0.110.033.67 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2002 |
Nr. 46 |
ausgegeben am 12. April 2002 |
Kundmachung
vom 9. April 2002
der Beschlüsse Nr. 1/2002 bis 4/2002 und 6/2002 bis 10/2002 des Gemeinsamen
EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 1. Februar 2002
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 2. Februar 2002
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 1/2002 bis 4/2002 und 6/2002 bis 10/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 1/2002 bis 4/2002 und 6/2002 bis 10/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 1/2002
vom 1. Februar 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 153/2001 vom 11. Dezember 2001
1 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2908/2000 der Kommission vom 29. Dezember 2000 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 807/2001 der Kommission vom 25. April 2001 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs
3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 2908/2000 und 807/2001 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. Februar 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2002
vom 1. Februar 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 155/2001 vom 11. Dezember 2001
5 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/21/EG der Kommission vom 5. März 2001 zur Änderung von Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufnahme der Wirkstoffe Amitrol, Diquat, Pyridat und Thiaben
6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2001/28/EG der Kommission vom 20. April 2001 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme des Wirkstoffs KBR 2738 (Fenhexamid)
7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2001/36/EG der Kommission vom 16. Mai 2001 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2001/47/EG der Kommission vom 25. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme des Wirkstoffs Paecilomyces fumosoroseus (Apopka-Stamm 97, PFR 97 oder CG 170, ATCC20874)
9 ist in das Abkommen aufzunehmen. Die Richtlinie 2001/49/EG der Kommission vom 28. Juni 2001 zur Änderung des Anhangs I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln zur Aufnahme des Wirkstoffs DPX KE 459 (Flupyrsulfuron-Methyl)
10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XV des Abkommens werden unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2001/21/EG, 2001/28/EG, 2001/36/EG, 2001/47/EG und 2001/49/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. Februar 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2002
vom 1. Februar 2002
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 156/2001 vom 11. Dezember 2001
12 geändert.
2. Die Entscheidung 2000/447/EG der Kommission vom 13. Juni 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen und leichte nichttragende (selbsttragende) Verbundelemente
13 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2000/553/EG der Kommission vom 6. September 2000 zur Durchführung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates hinsichtlich des Verhaltens von Bedachungen bei einem Brand von aussen
14 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2000/605/EG der Kommission vom 26. September 2000 zur Änderung der Entscheidung 96/603/EG zur Festlegung eines Verzeichnisses von Produkten, die in die Kategorien A "Kein Beitrag zum Brand" gemäss der Entscheidung 94/611/EG zur Durchführung von Art. 20 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates über Bauprodukte einzustufen sind
15, ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Entscheidung 2000/606/EG der Kommission vom 26. September 2000 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäss Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend sechs Produkte für europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie
16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens werden in Kapitel XXI unter Nummer 1 (Richtlinie 89/106/EWG des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2000/447/EG, 2000/553/EG, 2000/605/EG und 2000/606/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. Februar 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 4/2002
vom 1. Februar 2002
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 48/2001 vom 30. März 2001
18 geändert.
2. Die Entscheidung 2001/497/EG der Kommission vom 15. Juni 2001 hinsichtlich Standardvertragsklauseln für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer nach der Richtlinie 95/46/EG
19 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5ec (Entscheidung 2000/520/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2001/497/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. Februar 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2002
vom 1. Februar 2002
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 158/2001 vom 11. Dezember 2001
21 geändert.
2. Die Richtlinie 2001/53/EG der Kommission vom 10. Juli 2001 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung
22 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56d (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2001/53/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. Februar 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 7/2002
vom 1. Februar 2002
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2001 vom 11. Dezember 2001
24 geändert.
2. Die Entscheidung 2001/397/EG der Kommission vom 7. Mai 2001 zur Änderung der Entscheidung 98/483/EG über die Umweltkriterien zur Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler
25 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2001/405/EG der Kommission vom 4. Mai 2001 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier
26 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2001/540/EG der Kommission vom 9. Juli 2001 zur Änderung der Entscheidung 98/634/EG vom 2. Oktober 1998 über die Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Bettmatratzen
27 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Entscheidung 2001/607/EG der Kommission vom 19. Juli 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Handgeschirrspülmittel
28 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Entscheidung 2001/608/EG der Kommission vom 19. Juli 2001 zur Verlängerung der Geltungsdauer der Entscheidung 1999/10/EG zur Festlegung von Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens bei Innenfarben und -lacken
29 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Entscheidung 2001/686/EG der Kommission vom 22. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Tischcomputer
30 ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Die Entscheidung 2001/687/EG der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für tragbare Computer
31 ist in das Abkommen aufzunehmen.
9. Die Entscheidung 2001/688/EG der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer und Kultursubstrate
32 ist in das Abkommen aufzunehmen.
10. Die Entscheidung 2001/689/EG der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler
33 ist in das Abkommen aufzunehmen.
11. Gemäss den Entscheidungen 2001/405/EG, 2001/686/EG, 2001/687/EG und 2001/688/EG sollen zwei Kriterien für die Vergabe des Umweltzeichens ab dem Inkrafttreten dieser Entscheidungen 12 Monate lang gleichzeitig gelten -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 2d (Entscheidung 98/483/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
2. Nummer 2es wird zu Nummer 2esa.
3. Nach Nummer 2er (Entscheidung 1999/698/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"2es.
32001 D 0405: Entscheidung 2001/405/EG der Kommission vom 4. Mai 2001 über Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Hygienepapier (
ABl. L 142 vom 29.5.2001, S. 10)."
4. Nummer 2esa wird mit Wirkung vom 18. Juni 2002 gestrichen.
5. Unter Nummer 2em (Entscheidung 98/634/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
6. Nach Nummer 2esa (Entscheidung 98/94/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
7. Unter Nummer 2eh (Entscheidung 1999/10/EG der Kommission) wird Folgendes angefügt:
8. Nummer 2ep wird zu Nummer 2epa.
9. Nach Nummer 2eo (Entscheidung 1999/179/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
10. Nummer 2epa wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 gestrichen.
11. Nummer 2er wird zu Nummer 2era.
12. Nach Nummer 2eq (Entscheidung 1999/427/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"2er.
32001 D 0687: Entscheidung 2001/687/EG der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für tragbare Computer (
ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 11)."
13. Nummer 2era wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 gestrichen.
14. Nummer 2ec wird zu Nummer 2eca.
15. Nach Nummer 2eb (Entscheidung 94/10/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"2ec.
32001 D 0688: Entscheidung 2001/688/EG der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Bodenverbesserer und Kultursubstrate (
ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 17)."
16. Nummer 2eca wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 gestrichen.
17. Nummer 2d wird zu Nummer 2da.
18. Nach Nummer 2c (Entscheidung 2000/45/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"2d.
32001 D 0689: Entscheidung 2001/689/EG der Kommission vom 28. August 2001 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens für Geschirrspüler (
ABl. L 242 vom 12.9.2001, S. 23)."
19. Nummer 2da wird mit Wirkung vom 1. Oktober 2002 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2001/397/EG, 2001/405/EG, 2001/540/EG, 2001/607/EG, berichtigt in
ABL. L 334 vom 18.12.2001, S. 34, 2001/608/EG, 2001/686/EG, berichtigt in
ABL. L 334 vom 18.12.2001, S. 35, 2001/687/EG, 2001/688/EG und 2001/689/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
34.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. Februar 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 8/2002
vom 1. Februar 2002
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2001 vom 11. Dezember 2001
35 geändert.
2. Die Entscheidung 2001/204/EG des Rates vom 8. März 2001 zur Ergänzung der Richtlinie 90/219/EWG hinsichtlich der Kriterien für die Feststellung, ob Typen genetisch veränderter Mikroorganismen sicher für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sind
36, ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird unter Nummer 24 (Richtlinie 90/219/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2001/204/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
37.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. Februar 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 9/2002
vom 1. Februar 2002
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 163/2001 vom 11. Dezember 2001
38 geändert.
2. Die Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäss Art. 1 Bst. a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle
39 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2001/118/EG der Kommission vom 16. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis
40 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2001/119/EG der Kommission vom 22. Januar 2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäss Art. 1 Bst. a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle
41 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 27 zweiter Gedankenstrich (Richtlinie 75/442/EWG des Rates) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
Art. 2
In Anhang XX des Abkommens wird der Wortlaut unter Nummer 32aa (Richtlinie 94/904/EG des Rates) durch folgenden Wortlaut ersetzt:
"
32000 D 0532: Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 3. Mai 2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäss Art. 1 Bst. a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Art. 1 Abs. 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (
ABl. L 226 vom 6.9.2000, S. 3), geändert durch:
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Bei gefährlichen Abfällen, die in der Schweiz beseitigt oder verwertet werden, darf Liechtenstein schweizerische Vorschriften für gefährliche Abfälle anwenden, die gemäss dem Zollanschlussvertrag zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz vom 29. März 1923 in Liechtenstein gelten, da diese Vorschriften ein Umweltschutzniveau gewährleisten, das dem in der Richtlinie 75/442/EWG des Rates, geändert durch die Richtlinie 91/156/EWG, und der Richtlinie 91/689/EWG des Rates festgelegten und in der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates angeführten Niveau entspricht."
Art. 3
Der Wortlaut der Entscheidungen 2000/532/EG, 2001/118/EG und 2001/119/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 4
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
42.
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. Februar 2002
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 10/2002
vom 1. Februar 2002
zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 186/1999 vom 17. Dezember 1999
43 geändert.
2. Die Empfehlung 2001/256/EG der Kommission vom 15. November 2000 - Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU
44 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXII des Abkommens wird nach Nummer 10 (Verordnung (EWG) Nr. 2137/85 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen
11.
32001 H 0256: Empfehlung 2001/256/EG der Kommission vom 15. November 2000 - Mindestanforderungen an Qualitätssicherungssysteme für die Abschlussprüfung in der EU (
ABl. L 91 vom 31.3.2001, S. 91)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2001/256/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 2. Februar 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
45.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 1. Februar 2002
(Es folgen die Unterschriften)
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
17
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
23
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
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Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.