173.530
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 170 ausgegeben am 16. November 2001
Gesetz
vom 12. September 2001
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Patentanwälte
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Das Gesetz vom 9. Dezember 1992 über die Patentanwälte, LGBl. 1993 Nr. 43, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. e, f und g
e) die Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter mit Erfolg abgelegt hat (Art. 2),
f) die liechtensteinische Eignungsprüfung (Patentanwaltsprüfung) mit Erfolg abgelegt hat (Art. 3).
g) Aufgehoben
Art. 2
Eignungsprüfung des Europäischen Patentamtes
Die Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter ist eine insbesondere die Kenntnisse des Europäischen Patentrechts nach dem Europäischen Patentübereinkommen sowie der Vereinbarung über Gemeinschaftspatente, der Pariser Verbandsübereinkunft, des Vertrags über die Internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens, aller Entscheidungen der grossen Beschwerdekammer und der wegweisenden Entscheidungen der Rechtsprechung des Europäischen Patentamtes sowie deren praktische Anwendung betreffende Prüfung.
Art. 3
Liechtensteinische Eignungsprüfung (Patentanwaltsprüfung)
Die liechtensteinische Eignungsprüfung (Patentanwaltsprüfung) ist eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, Tätigkeiten im Sinne von Art. 8 im Fürstentum Liechtenstein auszuüben, beurteilt werden soll.
Art. 4 Abs. 1 und 5
1) Ein Bewerber wird zur Patentanwaltsprüfung zugelassen, wenn er
a) seinen Wohnsitz im Fürstentum Liechtenstein oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat und
b) die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis c sowie e erfüllt.
5) Aufgehoben
Art. 5
Umfang der Patentanwaltsprüfung
1) Die Patentanwaltsprüfung ist eine ausschliesslich die Kenntnisse des Antragstellers in Bezug auf die in Liechtenstein anwendbare Gesetzgebung und Rechtsprechung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes betreffende staatliche Prüfung, mit der seine Fähigkeit, Tätigkeiten im Sinne von Art. 8 im Fürstentum Liechtenstein auszuüben, beurteilt werden soll.
2) Die Patentanwaltsprüfung umfasst eine mündliche und je eine schriftliche Arbeit aus den Bereichen des Patent-, Marken-, Muster- und Modellrechts, aus den Rechtsgebieten des unlauteren Wettbewerbs und des Urheberrechts, soweit sie sich auf Fragen des geistigen Eigentums, insbesondere auf gewerbliche Schutzrechte, beziehen. Zusätzlich sind Grundkenntnisse des Bewerbers der zivilgerichtlichen Verfahren zu prüfen.
3) Die schriftliche Prüfung ist vom Bewerber unter Aufsicht eines Mitglieds der Prüfungskommission abzulegen.
4) Die mündliche Prüfung findet frühestens einen Monat und spätestens zwei Monate nach Ablegung der letzten schriftlichen Prüfung statt. Die mündliche Prüfung ist vor der Prüfungskommission abzulegen und umfasst die in Abs. 2 genannten Bereiche.
5) Die Regierung stellt über Vorschlag der Prüfungskommission mittels Verordnung ein Prüfungsreglement auf und legt die Prüfungsgebühr fest.
Art. 7
Aufgehoben
Art. 8 Abs. 1
1) Die gemäss Art. 1 erteilte Bewilligung berechtigt zur geschäftsmässigen Beratung und Vertretung in allen Angelegenheiten des geistigen Eigentums, insbesondere in Patent-, Marken-, Muster- und Modellangelegenheiten sowie damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des unlauteren Wettbewerbs und des Urheberrechts.
Art. 27 Abs. 1 Bst. b
b) in der Verwaltung dieser juristischen Person ein Geschäftsführer hauptberuflich tätig ist, der die Voraussetzungen gemäss Art. 1 Abs. 2 Bst. a bis f erfüllt oder eine Bewilligung der Regierung gemäss Art. 31 besitzt.
Art. 30 Abs. 2
2) Staatsangehörige anderer Staaten dürfen sich im Fürstentum Liechtenstein im Sinne von Abs. 1 ebenfalls zur Ausübung dieser Tätigkeit niederlassen, sofern mit diesen Staaten entsprechende Gegenrechtsvereinbarungen abgeschlossen wurden.
Art. 31 Abs. 2 Bst. c, d, e und f
c) über den Wohnsitz im Herkunftsstaat;
d) über die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (Art. 2);
e) über die erfolgreiche Ablegung der liechtensteinischen Eignungsprüfung (Patentanwaltsprüfung) (Art. 3);
f) Aufgehoben
Art. 32 bis 39
Aufgehoben
Art. 40 Abs. 2
2) Staatsangehörige anderer Staaten können im Fürstentum Liechtenstein im Sinne von Abs. 1 zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäss Art. 41 Abs. 2 erfüllt sind. Ein Anspruch auf Zulassung besteht nicht.
Art. 41 Abs. 2 Bst. b, d, e und f
b) über den Wohnsitz im Herkunftsstaat;
d) über die erfolgreiche Ablegung der Eignungsprüfung für die beim Europäischen Patentamt zugelassenen Vertreter (Art. 2);
e) über die erfolgreiche Ablegung der liechtensteinischen Eignungsprüfung (Patentanwaltsprüfung) (Art. 3);
f) Aufgehoben
Art. 60a
Delegation von Geschäften
Die Regierung kann mit Verordnung die ihr in den Art. 1, 4, 9, 27, 28, 31 und 41 zugewiesenen Geschäfte unter Vorbehalt des Rechtszuges an die Kollegialregierung an eine Amtsstelle zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Beschwerdefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung der jeweiligen Verfügung oder Entscheidung.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef