171.20
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 23 ausgegeben am 30. Januar 2002
Gesetz
vom 13. Dezember 2001
betreffend die Abänderung des Gesetzes über die Bezüge der Mitglieder des Landtages
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung des bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Dezember 1981 über die Bezüge der Mitglieder des Landtages, LGBl. 1982 Nr. 22, in der Fassung des Gesetzes vom 24. November 1994, LGBl. 1994 Nr. 82, und der Kundmachung vom 18. April 1995, LGBl. 1995 Nr. 115, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Gesetz über die Bezüge der Mitglieder des Landtages und von
Beiträgen an die im Landtag vertretenen Wählergruppen
Art. 1 Abs. 2
2) Desgleichen erhalten die im Landtag vertretenen Wählergruppen zur Deckung des Aufwandes ihrer Tätigkeit im Landtag einen Grundbeitrag sowie einen Beitrag pro ordentlichen Abgeordneten.
Art. 2 Abs. 1
1) Für die Teilnahme an Sitzungen des Landtages, der Landtagskommissionen und der Ausschüsse beziehen die Landtagsabgeordneten ein Sitzungsgeld von 300 Franken für einen ganzen Tag und von 200 Franken für einen halben Tag.
Art. 3 Abs. 1, 3, 4 und 5
1) Die Landtagsabgeordneten beziehen für Repräsentationsauslagen sowie als Ersatz für allgemeine Unkosten und Spesen, soweit diese im Inland entstanden sind, eine Jahrespauschale von 20 000 Franken, stellvertretende Landtagsabgeordnete eine solche von 10 000 Franken.
3) Die Mitglieder der Landtagskommissionen beziehen zur Abgeltung weiterer Aufwendungen zusätzlich zu den Sitzungsgeldern und Vorbereitungsentschädigungen eine Jahrespauschale von 3 000 Franken.
4) Nebst der Entschädigung nach Abs. 3 erhalten die Präsidenten der Landtagskommissionen als Ersatz für allgemeine Unkosten eine Jahrespauschale von 2 000 Franken.
5) Für Ad-hoc-Kommissionen bestimmen sich die Ansprüche nach den Abs. 3 und 4 pro rata temporis.
Art. 3a
Entschädigung für Sonderaufgaben
Die Kommissionsmitglieder erhalten für die Erledigung der ihnen von der Kommission delegierten Sonderaufgaben eine Entschädigung von 100 Franken pro Stunde.
Art. 4
Aufgehoben
Art. 5 Abs. 1
1) Für die Teilnahme an Arbeitssitzungen von internationalen parlamentarischen Organisationen, Konferenzen und dergleichen beziehen die Landtagsabgeordneten ein Sitzungsgeld von 300 Franken für einen ganzen Tag und 200 Franken für einen halben Tag. Die Reisezeit wird zur Sitzungszeit hinzugerechnet.
Art. 6
Mahlzeitenentschädigung
Die Mahlzeitenentschädigung beträgt für Sitzungstage für Mittag- und Abendessen je 40 Franken, für Frühstück 15 Franken.
Art. 7
Übernachtungsentschädigung
1) Die Übernachtungsentschädigung beträgt 200 Franken.
2) Übersteigen die Nächtigungskosten 200 Franken, so können in begründeten Fällen auch die nachgewiesenen Mehrkosten zur Auszahlung gelangen.
Art. 9
Reisekostenentschädigung
1) Den Mitgliedern des Landtages werden die effektiven Reisekosten vom Grenzbahnhof zum Tagungsort und zurück vergütet.
2) Die Flugkosten (Business-Klasse) werden nur dann vollumfänglich vergütet, wenn die Inanspruchnahme eines anderen Verkehrsmittels mit einem unverhältnismässigen zeitlichen Aufwand verbunden wäre.
3) Für die Fahrten zu und von Bahnhöfen bzw. Flughäfen werden in der Regel die effektiven Fahrtkosten mit einem öffentlichen Verkehrsmittel, in begründeten Fällen diejenigen mit einem Taxi oder mit dem eigenen Wagen auf der Grundlage der für die Landesverwaltung geltenden Spesenverordnung vergütet.
4) Für die freiwillige Verwendung des eigenen Autos wird eine Pauschale in der Höhe der Kosten eines Bahnbilletts 1. Klasse ausgerichtet. Geschieht die Benützung des eigenen Autos aus zeitlichen Gründen, kann ein Kilometergeld auf der Grundlage der für die Landesverwaltung geltenden Spesenverordnung zuerkannt werden.
Art. 10
Jahrespauschale
1) Die Mitglieder der parlamentarischen Europaratsdelegation und deren Stellvertreter beziehen als Ersatz für allgemeine Unkosten zusätzlich zu den Sitzungsgeldern und Vorbereitungsentschädigungen eine Jahrespauschale von 3 000 Franken.
2) Die Mitglieder von anderen Delegationen beziehen als Ersatz für allgemeine Unkosten zusätzlich zu den Sitzungsgeldern und Vorbereitungsentschädigungen eine Jahrespauschale von 3 000 Franken, deren Stellvertreter eine solche von 1 500 Franken.
3) Die Leiter der parlamentarischen Delegationen erhalten zur Abgeltung weiterer Aufwendungen darüber hinaus eine Jahrespauschale von 2 000 Franken.
Art. 12 Abs. 1
1) Die Anträge auf Ausrichtung von Entschädigungen nach diesem Gesetz mit Ausnahme von Art. 11 sind samt Belegen beim Landtagsbüro einzureichen, welches darüber entscheidet.
Überschrift vor Art. 12a
IV. Beiträge an Wählergruppen
Art. 12a
Grundbeitrag; Beitrag pro Abgeordneter
Der Grundbeitrag für eine im Landtag vertretene Wählergruppe beträgt 10 000 Franken, der Beitrag pro ordentlicher Abgeordneter 5 000 Franken.
Überschrift vor Art. 13
V. Schlussbestimmungen
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef