremsanlage ist eine zusätzliche Sicherheitsverbindung (Seil, Kette) mit dem Zugfahrzeug erforderlich.
6) An Anhängern der Klassen O1 und O2 können andere Bremssysteme zugelassen werden. Für Bremsanlagen von Anhängern, die nicht der Klasse O angehören, gelten die Art. 201, 202 Abs. 1, 2 und 4 sowie 203.
Art. 191 Abs. 2 Bst. f, 3 und 4 Bst. a
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind:
f) Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie landwirtschaftliche Anhänger.
3) Anhänger der Klassen O3 und O4 müssen mit einem hinteren Unterfahrschutz nach den Anforderungen des Anhangs II der Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 6. April 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Treibstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder der Ziff. 7 des ECE-Reglementes Nr. 58 ausgerüstet sein.
4) Von Abs. 3 ausgenommen sind:
a) Anhänger an Motorwagen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie landwirtschaftliche Anhänger;
Art. 192 Abs. 1 und 2
1) An Anhängern müssen folgende Lichter und Rückstrahler fest angebracht sein:
a) nach vorn wirkend: zwei Rückstrahler an der Vorderseite des Fahrzeugs und, wenn die Fahrzeugbreite mehr als 1.60 m beträgt, zwei Standlichter;
b) hinten: zwei Schlusslichter, zwei Bremslichter, eine Kontrollschildbeleuchtung, sofern ein Kontrollschild erforderlich ist, und zwei dreieckige Rückstrahler.
2) Anhänger mit einer Breite von über 2.10 m müssen mit zwei von vorne und zwei von hinten sichtbaren Markierlichtern versehen sein.
Art. 193 Abs. 1 Bst. a, k sowie n bis q und Abs. 2
1) Erlaubt sind zusätzlich folgende Vorrichtungen:
a) zwei Brems- und zwei Standlichter, wenn sie nicht vorgeschrieben sind, sowie zwei von vorne und zwei von hinten sichtbare Markierlichter sowie seitliche Markierlichter;
k) Warnblinklichter zur Kennzeichnung von Hebebühnen, heruntergeklappten Heckladen oder geöffneten Hecktüren (Art. 78 Abs. 2);
n) ein zusätzliches Bremslicht (Art. 75 Abs. 4) oder zwei zusätzliche, hoch angeordnete Bremslichter (Anh. 9 Ziff. 322 ist nicht anwendbar);
o) zwei zusätzliche, hoch angeordnete Richtungsblinker (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);
p) zwei zusätzliche, hoch angeordnete Schlusslichter, wenn keine entsprechenden Markierlichter vorhanden sind (Anh. 9 Ziff. 21 und 322 sind nicht anwendbar);
q) an Fahrzeugen der Klassen O2, O3 und O4 zu den vorhandenen Rückfahrlichtern ein oder zwei nach hinten gerichtete Nebellichter, wenn sie wie die Rückfahrlichter geschaltet sind und gesondert zugeschaltet werden können.
2) Die hinteren Rückstrahler von Anhängern können aus retroreflektierendem Belag bestehen und müssen ein gleichseitiges Dreieck mit nach oben gerichteter Spitze bilden. Die Seitenlänge beträgt mindestens 0.15 m und höchstens 0.20 m; ein Mittelfeld in der Form eines Dreiecks mit einer Seitenlänge von höchstens 0.05 m kann nichtretroreflektierend sein.
Art. 195 Abs. 2, 3 und 5
2) Zentralachsanhänger, mit Ausnahme der Nachlaufachsen für Langgut, mit mehr als 50 kg Deichsellast bei gleichmässiger Beladung auf das Gesamtgewicht sowie Sattelanhänger müssen eine zweckmässige, verstellbare Abstellstütze haben, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Zugfahrzeug verbunden sind. Wenn die Kupplung und die Verbindung der Leitungen von solchen Anhängern selbsttätig erfolgt, müssen sich Abstellstützen ebenfalls selbsttätig heben.
3) Bei einem Gesamtgewicht über 0.75 t sind mindestens zwei Unterlegkeile (Art. 90 Abs. 5) erforderlich.
5) Für Anhänger mit einer beschränkten Höchstgeschwindigkeit und für Anhänger, die nur an Zugfahrzeugen mit beschränkter Höchstgeschwindigkeit mitgeführt werden, können die Erleichterungen der Art. 118, 119 und 120 beansprucht werden. Für die Kennzeichnung und die Eintragung der Höchstgeschwindigkeit bei Anhängern, deren Höchstgeschwindigkeit beschränkt ist, gilt Art. 117 Abs. 2 sinngemäss.
Art. 197 Abs. 2 und 4
2) Sie müssen an mindestens zwei gleich hohen Stellen mit starken Teilen des Zugfahrzeugs verbunden und gesichert sein. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5 ist nicht erforderlich.
4) Stellbremse, Abstellstütze, Standlichter und vordere Rückstrahler sind nicht erforderlich. Bremslichter und Richtungsblinker können fehlen, wenn diejenigen des Zugfahrzeugs durch den Anhänger und seine Ladung nicht verdeckt werden.
Art. 198 Abs. 2 und 4
2) Anhänger an Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen benötigen keine Kontrollschildbeleuchtung.
4) Die Verbindung zwischen Zugfahrzeug und Anhänger muss genügend stark sein und sich nicht von selbst lösen können. Eine zusätzliche Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5 ist nicht erforderlich. Einradanhänger dürfen keine andere Seitenneigung einnehmen können als das Zugfahrzeug.
Art. 199 Abs. 2, 3 und 4
2) Die Anhänger müssen eine vom Führersitz aus bedienbare und feststellbare Bremse haben, mit der die Bremsverzögerung nach Anhang 6 erreicht und das Wegrollen des vollbeladenen Zuges in 12 % Gefälle verhindert werden kann. Anhänger mit einem Gesamtgewicht bis 0.15 t benötigen keine Bremse, wenn sie nur an einem Motoreinachser verwendet werden, der den ganzen Zug mit der erforderlichen Wirkung bremsen kann.
3) Die Anhänger brauchen kein Bremslicht. Bis zu einer Breite von 1.00 m müssen sie nur ein Schlusslicht links tragen. Bei einer Breite von über 1.00 m müssen sie vorn mit zwei Markierlichtern ausgerüstet sein.
4) Anhänger an Motoreinachsern sind ausgenommen von den Bestimmungen von Art. 189 Abs. 4 und 5 über die selbsttätige Wirkung der Bremse und über die zusätzliche Sicherheitsverbindung.
Art. 202 Abs. 4 Bst. b
4) Druckluftbremsen haben folgenden Anforderungen zu genügen:
b) bei Arbeitsanhängern über 5.00 t Gesamtgewicht muss die Bremse nach dem Zweileitersystem gebaut sein. Bei Betätigung durch Druckabfall ist die Kupplung der Bremsleitung in gelber Farbe, jene der Vorratsleitung in roter Farbe zu kennzeichnen. Die Kupplung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen links anzuordnen;
Art. 203 Sachüberschrift und Abs. 3
Feststellbremse, Sicherheitsverbindung
3) Arbeitsanhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h benötigen keine Sicherheitsverbindung nach Art. 189 Abs. 5.
Art. 205 Abs. 2 und 6
Aufgehoben
Art. 206 Abs. 2
2) Anhänger an Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 30 km/h unterliegen den allgemeinen Bestimmungen für Anhänger. Vorbehalten bleibt Art. 207 Abs. 5.
Art. 207 Abs. 1, 2 und 5
1) "Landwirtschaftliche Anhänger" sind Anhänger, die nur im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen oder gleichgestellten Betriebes (Art. 84 VRV) verwendet werden. Sie verkehren mit einer Geschwindigkeit von höchstens 30 km/h, ausgenommen diejenigen, welche die Anforderungen für eine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h erfüllen und entsprechend zugelassen sind.
2) Auf dem Herstellerschild (Art. 44 Abs. 3) muss neben den übrigen Angaben auch das Herstellungsjahr vermerkt sein.
5) Anhänger, die alle Vorschriften für landwirtschaftliche Anhänger erfüllen, können mit entsprechend beschränkter Höchstgeschwindigkeit und entsprechender Kennzeichnung auch gewerblich zugelassen werden mit der Auflage, dass sie nur an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h mitgeführt werden dürfen.
Art. 208 Abs. 1 und 1a
1) Für Bremsen und Sicherheitsverbindungen von landwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h gilt Art. 205 Abs. 3, 4 und 5.
1a) Für Bremsen und Sicherheitsverbindungen von landwirtschaftlichen Anhängern mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten die Art. 201, 202 Abs. 1, 2 und 4, 203 Abs. 1 und 2 sowie 189 Abs. 4 und 5.
Art. 209 Sachüberschrift, Abs. 1, 2, 4 und 6
Beleuchtung, Anhängerdeichsel, Verbindungseinrichtung und weitere Anforderungen
1) Für Beleuchtung und Richtungsblinker von landwirtschaftlichen Transportanhängern gelten die Art. 192, 193 und 194.
2) Standlichter und Kontrollschildbeleuchtung sind nicht erforderlich. Retroreflektierende Beläge mit einer Fläche von mindestens 100 cm² können anstelle des vorderen Rückstrahlers verwendet werden.
4) Die Öse der Anhängerdeichsel darf in der Längsachse nicht drehbar sein. Ausgenommen sind spezielle Verbindungseinrichtungen zur Untenanhängung.
6) Für landwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h gelten zusätzlich die Erleichterungen von Art. 119 Bst. d, g und q.
Art. 213 Sachüberschrift und Abs. 1
Allgemeines, Abmessungen, Kennzeichnung
1) Fahrräder müssen den Bestimmungen der Art. 213 bis 218 entsprechen. Sie dürfen höchstens 1.00 m breit sein. Die Lenkstange muss 0.40 bis 0.70 m breit sein; sie darf das Lenken und Treten nicht behindern.
Art. 218a
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle und der Landespolizei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
Art. 221 Abs. 4
4) Kann der Gegenstand nicht in vorschriftsgemässen Zustand gebracht werden, verfügt die Behörde, welche gemäss Abs. 3 die Sicherstellung vorgenommen hat, dessen Vernichtung. Die entstandenen Aufwendungen werden dem Halter oder der Halterin belastet.
Anhänge 1 bis 10
Die Anhänge 1 bis 10 werden wie folgt abgeändert:
Anhang 1
Verzeichnis der EWR-Rechtsvorschriften und internationalen Vorschriften
1 Kraftfahrzeuge
11 EWR-Rechtsvorschriften
Referenzvermerk in der EWR-Rechtssammlung
Celex-Nummer; Titel der EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Abänderungen
LGBl.
Anh. II -
Kap. I -

1.01
370 L 0156: Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 1)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

1.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

1.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

1.04
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

1.05
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

1.06
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

1.07
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

1.08
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

1.09
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

1.10
392 L 0053 (ABl. Nr. L 225 vom 10.8.1992, S. 1)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

1.11
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

1.12
Beschluss Nr. 72/1996
1997
92
Anh. II -
Kap. I -

1.13
Beschluss Nr. 60/1997
1998
41
Anh. II -
Kap. I -

1.14
Beschluss Nr. 44/1998
1998
148
Anh. II -
Kap. I -

1.15
Beschluss Nr. 56/1998
1998
150
Anh. II -
Kap. I -

1.16
Beschluss Nr. 16/1999
1999
78
Anh. II -
Kap. I -

1.17
Beschluss Nr. 143/1999
1999
226
Anh. II -
Kap. I -

1.18
Beschluss Nr. 9/2001
2001
76
Anh. II -
Kap. I -

2.01
370 L 0157: Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 16)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

2.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

2.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

2.04
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

2.05
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

2.06
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

2.07
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

2.08
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

2.09
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

2.10
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

2.11
Beschluss Nr. 73/1996
1997
92
Anh. II -
Kap. I -

2.12
Beschluss Nr. 50/2000
2000
178
Anh. II -
Kap. I -

3.01
370 L 0220: Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 76 vom 6.4.1970, S. 1)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

3.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

3.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

3.04
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

3.05
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

3.06
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

3.07
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

3.08
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

3.09
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

3.10
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

3.11
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

3.12
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

3.13
Beschluss Nr. 62/1995
1996
59
Anh. II -
Kap. I -

3.14
Beschluss Nr. 61/1997
1998
41
Anh. II -
Kap. I -

3.15
Beschluss Nr. 74/1997
1998
51
Anh. II -
Kap. I -

3.16
Beschluss Nr. 91/1999
1999
179
Anh. II -
Kap. I -

3.17
Beschluss Nr. 102/1999
1999
218
Anh. II -
Kap. I -

3.18
Beschluss Nr. 50/2000
2000
178
Anh. II -
Kap. I -

4.01
370 L 0221: Richtlinie 70/221/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Behälter für flüssigen Kraftstoff und den Unterfahrschutz von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 76 vom 6.4.1970, S. 23)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

4.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

4.03
379 L 0490 (ABl. Nr. L 128 vom 26.5.1979, S. 22), geändert durch die Richtlinie 81/333/EWG der Kommission vom 13. April 1981
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

4.04
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

4.05
Beschluss Nr. 39/1998
1998
148
Anh. II -
Kap. I -

4.06
Beschluss Nr. 104/2000
2001
10
Anh. II -
Kap. I -

5.01
370 L 0222: Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 76 vom 6.4.1970, S. 25)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

5.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

6.01
370 L 0311: Richtlinie 70/311/EWG des Rates vom 8. Juni 1970 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlagen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 133 vom 18.6.1970, S. 10), berichtigt in ABl. Nr. L 196 vom 3.9.1970, S. 14,
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

6.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

6.03
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

6.04
Beschluss Nr. 156/1999
2000
25
Anh. II -
Kap. I -

7.01
370 L 0387: Richtlinie 70/387/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Türen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 176 vom 10.8.1970, S. 5)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

7.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

7.03
Beschluss Nr. 143/1999
1999
226
Anh. II -
Kap. I -

8.01
370 L 0388: Richtlinie 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 176 vom 10.8.1970, S. 227), berichtigt in ABl. Nr. L 329 vom 25.11.1982, S. 31, und
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

8.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

8.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

8.04
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

9.01
371 L 0127: Richtlinie 71/127/EWG des Rates vom 1. März 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückspiegel von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 68 vom 22.3.1971, S. 1)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

9.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

9.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

9.04
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

9.05
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

9.06
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

9.07
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

9.08
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

10.01
371 L 0320: Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. Nr. L 202 vom 6.9.1971, S. 37)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

10.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

10.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

10.04
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

10.05
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

10.06
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

10.07
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

10.08
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

10.09
Beschluss Nr. 16/1999
1999
78
Anh. II -
Kap. I -

11.01
372 L 0245: Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung von Kraftfahrzeugmotoren mit Fremdzündung (ABl. Nr. L 152 vom 6.7.1972, S. 15)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

11.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

11.03
Beschluss Nr. 72/1996
1997
92
Anh. II -
Kap. I -

12.01
372 L 0306: Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 190 vom 20.8.1972, S. 1)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

12.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

12.03
Beschluss Nr. 28/1998
1998
146
Anh. II -
Kap. I -

13.01
374 L 0060: Richtlinie 74/60/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Teile im Insassenraum - ausgenommen Innenrückspiegel -, Anordnung der Betätigungseinrichtungen, Dach und Schiebedach, Rückenlehne und hinterer Teil der Sitze) (ABl. Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 2)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

13.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

13.03
Beschluss Nr. 104/2000
2001
10
Anh. II -
Kap. I -

14.01
374 L 0061: Richtlinie 74/61/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 38 vom 11.2.1974, S. 22)
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

14.02
Beschluss Nr. 74/1996
1997
92
Anh. II -
Kap. I -

15.01
374 L 0297: Richtlinie 74/297/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung von Kraftfahrzeugen (Verhalten der Lenkanlage bei Unfallstössen) (ABl. Nr. L 165 vom 20.6.1974, S. 16)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

15.02
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

16.01
374 L 0408: Richtlinie 74/408/EWG des Rates vom 22. Juli 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerung) (ABl. Nr. L 221 vom 12.8.1974, S. 1)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

16.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

16.03
Beschluss Nr. 62/1997
1998
41
Anh. II -
Kap. I -

17.01
374 L 0483: Richtlinie 74/483/EWG des Rates vom 17. September 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die vorstehenden Aussenkanten bei Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 226 vom 2.10.1974, S. 4)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

17.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

17.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

18.01
375 L 0443: Richtlinie 75/443/EWG des Rates vom 26. Juni 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Rückwärtsgang und das Geschwindigkeitsmessgerät in Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 196 vom 26.7.1975, S. 1)
1995
68
Anh. II
Kap. I -

18.02
Beschluss Nr. 55/1998
1998
150
Anh. II -
Kap. I -

19.01
376 L 0114: Richtlinie 76/114/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Schilder, vorgeschriebene Angaben, deren Lage und Anbringungsart an Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 329 vom 25.11.1982, S. 31,
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

19.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

19.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

19.04
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

20.01
376 L 0115: Richtlinie 76/115/EWG des Rates vom 18. Dezember 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Verankerungen der Sicherheitsgurte in Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 24 vom 30.1.1976, S. 6)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

20.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

20.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

20.04
390 L 0629 (ABl. Nr. L 341 vom 6.12.1990, S. 14)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

20.05
Beschluss Nr. 63/1997
1998
41
Anh. II -
Kap. I -

21.01
376 L 0756: Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 1)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

21.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

21.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

21.04
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

21.05
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

21.06
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

21.07
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

21.08
Beschluss Nr. 29/1998
1998
146
Anh. II -
Kap. I -

22.01
376 L 0757: Richtlinie 76/757/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückstrahler für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 32)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

22.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

22.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

22.04
Beschluss Nr. 70/1998
1998
196
Anh. II -
Kap. I -

23.01
376 L 0758: Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrissleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlussleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 54)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

23.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

23.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

23.04
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

23.05
Beschluss Nr. 40/1998
1998
148
Anh. II -
Kap. I -

24.01
376 L 0759: Richtlinie 76/759/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Fahrtrichtungsanzeiger für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 71)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

24.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

24.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

24.04
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

24.05
Beschluss Nr. 157/1999
2000
25
Anh. II -
Kap. I -

25.01
376 L 0760: Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 22. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 85)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

25.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

25.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

25.04
Beschluss Nr. 41/1998
1998
148
Anh. II -
Kap. I -

26.01
376 L 0761: Richtlinie 76/761/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kraftfahrzeugscheinwerfer für Fernlicht und/oder Abblendlicht sowie über Glühlampen für diese Scheinwerfer (ABl. Nr. L 262 vom 27.9.1976, S. 96)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

26.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

26.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

26.04
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

26.05
Beschluss Nr. 157/1999
2000
25
Anh. II -
Kap. I -

27.01
376 L 0762: Richtlinie 76/762/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebelscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und über Glühlampen für diese Scheinwerfer (ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 122)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

27.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

27.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

27.04
Beschluss Nr. 157/1999
2000
25
Anh. II -
Kap. I -

28.01
377 L 0389: Richtlinie 77/389/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Abschleppeinrichtungen an Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1977, S. 41)
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

28.02
Beschluss Nr. 75/1997
1998
51
Anh. II -
Kap. I -

29.01
377 L 0538: Richtlinie 77/538/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nebenschlussleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 220 vom 29 8.1977, S. 60), berichtigt in ABl. Nr. L 284 vom 10.10.1978, S. 11,
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

29.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

29.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

29.04
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

29.05
Beschluss Nr. 157/1999
2000
25
Anh. II -
Kap. I -

30.01
377 L 0539: Richtlinie 77/539/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Rückfahrscheinwerfer für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 72), berichtigt in ABl. Nr. L 284 vom 10.10.1978, S. 12,
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

30.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

30.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

30.04
Beschluss Nr. 42/1998
1998
148
Anh. II -
Kap. I -

31.01
377 L 0540: Richtlinie 77/540/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Parkleuchten für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 83), berichtigt in ABl. Nr. L 284 vom 10.10.1978, S. 12,
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

31.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

31.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

31.04
Beschluss Nr. 157/1999
2000
25
Anh. II -
Kap. I -

32.01
377 L 0541: Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sicherheitsgurte und Haltesysteme für Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 95)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

32.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

32.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

32.04
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

32.05
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

32.06
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

32.07
Beschluss Nr. 76/1997
1998
51
Anh. II -
Kap. I -

32.08
Beschluss Nr. 103/2000
2001
10
Anh. II -
Kap. I -

33.01
377 L 0649: Richtlinie 77/649/EWG des Rates vom 27. September 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über das Sichtfeld der Fahrer von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 267 vom 19.10.1977, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 150 vom 6.6.1978, S. 6, und
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

33.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

33.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

33.04
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

34.01
378 L 0316: Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) (ABl. Nr. L 81 vom 28.3.1978, S. 3)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

34.02
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

35.01
378 L 0317: Richtlinie 78/317/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für die verglasten Flächen von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 81 vom 28.3.1978, S. 27), berichtigt in ABl. Nr. L 194 vom 19.7.1978, S. 30
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

36.01
378 L 0318: Richtlinie 78/318/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Scheibenwischer und die Scheibenwascher von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 81 vom 28.3.1978, S. 49), berichtigt in ABl. Nr. L 194 vom 19.7.1978, S. 30
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

36.02
Beschluss Nr. 40/1995
1995
219
Anh. II -
Kap. I -

37.01
378 L 0548: Richtlinie 78/548/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Heizung des Innenraums von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 168 vom 26.6.1978, S. 40)
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

38.01
378 L 0549: Richtlinie 78/549/EWG des Rates vom 12. Juni 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Radabdeckung von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 168 vom 26.6.1978, S. 45)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

38.02
Beschluss Nr. 41/1995
1995
219
Anh. II -
Kap. I -

39.01
378 L 0932: Richtlinie 78/932/EWG des Rates vom 16. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kopfstützen für Sitze von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 325 vom 20.11.1978, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 329 vom 25.11.1982, S. 31, und
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

39.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

39.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

40.01
gestrichen
Beschluss Nr. 77/1999
1999
178
Anh. II -
Kap. I -

40.02
gestrichen
Beschluss Nr. 77/1999
1999
178
Anh. II -
Kap. I -

40.03
gestrichen
Beschluss Nr. 77/1999
1999
178
Anh. II -
Kap. I -

40.04
gestrichen
Beschluss Nr. 77/1999
1999
178
Anh. II -
Kap. I -

40.05
gestrichen
Beschluss Nr. 77/1999
1999
178
Anh. II -
Kap. I -

41.01
gestrichen
Beschluss Nr. 77/1999
1999
178
Anh. II -
Kap. I -

41.02
gestrichen
Beschluss Nr. 77/1999
1999
178
Anh. II -
Kap. I -

41.03
gestrichen
Beschluss Nr. 77/1999
1999
178
Anh. II -
Kap. I -

42.01
380 L 1268: Richtlinie 80/1268/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 36)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

42.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

42.03
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

42.04
Beschluss Nr. 50/2000
2000
178
Anh. II -
Kap. I -

43.01
380 L 1269: Richtlinie 80/1269/EWG des Rates vom 16. Dezember 1980 zur Anglei-chung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Motorleistung von Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 46)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

43.02
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

43.03
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

43.04
Beschluss Nr. 43/1998
1998
148
Anh. II -
Kap. I -

43.05
Beschluss Nr. 50/2000
2000
178
Anh. II -
Kap. I -

44.01
388 L 0077: Richtlinie 88/77/EWG des Rates vom 3. Dezember 1987 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission gasförmiger Schadstoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen (ABl. Nr. L 36 vom 9.2.1988, S. 33)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

44.02
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

44.03
Beschluss Nr. 75/1996
1997
92
Anh. II -
Kap. I -

44.04
Beschluss Nr. 115/1999
1999
219
Anh. II -
Kap. I -

44.05
Beschluss Nr. 72/2000
2000
221
Anh. II -
Kap. I -

45.01
389 L 0297: Richtlinie 89/297/EWG des Rates vom 13. April 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über seitliche Schutzvorrichtungen (Seitenschutz) bestimmter Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 124 vom 5.5.1989, S. 1)
1995
68
Anh. II -
Kap. I -

45a.01
391 L 0226: Richtlinie 91/226/EWG des Rates vom 27. März 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Spritzschutzsysteme an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 103 vom 27.3.1991, S. 5)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

45b.01
392 L 0021: Richtlinie 92/21/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Massen und Abmessungen von Kraftfahrzeugen der Klasse M1 (ABl. Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 1)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I - 45b.02
Beschluss Nr. 76/1996
1997
92
Anh. II -
Kap. I -

45c.01
392 L 0022: Richtlinie 92/22/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Sicherheitsscheiben und Werkstoffe für Windschutzscheiben in Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 11)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

45d.01
392 L 0023: Richtlinie 92/23/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Reifen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und über ihre Montage (ABl. Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 95)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

45e.01
392 L 0024: Richtlinie 92/24/EWG des Rates vom 31. März 1992 über Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen und vergleichbare Geschwindigkeitsbegrenzungssysteme für bestimmte Kraftfahrzeugklassen (ABl. Nr. L 129 vom 14.5.1992, S. 154)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

45g.01
392 L 0114: Richtlinie 92/114/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die vorstehenden Aussenkanten vor der Führerhausrückwand von Kraftfahrzeugen der Klasse N (ABl. Nr. L 409 vom 31.12.1992, S. 17)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

45r.01
394 L 0020: Richtlinie 94/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über mechanische Verbindungseinrichtungen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie ihre Anbringung an diesen Fahrzeugen (ABl. Nr. L 195 vom 29.7.1994, S. 1)
Beschluss 30/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

45s.01
395 L 0001: Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Februar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 52 vom 8.3.1995, S. 1)
Beschluss Nr. 57/1995
1996
58
Anh. II -
Kap. I -

45t.01
395 L 0028: Richtlinie 95/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 über das Brennverhalten von Werkstoffen der Innenausstattung bestimmter Kraftfahrzeugklassen (ABl. Nr. L 281 vom 23.11.1995, S.1)
Beschluss Nr. 1/1997
1997
93
Anh. II -
Kap. I -

45u.01
396 L 0027: Richtlinie 96/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Seitenaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. Nr. L 169 vom 8.7.1996, S. 1)
Beschluss Nr. 60/1997
1998
41
Anh. II -
Kap. I -

45v.01
396 L 0079: Richtlinie 96/79/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über den Schutz der Kraftfahrzeuginsassen beim Frontalaufprall und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. Nr. L 18 vom 21.1.1997, S. 7)
Beschluss Nr. 44/1998
1998
148
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

45v.02
Beschluss Nr. 72/2000
2000
221
Anh. II -
Kap. I -

45w.01
397 L 0027: Richtlinie 97/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 1997 über die Massen und Abmessungen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG (ABl. Nr. L 233 vom 25.8.1997, S. 1)
Beschluss Nr. 56/1998
1998
150
Anh. XIII - 14.01
gestrichen
Beschluss Nr. 24/1997
1997
187
Anh. XIII - 14.02
gestrichen
Beschluss Nr. 24/1997
1997
187
Anh. XIII - 14.03
gestrichen
Beschluss Nr. 24/1997
1997
187
Anh. XIII - 14.04
gestrichen
Beschluss Nr. 24/1997
1997
187
Anh. XIII - 14.05
gestrichen
Beschluss Nr. 24/1997
1997
187
Anh. XIII - 14.06
gestrichen
Beschluss Nr. 24/1997
1997
187
Anh. XIII - 14.07
gestrichen
Beschluss Nr. 24/1997
1997
187
Anh. XIII - 14.08
gestrichen
Beschluss Nr. 24/1997
1997
187
Anh. XIII - 15.01
gestrichen
Beschluss Nr. 24/1997
1997
187
Anh. XIII - 15a.01
396 L 0053: Richtlinie 96/53/EG des Rates vom 25. Juli 1996 zur Festlegung der höchstzulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (ABl. Nr. L 235 vom 17.9.1996, S. 59)
Beschluss Nr. 24/1997
1997
187
Anh. XIII - 16.01
gestrichen
Beschluss Nr. 33/1997
1997
189
Anh. XIII - 16.02
gestrichen
Beschluss Nr. 33/1997
1997
189
Anh. XIII - 16.03
gestrichen
Beschluss Nr. 33/1997
1997
189
Anh. XIII - 16.04
gestrichen
Beschluss Nr. 33/1997
1997
189
Anh. XIII - 16.05
gestrichen
Beschluss Nr. 33/1997
1997
189
Anh. XIII - 16.06
gestrichen
Beschluss Nr. 33/1997
1997
189
Anh. XIII - 16.07
gestrichen
Beschluss Nr. 33/1997
1997
189
Anh. XIII - 16a.01
396 L 0096: Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20 Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. Nr. L 46 vom 17.2.1997, S. 1)
Beschluss Nr. 33/1997
1997
189
 
geändert durch:
   
Anh. XIII - 16a.02
Beschluss Nr. 170/1999
2000
25
Anh. XIII - 17.01
389 L 0459: Richtlinie 89/459/EWG des Rates vom 18. Juli 1989 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Profiltiefe der Reifen an bestimmten Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern (ABl. Nr. L 226 vom 3.8.1989, S. 4)
1995
68
Anh. XIII - 17a.01
391 L 0671: Richtlinie 91/671/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht in Kraftfahrzeugen mit einem Gewicht von weniger als 3.5 Tonnen (ABl. Nr. L 373 vom 31.12.1991, S. 26)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. XIII - 17b.01
392 L 0006: Richtlinie 92/6/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 57 vom 2.3.1992, S. 27, berichtigt in ABl. Nr. L 244 vom 30.9.1993, S. 34)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
12 ECE-Reglemente
ECE-Regl. Nr.
Titel der Reglemente mit Änderungen
EG-Grund-Richtlinie
ECE-R 1
ECE-Reglement Nr. 1 vom 8. August 1960 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind;
76/761/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01 1)
18.3.1986
 
 
Änd. 01 / Korr. 11)
18.3.1988
 
 
Änd. 01 / Erg. 11)
14.5.1990
 
 
Änd. 01 / Erg. 21)
27.10.1992
 
 
Änd. 01 / Erg. 31)
2.12.1992
 
 
Änd. 01 / Erg. 4
14.2.1994
 
 
Änd. 01 / Erg. 3 / Korr. 1
1.7.1994
 
 
Änd. 01 / Erg. 5
16.6.1995
 
 
Rev. 4 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 01 / Erg. 6
26.12.1996
 
 
Änd. 01 / Erg. 7
30.12.1997
 
 
1) Rev. 4 v. 21.12.1992
 
ECE-R 2
ECE-Reglement Nr. 2 vom 8. August 1960 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Glühlampen, die in Scheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht oder für eines der beiden verwendet werden;
76/761/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 02
26.9.1978
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
29.8.1982
 
 
Änd. 031)
9.3.1986
 
 
(dieses Reglement wurde durch das Reglement Nr. 37 ersetzt)
   
 
1) Rev. 2 v. 28.4.1986
 
ECE-R 3
ECE-Reglement Nr. 3 vom 1. November 1963 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
76/757/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
20.3.1982
 
 
Änd. 021)
1.7.1985
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
4.5.1991
 
 
Änd. 02 / Erg. 21)
15.2.1994
 
 
Änd. 02 / Erg. 31)
15.2.1996
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
18.1.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 5
5.6.1998
 
 
1) Rev. 2 v. 22.10.1996
 
ECE-R 4
ECE-Reglement Nr. 4 vom 15. April 1964 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild von Motorfahrzeugen (ausgenommen Motorräder) und ihren Anhängern;
76/760/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 11)
6.5.1974
 
 
Änd. 00 / Erg. 21)
28.2.1989
 
 
Änd. 00 / Korr. 11 )
7.8.1989
 
 
Änd. 00 / Erg. 31)
5.5.1991
 
 
Änd. 00 / Erg. 41)
30.8.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 51)
11.2.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 61)
15.1.1997
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
18.1.1998
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
13.1.2000
 
 
1) Rev. 1 v. 7.5.1997
 
ECE-R 5
ECE-Reglement Nr. 5 vom 30. September 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug-"Sealed-Beam"-Scheinwerfer (SB-Scheinwerfer) für europäisches asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides;
76/761/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
29.8.1982
 
 
Änd. 021)
6.3.1988
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
28.2.1990
 
 
Änd. 02 / Erg. 21)
27.10.1992
 
 
Rev. 3 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
15.1.1997
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
27.4.1998
 
 
1) Rev. 3 v. 30.12.1992
 
ECE-R 6
ECE-Reglement Nr. 6 vom 15. Oktober 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Richtungsblinker für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
76/759/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
27.6.1987
 
 
Korr. 11)
24.7.1987
 
 
Änd. 01 / Erg. 11)
25.3.1989
 
 
Änd. 01 / Erg. 21)
28.2.1990
 
 
Korr. 1)
10.4.1990
 
 
Änd. 01 / Erg. 31)
5.5.1991
 
 
Korr. 21)
1.7.1992
 
 
Änd. 01 / Erg. 41)
2.12.1992
 
 
Änd. 01 / Erg. 51)
13.1.1993
 
 
Änd. 01 / Erg. 6
11.2.1996
 
 
Änd. 01 / Erg. 7
3.9.1997
 
 
Änd. 01 / Erg. 8
24.7.2000
 
 
1) Rev. 2 v. 27.7.1993
 
ECE-R 7
ECE-Reglement Nr. 7 vom 15. Oktober 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Standleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten und Markierleuchten für Motorfahrzeuge (mit Ausnahme von Motorrädern) und ihre Anhänger;
76/758/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
15.8.1985
 
 
Änd. 01 / Erg. 11)
2.7.1987
 
 
Korr. 11)
7.11.1988
 
 
Änd. 01 / Erg. 21)
24.7.1989
 
 
Änd. 021)
5.5.1991
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
24.9.1992
 
 
Korr. 21)
1.7.1992
 
 
Korr. 31)
4.9.1992
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
26.1.1994
 
 
Änd. 02 / Erg. 2 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
11.2.1996
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
3.9.1997
 
 
1) Rev. 2 v. 18.12.1992
 
ECE-R 8
ECE-Reglement Nr. 8 vom 15. November 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeugscheinwerfer mit Halogenlampen (H1-, H2-, H3-, HB3-, HB4-, H7- und/oder H8-Glühlampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides;
76/761/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
25.1.1971
 
 
Änd. 02
6.5.1974
 
 
Änd. 031)
12.3.1978
 
 
Änd. 041)
6.7.1986
 
 
Änd. 04 / Erg. 11)
24.7.1989
 
 
Änd. 04 / Erg. 21)
28.11.1990
 
 
Änd. 04 / Erg. 31)
27.10.1992
 
 
Änd. 04 / Erg. 41)
13.1.1993
 
 
Änd. 04 / Erg. 5
9.2.1994
 
 
Änd. 04 / Erg. 4 / Korr. 1
1.7.1994
 
 
Rev. 3 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 04 / Erg. 6
15.1.1997
 
 
Änd. 04 / Erg. 7
3.9.1997
 
 
Änd. 04 / Erg. 8
25.12.1998
 
 
Änd. 04 / Erg. 9
14.5.1998
 
 
Änd. 04 / Erg. 10
04.2.1999
 
 
1) Rev. 3 v. 22.1.1993
 
ECE-R 10
ECE-Reglement Nr. 10 vom 1. April 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich der Funkentstörung;
72/245/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
19.3.1978
 
 
Änd. 021)
3.9.1997
 
 
Änd. 02 / Korr. 1
11.3.1999
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
04.2.1999
 
 
Änd. 02 / Korr. 2
10.11.1999
 
 
1) Rev. 2 v. 8.12.1997
 
ECE-R 11
ECE-Reglement Nr. 11 vom 1. Juni 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich der Türschlösser und Türaufhängungen;
70/387/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
6.5.1974
 
 
Änd. 02
15.3.1981
 
 
Korr. 1
15.3.1981
 
 
Änd. 02 / Erg.1
20.4.1986
 
ECE-R 12
ECE-Reglement Nr. 12 vom 1. Juli 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Schutzes des Fahrzeugführers vor der Lenkanlage bei Unfallstössen;
74/297/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
20.10.1974
 
 
Änd. 022)
14.11.1982
 
 
Korr. 12)
2.2.1987
 
 
Korr. 22)
28.4.1988
 
 
Änd. 032 )
24.8.1993
 
 
Änd. 03 / Erg. 1
12.12.1996
 
 
Änd. 03 / Erg. 2
25.12.1997
 
 
Änd. 03 / Erg. 2 / Korr. 1
23.6.1997
 
 
Änd. 03 / Erg. 3
23.3.2000
 
 
1) Rev. 2 v. 23.3.1983
 
 
2) Rev. 3 v. 30.5.1994
 
ECE-R 13
ECE-Reglement Nr. 13 vom 1. Juni 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Bremsen;
71/320/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
29.8.1973
 
 
Änd. 021)
11.7.1974
 
 
Änd. 031)
4.1.1979
 
 
Änd. 041)
11.8.1981
 
 
Änd. 051)
26.11.1984
 
 
Änd. 05 / Erg. 11)
1.4.1987
 
 
Änd. 05 / Erg. 21)
5.10.1987
 
 
Änd. 05 / Erg. 31)
29.7.1988
 
 
Änd. 061)
22.11.1990
 
 
Änd. 06 / Erg. 11)
15.11.1992
 
 
Änd. 06 / Erg. 21)
24.8.1993
 
 
Änd. 071)
18.9.1994
 
 
Änd. 081)
26.3.1995
 
 
Änd. 08 / Erg. 1
28.8.1996
 
 
Änd. 09
28.8.1996
 
 
Änd. 09 / Erg. 1
15.1.1997
 
 
Änd. 09 / Erg. 2
22.2.1997
 
 
Änd. 09 / Korr.1
12.3.1997
 
 
Änd. 09 / Erg.2 / Korr. 1
12.3.1997
 
 
Änd. 09 / Korr. 2
23.6.1997
 
 
Rev. 3 / Korr. 1
23.6.1997
 
 
Änd. 09 / Erg. 2 / Korr. 2
11.11.1998
 
 
Änd. 09 / Erg. 3
27.4.1998
 
 
Änd. 09 / Erg. 4
4.2.1999
 
 
1) Rev. 3 v. 3.10.1996
 
ECE-R13-H
ECE-Reglement Nr. 13-H vom 11. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Personenwagen hinsichtlich der Bremsen
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
23.6.1999
 
ECE-R 14
ECE-Reglement Nr. 14 vom 1. April 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich der Verankerung der Sicherheitsgurte;
76/115/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
28.4.1976
 
 
Korr. 31)
10.8.1979
 
 
Änd. 021 )
22.11.1984
 
 
Änd. 031)
29.1.1992
 
 
Änd. 03 / Korr. 11)
11.9.1992
 
 
Änd. 02 / Korr. 21)
11.9.1992
 
 
Änd. 02 / Korr. 3
12.3.1993
 
 
Änd. 04
18.1.1998
 
 
Änd. 04 / Korr. 1
23.6.1997
 
 
Änd. 05
4.2.1999
 
 
1) Rev. 2 v. 16.12.1992
 
ECE-R 16
ECE-Reglement Nr. 16 vom 1. Dezember 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme für erwachsene Personen in Motorfahrzeugen;
77/541/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
18.4.1972
 
 
Änd. 02
3.10.1973
 
 
Änd. 03
9.12.1979
 
 
Korr. 1
1.6.1981
 
 
Änd. 041)
22.12.1985
 
 
Korr. 21)
8.4.1988
 
 
Änd. 04 / Erg. 11)
15.6.1988
 
 
Änd. 04 / Erg. 21)
26.3.1989
 
 
Änd. 04 / Erg. 31)
20.11.1989
 
 
Korr. 31)
9.11.1990
 
 
Änd. 04 / Erg. 4
4.10.1992
 
 
Änd. 04 / Erg. 5
16.8.1993
 
 
Rev. 3 / Korr.1
26.8.1993
 
 
Änd. 04 / Erg. 6
18.10.1995
 
 
Änd. 04 / Erg. 7
18.1.1998
 
 
Änd. 04 / Erg. 8
4.2.1999
 
 
Änd. 04 / Erg. 9
23.3.2000
 
 
1) Rev. 3 v. 13.12.1990
 
ECE-R 17
ECE-Reglement Nr. 17 vom 1. Dezember 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen sowie der Eigenschaften der für diese Sitze vorgesehenen Kopfstützen;
74/408/EWG
78/932/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 021)
9.3.1981
 
 
Änd. 031)
1.5.1986
 
 
Korr. 11)
14.12.1987
 
 
Änd. 042)
28.1.1990
 
 
Rev. 3 / Korr. 1
11.9.1992
 
 
Änd. 04 / Erg. 1
26.1.1994
 
 
Änd. 05
26.12.1996
 
 
Änd. 06
18.1 1998
 
 
Änd. 07
6.8.1998
 
 
Änd. 06 / Korr. 1
10.3.1999
 
 
Änd. 07 / Erg. 1
17.11.1999
 
 
Änd. 07 / Erg. 2
13.1.2000
 
 
1) Rev. 2 v. 12.5.1986
 
 
2) Rev. 3 v. 20.3.1990
 
ECE-R 18
ECE-Reglement Nr. 18 vom 1. März 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Sicherheit gegen unbefugte Benützung;
74/61/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
24.11.1980
 
 
Korr. 11)
2.5.1986
 
 
Änd. 021)
3.9.1997
 
 
1) Rev. 2 v. 10.12.1997
 
ECE-R 19
ECE-Reglement Nr. 19 vom 1. März 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Motorfahrzeuge;
76/762/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
18.12.1974
 
 
Änd. 021)
8.5.1988
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
28.2.1989
 
 
Änd. 02 / Erg. 21)
28.2.1990
 
 
Änd. 02 / Erg. 31)
28.11.1990
 
 
Änd. 02 / Erg. 41)
27.10.1992
 
 
Änd. 02 / Erg. 5
16.6.1995
 
 
Rev. 3 /Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 6
15.1.1997
 
 
Änd. 02 / Erg. 7
27.4.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 8
6.2.1999
 
 
Änd. 02 / Erg. 9
23.3.2000
 
 
1) Rev. 3 v. 2.3.1993
 
ECE-R 20
ECE-Reglement Nr. 20 vom 1. Mai 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Glühlampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides;
76/761/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
15.8.1976
 
 
Änd. 021)
3.7.1986
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
28.2.1990
 
 
Änd. 02 / Erg. 21)
27.10.1992
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
2.12.1992
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
5.3.1994
 
 
Änd. 02 / Erg. 3 / Korr. 1
1.7.1994
 
 
Änd. 02 / Erg. 5
27.11.1994
 
 
Rev. 2 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 6
25.12.1997
 
 
1) Rev. 2 v. 28.12.1992
 
ECE-R 21
ECE-Reglement Nr. 21 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich ihrer Innenausstattung;
74/60/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
8.10.1980
 
 
Änd. 01 / Erg.11)
26.4.1986
 
 
Rev. 1 / Korr.11)
2.9.1986
 
 
Änd. 1 / Erg. 2
18.1.1998
 
 
1) Rev. 2 v. 12.8.1993
 
ECE-R 23
ECE-Reglement Nr. 23 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
77/539/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 11)
22.3.1977
 
 
Änd. 00 / Erg. 21)
28.2.1989
 
 
Änd. 00 / Erg. 31)
5.5.1991
 
 
Korr. 11)
1.7.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 41)
24.9.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
11.2.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 6
18.1.1998
 
 
1) Rev. 2 v. 18.12.1992
 
ECE-R 24
ECE-Reglement Nr. 24 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für:
I die Genehmigung der Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren) hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe;
II die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Einbaus eines Motors mit Kompressionszündung (Dieselmotor) eines genehmigten Typs;
III die Genehmigung der mit einem Motor mit Kompressionszündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Motorfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor;
IV die Messung der Leistung von Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren);
72/306/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
11.9.1973
 
 
Änd. 021)
11.2.1980
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
15.2.1984
 
 
Rev. 2 / Änd. 03
20.4.1986
 
 
1) Rev. 1 v. 27.5.1980
 
ECE-R 25
ECE-Reglement Nr. 25 vom 1. März 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von in Fahrzeugsitzen einbezogenen und von nicht einbezogenen Kopfstützen;
78/932/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
11.8.1981
 
 
Änd. 02
26.4.1986
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
3.5.1987
 
 
Änd. 031)
20.11.1989
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
11.9.1992
 
 
Änd. 03 / Erg. 1
30.1.1994
 
 
Änd. 04
15.1.1997
 
 
1) Rev. 1 v. 20.4.1990
 
ECE-R 26
ECE-Reglement Nr. 26 vom 1. Juli 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich ihrer vorstehenden Aussenkanten;
74/483/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
11.9.1973
 
 
Korr. 1
23.5.1986
 
 
Änd. 02
13.12.1996
 
 
Änd. 02 / Korr. 1
13.12.1996
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
6.7.2000
 
ECE-R 27
ECE-Reglement Nr. 27 vom 15. September 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Warndreiecke;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
11.9.1973
 
 
Änd. 021)
1.7.1977
 
 
Änd. 03
3.3.1985
 
 
Änd. 03 / Korr. 11)
11.9.1992
 
 
Änd. 03 / Erg. 11)
18.1.1998
 
 
1) Rev. 1 v. 18.01.1998
 
ECE-R 28
ECE-Reglement Nr. 28 vom 15. Januar 1973 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der akustischen Warnvorrichtungen und der Motorfahrzeuge hinsichtlich ihrer akustischen Warnsignale;
70/388/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
7.2.1984
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
8.1.1991
 
 
Erg. 2 / Korr.
16.6.1992
 
ECE-R 29
ECE-Reglement Nr. 29 vom 15. Juni 1974 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Schutzes der Insassen der Führerkabine von Nutzfahrzeugen;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
15.7.1975
 
 
Änd. 01
1.8.1977
 
 
Rev. 1
15.3.1985
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
15.3.1985
 
 
Rev. 1 / Korr.2
11.9.1992
 
 
Änd. 02
27.2.1999
 
ECE-R 30
ECE-Reglement Nr. 30 vom 1. April 1974 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
92/23/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
25.9.1977
 
 
Änd. 021)
15.3.1981
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
5.10.1987
 
 
Änd. 02 / Erg. 21)
22.11.1990
 
 
Änd. 02 / Erg. 31)
24.9.1992
 
 
Änd. 02 / Erg. 3 / Korr.11)
23.8.1993
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
1.3.1994
 
 
Änd. 02 / Erg. 5
8.1.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 6
26.12.1996
 
 
Änd. 02 / Erg. 7
5.3.1997
 
 
Änd. 02 / Erg. 8
14.5.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 9
6.2.1999
 
 
Änd. 02 / Erg. 10
13.1.2000
 
 
1) Rev. 1 v. 22.12.1992
 
ECE-R 31
ECE-Reglement Nr. 31 vom 1. Mai 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug-"Sealed-Beam"-Scheinwerfer (HSB-Scheinwerfer) mit Halogenglühlampen für asymmetrisches Abblendlicht oder für Fernlicht oder für beides;
76/761/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
7.2.1983
 
 
Änd. 021)
30.3.1988
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
28.2.1990
 
 
Änd. 02 / Erg. 21)
27.10.1992
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
23.1.1997
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
27.4.1998
 
 
1) Rev. 1 v. 29.12.1992
 
ECE-R 32
ECE-Reglement Nr. 32 vom 1. Juli 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Verhaltens des Fahrzeugaufbaus bei einem Auffahrunfall;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 11)
25.4.1977
 
 
Korr. 21)
25.4.1977
 
 
Rev. 11)
11.9.1992
 
 
1) Rev. 1 v. 12.10.1993
 
ECE-R 33
ECE-Reglement Nr. 33 vom 1. Juli 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Verhaltens des angestossenen Fahrzeugaufbaus bei einem Frontalaufprall;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 11)
25.4.1977
 
 
Korr. 21)
25.4.1977
 
 
Korr. 31)
25.4.1977
 
 
Rev. 11)
11.9.1992
 
 
Änd 00 / Erg. 1
17.11.1999
 
 
1) Rev. 1 v. 12.10.1993
 
ECE-R 34
ECE-Reglement Nr. 34 vom 1. Juli 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Verhütung von Bränden;
95/28/EG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
18.1.1979
 
ECE-R 35
ECE-Reglement Nr. 35 vom 10. November 1975 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich der Anordnung der Pedale;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Rev. 11)
11.9.1992
 
 
1) Rev. 1 v. 12.10.1993
 
ECE-R 36
ECE-Reglement Nr. 36 vom 1. März 1976 über einheitliche Vorschriften hinsichtlich der Konstruktion von Gesellschaftswagen;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
8.2.1982
 
 
Änd. 021)
7.9.1986
 
 
Änd. 031)
14.12.1992
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 03 / Erg. 1
4.5.1998
 
 
Änd. 03 / Erg.2
6.8.1998
 
 
Änd. 03 / Erg. 1 / Korr. 1
12.11.1998
 
 
Rev. 1 / Korr. 3
10.3.1999
 
 
Änd. 03 / Erg. 3
6.7.2000
 
 
1) Rev. 1 v. 23.9.1993
 
ECE-R 37
ECE-Reglement Nr. 37 vom 1. Februar 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern;
76/761/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
20.10.1981
 
 
Änd. 021)
27.10.1983
 
 
Änd. 031)
1.6.1984
 
 
Korr. 21)
7.4.1986
 
 
Änd. 03 / Erg. 11)
23.10.1986
 
 
Änd. 03 / Erg. 21)
27.10.1987
 
 
Änd. 03 / Erg. 31)
30.3.1988
 
 
Änd. 03 / Erg. 41)
23.7.1989
 
 
Änd. 03 / Erg. 51)
3.8.1989
 
 
Änd. 03 / Erg. 61)
29.11.1990
 
 
Änd. 03 / Erg. 71)
5.5.1991
 
 
Änd. 03 / Erg. 81)
6.9.1992
 
 
Änd. 03 / Erg. 91)
16.12.1992
 
 
Korr. 1 / Erg. 9
23.8.1993
 
 
Änd. 03 / Erg. 10
5.3.1995
 
 
Änd. 03 / Erg. 11
16.6.1995
 
 
Änd. 03 / Erg. 12
11.2.1996
 
 
Änd. 03 / Erg. 13
23.1.1997
 
 
Änd. 03 / Erg. 14
3.9.1997
 
 
Änd. 03 / Erg. 15
14.5.1998
 
 
Änd. 03 / Erg. 10 / Korr. 1
11.3.1998
 
 
Änd. 03 / Erg. 11 / Korr. 1
11.3.1998
 
 
Änd. 03 / Erg. 16
17.5.1999
 
 
Änd. 03 / Erg. 17
17.11.1999
 
 
Änd. 03 / Erg. 18
13.1.2000
 
 
1) Rev. 2 v. 30.12.1992
 
ECE-R 38
ECE-Reglement Nr. 38 vom 1. August 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
77/538/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
14.2.1989
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
5.5.1991
 
 
Korr. 1
1.7.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
24.9.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
11.2.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
3.9.1997
 
ECE-R 39
ECE-Reglement Nr. 39 vom 20. November 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessgeräte und ihres Einbaus;
75/443/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
18.7.1988
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
25.12.1997
 
ECE-R 42
ECE-Reglement Nr. 42 vom 1. Juni 1980 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer vorderen und hinteren Schutzeinrichtungen (Stossstangen usw.);
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
9.10.1980
 
ECE-R 43
ECE-Reglement Nr. 43 vom 15. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des Sicherheitsglases und der Verglasungswerkstoffe;
92/22/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
14.10.1982
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
4.4.1986
 
 
Änd. 00 / Erg. 31)
31.3.1987
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
13.1.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
6.7.2000
 
 
1) Rev. 1 v. 24.2.1988
 
ECE-R 44
ECE-Reglement Nr. 44 vom 1. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rückhaltesystemen für Kinder in Motorfahrzeugen;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
17.11.1982
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
1.2.1984
 
 
Änd. 02
4.4.1986
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
8.11.1987
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
28.2.1989
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
29.11.1990
 
 
Korr. 1
11.9.1992
 
 
Änd. 02 / Korr. 1
11.9.1992
 
 
Änd. 02 / Erg. 41)
26.1.1994
 
 
Änd. 031)
12.9.1995
 
 
Änd. 03 / Korr. 11)
10.3.1995
 
 
Änd. 03 / Korr 21)
12.3.1997
 
 
Änd. 03 / Erg. 11)
18.1.1998
 
 
Änd. 03 / Korr. 31)
5.11.1997
 
 
Änd. 03 / Erg. 2
18.11.1999
 
 
1) Rev. 1 v. 5.6.1998
 
ECE-R 45
ECE-Reglement Nr. 45 vom 1. Juli 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfer-Reinigungsanlagen und der Motorfahrzeuge mit Scheinwerfer-Reinigungsanlagen;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
10.10.1985
 
 
Änd. 011)
9.2.1988
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
30.12.1990
 
 
Änd. 01 / Erg. 2
5.5.1991
 
 
Erg. 1 / Korr.
20.6.1991
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
30.6.1995
 
 
Änd. 01 / Erg. 3
3.1.1998
 
 
1) Rev. 1 v. 16.5.1988
 
ECE-R 46
ECE-Reglement Nr. 46 vom 1. September 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rückspiegeln und der Motorfahrzeuge hinsichtlich der Anbringung der Rückspiegel;
71/127/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
21.10.1984
 
 
Änd. 01
5.10.1987
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
30.5.1988
 
 
Korr. 1
18.7.1988
 
 
Korr. 2
11.9.1992
 
 
Änd. 01 / Erg. 2
12.3.1996
 
 
Änd. 01 / Erg. 3
20.9.1994
 
 
Änd. 01 / Erg. 4
3.1.1998
 
ECE-R 48
ECE-Reglement Nr. 48 vom 1. Januar 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen;
76/756/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 11)
27.6.1987
 
 
Änd. 00 / Erg. 21)
8.1.1991
 
 
Änd. 011)
9.2.1994
 
 
Änd. 01 / Korr. 11)
25.6.1993
 
 
Änd. 01 / Korr. 2
1.7.1994
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 01 / Korr. 3
10.3.1995
 
 
Änd. 01 / Korr. 4
30.6.1995
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
20.12.1995
 
 
Änd. 01 / Erg. 2
3.9.1997
 
 
Änd. 01 / Erg. 3
3.1.1998
 
 
Änd. 01 / Erg. 3 / Korr. 1
23.6.1997
 
 
Änd. 02
27.2.1999
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
18.11.1999
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
6.7.2000
 
 
1) Rev. 1 v. 22.3.1994
 
ECE-R 49
ECE-Reglement Nr. 49 vom 15. April 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Dieselmotoren und der mit einem Dieselmotor ausgerüsteten Fahrzeuge hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor;
88/77/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
2.3.1983
 
 
Änd. 011)
14.5.1990
 
 
Änd. 021)
30.12.1992
 
 
Änd. 02 Korr. 11)
11.9.1992
 
 
Änd. 02 Korr. 2
30.6.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
18.5.1996
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
28.8.1996
 
 
Änd. 02 / Erg. 1/ Korr. 1
23.6.1997
 
 
Änd. 02 / Erg. 1 / Korr. 2
12.11.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 2 / Korr. 1
12.11.1998
 
 
1) Rev. 2 v. 12.10.1993
 
ECE-R 51
ECE-Reglement Nr. 51 vom 15. Juli 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit mindestens vier Rädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung;
70/157/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Erg. 11)
21.10.1984
 
 
Änd. 011)
27.4.1988
 
 
Korr. 11)
20.6.1988
 
 
Änd. 01 / Erg. 11)
12.9.1991
 
 
Änd. 021)
18.4.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
5.5.1996
 
 
Änd. 02 / Korr. 1
15.11.1996
 
 
Änd. 02 / Korr. 2
11.3.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
07.2.1999
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
17.11.1999
 
 
1) Rev. 1 v. 11.3.1996
 
ECE-R 52
ECE-Reglement Nr. 52 vom 1. November 1982 hinsichtlich der konstruktiven Merkmale von Kleinbussen und Gesellschaftswagen (M2, M3) des öffentlichen Verkehrs mit geringer Sitzplatzzahl (max. 23 inkl. Führer);
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
12.9.1995
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
3.1.1998
 
 
1) Rev. 1 v. 12.9.1995
 
ECE-R 54
ECE-Reglement Nr. 54 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger;
92/23/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 11)
13.3.1988
 
 
Korr. 11)
28.4.1988
 
 
Änd. 00 / Erg. 21)
3.9.1989
 
 
Änd. 00 / Erg. 31)
18.8.1991
 
 
Korr. 21)
15.6.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 41)
14.1.1993
 
 
Änd. 00 / Erg. 51)
10.6.1994
 
 
Änd. 00 / Erg. 61)
18.4.1995
 
 
Änd. 00 / Erg. 71)
15.8.1995
 
 
Änd. 00 / Erg. 81)
26.12.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 91)
22.2.1997
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
23.6.1997
 
 
Änd. 00 / Erg. 10
24.5.1998
 
 
Änd. 00 / Erg. 11
7.2.1999
 
 
1) Rev. 1 v. 21. 3.1997
 
ECE-R 55
ECE-Reglement Nr. 55 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Verbindungseinrichtungen von Fahrzeugkombinationen;
94/20/EG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
12.12.1993
 
ECE-R 58
ECE-Reglement Nr. 58 vom 1. Juli 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von:
I Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz;
II Fahrzeugen hinsichtlich der Anbringung von Einrichtungen eines genehmigten Typs für den hinteren Unterfahrschutz;
III Fahrzeugen hinsichtlich ihres hinteren Unterfahrschutzes;
70/221/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
25.3.1989
 
ECE-R 59
ECE-Reglement Nr. 59 vom 1. Oktober 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschschalldämpfern für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1;
70/157/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
28.1.1990
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
25.12.1994
 
ECE-R 61
ECE-Reglement Nr. 61 vom 15. Juli 1984 für die Genehmigung der Nutzfahrzeuge hinsichtlich der aussen vorstehenden Teile vor der Rückwand der Führerkabine
92/114/EWG
ECE-R 64
ECE-Reglement Nr. 64 vom 1. Oktober 1985 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen, die mit Noträdern/-reifen ausgerüstet sind;
92/23/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
17.9.1989
 
ECE-R 65
ECE-Reglement Nr. 65 vom 15. Juni 1986 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von besonderen Warnlichtern für Motorfahrzeuge;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
24.8.1993
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
23.1.1997
 
ECE-R 66
ECE-Reglement Nr. 66 vom 1. Dezember 1986 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Gesellschaftswagen hinsichtlich der Festigkeit ihres Aufbaus;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
3.9.1997
 
ECE-R 67
ECE-Reglement Nr. 67 vom 1. Juni 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Spezialausrüstung in Motorfahrzeugen zur Verwendung von Flüssiggas in ihrem Antriebssystem;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
10.11.1999
 
 
Änd. 01
13.11.1999
 
ECE-R 69
ECE-Reglement Nr. 69 vom 15. Mai 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung bauartbedingt langsam fahrender Motorfahrzeuge und ihrer Anhänger;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
27.9.1997
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
12.3.1997
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
7.2.1999
 
ECE-R 70
ECE-Reglement Nr. 70 vom 15. Mai 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung schwerer und langer Fahrzeuge;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
27.9.1997
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
12.3.1997
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
3.1.1998
 
 
Änd. 01 / Erg. 2
7.2.1999
 
ECE-R 73
ECE-Reglement Nr. 73 vom 1. Januar 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von schweren Motorwagen, Anhängern und Sattelanhängern hinsichtlich ihres Seitenschutzes (seitliche Schutzvorrichtung)
89/297/EWG
ECE-R 77
ECE-Reglement Nr. 77 vom 30. September 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Parkleuchten für Motorfahrzeuge;
77/540/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 11)
5.5.1991
 
 
Korr. 11)
1.7.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 21)
24.9.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
11.2.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
27.9.1997
 
 
1) Erg. 1 v. 1.9.1992
 
ECE-R 79
ECE-Reglement Nr. 79 vom 1. Dezember 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich ihrer Lenkanlage;
70/311/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 11)
11.2.1990
 
 
Korr. 11)
9.11.1990
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
5.12.1994
 
 
Korr. 2
30.6.1995
 
 
Änd. 01
14.8.1995
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
7.2.1999
 
 
1) Rev. 1 v. 5.2.1991
 
ECE-R 80
ECE-Reglement Nr. 80 vom 23. Februar 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sitze von Gesellschaftswagen sowie dieser Fahrzeuge hinsichtlich der Widerstandsfähigkeit der Sitze und ihrer Verankerungen;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
2.8.1990
 
 
Änd.01
8.2.1998
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
6.2.1999
 
ECE-R 83
ECE-Reglement Nr. 83 vom 5. November 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission gasförmiger Schadstoffe aus dem Motor entsprechend den Treibstofferfordernissen des Motors;
70/220/EWG
neue

Grenzwerte
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
30.12.1992
 
 
Änd. 01 / Korr. 11)
11.9.1992
 
 
Änd. 01 / Korr. 2
1.7.1994
 
 
Änd. 02
2.7.1995
 
 
Änd. 03
7.12.1996
 
 
Änd. 03 / Erg. 1
14.5.1998
 
 
Änd. 03 / Erg. 1 / Korr. 1
23.6.1999
 
 
Änd. 04
13.11.1999
 
 
Änd. 04 / Korr. 1
10.11.1999
 
 
1) Rev. 1 v. 1.7. 1993
 
ECE-R 84
ECE-Reglement Nr. 84 vom 15. Juli 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen, die mit einem Verbrennungsmotor ausgerüstet sind, hinsichtlich des Treibstoffverbrauchs
 
ECE-R 85
ECE-Reglement Nr. 85 vom 15. September 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Verbrennungsmotoren oder elektrischen Antriebssystemen für den Antrieb von Motorfahrzeugen der Klassen M und N hinsichtlich der Messung der Nutzleistung und der höchsten Dreissig-Minuten-Leistung elektrischer Antriebssysteme;
80/1269/
EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
9.7.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
14.5.1998
 
ECE-R 87
ECE-Reglement Nr. 87 vom 1. November 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tagfahrleuchten für Kraftfahrzeuge;
76/758/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
1.7.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
15.2.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
18.1.1998
 
ECE-R 89
ECE-Reglement Nr. 89 vom 1. Oktober 1992 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von:
I Fahrzeugen hinsichtlich der Begrenzung ihrer Höchstgeschwindigkeit;
II Fahrzeugen hinsichtlich des Einbaus einer Geschwindigkeits-Begrenzungsanlage (SLD) eines genehmigten Typs;
III Geschwindigkeits-Begrenzungseinrichtungen (SLD).
92/24/EWG
ECE-R 90
ECE-Reglement Nr. 90 vom 1. November 1992 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschbremsbelägen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
71/320/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
18.9.1994
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
14.8.1995
 
 
Änd. 01 / Erg. 2
5.3.1997
 
 
Änd. 01 / Erg. 2 / Korr. 2
11.3.1998
 
 
Änd. 01 / Erg. 2 / Korr. 3
10.3.1999
 
 
Änd. 01 / Erg. 3
13.11.1999
 
ECE-R 91
ECE-Reglement Nr. 91 vom 15. Oktober 1993 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Seitenmarkierungsleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
76/758/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
15.2.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
21.9.1997
 
0ECE-R 93
ECE-Reglement Nr. 93 vom 27. Februar 1994 über einheitliche Vorschriften der Fahrzeugklassen N2 und N3 für die Genehmigung von:
I Einrichtungen für den vorderen Unterfahrschutz (FUPDs);
II Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus einer Einrichtung eines genehmigten Typs für den vorderen Unterfahrschutz;
III Fahrzeugen hinsichtlich ihres vorderen Unterfahrschutzes (FUP).
2000/40/
EWG
ECE-R 94
ECE-Reglement Nr. 94 vom 1. Oktober 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge (M1 < 2,5 t) hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Frontalaufprall;
96/79/EG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
12.8.1996
 
 
Änd. 01
12.8.1998
 
ECE-R 95
ECE-Reglement Nr. 95 vom 6. Juli 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeuge (M1 und N1) hinsichtlich des Schutzes der Insassen bei einem Seitenaufprall;
96/27/EG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd.00 / Korr. 2
10.3.1995
 
 
Änd. 01
12.8.1998
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
14.11.1999
 
ECE-R 97
ECE-Reglement Nr. 97 vom 1. Januar 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugalarmsystemen (FAS) und Motorfahrzeugen hinsichtlich ihrer Alarmsysteme (AS);
74/61/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg.1
2.10.1997
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
5.11.1997
 
 
Änd. 01
13.1.2000
 
ECE-R 98
ECE-Reglement Nr. 98 vom 15. April 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeug-Scheinwerfer mit Gasentladungs-Lichtquellen;
76/761/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
3.1.1998
 
ECE-R 99
ECE-Reglement Nr. 99 vom 15. April 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Gasentladungs-Lichtquellen für genehmigte Gasentladungs-Leuchteinheiten von Motorfahrzeugen;
76/761/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
7.5.1998
 
ECE-R 100
ECE-Reglement Nr. 100 vom 23. August 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der batteriebetriebenen Elektrofahrzeuge hinsichtlich der besonderen Anforderungen an die Bauweise und die Betriebssicherheit;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
28.6.1996
 
ECE-R 101
ECE-Reglement Nr. 101 vom 1. Januar 1997 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Personenwagen mit Verbrennungsmotor (M1) hinsichtlich der Messung der Kohlendioxydemissionen und des Treibstoffverbrauches sowie über den Stromverbrauch und die Reichweite von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb der Klassen M1 und N1;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
10.8.1997
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
14.5.1998
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
5.2.2000
 
ECE-R 102
ECE-Reglement Nr. 102 vom 13. Dezember 1996 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung:
I einer Kurzkupplungseinrichtung
II von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus eines genehmigten Typs einer Kurzkupplungseinrichtung
 
ECE-R 103
ECE-Reglement Nr. 103 vom 23. Februar 1997 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschkatalysatoren;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
6.7.2000
 
ECE-R 104
ECE-Reglement Nr. 104 vom 15. Januar 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung retroreflektierender Markierungen für schwere und lange Fahrzeuge und ihre Anhänger;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
13.1.2000
 
ECE-R 105
ECE-Reglement Nr. 105 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen für den Transport gefährlicher Güter hinsichtlich ihrer speziellen Konstruktionsmerkmale;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
13.1.2000
 
ECE-R 106
ECE-Reglement Nr. 106 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
3.1.2000
 
ECE-R 107
ECE-Reglement Nr. 107 vom 18. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung grosser Doppeldeckfahrzeuge zur Personenbeförderung hinsichtlich ihrer allgemeinen Bauart;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
12.11.1998
 
ECE-R 108
ECE-Reglement Nr. 108 vom 23. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
10.3.1999
 
ECE-R 109
ECE-Reglement Nr. 109 vom 23. Juni 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Herstellung runderneuerter Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
10.3.1999
 
2 Landwirtschaftliche Traktoren
21 EWR-Rechtsvorschriften
Referenzvermerk in der EWR-Rechtssammlung
Celex-Nummer; Titel der EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Abänderungen
LGBl.
Anh. II -
Kap. II -

1.01
374 L 0150: Richtlinie 74/150/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 84 vom 28.3.1974, S. 10)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

1.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

1.03
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

1.04
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

1.05
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

1.06
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

1.07
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

1.08
Beschluss Nr. 46/1999
1999
136
Anh. II -
Kap. II -

1.09
Beschluss Nr. 46/1999
1999
136
Anh. II -
Kap. II -

1.10
Beschluss Nr. 73/2000
2000
221
Anh. II -
Kap. II -

1.11
Beschluss Nr. 10/2001
2001
76
Anh. II -
Kap. II -

1.12
Beschluss Nr. 10/2001
2001
76
Anh. II -
Kap. II -

2.01
374 L 0151: Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 84 vom 28.3.1974, S. 25)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

2.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

2.03
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

2.04
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

2.05
Beschluss Nr. 46/1999
1999
136
Anh. II -
Kap. II -

3.01
374 L 0152: Richtlinie 74/152/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit und die Ladepritschen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 84 vom 28.3.1974, S. 33)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

3.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

3.03
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

3.04
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

3.05
Beschluss Nr. 144/1999
1999
226
Anh. II -
Kap. II -

4.01
374 L 0346: Richtlinie 74/346/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Rückspiegel von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 191 vom 15.7.1974, S. 1)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

4.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

4.03
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

4.04
Beschluss Nr. 47/1999
1999
136
Anh. II -
Kap. II -

5.01
374 L 0347: Richtlinie 74/347/EWG des Rates vom 25. Juni 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 191 vom 15.7.1974, S. 5)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

5.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

5.03
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

5.04
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

6.01
375 L 0321: Richtlinie 75/321/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Lenkanlage von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 191 vom 15.7.1974, S. 5)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

6.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

6.03
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

6.04
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

6.05
Beschluss Nr. 46/1999
1999
136
Anh. II -
Kap. II -

7.01
375 L 0322: Richtlinie 75/322/EWG des Rates vom 20. Mai 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Funkentstörung der Fremdzündungsmotoren von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 174 vom 9.6.1975, S. 28)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

7.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

7.03
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

7.04
Beschluss Nr. 73/2000
2000
221
Anh. II -
Kap. II -

8.01
376 L 0432: Richtlinie 76/432/EWG des Rates vom 6. April 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 122 vom 8.5.1976, S. 1)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

8.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

8.03
Beschluss Nr. 77/1997
1998
51
Anh. II -
Kap. II -

8.04
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

9.01
376 L 0763: Richtlinie 76/763/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Beifahrersitze von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 262, vom 27.9.1976, S. 135)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

9.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

9.03
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

9.04
Beschluss Nr. 51/2000
2000
178
Anh. II -
Kap. II -

10.01
377 L 0311: Richtlinie 77/311/EWG des Rates vom 29. März 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Geräuschpegel in Ohrenhöhe der Fahrer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 105 vom 28.4.1977, S. 1)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

10.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

10.03
Beschluss Nr. 1/1999
1999
77
Anh. II -
Kap. II -

10.04
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

10.05
Beschluss Nr. 73/2000
2000
221
Anh. II -
Kap. II -

11.01
377 L 0536: Richtlinie 77/536/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 1)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

11.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

11.03
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

11.04
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

11.05
Beschluss Nr. 2/2000
2000
78
Anh. II -
Kap. II -

12.01
377 L 0537: Richtlinie 77/537/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 220 vom 29.8.1977, S. 38)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

12.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

12.03
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

13.01
378 L 0764: Richtlinie 78/764/EWG des Rates vom 25. Juli 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Führersitz von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 255 vom 18.9.1978, S. 1)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

13.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

13.03
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

13.04
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

13.05
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

13.06
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

13.07
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

13.08
Beschluss Nr. 2/2000
2000
78
Anh. II -
Kap. II -

14.01
378 L 0933: Richtlinie 78/933/EWG des Rates vom 17. Oktober 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 325 vom 20.11.1978, S. 16)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

14.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

14.03
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

14.04
Beschluss Nr. 2/2000
2000
78
Anh. II -
Kap. II -

15.01
379 L 0532: Richtlinie 79/532/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bauartgenehmigung der Beleuchtungs-und Lichtsignaleinrichtungen für land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1979, S. 16)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

15.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

15.03
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

16.01
379 L 0533: Richtlinie 79/533/EWG des Rates vom 17. Mai 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abschleppeinrichtung und den Rückwärtsgang von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 145 vom 13.6.1979, S. 20)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

16.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

16.03
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

16.04
Beschluss Nr. 2/2000
2000
78
Anh. II -
Kap. II -

17.01
379 L 0622: Richtlinie 79/622/EWG des Rates vom 25. Juni 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umsturzschutzvorrichtungen für land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 179 vom 17.7.1979, S. 1)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

17.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

17.03
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

17.04
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

17.05
Beschluss Nr. 2/2000
2000
78
Anh. II -
Kap. II -

18.01
380 L 0720: Richtlinie 80/720/EWG des Rates vom 24. Juni 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Betätigungsraum, Zugänge zum Fahrersitz sowie Türen und Fenster von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 194 vom 28.7.1980, S. 1)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

18.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

18.03
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

18.04
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

19.01
386 L 0297: Richtlinie 86/297/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Zapfwellen und ihre Schutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 186 vom 8.7.1986, S. 19)
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

19.02
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

20.01
386 L 0298: Richtlinie 86/298/EWG des Rates vom 26. Mai 1986 über hinten angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 186 vom 8.7.1986, S. 26)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

20.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

20.03
Beschluss Nr. 105/2000
2000
10
Anh. II -
Kap. II -

21.01
386 L 0415: Richtlinie 86/415/EWG vom 24. Juli 1986 über Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 240 vom 26.8.1989, S. 1)
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

21.02
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

22.01
387 L 0402: Richtlinie 87/402/EWG des Rates vom 25. Juni 1987 über vor dem Führersitz angebrachte Umsturzschutzvorrichtungen an land- und forstwirtschaftlichen Schmalspurzugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 220 vom 8.8.1987, S. 1)
1995
68
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. II -

22.02
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

22.03
Beschluss Nr. 105/2000
2000
10
Anh. II -
Kap. II -

23.01
389 L 0173: Richtlinie 89/173/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bauteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. Nr. L 67 vom 10.3.1989, S. 1)
1995
68
Anh. II -
Kap. II -

23.02
Beschluss Nr. 28/1999
1999
131
Anh. II -
Kap. II -

23.03
Beschluss Nr. 73/2000
2000
221
22 ECE-Reglemente
ECE-Regl. Nr.
Titel der Reglemente mit Änderungen
EG-Grund-Richtlinie
ECE-R 1
ECE-Reglement Nr. 1 vom 8. August 1960 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugscheinwerfern für asymmetrisches Abblendlicht und/oder Fernlicht, die mit Glühlampen der Kategorie R2 und/oder HS1 ausgerüstet sind;
79/532/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
18.3.1986
 
 
Änd. 01 / Korr. 11)
18.3.1988
 
 
Änd. 01 / Erg. 11)
14.5.1990
 
 
Änd. 01 / Erg. 21)
27.10.1992
 
 
Änd. 01 / Erg. 31)
2.12.1992
 
 
Änd. 01 / Erg. 4
14.2.1994
 
 
Änd. 01 / Erg. 3 / Korr. 1
1.7.1994
 
 
Änd. 01 / Erg. 5
16.6.1995
 
 
Rev. 4 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 01 / Erg. 6
26.12.1996
 
 
Änd. 01 / Erg. 7
30.12.1997
 
 
1) Rev. 4 v. 21.12.1992
 
ECE-R 3
ECE-Reglement Nr. 3 vom 1. November 1963 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
79/532/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
20.3.1982
 
 
Änd. 021)
1.7.1985
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
4.5.1991
 
 
Änd. 02 / Erg. 21)
15.2.1994
 
 
Änd. 02 / Erg. 31)
15.2.1996
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
18.1.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 5
5.6.1998
 
 
1) Rev. 2 v. 22.10.1996
 
ECE-R 4
ECE-Reglement Nr. 4 vom 15. April 1964 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild von Motorfahrzeugen (ausgenommen Motorräder) und ihren Anhängern;
79/532/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 11)
6.5.1974
 
 
Änd. 00 / Erg. 21)
28.2.1989
 
 
Änd. 00 / Korr 11)
7.8.1989
 
 
Änd. 00 / Erg. 31)
5.5.1991
 
 
Änd. 00 / Erg. 41)
30.8.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 51)
11.2.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 61)
15.1.1997
 
 
Änd. 00 / Erg. 7
18.1.1998
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
13.1.2000
 
 
1) Rev. 1 v. 7.5. 1997
 
ECE-R 6
ECE-Reglement Nr. 6 vom 15. Oktober 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Richtungsblinker für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
79/532/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
27.6.1987
 
 
Korr. 11)
24.7.1987
 
 
Änd. 01 / Erg. 11)
25.3.1989
 
 
Änd. 01 / Erg. 21)
28.2.1990
 
 
Korr. 1)
10.4.1990
 
 
Änd. 01 / Erg. 31)
5.5.1991
 
 
Korr. 21)
1.7.1992
 
 
Änd. 01 / Erg. 41)
2.12.1992
 
 
Änd. 01 / Erg. 51)
13.1.1993
 
 
Änd. 01 / Erg. 6
11.2.1996
 
 
Änd. 01 / Erg. 7
3.9.1997
 
 
Änd. 01 / Erg. 8
24.7.2000
 
 
1) Rev. 2 v. 27.7.1993
 
ECE-R 7
ECE-Reglement Nr. 7 vom 15. Oktober 1967 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Standleuchten, Schlusseuchten, Bremsleuchten und Markierleuchten für Motorfahrzeuge (mit Ausnahme von Motorrädern) und ihre Anhänger;
79/532/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
15.8.1985
 
 
Änd. 01 / Erg. 11)
2.7.1987
 
 
Korr. 11)
7.11.1988
 
 
Änd. 01 / Erg. 21)
24.7.1989
 
 
Änd. 021)
5.5.1991
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
24.9.1992
 
 
Korr. 21)
1.7.1992
 
 
Korr. 31)
4.9.1992
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
26.1.1994
 
 
Änd. 02 / Erg. 2 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
11.2.1996
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
3.9.1997
 
 
1) Rev. 2 v. 18.12.1992
 
ECE-R 10
ECE-Reglement Nr. 10 vom 1. April 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich der Funkentstörung;
75/322/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
19.3.1978
 
 
Änd. 021)
3.9.1997
 
 
Änd. 02 / Korr. 1
11.3.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
4.2.1999
 
 
Änd. 02 / Korr. 2
10.11.1999
 
 
1) Rev. 2 v. 8.12.1997
 
ECE-R 19
ECE-Reglement Nr. 19 vom 1. März 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Motorfahrzeuge;
79/532/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
18.12.1974
 
 
Änd. 021)
8.5.1988
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
28.2.1989
 
 
Änd. 02 / Erg. 21)
28.2.1990
 
 
Änd. 02 / Erg. 31)
28.11.1990
 
 
Änd. 02 / Erg. 41)
27.10.1992
 
 
Änd. 02 / Erg. 5
16.6.1995
 
 
Rev. 3 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 6
15.1.1997
 
 
Änd. 02 / Erg. 7
24.4.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 8
6.2.1999
 
 
Änd. 02 / Erg. 9
23.3.2000
 
 
1) Rev. 3 v. 2.3.1993
 
ECE-R 23
ECE-Reglement Nr. 23 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückfahrscheinwerfer für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
79/532/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 11)
22.3.1977
 
 
Änd. 00 / Erg. 21)
28.2.1989
 
 
Änd. 00 / Erg. 31)
5.5.1991
 
 
Korr. 11)
1.7.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 41)
24.9.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
11.2.1996
 
 
Änd. 02 / Erg. 6
18.1.1998
 
 
1) Rev. 2 v. 18.12.1992
 
ECE-R 24
ECE-Reglement Nr. 24 vom 1. Dezember 1971 über einheitliche Vorschriften für:
I die Genehmigung der Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoen) hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe;
II die Genehmigung der Motorfahrzeuge hinsichtlich des Einbaus eines Motors mit Kompressionszündung (Dieselmotor) eines genehmigten Typs;
III die Genehmigung der mit einem Motor mit Kompressionszündung (Dieselmotor) ausgerüsteten Motorfahrzeuge hinsichtlich der Emission sichtbarer luftverunreinigender Stoffe aus dem Motor;
IV die Messung der Leistung von Motoren mit Kompressionszündung (Dieselmotoren);
77/537/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
11.9.1973
 
 
Änd. 021)
11.2.1980
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
15.2.1984
 
 
Rev. 2 / Änd. 03
20.4.1986
 
 
1) Rev. 1 v. 27.5.1980
 
ECE-R 28
ECE-Reglement Nr. 28 vom 15. Januar 1973 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der akustischen Warnvorrichtungen und der Motorfahrzeuge hinsichtlich ihrer akustischen Warnsignale;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
7.2.1984
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
8.1.1991
 
 
Erg. 2 / Korr. 1
16.6.1992
 
ECE-R 38
ECE-Reglement Nr. 38 vom 1. August 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
79/532/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
14.2.1989
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
5.5.1991
 
 
Korr. 1
1.7.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
24.9.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
11.2.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
3.9.1997
 
ECE-R 43
ECE-Reglement Nr. 43 vom 15. Februar 1981 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung des Sicherheitsglases und der Verglasungswerkstoffe;
89/173/EWG
Anh. III
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
14.10.1982
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
04.4.1986
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
13.1.2000
 
 
Änd. 00 / Erg. 5
06.7.2000
 
 
1) Rev. 1 v. 24.2.1988
 
ECE-R 69
ECE-Reglement Nr. 69 vom 15. Mai 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Tafeln zur hinteren Kennzeichnung bauartbedingt langsam fahrender Motorfahrzeuge und ihren Anhängern;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
27.9.1997
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
12.3.1997
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
07.2.1999
 
ECE-R 71
ECE-Reglement Nr. 71 vom 1. August 1987 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von landwirtschaftlichen Traktoren hinsichtlich des Sichtfeldes für den Fahrzeugführer
74/347/EWG
ECE-R 77
ECE-Reglement Nr. 77 vom 30. September 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Parkleuchten für Motorfahrzeuge;
79/532/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 11)
5.5.1991
 
 
Korr. 11)
1.7.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 21)
24.9.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 3
11.2.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 4
27.9.1997
 
 
1) Erg. 1 v. 1.9.1992
 
ECE-R 86
ECE-Reglement Nr. 86 vom 1. August 1990 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von land- und forstwirtschaftlichen Traktoren hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen;
78/933/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
15.2.1996
 
ECE-R 96
ECE-Reglement Nr. 96 vom 15. Dezember 1995 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motoren mit Selbstzündung für land- und forstwirtschaftliche Traktoren hinsichtlich der Emissionen von Schadstoffen aus dem Motor;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
30.6.1995
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
5.3.1997
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
05.2.2000
 
ECE-R 106
ECE-Reglement Nr. 106 vom 7. Mai 1998 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für landwirtschaftliche Fahrzeuge und ihre Anhänger;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
13.1.2000
 
3 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
31 EWR-Rechtsvorschriften
Referenzvermerk in der EWR-Rechtssammlung
Celex-Nummer; Titel der EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Abänderungen
LGBl.
Anh. II -
Kap. I -

45f.01
392 L 0061: Richtlinie 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 225 vom 10.8.1992, S. 72)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

45f.02
Beschluss Nr. 104/2000
2001
10
Anh. II -
Kap. I -

45h.01
393 L 0014: Richtlinie 93/14/EWG des Rates vom 5. April 1993 über Bremsanlagen für zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABl. Nr. L 121 vom 15.5.1993, S. 1)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

45i.01
393 L 0029: Richtlinie 93/29/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29.7.1993, S. 1)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

45j.01
393 L 0030: Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schaltzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29.7.1993, S. 11)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

45k.01
393 L 0031: Richtlinie 93/31/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29.7.1993, S. 28)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

45l.01
393 L 0032: Richtlinie 93/32/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Halteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeughalteeinrichtung für Beifahrer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29.7.1993, S. 28)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

45l.02
Beschluss Nr. 1/2000
2000
78
Anh. II -
Kap. I -

45m.01
393 L 0033: Richtlinie 93/33/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Sicherungseinrichtung gegen unbefugte Benutzung von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29.7.1993, S. 32)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

45m.02
Beschluss Nr. 1/2000
2000
78
Anh. II -
Kap. I -

45n.01
393 L 0034: Richtlinie 93/34/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über vorgeschriebene Angaben an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 188 vom 29.7.1993, S. 38)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

45n.02
Beschluss Nr. 1/2000
2000
78
Anh. II -
Kap. I -

45o.01
393 L 0092: Richtlinie 93/92/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 311 vom 14.12.1993, S. 1)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

45p.01
393 L 0093: Richtlinie 93/93/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über Massen und Abmessungen von zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 311 vom 14.12.1993, S. 76)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
Anh. II -
Kap. I -

45q.01
393 L 0094: Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 311 vom 14.12.1993, S. 83)
Beschluss Nr. 7/1994
1995
71
 
geändert durch:
   
Anh. II -
Kap. I -

45q.02
Beschluss Nr. 1/2000
2000
78
Anh. II -
Kap. I -

45s.01
395 L 0001: Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Febuar 1995 über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 52 vom 8.3.1995, S. 1)
Beschluss Nr. 57/1995
1996
58
Anh. II -
Kap. I -

45x.01
397 L 0024: Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. Nr. L 226 vom 18.8.1997, S. 1)
Beschluss Nr. 77/1999
1999
178
32 ECE-Reglemente
ECE-Regl. Nr.
Titel der Reglemente mit Änderungen
EG-Grund-richtlinie
ECE-R 3
ECE-Reglement Nr. 3 vom 1. November 1963 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Rückstrahler für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
97/24/EG
Kapitel 2
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
20.3.1982
 
 
Änd. 021)
1.7.1985
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
4.5.1991
 
 
Änd. 02 / Erg. 21)
15.2.1994
 
 
Änd. 02 / Erg. 31)
15.2.1996
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
18.1.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 5
5.6.1998
 
 
1) Rev. 2 v. 22.10.1996
 
ECE-R 10
ECE-Reglement Nr. 10 vom 1. April 1969 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen hinsichtlich der Funkentstörung:
97/24/EG
Kapitel 8
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
19.3.1978
 
 
Änd. 02
3.9.1997
 
 
Änd. 02 / Korr. 1
11.3.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 1
4.2.1999
 
 
Änd. 02 / Korr. 2
10.11.1999
 
 
1) Rev. 2 vom 8.12.1997
 
ECE-R 16
ECE-Reglement Nr. 16 vom 1. Dezember 1970 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Sicherheitsgurte und Rückhaltesysteme für erwachsene Personen in Motorfahrzeugen;
97/24/EG
Kapitel 11
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
18.4.1972
 
 
Änd. 02
3.10.1973
 
 
Änd. 03
9.12.1979
 
 
Korr. 1
1.6.1981
 
 
Änd. 041)
22.12.1985
 
 
Korr. 21)
8.4.1988
 
 
Änd. 04 / Erg. 11)
15.6.1988
 
 
Änd. 04 / Erg. 21)
26.3.1989
 
 
Änd. 04 / Erg. 31)
20.11.1989
 
 
Korr. 31)
9.11.1990
 
 
Änd. 04 / Erg. 4
4.10.1992
 
 
Änd. 04 / Erg. 5
16.8.1993
 
 
Rev. 3 / Korr.1
26.8.1993
 
 
Änd. 04 / Erg. 6
18.10.1995
 
 
Änd. 04 / Erg. 7
18.1.1998
 
 
Änd. 04 / Erg. 8
4.2.1999
 
 
Änd. 04 / Erg. 9
23.3.2000
 
 
1) Rev. 3 v. 13.12.1990
 
ECE-R 19
ECE-Reglement Nr. 19 vom 1. März 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Nebelscheinwerfer für Motorfahrzeuge;
97/24/EG
Kapitel 2
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
18.12.1974
 
 
Änd. 021)
8.5.1988
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
28.2.1989
 
 
Änd. 02 / Erg. 21)
28.2.1990
 
 
Änd. 02 / Erg. 31)
28.11.1990
 
 
Änd. 02 / Erg. 41)
27.10.1992
 
 
Änd. 02 / Erg. 52)
16.6.1995
 
 
Rev. 3 / Korr. 12)
10.3.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 6
15.1.1997
 
 
Änd. 02 / Erg. 7
27.4.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 8
6.2.1999
 
 
Änd. 02 / Erg. 9
23.3.2000
 
 
1) Rev. 3 v. 2.3.1993
 
 
2) Rev. 3 Änd. 1 v. 26.9.1995
 
ECE-R 20
ECE-Reglement Nr. 20 vom 1. Mai 1971 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Motorfahrzeugscheinwerfer mit Halogenglühlampen (H4-Glühlampen) für asymmetrisches Abblendlicht oder Fernlicht oder für beides;
97/24/EG
Kapitel 2
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
15.8.1976
 
 
Änd. 021)
3.7.1986
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
28.2.1990
 
 
Änd. 02 / Erg. 21)
27.10.1992
 
 
Änd. 02 / Erg. 3
2.12.1992
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
5.3.1994
 
 
Änd. 02 / Erg. 3 / Korr. 1
1.7.1994
 
 
Änd. 02 / Erg. 5
27.11.1994
 
 
Rev. 2 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 6
25.12.1997
 
 
1) Rev. 2 v. 28.12.1992
 
ECE-R 22
ECE-Reglement Nr. 22 vom 1. Juni 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern und Motorfahrrädern;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
7.3.1975
 
 
Änd. 021)
24.3.1982
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
16.7.1983
 
 
Korr. 11)
2.8.1983
 
 
Korr. 21)
9.10.1985
 
 
Korr. 31)
20.8.1986
 
 
Änd. 031)
19.7.1988
 
 
Änd. 03 / Erg. 11)
5.5.1991
 
 
Änd. 04
20.3.1995
 
 
Änd. 04 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 04 / Erg. 1
18.1.1998
 
 
Änd. 04 / Korr. 2
5.11.1997
 
 
Änd. 04 / Erg. 2
13.1.2000
 
 
Änd. 05
30.6.2000
 
 
1) Rev. 3 v. 21.12.1992
 
ECE-R 28
ECE-Reglement Nr. 28 vom 15. Januar 1973 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der akustischen Warnvorrichtungen und der Motorfahrzeuge hinsichtlich ihrer akustischen Warnsignale;
93/30/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
7.2.1984
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
8.1.1991
 
 
Erg. 2 / Korr. 1
16.6.1992
 
ECE-R 30
ECE-Reglement Nr. 30 vom 1. April 1974 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
97/24/EG
Kapitel 1
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
25.9.1977
 
 
Änd. 021)
15.3.1981
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
5.10.1987
 
 
Änd. 02 / Erg. 21)
22.11.1990
 
 
Änd. 02 / Erg. 31)
24.9.1992
 
 
Änd. 02 / Erg. 3 / Korr.11)
23.8.1993
 
 
Änd. 02 / Erg. 4
1.3.1994
 
 
Änd. 02 / Erg. 5
8.1.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 6
26.12.1996
 
 
Änd. 02 / Erg. 7
5.3.1997
 
 
Änd. 02 / Erg. 8
14.5.1998
 
 
Änd. 02 / Erg. 9
6.2.1999
 
 
Änd. 02 / Erg. 10
13.1.2000
 
 
1) Rev. 1 v. 22.12.1992
 
ECE-R 37
ECE-Reglement Nr. 37 vom 1. Februar 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Glühlampen zur Verwendung in genehmigten Leuchten von Motorfahrzeugen und ihren Anhängern;
97/24/EG
Kapitel 2
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
20.10.1981
 
 
Änd. 021)
27.10.1983
 
 
Änd. 031)
1.6.1984
 
 
Korr. 21)
7.4.1986
 
 
Änd. 03 / Erg. 11)
23.10.1986
 
 
Änd. 03 / Erg. 21)
27.10.1987
 
 
Änd. 03 / Erg. 31)
30.3.1988
 
 
Änd. 03 / Erg. 41)
23.7.1989
 
 
Änd. 03 / Erg. 51)
3.8.1989
 
 
Änd. 03 / Erg. 61)
29.11.1990
 
 
Änd. 03 / Erg. 71)
5.5.1991
 
 
Änd. 03 / Erg. 81)
6.9.1992
 
 
Änd. 03 / Erg. 91)
16.12.1992
 
 
Korr. 1 / Erg. 9
23.8.1993
 
 
Änd. 03 / Erg. 10
5.3.1995
 
 
Änd. 03 / Erg. 11
16.6.1995
 
 
Änd. 03 / Erg. 12
11.2.1996
 
 
Änd. 03 / Erg. 13
23.1.1997
 
 
Änd. 03 / Erg. 14
3.9.1997
 
 
Änd. 03 / Erg. 15
14.5.1998
 
 
Änd. 03 / Erg. 10 / Korr. 1
11.3.1998
 
 
Änd. 03 / Erg. 11 / Korr 1
11.3.1998
 
 
Änd. 03 / Erg. 16
17.5.1999
 
 
Änd. 03 / Erg. 17
17.11.1999
 
 
Änd. 03 / Erg. 18
13.1.2000
 
 
1) Rev. 2 v. 30.12.1992
 
ECE-R 38
ECE-Reglement Nr. 38 vom 1. August 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Nebelschlussleuchten für Motorfahrzeuge und ihre Anhänger;
97/24/EG
Kapitel 2
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 11)
14.2.1989
 
 
Änd. 00 / Erg. 21)
5.5.1991
 
 
Korr. 11)
1.7.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 31)
24.9.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 41)
11.2.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 51)
3.9.1997
 
 
1) Rev. 1 v. 9.6.1998
 
ECE-R 39
ECE-Reglement Nr. 39 vom 20. November 1978 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Geschwindigkeitsmessgeräte und ihres Einbaus;
2000/7/EG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
18.7.1988
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
25.12.1997
 
ECE-R 41
ECE-Reglement Nr. 41 vom 1. Juni 1980 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorrädern hinsichtlich ihrer Geräuschentwicklung;
97/24/EG
Kapitel 2
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Rev. 11)
1.4.1994
 
 
Änd. 03
5.2.2000
 
 
1) Rev. 1 v. 30.5.1994
 
ECE-R 50
ECE-Reglement Nr. 50 vom 1. Juni 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Standleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Richtungsblinker und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild für Motorfahrräder, Motorräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge;
97/24/EG
Kapitel 2
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
22.7.1985
 
 
Änd. 00 / Erg. 11)
5.5.1991
 
 
Korr. 21)
1.7.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 21)
24.9.1992
 
 
1) Erg. 1 v. 28.8.1992
 
ECE-R 53
ECE-Reglement Nr. 53 vom 1. Februar 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von L2-Fahrzeugen (Motorrädern) hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen;
93/92/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
14.10.1990
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
16.6.1995
 
 
Änd. 01
7.2.1999
 
 
Änd. 01 / Erg. 1
18.11.1999
 
ECE-R 54
ECE-Reglement Nr. 54 vom 1. März 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Luftreifen für Nutzfahrzeuge und ihre Anhänger;
97/24/EG
Kapitel 1
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 11)
13.3.1988
 
 
Korr. 11)
28.4.1988
 
 
Änd. 00 / Erg. 21)
3.9.1989
 
 
Änd. 00 / Erg. 31)
18.8.1991
 
 
Korr. 21)
15.6.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 41)
14.1.1993
 
 
Änd. 00 / Erg. 51)
10.6.1994
 
 
Änd. 00 / Erg. 61)
18.4.1995
 
 
Änd. 00 / Erg. 71)
15.8.1995
 
 
Änd. 00 / Erg. 81)
26.12.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 91)
22.2.1997
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
23.6.1997
 
 
Änd. 00 / Erg. 10
24.5.1998
 
 
Änd. 00 / Erg. 11
7.2.1999
 
 
1) Rev. 1 v. 21. 3.1997
 
ECE-R 56
ECE-Reglement Nr. 56 vom 15. Juni 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge;
97/24/EG
Kapitel 2
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
4.10.1987
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
10.5.1989
 
 
Korr. 2
16.6.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
10.3.1995
 
ECE-R 57
ECE-Reglement Nr. 57 vom 15. Juni 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motorräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge;
97/24/EG
Kapitel 2
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
28.2.1989
 
 
Änd. 01 / Erg. 11)
27.10.1992
 
 
Änd. 01 / Erg. 21)
10.3.1995
 
 
Änd. 01 / Erg. 2 / Korr. 11)
10.3.1995
 
 
Änd. 01 / Erg. 3
27.4.1998
 
 
1) Rev. 1 v. 1. 9.1995
 
ECE-R 60
ECE-Reglement Nr. 60 vom 1. Juli 1984 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von zweirädrigen Motorfahrrädern und Motorrädern hinsichtlich der vom Fahrzeugführer zu betätigenden Bedienungsteile sowie der Kennzeichnung von Bedienungsteilen, Kontrolleuchten und Anzeigern;
93/29/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
16.6.1995
 
ECE-R 62
ECE-Reglement Nr. 62 vom 1. September 1984 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit Lenkstange hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte Benützung;
93/33/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
24.1.1988
 
ECE-R 64
ECE-Reglement Nr. 64 vom 1. Oktober 1985 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen, die mit Noträdern/-reifen ausgerüstet sind;
97/24/EG
Kapitel 1
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
17.9.1989
 
ECE-R 72
ECE-Reglement Nr. 72 vom 15. Februar 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfern mit Halogenlampen (HS1-Glühlampen) für asymmetrisches Abblendlicht und Fernlicht für Motorräder;
97/24/EG
Kapitel 2
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
10.5.1989
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
27.10.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 1 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
28.7.1998
 
ECE-R 75
ECE-Reglement Nr. 75 vom 1. April 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Luftreifen für Motorräder;
97/24/EG
Kapitel 1
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 11)
1.3.1994
 
 
Änd. 00 / Erg. 21)
1.3.1994
 
 
Erg. 1 / Korr. 11)
1.3.1994
 
 
Erg. 2 / Korr. 11)
1.3.1994
 
 
Änd. 00 / Erg. 31)
23.10.1994
 
 
Änd. 00 / Erg. 41)
2.2.1995
 
 
Änd. 00 / Erg. 51)
26.2.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 61)
26.12.1996
 
 
Änd. 00 / Erg. 71)
23.2.1997
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
23.6.1997
 
 
Änd. 00 / Erg. 8
7.5.1998
 
 
Änd. 00 / Erg. 9
7.2.1999
 
 
1) Rev. 1 v. 18. 3.1997
 
ECE-R 78
ECE-Reglement Nr. 78 vom 15. Oktober 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse L hinsichtlich der Bremsen;
93/14/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 01
22.11.1990
 
 
Änd. 01 / Korr. 1
1.7.1992
 
 
Änd. 021)
8.1.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
21.3.1995
 
 
Änd. 02 / Erg. 2
22.2.1997
 
 
1) Erg. 2 v. 11.4.1995
 
ECE-R 81
ECE-Reglement Nr. 81 vom 1. März 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Rückspiegeln für zweirädrige Motorfahrzeuge mit oder ohne Seitenwagen und hinsichtlich der Anbringung der Rückspiegel an der Lenkstange;
97/24/EG
Kapitel 4
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
3.1.1998
 
ECE-R 82
ECE-Reglement Nr. 82 vom 17. März 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfern mit Halogenlampen (HS2-Glühlampen) für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
97/24/EG
Kapitel 2
ECE-R 88
ECE-Reglement Nr. 88 vom 10. April 1991 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von retroreflektierenden Reifen für Zweiradfahrzeuge;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
27.8.1993
 
ECE-R 92
ECE-Reglement Nr. 92 vom 1. November 1993 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Austauschschalldämferanlagen für Motorräder;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
7.2.1999
 
4 Übrige Motorfahrzeuge
41 Motorfahrräder
411 EWR-Rechtsvorschriften
412 ECE-Reglemente
ECE-Regl. Nr.
Titel der Reglemente mit Änderungen
EG-Grundrichtlinie
ECE-R 22
ECE-Reglement Nr. 22 vom 1. Juni 1972 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Schutzhelme und ihrer Visiere für Fahrer und Mitfahrer von Motorrädern und Motorfahrrädern;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 011)
7.3.1975
 
 
Änd. 021)
24.3.1982
 
 
Änd. 02 / Erg. 11)
16.7.1983
 
 
Korr. 11)
2.8.1983
 
 
Korr. 21)
9.10.1985
 
 
Korr. 31)
20.8.1986
 
 
Änd. 031)
19.7.1988
 
 
Änd. 03 / Erg. 11)
5.5.1991
 
 
Änd. 04
20.3.1995
 
 
Änd. 04 / Korr. 1
10.3.1995
 
 
Änd. 04 / Erg. 1
18.1.1998
 
 
Änd. 04 / Korr. 2
5.11.1997
 
 
Änd. 04 / Erg. 2
13.1.2000
 
 
Änd. 05
30.6.2000
 
 
1) Rev. 3 v. 21.12.1992
 
ECE-R 50
ECE-Reglement Nr. 50 vom 1. Juni 1982 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Standleuchten, Schlussleuchten, Bremsleuchten, Richtungsblinker und Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kontrollschild für Motorfahrräder, Motorräder und diesen gleichgestellte Fahrzeuge;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
22.7.1985
 
 
Änd. 00 / Erg. 11)
5.5.1991
 
 
Korr. 21)
1.7.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 21)
24.9.1992
 
 
1) Erg. 1 v. 28.8.1992
 
ECE-R 56
ECE-Reglement Nr. 56 vom 15. Juni 1983 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Scheinwerfer für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
4.10.1987
 
 
Rev. 1 / Korr. 1
10.5.1989
 
 
Korr. 2
16.6.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
10.3.1995
 
ECE-R 60
ECE-Reglement Nr. 60 vom 1. Juli 1984 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von zweirädrigen Motorfahrrädern und Motorrädern hinsichtlich der vom Fahrzeugführer zu betätigenden Bedienungsteile sowie der Kennzeichnung von Bedienungsteilen, Kontrolleuchten und Anzeigern;
93/29/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
16.6.1995
 
ECE-R 62
ECE-Reglement Nr. 62 vom 1. September 1984 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrzeugen mit Lenkstange hinsichtlich ihrer Sicherung gegen unbefugte Benützung;
93/33/EWG
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
24.1.1988
 
ECE-R 74
ECE-Reglement Nr. 74 vom 15. Juni 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Motorfahrrädern hinsichtlich des Anbaus von Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Erg. 1
17.11.1992
 
 
Änd. 00 / Erg. 2
9.6.1995
 
 
Änd. 01 nur, wenn VTS-Vorschriften eingehalten sind!
08.3.1999
 
 
Änd. 01 / Erg. 1 nur, wenn VTS-Vorschriften eingehalten sind!
18.11.2000
 
ECE-R 76
ECE-Reglement Nr. 76 vom 1. Juli 1988 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfern für Abblendlicht und Fernlicht von Motorfahrrädern;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Korr. 1
16.6.1992
 
ECE-R 82
ECE-Reglement Nr. 82 vom 17. März 1989 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von Scheinwerfern mit Halogenlampen (HS2-Glühlampen) für Motorfahrräder und ihnen gleichgestellte Fahrzeuge
 
ECE-R 88
ECE-Reglement Nr. 88 vom 10. April 1991 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung von retroreflektierenden Reifen für Zweiradfahrzeuge;
 
 
geändert durch:
in Kraft seit:
 
 
Änd. 00 / Korr. 1
27.8.1993
 
42 Arbeitsmotorwagen und Arbeitsanhänger
421 EWR-Rechtsvorschriften
Referenzvermerk in der EWR-Rechtssammlung
Celex-Nummer; Titel der EWR-Rechtsvorschriften sowie deren Abänderungen
LGBl.
Anh. II -
Kap. XXIV -

1a.01
397 L 0068: Richtlinie 97/68/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16. Dezember 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriftten der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmototen für mobile Maschinen und Geräte (Abl. Nr. L 59 vom 27.2.1998, S. 1)
Beschluss Nr. 115/1999
1999
219
Anhang 2
Titel, Ziff. 115 und 116, 122, 211, 216 sowie Ziff. 3 bis 3.12
Liste der über 2.55 m breiten landwirtschaftlichen Fahrzeuge (Art. 27 Abs. 1)
115 Sä- und Setzmaschinen
116 Ballenpressen
122 Aufgehoben
211 Erntemaschinen
216 Ballenpressen
3 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger mit Breitreifen
Als Breitreifen gelten Reifen, deren Breite mindestens einen Drittel des Reifenaussendurchmessers beträgt. Vom betreffenden Fahrzeug muss eine Ausführung mit einer Breite von max. 2.55 m existieren.
31 Breite bis zu 3.00 m
311 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, welche die Breite von 2.55 m nur wegen der montierten Breitreifen überschreiten.
312 Andere landwirtschaftliche Anhänger als unter Ziff. 2 aufgeführt, welche die Breite von 2.55 m nur wegen der montierten Breitreifen überschreiten. Die Breite des Zugfahrzeugs (Art. 38 Abs. 1a) darf nicht überschritten werden.
Anhang 3
Ziff. 1 Satz neben Zeichen und Ziff. 2 sowie Ziff. 7 Titel und Ziff. 10 Titel
1 Höchstgeschwindigkeitszeichen (Art. 117 Abs. 2 und 62 Abs. 2)
Das Zeichen weist schwarze Zahlen auf weissem Grund und einen roten Rand auf. Es darf retroreflektierend sein.
2 Zeichen für Fahrzeuge von Gehbehinderten (Art. 92 Abs. 2)
Der Grund des Zeichens ist blau, das
Symbol weiss.





Seitenlänge des Quadrates 8.0 cm
Höhe des Symbols 6.5 cm
Breite des Symbols 6.5 cm
Strichbreite 4.0 cm
7 Zeichen für Schülertransporte (Art. 121 Abs. 1)
10 Heckmarkierungstafel für Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h sowie Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und ihre Anhänger (Art. 68 Abs. 4)
Anhang 4
Ziff. 111, 121, 122, 211.1 Bst. a, 211.2, 211a, 211a.1, 212, 213, 216, 23 (Titel) und 231
111 Anlässlich des Typengenehmigungsverfahrens gelten für:
a) Motorwagen mit einem Selbstzündungsmotor die Anforderungen der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen oder des ECE-Reglementes Nr. 24;
b) Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Selbstzündungsmotor die Anforderungen von Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.
121 Die Trübungsmessung bei freier Beschleunigung für Motorwagen, Traktoren, Arbeits- und Motorkarren hat nach den Anforderungen des Anhangs IV der Richtlinie 72/306/EWG des Rates vom 2. August 1972 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen, des Anhangs IV der Richtlinie 77/537/EWG des Rates vom 28. Juni 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen gegen die Emission verunreinigender Stoffe aus Dieselmotoren zum Antrieb von Fahrzeugen von land- und forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern oder des Anhangs 5 des ECE-Reglementes Nr. 24 zu erfolgen.
122 Die Trübungsmessung bei freier Beschleunigung für Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge hat nach den Anforderungen der Anlage 2 des Anhangs III des Kapitels 5 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen zu erfolgen.
211.1 Ausgenommen sind:
a) Motorwagen mit Fremdzündungsmotoren und einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 50 km/h;
211.2 Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung (Wohnmotorwagen, gepanzerte Personenwagen, Ambulanzen, Leichenwagen), die auf der Basis von Fahrzeugen einer anderen Klasse aufgebaut sind, genügt es, wenn sie hinsichtlich der Abgasemissionen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen entsprechen.
211a Selbstzündmotoren von Arbeitsmotoren und Arbeitsanhängern müssen den Anforderungen der Richtlinie Nr. 97/68 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1997 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Massnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für moblie Maschinen und Geräte entsprechen.
211a.1 Ausgenommen sind Motoren mit einer Nutzleistung bis 18 kW und von mehr als 560 kW sowie solche, die mit einer einzigen konstanzen Drehzahl betrieben werden.
212 Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit Fremd- oder Selbstzündungsmotoren müssen den Anforderungen nach Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen entsprechen. Ausgenommen davon sind Raupenfahrzeuge.
213 Aufgehoben
216 Die Ziff. 211, 211a, 212 und 215 gelten auch für Fahrzeuge, die von der Typengenehmigungspflicht befreit sind.
23 Kurbelgehäuse-Entlüftung
231 Gase und Dämpfe aus dem Kurbelgehäuse von Fremdzündungsmotoren müssen dem Motor vollständig zur Verbrennung zurückgeführt werden.
Anhang 5
Ziff. 111.12, 111.3, 23, 352, 37 Ziff. 2 bis 7 und 9, 413.11, 43, 431
111.12 Für Fahrzeuge der Klasse M1 mit besonderer Zweckbestimmung (Wohnmotorwagen, gepanzerte Personenwagen, Ambulanzen, Leichenwagen), die auf der Basis von Fahrzeugen einer anderen Klasse aufgebaut sind, genügt es, wenn sie hinsichtlich der Geräuschemissionen den für das Basisfahrzeug geltenden Anforderungen entsprechen.
111.3 Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge müssen den Anforderungen des Kapitels 9 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen entsprechen. Für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb gelten die Grenzwerte nach Ziff. 37.
23 Messungen der Motorendrehzahl
Für die Bestimmung der Motorendrehzahl ist ein Drehzahlmesser der Klasse 2,5 gemäss der Publikation Nr. 51 der IEC, Ausgabe 1973, zu verwenden. Im Fahrzeug vorhandene Drehzahlmesser dürfen dazu nicht verwendet werden.
352 Aufgehoben
37 Grenzwerte
Die nachstehenden Grenzwerte dürfen nicht überschritten werden:
 
Fahrzeugart/Geräuschquelle
Grenzwert
in dB(A)
2.
Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge siehe Ziff. 111.3
 
3.
Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer Dauerleistung:
 
 
= 4 kW
71
 
> 4 kW
75
4.
Leichte Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziff. 8 bis 10, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 25 km/h siehe Ziff. 111.1
 
5.
Leichte Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziff. 8 bis 10, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h
77
6.
Schwere Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziff. 8 bis 10, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 25 km/h siehe Ziff. 111.1
 
7.
Schwere Motorwagen, ausgenommen Fahrzeuge nach den Ziff. 8 bis 10, mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von höchstens 25 km/h und einer Motornutzleistung:
 
 
= 75 kW
80
 
> 75 kW- = 150 kW
82
 
> 150 kW
84
9.
Gewerbliche Traktoren sowie Motorkarren mit einer Motornutzleistung:
 
 
= 150 kW
84
 
> 150 kW
86
413.11 Es sind, unter Vorbehalt von Ziff. 431, mindestens zwei Messungen je Messpunkt vorzunehmen. Die Messung gilt als gesichert, wenn sich zwei aufeinanderfolgene Messungen um höchstens 1 dB(A) voneinander unterscheiden. Massgebend ist der höhere dieser zwei gemessenen Schallpegel.
43 Standmessung im "Nahfeld"
Für Fahrzeuge der Klassen M und N sowie für Motorräder (ausgenommen Motorschlitten), Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge erfolgt eine Standmessung im Nahfeld (Ziff. 431).
431 Die Anforderungen an die Standmessung im Nahfeld richten sich für:
a) Fahrzeuge der Klassen M und N nach Ziff. 5.2.3 des Anhangs I der Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen oder des ECE-Reglementes Nr. 51;
b) Motorräder nach Ziff. 2.2 des Anhangs III von Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;
c) Kleinmotorräder nach Ziff. 2.2 des Anhangs II von Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen;
d) Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge nach Ziff. 2.3 des Anhangs IV von Kapitel 9 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen.
Anhang 6
Ziff. 21, 211, 212, 214 Einleitungssatz, 241, 241.1, 241.2, 31 (Titel), 323, 33, 331, 332, 34, 341, 342, 343 und 5, 51, 52
21 Fahrzeuge der Klassen M und N
Die Bremsprüfungen nach den Ziff. 211, 212, und 214 sind mit ausgekuppeltem Motor durchzuführen.
211 Betriebsbremse
Die Verzögerung muss mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse:
 
m/s2
max. Betätigungskraft
Ausgangsgeschwindigkeit
M1
5,8
500 N
80 km/h
N1
5,0
700 N
80 km/h
M2, M3,N2, N3
5,0
700 N
60 km/h
212 Hilfsbremse
Die Verzögerung muss bei einer Ausgangsgeschwindigkeit nach Ziff. 214 mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse:
 
m/s2
max. Betätigungskraft
   
Hand
Fuss
M1
2,9
400 N
500 N
M2, M3
2,5
600 N
700 N
N1, N2, N3
2,2
600 N
700 N
214 Restbremswirkung
Die Restbremswirkung der Betriebsbremsanlage (Betätigungskraft max. 700 N) muss bei Ausfall eines Teils ihrer Übertragungseinrichtung mindestens betragen für Fahrzeuge der Klasse:
241 Betriebsbremse und Hilfsbremse
241.1 Der Bremsweg der Betriebsbremse in Metern (smax) darf unter den Bedingungen nach Ziff. 12 nicht grösser sein als:
smax = ≤ 0,15 v +
wobei v die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit in km/h und smax der grösste zulässige Bremsweg in m ist. Der Bremsweg beginnt mit der Betätigung der Betätigungseinrichtung durch den Führer oder die Führerin und endet mit dem Stillstand des Fahrzeugs.
241.2 Mit der Hilfsbremse muss das Fahrzeug abstufbar mit mindestens 50 % der für die Betriebsbremse vorgesehenen Verzögerung bis zum Stillstand abgebremst werden können.
31 Arbeitsmotorwagen und Traktoren mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h
323 Die Feststellbremse muss das Wegrollen des vollbeladenen Motorwagens in Steigungen und Gefällen bis 18 %, des vollbeladenen Anhängerzuges in Steigungen und Gefällen bis 12 % verhindern. Sie muss mechanisch so gesichert werden können, dass sie sich nicht von selbst löst.
33 Aufgehoben
331 Aufgehoben
332 Aufgehoben
34 Arbeitsanhänger, Anhänger an Zugfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h und landwirtschaftliche Anhänger
Die Verzögerung der Betriebsbremse muss mindestens betragen:
341 für Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h: 2,8 m/s2;
für Anhänger mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h : 3,1 m/s2;
342 Bei landwirtschaftlichen Anhängern mit durchgehender hydraulischer Bremse muss die vorgeschriebene Wirkung mit einem Druck von 100 ± 15 bar (10 000 ± 1500 kPa) am Anschluss des Zugfahrzeugs eine Abbremsung vom 30 % erreicht werden.
343 Die Abbremsung der selbsttätigen Bremsanlage muss beim vollbeladenen Fahrzeug mindestens 13.5 % betragen.
5 Zulassung von Einzelfahrzeugen
51 Herstellerbestätigung
Der Hersteller oder die Herstellerin kann eine Bestätigung über die Einhaltung der Anforderungen nach der Richtlinie 71/320/EWG des Rates vom 26. Juli 1971 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern oder dem ECE-Reglement Nr. 13 abgeben. Die Motorfahrzeugkontrolle führt in diesem Fall eine Funktionskontrolle durch. Sie kann weitere Prüfungen vornehmen und Unterlagen verlangen.
52 Kompositionsprüfung
Bei Motorfahrzeugen mit Anhänger-Bremssteuerungen und bei Anhängern mit Bremsanlagen, die nicht internationalen Vorschriften entsprechen, kann eine Kompositionsprüfung durchgeführt und im Fahrzeugausweis ein entsprechender Eintrag vorgenommen werden.
Anhang 8
Ziff. 222, 241.2, 241.3, 25, 26, 3 (Titel), 311, 311.4, 311.5, 312, 321.2, 331.6, 332.1, 332.12 bis 332.19, 332.2 und 342 siebte und achte Zeile
222 Mitfahrersitze (ausgenommen bei landwirtschaftlichen Traktoren)
Die Mindestsitzbreite je Mitfahrer oder Mitfahrerin beträgt, gemessen auf der Sitzfläche bei der Rückenlehne und auf Schulterhöhe (0.40-0.50 m über der Sitzfläche), für:
 
Vordersitze
Rücksitze
a) leichte Motorwagen
0.38 m
0.38 m
b) schwere Motorwagen (ausgenommen Gesellschaftswagen)
0.45 m
0.38 m
c) Kleinbusse
0.45 m
0.40 m
d) Schulbusse
0.30 m
0.30 m
e) Gesellschaftswagen siehe Ziff. 331.1 und 331.2
   
241.2 bei Kleinbussen: 0.60 m,
241.3 bei Gesellschaftswagen siehe Ziff. 331.5.
25 Personengewichte
Das für die Bestimmung der Platzzahl massgebende Personengewicht für Mitfahrer und Mitfahrerinnen beträgt 75 kg, ausgenommen bei:
- Kleinbussen: 71 kg,
- Kleinbussen mit Stehplätzen: 68 kg,
- Schulbussen: 40 kg,
- Gesellschaftswagen siehe Ziff. 321.
26 Stehplätze bei Kleinbussen
Die Grundfläche eines Stehplatzes muss mindestens 0,125 m2 betragen. Die Bestimmung der für Stehplätze verfügbaren Fläche richtet sich nach Ziff. 332.1.
3 Besondere Bestimmungen für Gesellschaftswagen
311 Gesellschaftswagen werden zur Berechnung ihrer Sitzplatzzahl in die drei folgenden Klassen eingeteilt:
311.4 Aufgehoben
311.5 Aufgehoben
312 Bei Gesellschaftswagen muss zwischen den Sitzen ein Längsgang von mindestens 0.24 m Breite vorhanden sein. Die Sitze dürfen jedoch nach der Fahrzeugmitte verschoben werden, wenn sie unbelastet leicht in ihre ursprüngliche Lage bewegt werden können.
321.2 Aufgehoben
331.6 Kopffreiheit oberhalb der Sitzplätze
Oberhalb jedes Sitzplatzes muss die freie Höhe, gemessen vom höchsten Punkt der unbelasteten Sitzfläche, mindestens 0.90 m bzw. bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen im oberen Stock 0.85 m und über dem Teil des Fussbodens, auf dem die Füsse des sitzenden Fahrgastes ruhen, mindestens 1.35 m betragen. Von diesen Abmessungen kann im unteren Stock von doppelstöckigen Gesellschaftswagen im Bereich über oder hinter der Hinterachse um bis zu 10 % abgewichen werden.
332.1 Die für Stehplätze verfügbare Fläche (S1) in m2 wird errechnet, indem die folgenden Flächen von der Gesamtbodenfläche eines Fahrzeuges abgezogen werden:
332.12 die Fläche von Stufen an Türen und die Fläche jeder Stufe mit einer Tiefe von weniger als 0.30 m;
332.13 die Fläche jedes Teils der beweglichen Teile eines Gelenkbusses, der durch Haltestangen und/oder Trennwände unzugänglich ist;
332.14 die Fläche aller Teile des Bodens, bei denen die Neigung mehr als 8 % beträgt;
332.15 die Flächen aller Bereiche, die für stehende Mitfahrer und Mitfahrerinnen nicht zugänglich sind, wenn alle Sitze besetzt sind;
332.16 die Fläche aller Bereiche, deren lichte Höhe über dem Fussboden weniger als 1.80 m beträgt (hierbei werden die Haltegriffe nicht berücksichtigt);
332.17 der Bereich vor der vertikalen Ebene durch die Mitte der Polsterfläche des Führersitzes (in dessen hinterster Stellung) und durch den Mittelpunkt des auf der gegenüberliegenden Seite des Fahrzeuges angebrachten äusseren Rückspiegels;
332.18 der Bereich von 0.30 m vor jedem Sitz bzw. 0.225 m bei doppelstöckigen Gesellschaftswagen vor den auf den Radkasten quer zur Fahrtrichtung angeordneten Sitzen;
332.19 jeder Teil der Fussbodenoberfläche, auf den kein Rechteck von 0.40 m x 0.30 m gelegt werden kann.
332.2 Aufgehoben
342 V = Für Gepäck zur Verfügung stehendes Volumen in m3
VX = Für Gepäck zur Verfügung stehende Dachfläche in m2
Anhang 9
Ziff. 111, 112, 113, 115, 2 (Titel), 21, 22, 23, 231, 232, 24, 312, 313,
314, 321, 322, 322.1, 322.2, 322.3, 324, 324.1. 325, 326, 42 (Text vor

Tabelle), 43, 5, 51, 52, 53, 54 (Titel), 61, 62, 63 (Text neben

Abbildung), 66 und 731 letzte Zeile in Tabelle
111 Nach vorn gerichtete
Lichter: weiss oder hellgelb;
Rückstrahler im allgemeinen: weiss;
Pedalrückstrahler: gelb;
Richtungsblinker und Warnblinker: gelb.
112 Rückwärts gerichtete
Bremslichter: rot;
Richtungsblinker und Warnblinker: rot oder gelb;
Pedalrückstrahler: gelb;
Rückfahrlichter: weiss, hellgelb oder gelb;
Kontrollschildbeleuchtung: weiss;
Übrige Lichter und Rückstrahler: rot;
Nebelschlusslichter: rot.
113 Seitwärts wirkende
Rückstrahler, Markierlichter sowie Warnlichter an Türen: rot oder gelb;
Richtungsblinker und mitblinkende Markierlichter: gelb;
Retroreflektierende Kennzeichung von Reifen und Felgen an Fahrrädern und Motorfahrrädern: weiss.
115 Kennlampen für Taxis, Pannenlampen und Notfallkennzeichen für Arztfahrzeuge, Gefahrenlichter sowie Rückstrahler von Fahrradanhängern sofern sie nicht den Ziff. 111 und 112 entsprechen: gelb.
2 Seitlicher Abstand und Zwischenraum
21 Bei Abblend-, Stand-, Schluss-, Nebellichtern, bei Richtungsblinkern sowie bei Rückstrahlern darf der äusserste Rand der Leuchtfläche seitlich höchstens 0.40 m von den äussersten, festen Teilen des Fahrzeugs entfernt sein.
22 Bei Markier- und Parklichtern, die wegen der Bauart oder Verwendung eines Fahrzeugs nicht an den äussersten Stellen angebracht werden können, darf der äusserste Punkt der Leuchtfläche nicht mehr als 0.40 m vom Fahrzeugrand entfernt sein. Der Abstand von 0.40 m gilt nicht für Markierlichter an landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen. Bei Anhängern darf der äusserste Rand der Leuchtfläche der Standlichter seitlich nicht weiter als 0,15 m von den äussersten, festen Teilen des Fahrzeugs entfernt sein.
23 Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Abblendlichter und derjenige zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker muss mindestens 0.50 m betragen. Dies gilt nicht für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Seitenwagen und Motorschlitten und für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1.
231 Beträgt die Fahrzeugbreite nicht mehr als 1.30 m, so muss der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Abblendlichter und derjenige zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker mindestens 0.40 m betragen. Dies gilt nicht für zweirädrige Motorräder mit oder ohne Seitenwagen, Motorschlitten und für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1.
232 Bei zweirädrigen Motorrädern mit oder ohne Seitenwagen mit mehreren Fern- und/oder Abblendlichtern darf der Abstand zwischen den Leuchtflächen der einzelnen Lichter nicht mehr als 0.20 m betragen.
24 Der Zwischenraum zwischen den Leuchtflächen der Richtungsblinker von Motorrädern muss mindestens betragen:
a) bei Richtungsblinkern gemäss Ziff. 52 Anordnung I: 0.56 m;
b) bei Richtungsblinkern gemäss Ziff. 52 Anordnung II:
aa) zwischen den vorderen Blinkern: 0.24 m;
bb) zwischen den hinteren Blinkern: 0.18 m.
312 bei Stand-, Schluss-, Brems- und Markierlichtern sowie bei Richtungsblinkern: 0.35 m;
bei Schluss- und Bremslichtern von Motorrädern, Leicht-, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen: 0.25 m;
313 bei Nebel- und Nebelschlusslichtern sowie Rückstrahlern: 0.25 m;
314 bei Rückfahrlichtern, ausgenommen an Fahrzeugen der Klasse M1 und N1: 0.25 m.
321 bei Abblend- und Nebellichtern: 1.20 m;
bei Abblend- und Nebellichtern von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen, wenn es die Form des Aufbaus erfordert und bei Abblendlichtern von Fahrzeugen der Klasse N3G (Geländefahrzeuge; Art. 12 Abs. 3): 1.50 m;
322 bei Stand-, Schluss-, Brems- und Richtungsblinkern sowie bei seitlichen Markierlichtern: 1.50 m;
wenn es die Form des Aufbaus erfordert: 2.10 m;
322.1 bei landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen: 1.90 m;
wenn es die Form des Aufbaus erfordert: 2.10 m;
bei Standlichtern: 2.30 m;
322.2 bei seitlichen Richtungsblinkern: 2.30 m;
322.3 bei Standlichtern an Fahrzeugen der Klassen O1 und O2: 2.10 m;
324 bei Rückstrahlern: 0.90 m;
wenn es die Form des Aufbaus erfordert: 1.50 m;
324.1 Aufgehoben
325 bei Nebellichtern: 1.00 m;
bei Nebelschlusslichtern von Geländefahrzeugen (Art. 12 Abs. 3): 1.20 m;
bei Nebelschlusslichtern von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen: 2.10 m;
326 bei Rückfahrlichtern, ausgenommen an Fahrzeugen der Klasse M1: 1.20 m.
42 Abblend- und Nebellichter
Bei einer Messdistanz vom 25.00 m muss die Beleuchtungsstärke der Abblend- und Nebellichter in LUX (lx) innerhalb der Werte gemäss nachstehender Tabelle liegen. Nebellichter müssen den Mindestwert nicht erreichen. Abblendlichter an Fahrzeugen, deren Geschwindigkeit 30 km/h nicht übersteigt, sowie an landwirtschaftlichen Traktoren müssen wenigstens 50 % des für Motorwagen vorgeschriebenen Mindestwertes erreichen. Die Höchstwerte dürfen nicht überschritten werden.
43 Stand-, Schluss-, Brems-, Markier- und Parklichter sowie Richtungsblinker
Art der Vorrichtung
Lichstärke in Candela (cd) in der otpischen Achse
 
mindestens
höchstens
Standlichter und nach vorn gerichtete Markierlichter
4
60
Schlusslichter 1 sowie nach hinten gerichtete Markierlichter
4
12
Parklichter
- nach vorn
- nach hinten
2
2
60
30
Bremslichter 1
Motorräder, Leicht, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge und ihre Anhänger
40
100
Übrige Fahrzeuge
- Bremslichter mit einer Lichtstärke
- Bremslichter mit zwei Lichtstärken
bei Tag
bei Nacht
- 1 zusätzliches Bremslicht
- 2 zusätzliche Bremslichter

60

130
30
25
je 25

185

520
80
80
110
Richtungsblinker
   
Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge
- gemäss Anordnung I und II
nach vorne
nach hinten
90
50
700
200
Übrige Fahrzeuge
- vorn
- hinten - mit einer Licht-
stärke
- mit zwei Licht-
stärken
bei Tag
bei Nacht
- seitlich
- gemäss Anordnung I
nach vorn
nach hinten
- gemäss Anordnung III
nach vorn
nach hinten
- gemäss Anordnung IV
175
50
175
40
175
50
175
0.3
0.3
700
350
700
120
700
350
700
200
200
1 Sind Schluss- und Bremslichter gleicher Farbe in einer Vorrichtung vereinigt, so muss die Lichtstärke des Bremslichtes fünfmal grösser sein als diejenige des Schlusslichtes.
5 Anordnung und Sichtwinkel für Richtungsblinker
Die Richtungsblinker sind gemäss den nachstehenden Abbildungen anzuordnen, unter Einhaltung der darin angegebenen, horizontalen Sichtwinkel. Der vertikale Sichtwinkel muss bei allen Fahrzeugarten beidseits der Horizontalebene je 15° betragen. Beträgt die Anbauhöhe weniger als 0.75 m, genügt ein Sichtwinkel von 5° nach unten. Bei zusätzlichen, hoch angeordneten Richtungsblinkern genügt ein Sichtwinkel von 5° nach oben, sofern die Anbauhöhe mindestens 2.10 m beträgt. Bei Anordnung V der Ziff. 51 gelten für mitblinkenden Markierlichter die Sichtwinkel gemäss Ziff. 61 und 62 dieses Anhangs.
51 Motorwagen
Anordnung I
Nur für Fahrzeuge bis 4 m Länge zulässig, die nicht den Klassen M oder N angehören
Anordnung II
Nur für Fahrzeuge bis 6 m Länge zulässig
Anordnung III
Nur für Fahrzeuge zulässig, die nicht den Klassen M oder N angehören. Distanz der Blinker vom vorderen Fahrzeugrand höchstens 1.80 m
Anordnung IV
Für alle Fahrzeuge zulässig. Distanz der seitlichen Blinker vom vorderen Fahrzeugrand höchstens 2.50 m
Anordnung V
Nur für Fahrzeuge bis 6 m Länge zulässig. Distanz der seitlichen Blinker vom vorderen Fahrzeugrand höchstens 2.50 m. Die leuchtende Fläche der mitblinkenden seitlichen Markierlichter muss mindestens je 12.5 cm2 betragen.
52 Motorräder
Anordnung I
Minimalabstand zwischen den Blinkern 56 cm
Anordnung II
Minimalabstand zwischen den Blinkern vorne 24 cm hinten 18 cm
53 Motorräder mit Seitenwagen
 
54 Landwirtschaftliche Traktoren
61 Bei vertikalen Sichtwinkel müssen bei allen Fahrzeugarten beidseits der Horizontalebene je 15°, bei Nebelschlusslichtern je 5°, bei Markierungslichtern 5° nach oben und 20° nach unten betragen. Für Stand-, Schluss-, Brems-, Markier- und Parklichter genügt ein Sichtwinkel von 5° nach unten, wenn die Anbauhöhe weniger als 0.75 m beträgt. Bei zusätzlichen, hoch angeordneten Schluss- und Bremslichtern genügt ein Sichtwinkel von 5° nach oben, sofern die Anbauhöhe mindestens 2.10 m beträgt. Bei seitlichen Markierlichtern, welche mit den Richtungsblinkern mitblinken, müssen die vertikalen Sichtwinkel nach unten und nach oben 10° betragen.
62 Die horizontalen Sichtwinkel müssen bei mitblinkenden seitlichen Markierlichtern der Anordnung V in Ziff. 51 entsprechen. Für vordere und hintere Markierlichter müssen sie lediglich nach aussen 80° betragen. Für die übrigen Beleuchtungsvorrichtungen richten sich die horizontalen Sichtwinkel nach folgenden Anordnungen:
63 Für Stand- und Schlusslichter
 
Bei Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 können die horizontalen Sichtwinkel nach aussen auf 45° reduziert werden, wenn vorne bzw. hinten ergänzende seitliche Markierlichter mit einer Leuchtfläche von mindestens je 12.5 cm2 angebracht sind. Bei Anhängern muss der innere Sichtwinkel mindestens 5° betragen.
66 Für Parklichter
 
731 Belastung des Fahrzeugs und Abstand der Einstellwand richten sich nach folgender Tabelle:
   
Distanz der Einstellwand
Fahrzeugkategorie
Belastung
europäischen Abblendlichtern und Nebellichtern
amerikanischen Abblendlichtern
Motorfahrzeug mit Beleuchtung bis 30 m gemäss Art. 119 Bst. k
 
3.00 m
 
Anhang 10
Ziff. 1, 211 bis 213, 311 und 511
1 Allgemeine Anforderungen
Die obligatorischen Warnvorrichtungen müssen den Anforderungen der Richtlinie 70/388/EWG des Rates vom 27. Juli 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vorrichtungen für Schallzeichen von Kraftfahrzeugen, der Richtlinie 93/30/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Einrichtungen für Schallzeichen von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen oder dem ECE-Reglement Nr. 28 entsprechen.
Die wechseltönigen Zweiklanghörner für vortrittsberechtigte Fahrzeuge, die wechseltönigen Dreiklanghörner und die Warnvorrichtungen für Überfallwarnanlagen müssen die in diesem Anhang aufgeführten, besonderen Vorschriften erfüllen.
Für die Typengenehmigung muss eine Prüfung unter Laborbedingungen (Teil I des ECE-Reglements) und eine Prüfung in eingebautem Zustand (Teil II des ECE-Reglements) vorgenommen werden.
211 93 dB(A) bei Motorwagen der Klassen M und N sowie bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Leistung von mehr als 7 kW;
212 80 dB(A) bei Motorfahrzeugen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h sowie bei Motorrädern, Klein- und dreirädrigen Motorfahrzeugen mit einer Leistung von höchstens 7 kW;
213 75 dB(A) bei Motoreinachsern ohne Batterie, Kleinmotorrädern und Leichtmotorfahrzeugen.
311 Die Grundfrequenzen der beiden Töne müssen bei einem subjektiven Hörvergleich zwischen 360 Hz und 630 Hz liegen und ein Verhältnis von 3 : 4 aufweisen (Abstimmtoleranz: - 3+7%).
511 Die Grundfrequenzen der beiden Töne müssen bei einem subjektiven Hörvergleich zwischen 250 Hz und 650 Hz liegen und ein Verhältnis zwischen 1 : 1.2 und 1 : 1.8 (ideal 1 : 1.5) aufweisen.
Anhang 11
Ziff. 12 und 14
12 Die Entstörung von Motorfahrzeugen muss den Anforderungen der Richtlinie 72/245/EWG des Rates vom 20. Juni 1972 über die Funkentstörung von Motorfahrzeugen mit Fremdzündung, des Kapitels 8 der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen oder des ECE-Reglementes Nr. 10 entsprechen.
14 Aufgehoben.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die Bestimmungen des Art. 44 Abs. 3 über das Herstellerschild, des Art. 109 Abs. 4 und des Art. 192 Abs. 2 über das Anbringen der Markierlichter gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Januar 2002 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.
2) Die Bestimmungen des Art. 45 Abs. 2 über die Lesbarkeit des hinteren Kontrollschildes bezogen auf die Längsachse gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu in Verkehr gesetzt werden. Für die Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2001 in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab 1. Dezember 2001.
3) Die Bestimmungen des Art. 95 Abs. 1 Bst. i über das zulässige Gewicht und Abs. 2 Bst. a über die Achslasten gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.
4) Die Bestimmungen des Art. 76 Abs. 4 über die Schaltung der Nebelschlusslichter, des Art. 106 Abs. 2 über Kopfstützen und des Art. 192 Abs. 1 Bst. a über die Standlichter an Anhängern gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.
5) Die Bestimmungen des Art. 101 Abs. 1 über den Restwegschreiber gelten für:
a) Fahrzeuge, die ab dem 1. Juli 2001 neu in Verkehr gesetzt werden;
b) die im Verkehr stehenden Fahrzeuge zum gewerbsmässigen Personentransport ab 1. Dezember 2001;
c) die im Verkehr stehenden Fahrzeuge der Feuerwehr und des Rettungswesens mit Blaulicht und Wechselklanghorn ab 1. Dezember 2001.
6) Die in Art. 103 und 189 sowie in Anhang 6 aufgeführte Richtlinie Nr. 71/320/EWG betreffend der Bremsen gilt in der Fassung der Richtlinie Nr. 98/12/EG für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.
7) Die Bestimmungen des Art. 106 Abs. 1 über Sicherheitsgurten gelten für:
a) Fahrzeuge der Klasse M2 mit einem Gesamtgewicht von höchstens 3.50 t, die ab 1. Juli 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden;
b) übrige Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung solcher Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.
8) Die Bestimmungen des Art. 112 Abs. 4 über Rückspiegel gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Juli 2001 neu in Verkehr gesetzt werden. Für die Fahrzeuge, die zwischen dem 1. Januar 1988 und dem 30. Juni 2001 neu in Verkehr gesetzt worden sind, gelten diese Bestimmungen ab 1. Dezember 2001.
9) Die Bestimmung des Art. 118a Abs. 1, betreffend die Bremslichter an landwirtschaftlichen Traktoren und der Ziff. 51 Anordnung I des Anhangs 9 (Lichter, Richtungsblinker und Rückstrahler) über die Sichtwinkel der Richtungsblinker gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2001 eingeführt oder hergestellt werden.
10) Die Bestimmungen des Art. 121 Abs. 2 über die Mindesthöhen der Durchgänge, des Art. 140 Abs. 1 Bst. a über das Anbringen von Standlichtern und des Art. 158 Abs. 2 über die Anforderungen an die Gurtverankerungen gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.
11) Die Bestimmung des Art. 161 Abs. 1a über die Messtoleranz der Höchstgeschwindigkeit gelten für Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2004 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2005 eingeführt oder hergestellt werden.
12) Für die Anwendung der im Anhang 1 aufgeführten internationalen Regelungen gelten - soweit in den vorliegenden Übergangsbestimmungen keine anderen Fristen vorgesehen sind - die in den jeweiligen Regelungen enthaltenen Übergangsbestimmungen, wobei für die Zulassung auf den Zeitpunkt der Einfuhr oder der Herstellung in Liechtenstein abgestellt wird.
13) Bereits in Verkehr stehende landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, welche die Breite von 2.55 m nur wegen den montierten Breitreifen überschreiten, müssen bis zum 30. September 2001 als Ausnahmefahrzeuge zugelassen werden (Anh. 2 Ziff. 311).
14) Die Ziff. 111 Bst. b, 122 und 212 des Anhangs 4 (Rauch und Abgas) sowie die Ziff. 111.3 und 431 Bst. b bis d des Anhangs 5 (Geräusch) gelten für die Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Oktober 2003 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.
15) Das in Ziff. 111 Bst. b des Anhangs 4 (Rauch und Abgas) aufgeführte Kapitel 5 der Richtlinie 97/24/EG gilt hinsichtlich der Grenzwerte für die zweite Stufe (Anh. I Ziff. 2.2.1.1.3) für Kleinmotorräder, die ab 1. Oktober 2002 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung von Kleinmotorrädern, die ab 1. Oktober 2006 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.
16) Die Ziff. 211a des Anhangs 4 (Rauch und Abgas) gilt für Motoren, die in oder auf Fahrzeugen verwendet werden, die ab 1. Oktober 2001 neu typengenehmigt werden, sowie für die erstmalige Zulassung der Fahrzeuge, die ab 1. Dezember 2001 eingeführt oder in Liechtenstein hergestellt werden.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef