| 741.21 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2001 |
Nr. 116 |
ausgegeben am 29. Juni 2001 |
Verordnung
vom 26. Juni 2001
über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung (SSV)
Aufgrund von Art. 99 Abs. 1 und 2 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Strassensignalisationsverordnung vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
1) Signale und Markierungen dürfen nur angebracht und entfernt werden, wenn das Tiefbauamt dies angeordnet hat. Vorbehalten bleiben die Festlegung der allgemeinen Höchstgeschwindigkeit (Art. 30 Abs. 2 SVG; Art. 98), die Bestimmung der Hauptstrassen (Art. 99), die Bezeichnung der Bergpoststrassen (Art. 101), die Pflicht der Strassenbenützer, Hindernisse auf der Fahrbahn zu kennzeichnen (Art. 3 Abs. 1 SVG; Art. 25 und 52 VRV), sowie die Befugnis der Polizei, die erforderlichen Signale aufzustellen, soweit sie von sich aus Massnahmen anordnen kann (Art. 97 Abs. 4; Art. 2 Abs. 3 SVG).
Einsprache und Beschwerde
1) Einsprache beim Tiefbauamt kann erhoben werden:
a) gegen Signalisationen und Markierungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, namentlich wenn nicht vorgesehene Signale oder Markierungen verwendet werden, wenn Signale oder Markierungen unnötigerweise angebracht werden oder fehlen, wo sie notwendig sind;
b) gegen Signale, die nach Art. 97 Abs. 1a, 2, 3 und 4 weder verfügt noch veröffentlicht werden müssen, sowie gegen Markierungen, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird.
2) Gegen Einspracheentscheide des Tiefbauamtes (Abs. 1) kann binnen 14 Tagen ab Zustellung und gegen Verkehrsanordnungen des Tiefbauamtes (Art. 97 Abs. 1) kann binnen 14 Tagen ab Veröffentlichung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
3) Gegen Entscheide der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (Abs. 2) kann binnen 14 Tagen ab Zustellung und gegen Verkehrsanordnungen der Regierung (Art. 97 Abs. 1) kann binnen 14 Tagen ab Veröffentlichung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
1) Verkehrsanordnungen, die durch Vorschrifts- und Vortrittssignale sowie andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, sind von der zuständigen Behörde zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Die Signale dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist. Die Abs. 1a, 2, 3 und 4 bleiben vorbehalten.
1a) Signale für Verkehrsanordnungen nach Abs. 1 können vor der Veröffentlichung der Verfügung während höchstens 60 Tagen angebracht werden, wenn die Verkehrssicherheit dies erfordert oder infolge besonderer Verhältnisse eine vorübergehende Signalisation zum Sammeln von Erfahrungen angezeigt ist.
2) Verkehrsanordnungen nach Abs. 1, die nicht länger als 60 Tage dauern, sind zu verfügen, jedoch nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen, ausser wenn sie sich periodisch wiederholen.
2) In grösseren Ortschaften kann die Regierung zusätzliche Hauptstrassen bestimmen und das Tiefbauamt den Vortritt der Hauptstrasse aufheben und den gesetzlichen Rechtsvortritt (Art. 34 Abs. 2 SVG) anordnen.
3) Treffen zwei oder mehr Hauptstrassen zusammen, hebt das Tiefbauamt mit den Signalen "Stop" (3.01) oder "Kein Vortritt" (3.02) den Vortritt der einen Strasse zugunsten der anderen auf oder ordnet in besonderen Fällen mit dem Signal "Ende der Hauptstrasse" (3.04) den gesetzlichen Rechtsvortritt an.
4) Treffen Nebenstrassen zusammen, kann das Tiefbauamt mit den Signalen "Stop" oder "Kein Vortritt" eine vom gesetzlichen Rechtsvortritt abweichende Regelung verfügen, sofern die Strassen- und Verkehrsverhältnisse dies erfordern, namentlich wo Nebenstrassen von unterschiedlichem Ausbau und unterschiedlicher Bedeutung zusammentreffen. Für das Aufstellen des Signals "Verzweigung mit Strasse ohne Vortritt" (3.05) auf der vortrittsberechtigten Strasse gilt Art. 39.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef