442.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 22 ausgegeben am 30. Januar 2002
Gesetz
vom 13. Dezember 2001
betreffend die Errichtung der Stiftung "Kunstschule Liechtenstein"1
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Name, Rechtsform und Sitz
1) Unter dem Namen "Kunstschule Liechtenstein" wird eine selbständige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Vaduz errichtet.
2) Die in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen gelten für Personen männlichen und weiblichen Geschlechts.
Art. 2
Stiftungszweck
Zweck der Stiftung ist:
a) die Entwicklung und Förderung der schöpferischen Wahrnehmungs-, Gestaltungs- und Ausdrucksfähigkeit;
b) die ästhetische Erziehung und kulturelle Bildung;
c) der Betrieb und die Führung der Kunstschule als Bildungseinrichtung für Kinder, Jugendliche und Erwachsene, welche insbesondere auch auf den Eintritt in Kunstakademien und -hochschulen vorbereitet;
d) die Bereicherung und Intensivierung des kulturellen Lebens der Region;
e) die Gewinnung und die Betreuung von Mäzenen und Sponsoren sowie die Steigerung der Attraktivität der Kunstschule;
f) die Förderung des Kunst- und Kulturverständnisses.
Art. 3
Vermögen, Unterrichtsräumlichkeiten
1) Der Staat widmet der Stiftung folgende Vermögenswerte:
a) Mobiliar;
b) Unterrichtsmaterial.
2) Ausserdem stellt der Staat der Stiftung geeignete Unterrichtsräumlichkeiten unentgeltlich zur Verfügung.
Art. 4
Einkünfte
1) Die ordentlichen Einkünfte der Stiftung sind:
a) Staatsbeitrag;
b) Beiträge der Gemeinden;
c) Schulgeld.
2) Das Schulgeld deckt mindestens 25 %, der Staatsbeitrag höchstens 50 % der Aufwendungen. Die Beiträge der Gemeinden werden nach Massgabe der Einwohnerzahlen erhoben und decken 25 % der Aufwendungen.
3) Das Schulgeld für Kinder und Jugendliche beträgt die Hälfte des Schulgeldes für Erwachsene.
4) Die ausserordentlichen Einkünfte der Stiftung sind:
a) Schenkungen und Vermächtnisse;
b) andere Einkünfte.
II. Organisation
Art. 5
Organe
Die Organe der Stiftung sind:
a) der Stiftungsrat;
b) der Direktor.
Stiftungsrat
Art. 6
a) Zusammensetzung und Mandatsdauer, Beschlussfähigkeit
1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf Mitgliedern, welche von der Regierung auf vier Jahre bestellt werden. Die Gemeinden können ein Mitglied vorschlagen. Die Regierung achtet auf eine angemessene Vertretung der bildenden Künste und der visuellen Berufe.
2) Der Vorsitzende des Stiftungsrates wird von der Regierung bestimmt. Im übrigen konstituiert sich der Stiftungsrat selber.
3) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4) Der Stiftungsrat wird vom Vorsitzenden des Stiftungsrates oder auf Antrag von zwei Mitgliedern des Stiftungsrates oder auf Antrag des Direktors einberufen. An den Sitzungen des Stiftungsrates nehmen der Direktor sowie eine Vertretung des Schulamtes mit beratender Stimme teil.
Art. 7
b) Aufgaben
1) Der Stiftungsrat hat alles vorzukehren, um die Erreichung des Stiftungszweckes zu gewährleisten. Er sorgt dafür, dass das Stiftungsvermögen zweckentsprechend verwaltet und verwendet wird. Ihm stehen sämtliche Geschäfte zu, die nicht ausdrücklich dem Direktor zugewiesen sind.
2) Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
a) die Oberleitung der Kunstschule und die Bestimmung der grundlegenden Ausrichtung der Kunstschule;
b) die Kontrolle, Beratung und aktive Unterstützung des Direktors;
c) die Festlegung der Öffentlichkeitsarbeit;
d) der Erlass und die Änderung der Statuten und der Reglemente der Stiftung;
e) die Unterbreitung von Vorschlägen zur Bestellung des Direktors zu Handen der Regierung;
f) die Anstellung sämtlicher Mitarbeiter der Stiftung mit Ausnahme des Direktors im Rahmen der von der Regierung genehmigten Personalplanung und des Besoldungsreglements für die Stiftung;
g) die Beschlussfassung über den jährlichen Voranschlag, die Jahresrechnung und den Jahresbericht zu Handen der Regierung;
h) die Entscheidung über die Aufnahme eines Kursteilnehmers, sofern eine Ablehnung durch den Direktor erfolgt sowie die Entscheidung über den Ausschluss eines Kursteilnehmers im Streitfall.
Art. 8
c) Vertretungs-, Zeichnungs- und Delegationsrecht
1) Der Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung nach aussen.
2) Der Stiftungsrat regelt das Zeichnungsrecht seiner Mitglieder.
3) Der Stiftungsrat kann Aufgaben und Kompetenzen an einzelne oder mehrere Mitglieder der Stiftung delegieren. In diesem Falle ist ein entsprechendes Reglement zu erlassen. Der Stiftungsrat kann zur Erfüllung einzelner Aufgaben auch Dritte als Bevollmächtigte ernennen.
Art. 9
Direktor
1) Der Direktor wird von der Regierung bestellt.
2) Ihm obliegen insbesondere:
a) die gesamte pädagogische, künstlerische und kaufmännische Führung der Kunstschule;
b) die Konzeption, Planung und Realisierung des gesamten Unterrichts in der Kunstschule zusammen mit dem Lehrkörper;
c) die Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Kursteilnehmern;
d) die Beratung des Stiftungsrates;
e) die Pflege des Kontaktes und der Zusammenarbeit mit den öffentlichen Schulen und mit verschiedenen Bildungs- und Kulturinstitutionen des In- und Auslandes;
f) die Vertretung der Kunstschule nach aussen im Rahmen der vom Stiftungsrat eingeräumten Kompetenzen;
g) die Führung der Mitarbeiter sowie die Erstellung von Pflichtenheften;
h) die Vorbereitung des Voranschlags, der Jahresrechnung und des Jahresberichtes zuhanden des Stiftungsrates;
i) die Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates.
3) Der Stiftungsrat legt in einem Pflichtenheft die Aufgaben, die Kompetenzen und das Vertretungsrecht des Direktors näher fest.
4) Der Direktor ist dem Stiftungsrat für seine Tätigkeit verantwortlich.
III. Aufsicht
Art. 10
Aufsichtsbehörde
1) Die Aufsichtsbehörde der Stiftung ist die Regierung.
2) Der Regierung obliegen insbesondere:
a) die Bestellung der Mitglieder des Stiftungsrates;
b) die Bestellung des Direktors;
c) die Genehmigung des jährlichen Voranschlages;
d) die Genehmigung der Jahresrechnung und des Jahresberichtes;
e) die Genehmigung der Statuten und Reglemente der Stiftung;
f) die Genehmigung der vom Stiftungsrat vorgelegten Personalplanung und des Besoldungsreglements.
IV. Rechtsschutz
Art. 11
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Stiftungsrates kann binnen vierzehn Tagen Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Verwaltungspflege sind anwendbar.
V. Schlussbestimmungen
Art. 12
Auflösung
Die Auflösung der Stiftung hat durch Gesetz zu erfolgen. Über die Verwendung des Vermögens der aufgelösten Stiftung entscheidet der Landtag.
Art. 13
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft und findet erstmals auf das Rechnungsjahr 2002 Anwendung.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Die LR-Nr. lautet in der authentischen Fassung fälschlicherweise 612.442.1.