831.40
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2001 Nr. 172 ausgegeben am 16. November 2001
Gesetz
vom 13. September 2001
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die betriebliche Personalvorsorge
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 20. Oktober 1987 über die betriebliche Personalvorsorge, LGBl. 1988 Nr. 12, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 2 Abs. 2 und 3
2) Versichert eine Vorsorgeeinrichtung weitergehende Leistungen, als nach diesem Gesetz verlangt werden, so untersteht sie hierfür den Bestimmungen von Art. 5, Art. 7 Abs. 4, 5, 6 und 8, Art. 9 Abs. 4, 6 und 7, Art. 10, Art. 11 Abs. 3 bis 5, Art. 12 bis 14 und Art. 16 bis 26.
3) Für Vorsorgeeinrichtungen, die sich auf dem Gebiet der betrieblichen Alters-, Invaliden- und Hinterlassenenvorsorge betätigen, jedoch nicht die obligatorische betriebliche Vorsorge nach diesem Gesetz durchführen, gelten Art. 5, Art. 7 Abs. 4, 5, 6 und 8, Art. 9 Abs. 4, 6 und 7, Art. 10, Art. 11 Abs. 3 bis 5, Art. 12, Art. 13 und Art. 16 bis 26.
Art. 7 Abs. 8
8) Für Arbeitnehmer, die ins Ausland entsendet werden, können für die freiwillige Vorsorge während der Dauer der Entsendung weiterhin Beiträge geleistet werden.
Art. 20 Abs. 2a
2a) Die Vorsorgeeinrichtung hat die versicherten Arbeitnehmer, die aus der Vorsorgeeinrichtung austreten, über die Verwendung der Freizügigkeitsleistung gemäss Art. 12 und die anspruchsberechtigten Personen über ihre Leistungsansprüche angemessen zu informieren.
II.
Diese Gesetzesänderung dient der Umsetzung der Richtlinie 98/49/EG (ABl. Nr. L 209 vom 25.7.1998, S. 46ff.; EWR-Rechtssammlung: Anh. VI-2a.01) in liechtensteinisches Recht.
III.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef