741.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 113 ausgegeben am 26. Juni 2001
Verordnung
vom 12. Juni 2001
über die Abänderung der Verkehrsregelnverordnung (VRV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Die Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 1978 (VRV), LGBl. 1978 Nr. 19, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 7 Abs. 1
1) Die Höchstgeschwindigkeit beträgt:
a) 80 km/h für:
1. schwere Motorwagen, ausgenommen schwere Personenwagen;
2. Anhängerzüge;
3. Sattelmotorfahrzeuge;
4. Fahrzeuge mit Spikesreifen;
b) 60 km/h für gewerbliche Traktoren;
c) 40 km/h beim:
1. Abschleppen von Fahrzeugen, auch mittels Abschlepprolli oder aufgesattelt; die Motorfahrzeugkontrolle kann in besonderen Fällen höhere Schleppgeschwindigkeiten gestatten, namentlich für feste Abschleppvorrichtungen, welche die Lenkung des geschleppten Fahrzeuges gewährleisten;
2. Nachziehen eines leeren Abschlepprollis; die Motorfahrzeugkontrolle kann in besonderen Fällen höhere Geschwindigkeiten gestatten;
d) 30 km/h:
1. beim Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern, die nicht immatrikuliert sind;
2. beim Mitführen von immatrikulierten landwirtschaftlichen Anhängern, sofern deren Fahrzeugausweis keine höhere Geschwindigkeit zulässt;
3. für Fahrzeuge mit Metall- oder Vollgummireifen.
Art. 10 Abs. 4
4) Benützen mehrspurige Motorfahrzeuge und Radfahrer denselben Fahrstreifen, so müssen die Motorfahrzeuge links, die Radfahrer rechts fahren. Auf Fahrstreifen, die das Linksabbiegen gestatten, können Radfahrer vom Gebot des Rechtsfahrens abweichen.
Art. 22 Abs. 2
2) Wer sein Fahrzeug auf öffentlichen Strassen und Parkplätzen des Landes bzw. der Gemeinden nachts regelmässig an gleicher Stelle parkiert, bedarf einer Bewilligung der Regierung bzw. einer Bewilligung der betreffenden Gemeinde, sofern sie auf dieses Erfordernis nicht verzichten.
Art. 29 Abs. 2
2) Die Zeichengebung ist nach der Richtungsänderung unverzüglich einzustellen. Radfahrer können die Zeichengebung bereits während der Richtungsänderung einstellen.
Art. 32 Abs. 5
5) Das Abblendlicht soll bei Motorfahrzeugen auch tagsüber eingeschaltet werden.
Art. 40 Abs. 2
2) Muss mit einem Fahrzeug das Trottoir benützt werden, so ist der Führer gegenüber den Fussgängern zu besonderer Vorsicht verpflichtet; er hat ihnen den Vortritt zu lassen.
Art. 42 Abs. 1
1) Die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern dürfen nicht neben andern Fahrrädern oder Motorfahrrädern fahren. Sofern der übrige Verkehr nicht behindert wird, ist das Nebeneinanderfahren zu zweit jedoch gestattet:
a) in geschlossenem Verband von mehr als zehn Fahrrädern oder Motorfahrrädern;
b) bei dichtem Fahrrad- oder Motorfahrradverkehr;
c) auf Radwegen und auf signalisierten Rad-Wanderwegen auf Nebenstrassen.
Art. 46 Abs. 3
3) Personen, die auf der Fahrbahn oder in deren Bereich arbeiten, müssen nötigenfalls Signale aufstellen; bei Planungs-, Bau- oder Unterhaltsarbeiten müssen sie fluoreszierende oder rückstrahlende Kleidung nach Schweizer Norm SN 640 710 tragen, durch die sie sowohl bei Tag als auch bei Nacht gut sichtbar sind.
Art. 55 Abs. 2
2) Kontrollschilder, Geschwindigkeitstafeln und ähnliche Zeichen müssen in gut lesbarem Zustand, Lichter, Rückstrahler, Scheiben und Rückspiegel sauber gehalten werden. Ladung, Lastenträger, Arbeitsgeräte und dergleichen dürfen weder die Kontrollschilder noch die Beleuchtungsvorrichtungen verdecken.
Art. 56 Abs. 5
5) Motorfahrzeuge, die sichthemmende Ladungen oder Anhänger mitführen, müssen links und rechts aussen je einen Rückspiegel tragen, der dem Führer erlaubt, die Fahrbahn seitlich neben den Ladungen oder Anhängern und nach hinten mindestens 100 m weit zu überblicken. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge, die Anhänger mit einer mehr als 2.55 m breiten Ladung ziehen.
Art. 59 Abs. 2
2) Motorwagen zum Sachentransport können zu andern nicht berufsmässigen Personentransporten verwendet werden, wenn die Motorfahrzeugkontrolle die Sitz- und Schutzeinrichtungen genehmigt hat.
Art. 62 Abs. 1 und 2
1) Motorfahrzeuge und Anhänger dürfen 2.55 m, klimatisierte Fahrzeuge, deren feste und abnehmbare Aufbauten besonders für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschliesslich der Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind, 2.60 m breit sein. Für den seitlichen Überhang der Ladung gilt Art. 71 Abs. 2.
2) Arbeitsfahrzeuge, Tiertransportfahrzeuge, Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, landwirtschaftliche Fahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h und Tierfuhrwerke dürfen eine Breite von 2.55 m auch auf Strassen aufweisen, auf denen eine Höchstbreite von 2.30 m signalisiert ist.
Art. 63a
Kreisfahrt
Motorfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen im Fahrzustand müssen sich in einer Kreisringfläche mit einem äusseren Durchmesser von 25 m und einem inneren Durchmesser von 10.60 m bewegen können, ohne dass die Projektion eines Fahrzeugteils (ausgenommen Rückspiegel und vordere Richtungsblinker) auf der Fahrbahn ausserhalb der Kreisringfläche zu liegen kommt. Von dieser Regelung ausgenommen sind landwirtschaftliche Motorfahrzeuge und landwirtschaftliche Fahrzeugkombinationen.
Art. 65 Abs. 1, 4, 5 Bst. c, Abs. 8 und 9
1) Das Betriebsgewicht von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen darf höchstens betragen:
a) 40.00 t bei fünf- oder sechsachsigen Anhängerzügen und Sattelmotorfahrzeugen;
b) 36.00 t bei vierachsigen Anhängerzügen sowie bei vierachsigen Sattelmotorfahrzeugen mit einem Achsabstand des Sattelanhängers von 1.30 m bis 1.80 m;
c) 38.00 t bei vierachsigen Sattelmotorfahrzeugen mit einem Achsabstand des Sattelanhängers von mehr als 1.80 m, wenn das zulässige Betriebsgewicht des Sattelmotorfahrzeuges (18.00 t) und die höchstzulässige Achslast der Doppelachse des Sattelanhängers (20.00 t) eingehalten werden und die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist;
d) 44.00 t bei Sattelmotorfahrzeugen mit dreiachsigen Sattelschleppern und zwei- oder dreiachsigen Sattelanhängern, die im unbegleiteten kombinierten Verkehr einen ISO-Container von 40 Fuss befördern;
e) 28.00 t bei Anhängerzügen mit weniger als vier Achsen;
f) 32.00 t bei Motorfahrzeugen mit mehr als drei Achsen, wovon zwei lenkbar sind;
g) 28.00 t bei dreiachsigen Gelenkbussen;
h) 25.00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen im Normalfall, 26.00 t bei dreiachsigen Motorfahrzeugen, wenn die Antriebsachse mit Doppelbereifung und Luftfederung oder mit einer als gleichwertig anerkannten Federung ausgerüstet ist oder wenn beide hinteren Antriebsachsen mit Doppelbereifung ausgerüstet sind und die maximale Achslast von 9.50 t je Achse nicht überschritten wird;
i) 18.00 t bei zweiachsigen Motorfahrzeugen;
k) 24.00 t bei Anhängern mit drei oder mehr Achsen;
l) 18.00 t bei zweiachsigen Anhängern oder Doppelachsanhängern;
m) 10.00 t bei einachsigen Anhängern.
4) Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugkombinationen, deren Höchstgeschwindigkeit 40 km/h übersteigen kann, muss das Gewicht auf den Antriebsachsen mindestens 25 % des jeweiligen Betriebsgewichtes betragen (minimales Adhäsionsgewicht).
5) Das Betriebsgewicht der Anhänger darf:
c) bei Traktoren und Motorkarren, bei denen keine Typengenehmigung über die Anhängelast vorliegt, 200 % des Gesamtgewichtes des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
8) Überschreitungen der nach den Abs. 1 und 3 zulässigen Gewichte der Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen sowie der zulässigen Gewichte der Motorräder bis zu 5 % und der zulässigen Achsbelastungen nach Abs. 2 bis zu 2 %, in jedem Fall aber bis 100 kg, werden nicht geahndet.
9) Die Regierung kann Weisungen über die höchstzulässigen Achsbelastungen und das minimale Adhäsionsgewicht bei Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten erlassen.
Art. 66 Abs. 3 und 4
3) An Landwirtschaftstraktoren und an landwirtschaftlichen Motorkarren sind zwei landwirtschaftliche Anhänger gestattet, ebenso an landwirtschaftlichen Motoreinachsern, wenn die Achse des ersten Anhängers vom Motor angetrieben wird. Auf landwirtschaftlichen Fahrten kann an landwirtschaftlichen Anhängerzügen zusätzlich ein unbeladener Anhänger oder ein leichter Arbeitsanhänger mitgeführt werden.
4) Anhänger zum Personentransport dürfen nur im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen verwendet werden. An Gesellschaftswagen ist nur ein Gepäckanhänger bis 3.50 t Gesamtgewicht zulässig.
Art. 71 Abs. 1, 2 Bst. a, b und d
1) Die Ladung ist so anzuordnen, dass die Lenkachsen wenigstens 20 % des Betriebsgewichtes tragen. Bei Einachsanhängern muss der Schwerpunkt vor der Achse liegen. Die Ladung muss so gesichert werden, dass ein Verrutschen bei Brems- und Ausweichmanövern verhindert wird. Das Eigengewicht einer Ladung ist keine Sicherung und die verwendeten Sicherungsmittel müssen dem Gewicht, der Beschaffenheit und der Dimension der Ladung entsprechen.
2) Die Ladung darf mehrspurige Motorfahrzeuge und Anhänger seitlich nicht überragen. Es gelten folgende Ausnahmen:
a) unteilbare Sportgeräte von höchstens 2.55 m Breite auf Sportgeräteanhängern;
b) Heu- und Strohballen und dergleichen bis zu einer Breite von 2.55 m auf landwirtschaftlichen Fahrten;
d) Fahrräder, die hinten an Motorfahrzeugen befestigt sind, sofern die Überragung nicht mehr als 20 cm pro Seite (Art. 38 Abs. 1a VTS) und die Gesamtbreite nicht mehr als 2 m beträgt.
Art. 74
Linienverkehr
1) Wenn es die örtlichen Verhältnisse gestatten, kann die Motorfahrzeugkontrolle auf dem Gebiet des Fürstentums Liechtenstein für Fahrzeuge zum Personentransport, die ausschliesslich im regionalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, Ausnahmen bewilligen hinsichtlich Gesamtgewicht, Achsbelastung und Kreisfahrbedingungen und nach den Abs. 2 bis 4 hinsichtlich des Mitführens von Anhängern und der Ausmasse der Fahrzeuge.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann an Gesellschaftswagen bewilligen:
a) einen zusätzlichen Anhänger zum Personentransport und zusätzlich einen Gepäckanhänger bis 3.5 t Gesamtgewicht; oder
b) einen Anhänger zum Sachentransport.
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann an Gelenkbussen und Sattelmotorfahrzeugen zum Personentransport höchstens einen Gepäckanhänger bis 3.5 t Gesamtgewicht bewilligen.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle kann eine Breite bis 2.55 m auch auf Strassen mit einer signalisierten Höchstbreite bewilligen sowie die folgenden Höchstlängen:
a) 25 m beim Gelenkbus;
b) 18.75 m beim Sattelmotorfahrzeug mit Gepäckanhänger;
c) 25 m beim Gesellschaftswagen mit Anhänger zum Personentransport;
d) 28 m beim Gesellschaftswagen, wenn ein Anhänger zum Personentransport und ein Gepäckanhänger mitgeführt werden, und beim Gelenkbus mit Gepäckanhänger.
5) Die Motorfahrzeugkontrolle kann für Gesellschaftswagen, die im nationalen und internationalen fahrplanmässigen Verkehr konzessionierter Transportunternehmungen eingesetzt werden, eine Länge bis 15 m auf der in Liechtenstein zurückgelegten Fahrstrecke (Hin- und Rückfahrt) bewilligen.
Art. 76 Abs. 1, 2 und 2a
1) Fahrzeuge, die wegen der Ladung den Vorschriften über Masse und Gewichte nicht entsprechen, sowie Ausnahmefahrzeuge (Art. 25 VTS) dürfen auf öffentlichen Strassen nur aufgrund einer schriftlichen Bewilligung verkehren. Einzelbewilligungen werden für eine oder mehrere bestimmte Fahrten und Dauerbewilligungen für beliebig häufige Fahrten erteilt.
2) Für Fahrten, bei denen Höchstbreite, Höchsthöhe oder Höchstgewicht überschritten werden, sind nur Einzelbewilligungen zulässig. Dauerbewilligungen können jedoch in den folgenden Fällen erteilt werden:
a) zusammengehörende Transporte auf derselben Strecke;
b) Überführung, Transport und Verwendung von Arbeitsfahrzeugen;
c) die Verwendung von Pistenfahrzeugen;
d) den Transport unteilbarer Güter;
e) die Beförderung von Eisenbahnwagen und Ladebehältern im unbegleiteten kombinierten Verkehr (Art. 81); das Betriebsgewicht kann bis 44 t betragen.
2a) Bei Arbeitsmotorwagen, deren vorderer Überhang nicht mehr als 4 m beträgt, und bei landwirtschaftlichen Fahrzeugen mit Breitreifen (Anh. 2 Ziff. 3 VTS) kann die Dauerbewilligung im Fahrzeugausweis als Verfügung der Behörde eingetragen werden, sofern die übrigen Vorschriften hinsichtlich der Gewichte und Abmessungen eingehalten sind.
Art. 80 Abs. 1
1) Für die Begrenzung des Betriebsgewichts der Ausnahmeanhänger gilt Art. 65 Abs. 5 oder das in der Bewilligung nach Art. 76 eingetragene Gesamtzugsgewicht.
Art. 84 Abs. 2
2) Den Landwirtschaftsbetrieben sind gleichgestellt:
a) die forstwirtschaftlichen Betriebe;
b) die dem Pflanzenbau, namentlich dem Gemüse-, Obst- und Weinbau dienenden Betriebe;
c) die Gärtnereien;
d) die Imkereien.
Art. 85 Abs. 3 Bst. c und e
3) Den Fahrten zur Bewirtschaftung eines landwirtschaftlichen Betriebes sind gleichgestellt:
c) Transporte von Brennholz und sogenanntem Bürgerholz vom Wald zum ersten Abnehmer;
e) unentgeltliche Fahrten, die gemeinnützigen Zwecken oder der Erhaltung alter landwirtschaftlicher Fahrzeuge als technisches Kulturgut dienen.
Art. 89 Abs. 3 und 4
3) Unter das Sonntags- und Nachtfahrverbot fallen:
a) schwere Motorwagen (Art. 10 Abs. 2 VTS);
b) gewerbliche Traktoren und Arbeitsmotorwagen;
c) Sattelmotorfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtzugsgewicht (Art. 7 Abs. 6 VTS) von über 5 t;
d) Fahrzeuge, die einen Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht (Art. 7 Abs. 4 VTS) von mehr als 3.5 t mitführen.
4) Vom Sonntags- und Nachtfahrverbot sind ausgenommen:
a) Fahrzeuge zum Personentransport;
b) landwirtschaftliche Fahrzeuge;
c) Fahrzeuge, die einen Sattelanhänger mit einem zum Wohnen dienenden Aufbau mitführen;
d) Fahrten der Feuerwehr, des Zivilschutzes, der Sanität, der Polizei und der Postbetriebe sowie Fahrten zur Hilfeleistung bei Katastrophen;
e) gewerbliche Traktoren, Motorkarren und Arbeitskarren sowie deren Anhänger, sofern die Fahrzeuge während den Verbotszeiten ausschliesslich für landwirtschaftliche Fahrten verwendet werden (Art. 84 ff.).
Art. 90 Abs. 2, 3 und 6
2) Unter den Bedingungen von Abs. 1 werden Nachtfahrbewilligungen erteilt:
a) zur Beförderung von Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen, die nicht tiefgekühlt, ultrahocherhitzt oder sterilisiert und deren Verbrauchsfrist höchstens 30 Tage beträgt;
b) zum Transport von Schlachttieren und Sportpferden;
c) zum Transport von Schnittblumen;
d) zur Beförderung von Zirkus-, Schausteller-, Marktfahrer-, Orchester-, Theatermaterial und dergleichen;
e) zur Beförderung von Tageszeitungen mit redaktionellem Inhalt und von Postsendungen im Rahmen der gesetzlichen Leistungspflicht sowie zu Fahrten für aktuelle Fernsehreportagen;
f) für Fahrten beim Bau und Unterhalt von Strassen und Gleisanlagen sowie von Werkleitungen (z.B. Strom-, Wasser- und Telekomleitungen);
g) zur Verschiebung von verkehrsstörenden Ausnahmefahrzeugen und Ausnahmetransporten.
3) Bewilligungen für Sonntagsfahrten dürfen bei Vorliegen triftiger Gründe in den Fällen gemäss Abs. 2 erteilt werden und ferner für dringliche Fahrten bei Veranstaltungen, namentlich zum Transport von Lebensmitteln und Getränken. Sofern zwei aufeinander folgende Tage unter das Sonntagsfahrverbot fallen (Art. 89 Abs. 1), kann für den zweiten Tag eine Bewilligung zur Beförderung von Lebensmitteln (Abs. 2 Bst. a) erteilt werden.
6) Bei jedem bewilligten Transport kann ein Viertel des Ladevolumens mit andern Waren gefüllt werden.
Art. 94
Strafbestimmungen
Wer Vorschriften dieser Verordnung verletzt, wird, wenn keine andere Strafbestimmung anwendbar ist, nach Massgabe von Art. 85 iVm Art. 98 SVG bestraft.
Art. 96
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Motorfahrzeugkontrolle, der Landespolizei und der Regierungskanzlei kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung oder der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
II.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef