741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 118 ausgegeben am 29. Juni 2001
Verordnung
vom 26. Juni 2001
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Die Verordnung vom 1. August 1978 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 23 Abs. 1
1) Wer die praktische Führerprüfung nicht besteht, kann sie in der Regel frühestens nach einem Monat wiederholen.
Art. 33 Abs. 3
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann für die Dauer eines Führerausweisentzuges einen beschränkt gültigen Führerausweis erteilen:
a) der Kategorie F, wenn der Führer aus beruflichen Gründen auf das Führen eines Motorfahrzeuges angewiesen ist. Der Führer darf das Motorfahrzeug der Kategorie F nur zur Ausübung seines Berufes, d.h. während der Arbeitszeit, lenken;
b) der Kategorie G an Personen, welche in der Landwirtschaft tätig sind, zur Berufsausübung.
Art. 34a
Wiedererteilung
Wurde der Führerausweis aufgrund eines Sicherungsentzuges entzogen, so kann die Wiedererteilung des Führerausweises mit Auflagen und Bedingungen verbunden werden. Erfolgte der Sicherungsentzug aus medizinischen oder charakterlichen Gründen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder wegen einer anderen Unfähigkeit zum Führen eines Motorfahrzeuges, kann die Wiedererteilung nur aufgrund eines positiv lautenden amtsärztlichen Gutachtens erfolgen. Für die Wiedererteilung ist die Motorfahrzeugkontrolle zuständig.
Art. 38a Abs. 3
3) Zum Verkehrsunterricht können Motorfahrzeugführer, Führer von Motorfahrrädern und Radfahrer aufgeboten werden, die in verkehrsgefährdender Weise gegen Verkehrsregeln verstossen haben. Zuständig für die Anordnung ist die Motorfahrzeugkontrolle.
Art. 39 Abs. 3a und 3b
3a) Einen liechtensteinischen Führerausweis benötigen:
a) Fahrzeugführer aus dem Ausland, die seit zwölf Monaten in Liechtenstein wohnen und sich in dieser Zeit nicht länger als drei Monate ununterbrochen im Ausland aufgehalten haben;
b) Personen, die berufsmässig in Liechtenstein immatrikulierte Motorfahrzeuge der Führerausweis-Kategorie B, C, C1, D, D1 oder F führen.
3b) Ausgenommen von Abs. 3a sind Fahrzeugführer aus dem Ausland, die im Besitz eines in einem EWR-Mitgliedstaat ausgestellten Führerausweises sind. Diese Führer haben jedoch bei ihrer Anmeldung beim Ausländer- und Passamt eine Kopie ihres ausländischen Führerausweises zwecks Registrierung abzugeben.
Art. 41 Abs. 1
1) Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der liechtensteinische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigen. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gilt Art. 7 sinngemäss.
Art. 46 Abs. 3
3) Sachverständige, die sich um den Fahrlehrerausweis bewerben, haben in der Ausbildung und Prüfung die Fächer nachzuholen, auf die sich die Sachverständigenprüfung nicht bezogen hat.
Art. 61 Abs. 1 Bst. c, h und i
1) Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:
c) folgende Anhänger, unter Ausschluss der Ausnahmeanhänger:
1. landwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h an Traktoren sowie an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h;
2. landwirtschaftliche Anhänger mit einer Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h und einem Garantiegewicht von höchstens 1 500 kg an Motorfahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und Allradantrieb;
3. Anhänger an Motor- und Arbeitskarren;
4. Anhänger und Nachlaufachsen an Motoreinachsern;
h) Fahrzeuge, die auf einem Transportwagen oder einem Anhänger transportiert werden und beim Auf- und Abladen gefahren werden, sofern der Halter des Transportfahrzeuges eine Versicherung nach Art. 28 Abs. 1 VVV abgeschlossen hat;
i) Fahrzeuge, die durch Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes auf dem betriebsinternen Areal verschoben werden, sofern eine Versicherung nach Art. 28 Abs. 1 VVV besteht.
Art. 63 Abs. 1 Bst. d
1) Die Motorfahrzeugkontrolle erteilt den Fahrzeugausweis dem Halter, wenn dieser folgende Unterlagen beibringt:
d) bei der Zulassung von Lastwagen, schweren Sattelschleppern, schweren Sattelmotorfahrzeugen und Gesellschaftswagen zusätzlich zu den Erfordernissen nach Bst. a, b oder c: eine Gewerbebewilligung zur Ausübung des Berufes des Güter- oder Personenkraftverkehrsunternehmers. Die Anzahl der Fahrzeuge, die auf einen Halter zugelassen werden, richtet sich nach der zulässigen Anzahl Fahrzeuge gemäss den gewerberechtlichen Bestimmungen.
Art. 66
Verzollungs- und Versteuerungskontrolle
1) Als Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach dem schweizerischen Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 gilt der zollamtlich abgestempelte Prüfungsbericht (Form 13.20 A).
2) Die Berechtigung zur Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs in Liechtenstein ist mit einer Bewilligung der Zollbehörde nachzuweisen.
3) Die zuständigen Zollorgane geben der Motorfahrzeugkontrolle die Fahrzeugarten bekannt, für die der Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach Abs. 1 oder eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erforderlich ist.
Art. 67 Abs. 1a
1a) Als Halter können auftreten:
a) natürliche Personen mit Wohnsitz im Inland;
b) juristische Personen, welche im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister eingetragen sind.
Art. 69 Abs. 2 bis 5
2) Die Verwendung eines Fahrzeugs zum berufsmässigen Personentransport wird im Fahrzeugausweis eingetragen.
3) Bei Ausnahmefahrzeugen wird im Fahrzeugausweis das Erfordernis der Sonderbewilligung eingetragen. Bei Fahrzeugen, die zum Ziehen besonders schwerer Anhänger bestimmt sind, werden die vom SVG abweichenden Zuggewichte als Verfügung der Behörde im Fahrzeugausweis vermerkt.
4) Ein Halter, der sein Fahrzeug least oder häufig oder dauernd Dritten überlässt, kann bei der Motorfahrzeugkontrolle mit einem amtlichen Formular beantragen, dass ein Halterwechsel seiner oder der Zustimmung einer zusätzlichen im Formular erwähnten Person bedarf. Die Motorfahrzeugkontrolle trägt diese Beschränkung im Fahrzeugausweis ein.
5) Die Motorfahrzeugkontrolle bewahrt das Formular im Original oder auf andere Weise reproduzierbar auf, solange der Eintrag besteht.
Art. 70
Annullierung
1) Wird ein Fahrzeug ausser Verkehr gesetzt oder durch ein anderes Fahrzeug ersetzt, so hat der Halter den Fahrzeugausweis und ein allfälliges Duplikat durch die Motorfahrzeugkontrolle annullieren zu lassen. Kommt der Halter dieser Pflicht nicht nach, so werden ihm die im Ausweis vermerkten Schilder nicht mehr zugeteilt, ausser wenn er nachweist, dass das Fahrzeug verschrottet oder auf einen anderen Halter zugelassen wurde.
2) Wird der Motorfahrzeugkontrolle ein Fahrzeugausweis vorgelegt, der einen Eintrag gemäss Art. 69 Abs. 4 enthält, so verweigert sie:
a) die Annullierung des Fahrzeugausweises;
b) die Ausstellung des Fahrzeugausweises auf einen neuen Halter;
c) die Löschung des Eintrags.
3) Die Verweigerung ist hinfällig, wenn die schriftliche Zustimmung der im Formular genannten Person oder Personen oder ein rechtskräftiges Urteil über die Eigentumsverhältnisse vorliegt.
4) Muss die Motorfahrzeugkontrolle einen Fahrzeugausweis entziehen, der einen Eintrag nach Art. 69 Abs. 4 enthält, so zeigt sie dies den im Formular genannten Personen an.
Art. 71 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. b
1) Es werden abgegeben:
a) Kontrollschilder für Motorwagen, Motorräder, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge, Motoreinachser und Anhänger;
2) Besonders gekennzeichnet werden:
b) Aufgehoben
Art. 102 Abs. 2
2) Die Landespolizei wirkt helfend und verkehrserziehend, verhindert Widerhandlungen und verzeigt Fehlbare nach festgestellten Widerhandlungen. Das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz bleibt vorbehalten.
Art. 117 Abs. 4 und 5
4) Wer ein Motorfahrrad führt, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, oder wer ein Motorfahrrad, für das die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung nicht besteht, einer anderen Person zum Gebrauch überlässt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle bis zu drei Monaten Freiheitsstrafe bestraft.
5) Der Halter eines Motorfahrrads, der den Halter- oder Fahrzeugwechsel nicht fristgemäss meldet, der Inhaber eines Führerausweises für Motorfahrräder, der Tatsachen nicht fristgemäss meldet, die eine Änderung oder Ersetzung dieses Dokuments erfordern, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 20 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft.
Art. 121 Abs. 2 und 3
2) Die Motorfahrzeugkontrolle wird beauftragt, nach Massgabe von Art. 15 und 16 SVG und Art. 29 Abs. 1, 2 und 4, Art. 30 bis 36, Art. 38 Abs. 2, Art. 42, 57 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, Art. 85 bis 89 sowie Art. 95 und 96 dieser Verordnung den Entzug von Lernfahrausweisen, Führerausweisen und Fahrlehrerausweisen, die Wiedererteilung von Führerausweisen, Fahrverbote, die Aberkennung ausländischer und internationaler Ausweise, den Besuch vom Verkehrsunterricht, den Entzug von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern, Verbote zur Weiterverwendung von Fahrzeugen sowie die Aberkennung von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern zu verfügen.
3) Gegen die von der Motorfahrzeugkontrolle getroffenen Verfügungen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
II.
Übergangsbestimmung
Kontrollschilder, die mit dem Buchstaben "V" gekennzeichnet sind, müssen bis spätestens 1. Juni 2002 durch Kontrollschilder der ordentlichen Serie ersetzt werden. Der Halter kann die Löschung des Eintrages "Mietfahrzeuge" verlangen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef