| 411.451 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2001
|
Nr. 139
|
ausgegeben am 20. August 2001
|
Verordnung
vom 14. August 2001
über den Lehrplan und die Promotion auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums
Aufgrund von Art. 8, 9, 58 und 102 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000, LGBl. 2001 Nr. 29, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich und Gegenstand
1) Diese Verordnung gilt für die Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums (Stufen 4 bis 7) und regelt:
a) den Lehrplan, insbesondere die Lektionentafeln;
b) die Promotion.
2) Auf die gymnasiale Unterstufe (Stufen 1 bis 3) finden folgende Vorschriften Anwendung:
a) Verordnung über den Lehrplan für den Kindergarten, die Primar- und Sekundarschulen;
b) Verordnung über die Aufnahme in die sowie die Promotion und den Übertritt auf der Sekundarstufe I.
Art. 2
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne der Verordnung bedeutet "Eltern" alle zur Erziehung berechtigten Personen.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3
Zweck
1) Durch den Lehrplan werden der Bildungsauftrag, die Lernziele und -inhalte auf den einzelnen Schulstufen und in den einzelnen Fächern sowie die Gesamtlektionenzahl der einzelnen Schulstufen und das Lektionenausmass der einzelnen Fächer festgelegt.
2) Der Lehrplan steht im Dienst eines lernzielorientierten Unterrichts und einer lernzielorientierten Beurteilung der Schüler. Für Lehrpersonen ist er verbindliche Grundlage zur Gestaltung des Unterrichts, für die Aufsichtsbehörden massgebliches Instrument zur Überprüfung der Unterrichtsqualität. Den Eltern und Schülern dient er als Orientierungshilfe.
Art. 4
Aufbau und Inhalt
1) Der Lehrplan gibt die Bildungsziele der gymnasialen Oberstufe vor, orientiert über die Lektionentafel der einzelnen Profile, umschreibt die Bedeutung der Profile und Fächer und legt die Lernziele und Lerninhalte der Fächer in den einzelnen Profilen und auf den einzelnen Schulstufen fest.
2) Die Regierung regelt das Nähere in Ausführungsbestimmungen.
Art. 5
Fächerkategorien und -angebote
1) Es werden Grundlagenfächer, Profilfächer, Wahlpflichtkurse und Wahlfächer unterschieden.
2) Die Grundlagenfächer sind von allen Schülern zu besuchen.
3) Die Profilfächer werden durch die Wahl eines Profiles bestimmt. Sie sind von allen Schülern, welche das betreffende Profil gewählt haben, zu besuchen.
4) Bei den Wahlpflichtkursen müssen Kurse aus einem vorgegebenen Angebot ausgewählt und besucht werden.
5) Bei den Wahlfächern kann frei gewählt werden. Mit der Anmeldung verpflichten sich die Schüler zum Besuch des Wahlfaches während der ganzen Dauer. Das Nähere regelt die Regierung in Richtlinien.
6) Können zufolge ungenügender Anzahl Anmeldungen für einzelne Profile oder einzelne alternativ wählbare Profilfächer (Abs. 3) oder für einzelne Wahlpflichtkurse (Abs. 4) die Richtzahlen für die Klassenbestände von Anfang an nicht eingehalten werden, entfällt das Angebot in der Regel. Über Ausnahmen entscheidet die Regierung. Werden die Richtzahlen später unterschritten, bleibt das Angebot bestehen.
Art. 6
Lektionentafeln
1) Jedes Profil hat eine eigene Lektionentafel.
2) Durch die Lektionentafel wird jedem Grundlagen- und Profilfach sowie dem Angebot für Wahlpflichtkurse je Schulstufe eine bestimmte Anzahl Wochenlektionen zugeordnet.
3) Die Zuordnung erfolgt nach den Lektionentafeln im Anhang.
4) Aus didaktischen Gründen kann die Lektionentafel flexibel gehandhabt werden. Abweichungen müssen jedoch bis zum Ende eines Schuljahres ausgeglichen werden.
Art. 7
Veröffentlichung des Lehrplanes
1) Der Lehrplan ist öffentlich zugänglich zu machen.
2) Er wird vom Schulamt herausgegeben und vom Amtlichen Lehrmittelverlag vertrieben.
Art. 8
Zweck
Das Zeugnis gibt Rechenschaft über die Leistung, die Arbeitshaltung und das Betragen des Schülers und bildet die Grundlage für den Entscheid über die Beförderung in die nächst höhere Schulstufe.
Art. 9
Zeugnisausgabe
1) Das erste Zeugnis ist am Ende des ersten Semesters, das zweite vor Ende des Schuljahres abzugeben.
2) Es trägt die Unterschrift der Klassenlehrperson.
Art. 10
Benotung der Leistungen
1) Die Leistungen werden in Noten mit den Ziffern 6 bis 1 beurteilt. Die Ziffern haben folgende Bedeutung:
6 = sehr gut
5 = gut
4 = genügend
3 = mangelhaft
2 = schwach
1 = sehr schwach
2) Zur besseren Abstufung des Urteils über die Leistungen in den einzelnen Fächern und im Hinblick auf die Berechnung des Promotionsdurchschnittes können auch Halbnoten verwendet werden (5.5, 4.5, 3.5, 2.5, 1.5). Andere Notenbezeichnungen sind im Zeugnis unzulässig.
Art. 11
Bezug zum Lehrplan
Die Beurteilungen orientieren sich an den im Lehrplan angeführten Lernzielen.
Art. 12
Beurteilung von Arbeitshaltung und Betragen
Die Beurteilung von Arbeitshaltung und Betragen wird in Worten ausgedrückt. Es gilt folgende Abstufung:
a) gut;
b) Beanstandungen;
c) schwerwiegende Beanstandungen.
Art. 13
Bemerkungen im Zeugnis
1) In der Rubrik "Bemerkungen" können folgende Angaben gemacht werden:
a) Begründung der Notengebung;
b) Begründung des Verzichts auf Notengebung;
c) Begründung der Beurteilung in der Arbeitshaltung und im Betragen;
d) Erläuterung zur Promotion;
e) Hinweis auf längere Absenzen;
f) Hinweis betreffend Fremdsprachigkeit.
2) Sonstige Angaben über den Schüler sind den Eltern bzw. dem mündigen Schüler gegebenenfalls in einem Begleitschreiben zu übermitteln.
Art. 14
Kenntnisnahme, Unterschrift
1) Die Eltern bestätigen mit ihrer Unterschrift, dass sie das Zeugnis zur Kenntnis genommen haben. Mündige Schüler sind verpflichtet, die Kenntnisnahme des Zeugnisses durch eigene Unterschrift zu bestätigen.
2) Wird die Unterschrift verweigert, wird dies von der Klassenlehrperson im Zeugnis angemerkt.
Art. 15
Notenlisten
Die Klassenlehrpersonen tragen am Ende eines jeden Semesters die von der Lehrerkonferenz beschlossenen Noten in die Notenlisten ein. Diese Notenlisten werden im Schularchiv aufbewahrt.
Art. 16
Zweck
Zusätzlich zum Zeugnis kann die Klassenlehrperson mit einem schriftlichen Zwischenbericht über den Leistungsstand, die Arbeitshaltung oder das Betragen eines Schülers informieren.
Art. 17
Zwischenbericht bei gefährdeter Promotion
1) Die Klassenlehrperson ist verpflichtet, einen Zwischenbericht zu erstellen, wenn:
a) eine Promotion am Ende des Schuljahres unwahrscheinlich ist;
b) eine provisorische Promotion erfolgt ist; oder
c) nach Ablauf des Provisoriums eine Rückversetzung bzw. Nichtpromotion wahrscheinlich ist.
2) Im Zwischenbericht müssen die Noten in den Promotionsfächern, der Promotionsdurchschnitt sowie die Minuspunkte und die Anzahl negativer Noten aufgeführt sein. Zudem muss ein Hinweis angebracht werden, dass die Promotion gefährdet ist.
3) Der Zwischenbericht ist spätestens sechs Wochen vor Ablauf des Provisoriums bzw. vor Schuljahresende zuzustellen.
Art. 18
Bericht bei schwerwiegenden Beanstandungen
Wenn das Verhalten eines Schülers zu schwerwiegenden Beanstandungen führt, so ist die Klassenlehrperson verpflichtet, einen schriftlichen Bericht zu erstellen.
Art. 19
Zustellungsempfänger
1) Zwischenberichte und Berichte über schwerwiegende Beanstandungen sind den Eltern zuzustellen.
2) Ist ein Schüler mündig, sind ihm die Berichte nach Abs. 1 persönlich zu übergeben oder zuzustellen.
C. Promotionsbestimmungen
Art. 20
Notengebung in den einzelnen Fächern
1) In den Grundlagen- und Profilfächern sowie in den Wahlpflichtkursen gemäss Anhang sind Noten zu erteilen.
2) Die Leistungen in den Wahlpflichtkursen gemäss Anhang sind mit einer einzigen Note zu beurteilen.
3) Der Schüler hat seine Wahl gemäss Abs. 2 je Semester wie folgt zu treffen:
a) Besuch eines Wahlpflichtkurses im Umfang von vier Wochenlektionen; oder
b) Besuch von zwei Wahlpflichtkursen im Umfang von je zwei Wochenlektionen.
Art. 21
Promotionsfächer
1) Alle Fächer, in welchen Noten zu erteilen sind, gelten als Promotionsfächer. Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik sowie ein Profilfach gemäss Anhang werden doppelt gezählt.
2) Bei Grundlagenfächern mit nur einer Lektion pro Woche gemäss Lektionentafel gilt:
a) enthält die Lektionentafel zwei solche Fächer, wird für beide eine einzige Promotionsnote ermittelt;
b) enthält die Lektionentafel nur ein solches Fach, gilt dessen Note als Promotionsnote.
Diese Note wird ausschliesslich im zweiten Semesterzeugnis berücksichtigt.
Art. 22
Promotionsbedingungen
1) Schüler werden am Ende des Schuljahres definitiv in die nächste Stufe befördert, wenn:
a) der Promotionsdurchschnitt mindestens 4.0 beträgt; und
b) höchstens 2.5 Minuspunkte vorliegen, die Zahl der ungenügenden Noten jedoch vier nicht übersteigt.
2) Schüler werden am Ende des Schuljahres provisorisch befördert, wenn:
a) der Promotionsdurchschnitt mindestens 3.9 beträgt; und/oder
b) höchstens 3 Minuspunkte vorliegen, die Zahl der ungenügenden Noten jedoch vier nicht übersteigt.
3) In allen anderen Fällen werden sie nicht befördert.
Art. 23
Promotionsdurchschnitt, Minuspunkte
1) Der Promotionsdurchschnitt ist der Durchschnitt der Noten sämtlicher Promotionsfächer in der betreffenden Schulstufe. Der Promotionsdurchschnitt wird jeweils auf eine Dezimalstelle gerundet. 5 Hundertstel und mehr werden aufgerundet.
2) Minuspunkte errechnen sich aus der Differenz zwischen der Note 4 und einer allenfalls darunter liegenden Note in einem Promotionsfach. Eine Differenz von einer Note entspricht einem ganzen Minuspunkt; eine Differenz von einer halben Note gilt als halber Minuspunkt.
Art. 24
Provisorium
1) Erfüllt ein Schüler am Ende des ersten Semesters die Bedingungen für die definitive Beförderung nicht, wird er ins Provisorium versetzt.
2) Von der vierten bis zur siebten Schulstufe kann ein Schüler höchstens zweimal provisorisch befördert werden. Anstelle einer dritten provisorischen Beförderung tritt die Rückversetzung (im ersten Semester) oder Wiederholung der Schulstufe (im zweiten Semester).
Art. 25
Ausnahme bei besonderen Fällen
Die Klassenkonferenz kann von einer Nichtbeförderung absehen, wenn die ungenügenden Leistungen eines Schülers auf besondere Umstände wie unregelmässige Vorbildung, längere Krankheit, ungünstige Familienverhältnisse, Schulwechsel, Fremdsprachigkeit und dergleichen zurückzuführen sind.
Art. 26
Provisorische Beförderung; Rückversetzung
Ein provisorisch beförderter Schüler muss am Ende des nächsten Semesters die Bedingungen für eine definitive Beförderung erfüllen, sonst wird er rückversetzt bzw. nicht promoviert.
Art. 27
Wiederholung einer Schulstufe
1) Schüler dürfen in der gymnasialen Oberstufe (Schulstufen 4 bis 7) höchstens einmal eine Schulstufe wiederholen.
2) Schüler, die in der gymnasialen Oberstufe ein zweites Mal repetieren müssten, haben die Schule zu verlassen.
3) Wer auf der siebten Schulstufe nicht zu den Maturaprüfungen zugelassen wird oder diese nicht besteht, darf diese Schulstufe in jedem Fall wiederholen.
4) In Streitfällen entscheidet der Schulrat über die Wiederholung einer Schulstufe.
5) Die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe durch einen provisorisch beförderten Schüler wird einer Nichtbeförderung gleichgesetzt; die freiwillige Wiederholung einer Schulstufe durch einen definitiv beförderten Schüler dagegen nicht.
Art. 28
Überspringen einer Schulstufe
Über das Überspringen einer Schulstufe entscheidet der Schulrat auf Antrag der Eltern bzw. des mündigen Schülers aufgrund einer Empfehlung der Klassenkonferenz.
Art. 29
Klassenkonferenz
1) Die Klassenlehrperson ermittelt den Promotionsdurchschnitt und die Minuspunkte.
2) Die Klassenkonferenz beschliesst über die Promotion und beurteilt das Betragen.
3) In der Klassenkonferenz hat jede Lehrperson eine Stimme.
Art. 30
Abgangszeugnis
Schüler, welche die Schule verlassen, erhalten eine Bescheinigung über die Dauer des Schulbesuches und ein Abgangszeugnis. Dieses enthält die Noten des letzten Semesters.
Art. 31
Beschwerderecht
Gegen Beschlüsse der Klassenkonferenz betreffend die Notengebung, die Beurteilungen in Arbeitshaltung und Betragen, die provisorische Beförderung oder die Nichtbeförderung können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulrat erheben. Ist ein Schüler mündig, steht ihm dieses Recht ausschliesslich zu.
V. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 32
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden vorbehaltlich Art. 33 aufgehoben:
a) Verordnung vom 10. Mai 1988 über die Notengebung und Beförderung am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 1988 Nr. 23;
b) Verordnung vom 16. April 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Notengebung und Beförderung am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 1991 Nr. 29;
c) Verordnung vom 13. Juli 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Notengebung und Beförderung am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 1999 Nr. 153;
d) Verordnung vom 8. August 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Notengebung und Beförderung am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 2000 Nr. 152;
e) Verordnung vom 23. Dezember 1993 über den Lehrplan für das Liechtensteinische Gymnasium, LGBl. 1994 Nr. 17;
f) Verordnung vom 23. März 1999 betreffend die Abänderung der Verordnung über den Lehrplan für das Liechtensteinische Gymnasium, LGBl. 1999 Nr. 83;
g) Verordnung vom 8. August 2000 betreffend die Abänderung der Verordnung über den Lehrplan für das Liechtensteinische Gymnasium, LGBl. 2000 Nr. 153.
Art. 33
Übergangsbestimmungen
1) Die in Art. 32 aufgeführten Verordnungen finden weiterhin Anwendung auf:
a) die Schulstufen 5, 6, 7 und 8 des Gymnasialtypus B oder E im Schuljahr 2001/2002;
b) die Schulstufen 6, 7 und 8 des Gymnasialtypus B oder E im Schuljahr 2002/2003;
c) die Schulstufen 7 und 8 des Gymnasialtypus B oder E im Schuljahr 2003/2004;
d) die Schulstufe 8 des Gymnasialtypus B oder E im Schuljahr 2004/2005.
2) Schulamt und Rektorat legen die Eingliederung derjenigen Schüler in ein Profil gemäss Anhang fest, für welche der Besuch der bisherigen Gymnasialtypen nicht mehr möglich ist.
Art. 34
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 20. August 2001 (Beginn des Schuljahres 2001/2002) in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Lektionentafel für das Profil Lingua
|
Fächer
|
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
|
| |
4.
|
5.
|
6.
|
7.
|
|
Grundlagenfächer
|
|
|
|
|
|
Deutsch
|
4
|
3
|
3
|
4
|
|
Englisch
|
3
|
3
|
3
|
3
|
|
Französisch
|
3
|
3
|
3
|
3
|
|
Mathematik
|
4
|
3
|
4
|
3
|
|
Physik
|
1
|
2
|
2
|
1
|
|
Biologie
|
2
|
2
|
1
|
0
|
|
Chemie
|
0
|
2
|
2
|
0
|
|
Geografie
|
0
|
2
|
1
|
2
|
|
Wirtschaft/Recht
|
1
|
0
|
0
|
1
|
|
Geschichte
|
2
|
2
|
0
|
2
|
|
Kunsterziehung
|
2
|
0
|
0
|
0
|
|
Musikerziehung
|
2
|
0
|
0
|
0
|
|
Kunst- oder Musikerziehung
|
0
|
2
|
2
|
0
|
|
Religion und Kultur/Ethik oder konf. Religionsunterricht/Ethik
|
2
|
2
|
0
|
2
|
|
Philosophie
|
0
|
0
|
2
|
2
|
|
Sport
|
2
|
2
|
2
|
2
|
|
Profilfächer
|
|
|
|
|
|
|
4
|
4
|
3
|
3
|
|
Italienisch
|
2
|
2
|
2
|
2
|
|
Wahlpflichtkurse
|
0
|
0
|
4
|
4
|
|
Total
|
34
|
34
|
34
|
34
|
Lektionentafel für das Profil Neue Sprachen
|
Fächer
|
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
|
| |
4.
|
5.
|
6.
|
7.
|
|
Grundlagenfächer
|
|
|
|
|
|
Deutsch
|
4
|
3
|
3
|
4
|
|
Englisch
|
3
|
3
|
3
|
3
|
|
Französisch
|
3
|
3
|
3
|
3
|
|
Mathematik
|
4
|
3
|
4
|
3
|
|
Physik
|
1
|
2
|
2
|
1
|
|
Biologie
|
2
|
2
|
1
|
0
|
|
Chemie
|
0
|
2
|
2
|
0
|
|
Geografie
|
0
|
2
|
1
|
2
|
|
Wirtschaft/Recht
|
1
|
0
|
0
|
1
|
|
Geschichte
|
2
|
2
|
0
|
2
|
|
Kunsterziehung
|
2
|
0
|
0
|
0
|
|
Musikerziehung
|
2
|
0
|
0
|
0
|
|
Kunst- oder Musikerziehung
|
0
|
2
|
2
|
0
|
|
Religion und Kultur/Ethik oder konf. Religionsunterricht/Ethik
|
2
|
2
|
0
|
2
|
|
Philosophie
|
0
|
0
|
2
|
2
|
|
Sport
|
2
|
2
|
2
|
2
|
|
Profilfächer
|
|
|
|
|
|
|
4
|
4
|
3
|
3
|
|
Latein oder Italienisch
|
2
|
2
|
2
|
2
|
|
Wahlpflichtkurse
|
0
|
0
|
4
|
4
|
|
Total
|
34
|
34
|
34
|
34
|
Lektionentafel für das Profil Kunst, Musik und
Pädagogik
|
Fächer
|
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
|
| |
4.
|
5.
|
6.
|
7.
|
|
Grundlagenfächer
|
|
|
|
|
|
Deutsch
|
4
|
3
|
3
|
4
|
|
Englisch
|
3
|
3
|
3
|
3
|
|
Französisch
|
3
|
3
|
3
|
3
|
|
Mathematik
|
4
|
3
|
4
|
3
|
|
Physik
|
1
|
2
|
2
|
1
|
|
Biologie
|
2
|
2
|
1
|
0
|
|
Chemie
|
0
|
2
|
2
|
0
|
|
Geografie
|
0
|
2
|
1
|
2
|
|
Wirtschaft/Recht
|
1
|
0
|
0
|
1
|
|
Geschichte
|
2
|
2
|
0
|
2
|
|
Kunsterziehung
|
2
|
0
|
0
|
0
|
|
Musikerziehung
|
2
|
0
|
0
|
0
|
|
Kunst- oder Musikerziehung
|
0
|
2
|
2
|
0
|
|
Religion und Kultur/Ethik oder konf. Religionsunterricht/Ethik
|
2
|
2
|
0
|
2
|
|
Philosophie
|
0
|
0
|
2
|
2
|
|
Sport
|
2
|
2
|
2
|
2
|
|
Profilfächer
|
|
|
|
|
Bildnerisches Gestalten und/oder Musizieren 3
|
2 und 2
|
2 und 2
|
3 oder 3
|
3 oder 3
|
|
Pädagogik/Psychologie
|
2
|
2
|
2
|
2
|
|
Wahlpflichtkurse
|
0
|
0
|
4
|
4
|
|
Total
|
34
|
34
|
34
|
34
|
Lektionentafel für das Profil Wirtschaft und Recht
|
Fächer
|
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
|
| |
4.
|
5.
|
6.
|
7.
|
|
Grundlagenfächer
|
|
|
|
|
|
Deutsch
|
4
|
3
|
3
|
4
|
|
Englisch
|
3
|
3
|
3
|
3
|
|
Französisch
|
3
|
3
|
3
|
3
|
|
Mathematik
|
4
|
3
|
4
|
3
|
|
Physik
|
1
|
2
|
2
|
1
|
|
Biologie
|
2
|
2
|
1
|
0
|
|
Chemie
|
0
|
2
|
2
|
0
|
|
Geografie
|
0
|
2
|
1
|
2
|
|
Statistik
|
1
|
0
|
0
|
1
|
|
Geschichte
|
2
|
2
|
0
|
2
|
|
Kunsterziehung
|
2
|
0
|
0
|
0
|
|
Musikerziehung
|
2
|
0
|
0
|
0
|
|
Kunst- oder Musikerziehung
|
0
|
2
|
2
|
0
|
|
Religion und Kultur/Ethik oder konf. Religionsunterricht/Ethik
|
2
|
2
|
0
|
2
|
|
Philosophie
|
0
|
0
|
2
|
2
|
|
Sport
|
2
|
2
|
2
|
2
|
|
Profilfächer
|
|
|
|
|
Betriebswirtschaftslehre/Rechts-kunde 4
|
2
|
2
|
1
|
1
|
|
Rechnungswesen
|
2
|
2
|
0
|
0
|
|
|
0
|
0
|
2
|
2
|
|
Integrationsfach Wirtschaft
|
2
|
2
|
2
|
2
|
|
Wahlpflichtkurse
|
0
|
0
|
4
|
4
|
|
Total
|
34
|
34
|
34
|
34
|
Lektionentafel für das Profil Mathematik und
Naturwissenschaften
|
Fächer
|
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
|
| |
4.
|
5.
|
6.
|
7.
|
Grundlagen- und Profilfächer
6
|
|
|
|
|
|
Deutsch
|
4
|
3
|
3
|
4
|
|
Englisch
|
3
|
3
|
3
|
3
|
|
Französisch
|
3
|
3
|
3
|
3
|
|
Mathematik
|
4
|
5
|
5
|
4
|
|
|
1
|
3
|
2
|
3
|
|
|
2
|
3
|
2
|
2
|
|
|
2
|
2
|
2
|
2
|
|
Informatik
|
2
|
2
|
0
|
0
|
|
|
2
|
2
|
2
|
2
|
|
Wirtschaft/Recht
|
1
|
0
|
0
|
1
|
|
Geschichte
|
2
|
2
|
0
|
2
|
|
Kunsterziehung
|
2
|
0
|
0
|
0
|
|
Musikerziehung
|
2
|
0
|
0
|
0
|
|
Kunst- oder Musikerziehung
|
0
|
2
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2
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0
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Religion und Kultur/Ethik oder konf. Religionsunterricht/Ethik
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2
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2
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0
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2
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Philosophie
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0
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0
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2
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2
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Sport
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2
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2
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2
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2
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Wahlpflicht
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0
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0
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4
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4
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Total
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34
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34
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34
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34
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1
Die Note im Promotionsfach Latein wird doppelt gezählt (Art. 21 Abs. 1).
2
Die Note im Promotionsfach Spanisch wird doppelt gezählt (Art. 21 Abs. 1).
3
Die Note im Promotionsfach Bildnerisches Gestalten und/oder Musizieren wird doppelt gezählt (Art. 21 Abs. 1).
4
Die Note im Promotionsfach Betriebswirtschaftslehre/Rechtskunde wird auf der vierten und fünften Stufe doppelt gezählt (Art. 21 Abs. 1).
5
Die Note im Promotionsfach Volkswirtschaftslehre wird auf der sechsten und siebten Stufe doppelt gezählt (Art. 21 Abs. 1).
6
Mathematik, Physik, Biologie, Chemie und Geografie sind gleichzeitig Grundlagen- und Profilfächer.
7
Der auf eine halbe Note gerundete Durchschnitt der Promotionsfächer Physik und Biologie ersetzt die Doppelzählung des Profilfaches auf der sechsten und siebten Stufe (Art. 21 Abs. 1) und wird bei der Ermittlung des Promotionsdurchschnittes als zusätzliche Promotionsnote berücksichtigt.
8
Der auf eine halbe Note gerundete Durchschnitt der Promotionsfächer Physik und Biologie ersetzt die Doppelzählung des Profilfaches auf der sechsten und siebten Stufe (Art. 21 Abs. 1) und wird bei der Ermittlung des Promotionsdurchschnittes als zusätzliche Promotionsnote berücksichtigt.
9
Der auf eine halbe Note gerundete Durchschnitt der Promotionsfächer Chemie und Geografie ersetzt die Doppelzählung des Profilfaches auf der vierten und fünften Stufe (Art. 21 Abs. 1) und wird bei der Ermittlung des Promotionsdurchschnittes als zusätzliche Promotionsnote berücksichtigt.
10
Der auf eine halbe Note gerundete Durchschnitt der Promotionsfächer Chemie und Geografie ersetzt die Doppelzählung des Profilfaches auf der vierten und fünften Stufe (Art. 21 Abs. 1) und wird bei der Ermittlung des Promotionsdurchschnittes als zusätzliche Promotionsnote berücksichtigt.