| 272.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2001 |
Nr. 176 |
ausgegeben am 16. November 2001 |
Gesetz
vom 13. September 2001
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über die Ausübung der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der Gerichte in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdiktionsnorm), LGBl. 1912 Nr. 9/2, wird wie folgt abgeändert:
Sofern nichts anderes in allgemein verbindlicher Weise festgesetzt ist, bestimmt sich der allgemeine Gerichtsstand von offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften, Aktiengesellschaften, Genossenschaften, Gewerkschaften, öffentlichen Fonds und Korporationen, Kirchen, Stiftungen, zu öffentlichen Zwecken bestehenden Anstalten, Vermögensmassen, Vereinen, Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigungen und anderen nicht zu den physischen Personen gehörenden Rechtssubjekten nach ihrem Sitz. Als Sitz gilt im Zweifel der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem EWIV-Ausführungsgesetz vom 13. September 2001 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef