vom 14. August 2001
des Beschlusses Nr. 61/2001
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 19. Juni 2001
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 11. September 2001
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 61/2001 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 61/2001 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2001
vom 19. Juni 2001
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen", insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 71/2000 vom 2. Oktober 2000
1 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 654/2000 der Kommission vom 29. März 2000 zur Zulassung neuer Futtermittel-Zusatzstoffe, neuer Verwendungszwecke für Futtermittel-Zusatzstoffe und neuer Zubereitungen von Futtermittel-Zusatzstoffen
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2000/285/EG der Kommission vom 5. April 2000 zur Änderung der Entscheidung 91/516/EWG zur Festlegung des Verzeichnisses von Ausgangserzeugnissen, deren Verwendung in Mischfuttermitteln verboten ist
3, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 739/2000 der Kommission vom 7. April 2000 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 über die Bedingungen für die Zulassung von Zusatzstoffen der Gruppe "Bindemittel, Fliesshilfsstoffe und Gerinnungshilfsstoffe" in der Tierernährung
4 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. April 2000 zur Änderung der Richtlinie 79/373/EWG des Rates über den Verkehr mit Mischfuttermitteln und der Richtlinie 96/25/EG des Rates über den Verkehr mit Futtermittel-Ausgangserzeugnissen
5 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 1l (Verordnung (EG) Nr. 2439/1999 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Nummer 1n (Verordnung (EG) Nr. 2690/1999 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1o.
32000 R 0654: Verordnung (EG) Nr. 654/2000 der Kommission vom 29. März 2000 zur Zulassung neuer Futtermittel-Zusatzstoffe, neuer Verwendungszwecke für Futtermittel-Zusatzstoffe und neuer Zubereitungen von Futtermittel-Zusatzstoffen (
ABl. L 79 vom 30.3.2000, S. 26)."
Art. 3
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 5 (Richtlinie 79/373/EWG des Rates) und unter Nummer 14a (Richtlinie 96/25/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 4
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird unter Nummer 6 (Entscheidung 91/516/EWG der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 5
Der Wortlaut der Entscheidung 2000/285/EG der Kommission, der Verordnungen (EG) Nrn. 654/2000 und 739/2000 der Kommission und der Richtlinie 2000/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 6
Dieser Beschluss tritt am 11. September 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
6.
Art. 7
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 19. Juni 2001
(Es folgen die Unterschriften)
6
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.