0.311.53
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 151 ausgegeben am 31. August 2001
Kundmachung
vom 19. Juni 2001
betreffend die Teilrücknahme des Vorbehaltes zu Art. 6 Abs. 1 und die Abgabe einer Zusatzerklärung zu Art. 23 Abs. 1 zum Übereinkommen über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten
Das Fürstentum Liechtenstein nimmt mit Wirkung vom 11. Juli 2001 den Vorbehalt zu Art. 6 Abs. 1 des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, LGBl. 2000 Nr. 270, teilweise zurück. Der neue Vorbehalt lautet wie folgt:
"Gemäss Art. 6 Abs. 4 des Übereinkommens erklärt das Fürstentum Liechtenstein, dass Art. 6 Abs. 1 ausschliesslich Anwendung findet, wenn die Haupttat nach liechtensteinischem Recht ein Verbrechen (§ 17 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches), ein Vergehen nach dem liechtensteinischen Betäubungsmittelgesetz oder ein Vergehen nach den §§ 304 bis 308 des liechtensteinischen Strafgesetzbuches (Bestechungsdelikte) darstellt."
Das Fürstentum Liechtenstein gibt ausserdem folgende Zusatzerklärung zu Art. 23 Abs. 1 des Übereinkommens ab:
"Zentralbehörde für das Fürstentum Liechtenstein nach Art. 23 Abs. 1 ist:
Ressort Justiz
Regierungsgebäude
FL-9490 Vaduz
Liechtenstein"
Die Regierung hat in ihrer Sitzung vom 19. Juni 2001 die Teilrücknahme des Vorbehaltes zu Art. 6 Abs. 1 sowie die Zusatzerklärung zu Art. 23 Abs. 1 beschlossen.
Die Notifikation der Teilrücknahme des Vorbehaltes sowie der Zusatzerklärung an den Generalsekretär des Europarates erfolgte am 6. Juli 2001.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef