841
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 136 ausgegeben am 20. August 2001
Gesetz
vom 28. Juni 2001
betreffend die Abänderung des Gesetzes
über Mietbeiträge für Familien
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 13. September 2000 über Mietbeiträge für Familien, LGBl. 2000 Nr. 202, in der Fassung des Gesetzes vom 25. Oktober 2000, LGBl. 2000 Nr. 254, wird wie folgt abgeändert:
Art. 16
Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen des Amtes für Wohnungswesen kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde an die Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten eingereicht werden.
2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
Art. 45
Aufgehoben
II.
Dieses Gesetz tritt rückwirkend auf den 1. Juli 2001 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Othmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef