0.110.033.46 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2001 |
Nr. 143 |
ausgegeben am 22. August 2001 |
Kundmachung
vom 14. August 2001
der Beschlüsse Nr. 60/2001, 62/2001 bis 70/2001, 72/2001, 74/2001 bis 76/2001 und 78/2001 bis 88/2001 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. Juni 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 20. Juni 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 25 die Beschlüsse Nr. 60/2001, 62/2001 bis 70/2001, 72/2001, 74/2001 bis 76/2001 und 78/2001 bis 88/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 60/2001, 62/2001 bis 70/2001, 72/2001, 74/2001 bis 76/2001 und 78/2001 bis 86/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 60/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2000 vom 2. Oktober 2000
1 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2293/1999 der Kommission vom 14. Oktober 1999 über die Verlängerung der vorläufigen Zulassungen bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission vom 16. November 1999 über die Bindung der Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel an die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen
3 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 der Kommission vom 17. November 1999 über die Bedingungen für die Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe "Bindemittel, Fliesshilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" in der Tierernährung
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 2562/1999 der Kommission vom 3. Dezember 1999 über die Bindung der Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe der Antibiotika an die für ihr Inverkehrbringen verantwortlichen Personen
5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Verordnung (EG) Nr. 2690/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung
6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens werden nach Nummer 1i (Verordnung (EG) Nr. 1636/1999 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"1j.
399 R 2293: Verordnung (EG) Nr. 2293/1999 der Kommission vom 14. Oktober 1999 über die Verlängerung der vorläufigen Zulassungen bestimmter Zusatzstoffe in der Tierernährung (
ABl. L 284 vom 6.11.1999, S. 1).
1k.
399 R 2430: Verordnung (EG) Nr. 2430/1999 der Kommission vom 16. November 1999 über die Bindung der Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe Kokzidiostatika und andere Arzneimittel an die für das Inverkehrbringen verantwortlichen Personen (
ABl. L 296 vom 17.11.1999, S. 3).
1l.
399 R 2439: Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 der Kommission vom 17. November 1999 über die Bedingungen für die Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe "Bindemittel, Fliesshilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" in der Tierernährung (
ABl. L 297 vom 18.11.1999, S. 8).
1m.
399 R 2562: Verordnung (EG) Nr. 2562/1999 der Kommission vom 3. Dezember 1999 über die Bindung der Zulassung bestimmter Futtermittel-Zusatzstoffe der Gruppe der Antibiotika an die für ihr Inverkehrbringen verantwortlichen Personen (
ABl. L 310 vom 4.12.1999, S. 11).
1n.
399 R 2690: Verordnung (EG) Nr. 2690/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 über die Zulassung neuer Zusatzstoffe in der Tierernährung (
ABl. L 326 vom 18.12.1999, S. 33)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2293/1999, 2430/1999, 2439/1999, 2562/1999 und 2690/1999 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2001 vom 23. Februar 2001
8 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/72/EG der Kommission vom 22. November 2000 zur Anpassung der Richtlinie 93/31/EWG des Rates über den Ständer von zweirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt
9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2000/73/EG der Kommission vom 22. November 2000 zur Anpassung der Richtlinie 93/92/EWG des Rates über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt
10 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2000/74/EG der Kommission vom 22. November 2000 zur Anpassung der Richtlinie 93/29/EWG des Rates über die Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt
11 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45i (Richtlinie 93/29/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45k (Richtlinie 93/31/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 3
In Anhang II Kapitel I des Abkommens wird unter Nummer 45o (Richtlinie 93/92/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 4
Der Wortlaut der Richtlinien 2000/72/EG, 2000/73/EG und 2000/74/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 5
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
12.
Art. 6
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2001 vom 23. Februar 2001
13 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/24/EG der Kommission vom 28. April 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 76/895/EWG, 86/362/EWG, 86/363/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln in und auf Getreide, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse
14, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 13 (Richtlinie 76/895/EWG des Rates), Nummer 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates), Nummer 39 (Richtlinie 86/363/EWG des Rates) und Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/24/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2001 vom 23. Februar 2001
16 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/48/EG der Kommission vom 25. Juli 2000 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse
17, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) und unter Nummer 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/48/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
18.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 65/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2001 vom 31. Januar 2001
19 geändert.
2. Die Richtlinie 1999/104/EG der Kommission vom 22. Dezember 1999 zur Änderung des Anhangs der Richtlinie 81/852/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die analytischen, toxikologisch-pharmakologischen und ärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln
20 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 6 (Richtlinie 81/852/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 1999/104/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
21.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 66/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2001 vom 31. Januar 2001
22 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1960/2000 der Kommission vom 15. September 2000 zur Änderung der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
23 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2391/2000 der Kommission vom 27. Oktober 2000 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
24 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1960/2000 und 2391/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
25.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 67/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2001 vom 31. Januar 2001
26 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2338/2000 der Kommission vom 20. Oktober 2000 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
27 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2000 der Kommission vom 17. November 2000 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
28 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2338/2000 und 2535/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
29.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 68/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2001 vom 31. Januar 2001
30 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden
31 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15l (Verordnung (EG) Nr. 2141/96 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"15m.
32000 R 0141: Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1999 über Arzneimittel für seltene Leiden (
ABl. L 18 vom 22.1.2000, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 69/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2001 vom 31. Januar 2001
33 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/38/EG der Kommission vom 5. Juni 2000 zur Änderung von Kapitel Va (Pharmakovigilanz) der Richtlinie 75/319/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Arzneispezialitäten
34 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 847/2000 der Kommission vom 27. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen für die Anwendung der Kriterien für die Ausweisung eines Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden und von Definitionen für die Begriffe "ähnliches Arzneimittel" und "klinische Überlegenheit"
35 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird unter Nummer 3 (Zweite Richtlinie 75/319/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens wird nach Nummer 15m (Verordnung (EG) Nr. 141/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"15n.
32000 R 0847: Verordnung (EG) Nr. 847/2000 der Kommission vom 27. April 2000 zur Festlegung von Bestimmungen für die Anwendung der Kriterien für die Ausweisung eines Arzneimittels als Arzneimittel für seltene Leiden und von Definitionen für die Begriffe 'ähnliches Arzneimittel' und 'klinische Überlegenheit' (
ABl. L 103 vom 28.4.2000, S. 5)."
Art. 3
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/38/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 847/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
36.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 109/2000 vom 22. Dezember 2000
37 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/49/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Aufnahme eines Wirkstoffs (Metsulfuron-Methyl) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
38 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2000/50/EG der Kommission vom 26. Juli 2000 zur Aufnahme eines Wirkstoffs (Prohexadion-Calcium) in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
39 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2000/49/EG und 2000/50/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
40.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 72/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2001 vom 30. März 2001
41 geändert.
2. Der Beschluss Nr. 180 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Februar 2000 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 211 - E 212)
42 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird nach Nummer 3.57 (Beschluss Nr. 178) folgende Nummer eingefügt:
"3.58
32001 D 0070: Beschluss Nr. 180 der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer vom 15. Februar 2000 über die Muster der zur Durchführung der Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates erforderlichen Vordrucke (E 211 - E 212) (
ABl. L 23 vom 25.1.2001, S. 33)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses Nr. 180 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
43.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 74/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2001 vom 30. März 2001
44 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/7/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 zur dritten Anpassung der Richtlinie 94/55/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse an den technischen Fortschritt
45 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 17e (Richtlinie 94/55/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/7/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
46.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 75/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2001 vom 30. März 2001
47 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich
48 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 26a (Verordnung (EWG) Nr. 881/92 des Rates) und 26aa (Protokoll Nr. 9 zur Beitrittsakte) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"-
32000 R 2012: Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates vom 21. September 2000 zur Änderung des Anhangs 4 des Protokolls Nr. 9 zur Beitrittsakte von 1994 und der Verordnung (EG) Nr. 3298/94 über ein System von Ökopunkten für Lastkraftwagen im Transit durch Österreich (
ABl. L 241 vom 26.9.2000, S. 18)."
2. Die Tabelle unter Punkt 26aa Anpassung a erhält folgende Fassung:
Jahr
|
Prozentsatz der Ökopunkte
|
Ökopunkte für die Fahrzeuge der Vertragsparteien
|
(1)
|
(2)
|
(3)
|
1991
|
100.0 %
|
23.962.280
|
2001
|
47.2 %
|
11.318.836
|
2002
|
43.5 %
|
10.432.232
|
2003
|
39.6 %
|
9.483.955
|
3. Die Tabelle unter Punkt 26aa Anpassung b erhält folgende Fassung:
Land
|
2001
|
2002
|
2003
|
I
|
3 688 365
|
3 401 686
|
3 076 080
|
D
|
3 453 294
|
3 182 073
|
2 898 150
|
A
|
1 476 911
|
1 355 533
|
1 274 152
|
NL
|
909 981
|
840 560
|
750 500
|
GR
|
443 800
|
409 792
|
366 994
|
DK
|
298 415
|
275 649
|
246 115
|
B
|
234 349
|
216 080
|
195 793
|
FL
|
155 548
|
143 682
|
128 287
|
UK
|
62 630
|
57 852
|
51 654
|
S
|
55 553
|
51 315
|
45 817
|
F
|
36 841
|
34 031
|
30 385
|
LUX
|
36 841
|
34 031
|
30 385
|
SF
|
34 072
|
31 473
|
28 101
|
N
|
34 072
|
31 473
|
28 101
|
E
|
8 842
|
8 167
|
7 292
|
IRL
|
7 368
|
6 806
|
6 077
|
P
|
2 947
|
2 722
|
2 431
|
ISL
|
741
|
684
|
611
|
EWR Reserve
|
378 266
|
348 623
|
317 030
|
Insgesamt
|
11 318 836
|
10 432 232
|
9 483 955
|
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2012/2000 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
49.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 76/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 50/2001 vom 30. März 2001
50 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/6/EG der Kommission vom 29. Januar 2001 zur dritten Anpassung der Richtlinie 96/49/EG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter an den technischen Fortschritt
51 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/6/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
52.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 78/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2001 vom 30. März 2001
53 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2871/2000 der Kommission vom 28. Dezember 2000 zur Anpassung der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsvorschriften in der Zivilluftfahrt an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt
54 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66a (Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates) vor den Anpassungen folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2871/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
55.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 79/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2001 vom 23. Februar 2001
56 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)
57 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 15 (Richtlinie 90/679/EWG des Rates) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"
32000 L 0054: Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (Siebte Einzelrichtlinie im Sinne von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (
ABl. L 262 vom 17.10.2000, S. 21)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
58.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 80/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2001 vom 18. Mai 2001
59 geändert.
2. Der Beschluss 2000/541/EG der Kommission vom 6. September 2000 über Kriterien für die Bewertung der einzelstaatlichen Pläne gemäss Art. 6 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates
60 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 21ab (Richtlinie 1999/13/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"21aba.
32000 D 0541: Beschluss 2000/541/EG der Kommission vom 6. September 2000 über Kriterien für die Bewertung der einzelstaatlichen Pläne gemäss Art. 6 der Richtlinie 1999/13/EG des Rates (
ABl. L 230 vom 12.9.2000, S. 16)."
Art. 2
Der Wortlaut des Beschlusses 2000/541/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
61.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2001 vom 18. Mai 2001
62 geändert.
2. Die Entscheidung 2000/608/EG der Kommission vom 27. September 2000 über Leitlinien für die Risikobewertung gemäss Anhang III der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen
63 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 24a (Entscheidung 91/448/EWG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"24b.
32000 D 0608: Entscheidung 2000/608/EG der Kommission vom 27. September 2000 über Leitlinien für die Risikobewertung gemäss Anhang III der Richtlinie 90/219/EWG des Rates über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (
ABl. L 258 vom 12.10.2000, S. 43)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/608/EG der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
64.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2001 vom 18. Mai 2001
65 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2032/2000 der Kommission vom 27. September 2000 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten
66 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 9 (Verordnung (EG) Nr. 2543/1999 der Kommission) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"
32000 R 2032: Verordnung (EG) Nr. 2032/2000 der Kommission vom 27. September 2000 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (
ABl. L 243 vom 28.9.2000, S. 14)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2032/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
67.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 83/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2001 vom 18. Mai 2001
68 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission vom 19. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der von 2001 an für die Datenübermittlung zu verwendenden Codierung
69 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1897/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft bezüglich der Arbeitsdefinition der Arbeitslosigkeit
70 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens werden nach Nummer 18a (Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates) folgende Nummern eingefügt:
"18aa.
32000 R 1575: Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission vom 19. Juli 2000 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft hinsichtlich der von 2001 an für die Datenübermittlung zu verwendenden Codierung (
ABl. L 181 vom 20.7.2000, S. 16).
18ab.
32000 R 1897: Verordnung (EG) Nr. 1897/2000 der Kommission vom 7. September 2000 zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft bezüglich der Arbeitsdefinition der Arbeitslosigkeit (
ABl. L 228 vom 8.9.2000, S. 18)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1575/2000 und 1897/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
71.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 84/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2001 vom 18. Mai 2001
72 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2601/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex
73 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex
74 ist in das Abkommen aufzunehmen -
4. Die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates gilt nicht für Liechtenstein -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens werden nach Nummer 19j (Entscheidung 1999/622/EG, Euratom der Kommission) folgende Nummern eingefügt:
"19k.
32000 R 2601: Verordnung (EG) Nr. 2601/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aufnahme der Anschaffungspreise in den harmonisierten Verbraucherpreisindex (
ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 14).
19l.
32000 R 2602: Verordnung (EG) Nr. 2602/2000 der Kommission vom 17. November 2000 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für die Behandlung von Preisnachlässen im harmonisierten Verbraucherpreisindex (
ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 16)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2601/2000 und 2602/2000 der Kommission in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
75.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2001 vom 18. Mai 2001
76 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. November 2000 zur Änderung der gemeinsamen Grundsätze des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Gemeinschaft (ESVG 95) im Hinblick auf Steuern und Sozialbeiträge und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates
77 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates gilt nicht für Liechtenstein -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 19d (Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates) vor der Anpassung folgender Gedankenstrich eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2516/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
78.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 23
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 86/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2001 vom 18. Mai 2001
79 geändert.
2. Gemäss dem Beschluss des EWR-Rates Nr. 1/95 vom 10. März 1995 über das Inkrafttreten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum für das Fürstentum Liechtenstein
80 muss Liechtenstein ab dem 1. Januar 1999 im Einklang mit dem Abkommen Daten im Bereich der Statistiken des Aussenhandels übermitteln.
3. Diese Verpflichtung war vom Gemeinsamen EWR-Ausschuss nach Ablauf der Übergangszeit unter Berücksichtigung der besonderen Lage Liechtensteins zu überprüfen.
4. Aufgrund der vorgenannten Überprüfung ist Liechtenstein von der Erstellung bestimmter Aussenhandelsstatistiken zu befreien -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Der erste Absatz unter der Überschrift "Statistiken des Aussenhandels" wird gestrichen.
2. Unter Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 1172/95 des Rates) wird nach der Anpassung folgender Wortlaut angefügt:
"e) Liechtenstein erhebt die in dieser Verordnung vorgesehenen Daten ab dem 1. Januar 2000.
f) Liechtenstein muss keine Daten über den Handel zwischen der Schweiz und Liechtenstein erheben.
g) Liechtenstein erhebt lediglich Daten über die direkten Ein- und Ausfuhren.
h) Liechtenstein muss keine Daten über den Handel mit Münzen und Barren aus Gold und Silber erheben.
i) Der Zusatz 'einschliesslich des elektrischen Stroms' in Art. 2 Bst. b gilt nicht für Liechtenstein.
j) Liechtenstein übermittelt im Rahmen des Art. 8 Abs. 2 lediglich sechsstellige Angaben.
k) Im Falle Liechtensteins ist die Staatszugehörigkeit des die Grenze überschreitenden Beförderungsmittels gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. i lediglich im Bereich des Strassenverkehrs anzugeben.
l) Liechtenstein muss die Daten nach Art. 10 Abs. 1 Bst. j nicht erheben.
m) Im Falle Liechtensteins werden die statistischen Ergebnisse nach Art. 13 Abs. 1, anhand deren die Aus- und Einführer indirekt identifiziert werden können, nicht verbreitet; es werden lediglich zweistellige Angaben gemäss dem Harmonisierten System verbreitet."
3. Unter Nummer 10 (Verordnung (EG) Nr. 840/96 der Kommission) wird nach der Anpassung folgender Wortlaut angefügt:
"f) Code Nr. 7 gemäss Art. 6 Abs. 4 Bst. a und b gilt nicht für Liechtenstein.
g) 'Eigener Antrieb' als Verkehrszweig gemäss Art. 10 Abs. 3 wird für Liechtenstein nicht verwendet."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
81.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 24
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 82/2000 vom 2. Oktober 2000
82 geändert.
2. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollte auf die Entscheidung 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft
83 ausgeweitet werden.
3. Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2001 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 31 zum Abkommen wird in Art. 2 Abs. 5 folgender Gedankenstrich angefügt:
"-
32001 D 0048: Entscheidung 2001/48/EG des Rates vom 22. Dezember 2000 über ein mehrjähriges Gemeinschaftsprogramm zur Unterstützung der Entwicklung und Nutzung europäischer digitaler Inhalte in globalen Netzen und zur Förderung der Sprachenvielfalt in der Informationsgesellschaft (
ABl. L 14 vom 18.1.2001, S. 32)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
84.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 25
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Protokolls 31 zum EWR-Abkommen über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Das Protokoll 31 zum Abkommen wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2000 vom 11. April 2000
85 geändert.
2. Die Zusammenarbeit der Vertragsparteien sollte auf die Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005)
86 ausgeweitet werden.
3. Das Protokoll 31 zum Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit mit Wirkung vom 1. Januar 2001 zu ermöglichen -
beschliesst:
Art. 1
Art. 5 des Protokolls 31 zum Abkommen wird wie folgt geändert:
1. Abs. 5 erhält folgende Fassung:
"Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab 1. Januar 1996 an den in Abs. 8 unter den ersten zwei Gedankenstrichen genannten Programmen und Massnahmen der Gemeinschaft, ab 1. Januar 2000 an dem unter dem dritten Gedankenstrich genannten Programm und mit Wirkung vom 1. Januar 2001 an dem unter dem vierten Gedankenstrich genannten Programm."
2. In Abs. 8 wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"-
32001 D 0051: Entscheidung 2001/51/EG des Rates vom 20. Dezember 2000 über ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft betreffend die Gemeinschaftsstrategie für die Gleichstellung von Frauen und Männern (2001-2005) (
ABl. L 17 vom 19.1.2001, S. 22)."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 20. Juni 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
87.
Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2001.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
7
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
12
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
15
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
46
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
55
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
58
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
61
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
64
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
67
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
71
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
75
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
78
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
81
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
84
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
87
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.