| 832.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2001 |
Nr. 148 |
ausgegeben am 28. August 2001 |
Verordnung
vom 21. August 2001
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 16b Abs. 6 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, wird wie folgt abgeändert:
1) Auf die Leistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung für Arzneimittel und Analysen sowie auf deren Preise und Tarife finden die vom Schweizerischen Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) herausgegebenen Arzneimittel-, Spezialitäten- und Analysenlisten Anwendung. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen nach Abs. 2 und 3 sowie diejenigen Tarife, die gemäss Art. 16b des Gesetzes geregelt sind.
1a) Die Vergütung von Leistungen, welche durch den Preis in der schweizerischen Spezialitätenliste nicht abgedeckt ist, wird in Tarifvereinbarungen im Sinne von Art. 16b des Gesetzes festgelegt.
Leistungen der Apotheker
Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt neben den mit dem Preis in der Spezialitätenliste bereits abgegoltenen Leistungen die folgenden Leistungen der Apotheker:
a) Beratung bei der Ausführung einer ärztlichen Verordnung, die mindestens ein Arzneimittel der Spezialitätenliste enthält;
b) Ausführung einer ärztlichen Verordnung ausserhalb der ortsüblichen Geschäftszeiten, wenn ein Notfall vorliegt;
c) ärztlich angeordnete Betreuung bei der Einnahme eines Arzneimittels.
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2001 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef