| 933.11 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2002
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Nr. 47
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ausgegeben am 15. April 2002
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Verordnung
vom 9. April 2002
über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten
Aufgrund von Art. 6, 8 und 17 des Gesetzes vom 27. September 1989 über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 1989 Nr. 60, verordnet die Regierung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Anwendungsbereich, Bezeichnungen
1) Diese Verordnung regelt insbesondere:
a) die selbständige Ausübung des Berufes der im Bauwesen tätigen Ingenieure und Architekten in Bezug auf die bewilligungspflichtigen Berufsgruppen und die diesen zugehörigen Tätigkeitsbereiche;
b) die Anerkennung der von anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) ausgestellten Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen beruflichen Befähigungsnachweise in Bezug auf die Aufnahme und die selbständige und unselbständige Ausübung der dieser Verordnung unterliegenden Berufe.
2) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Diese Verordnung dient insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 85/384/EWG vom 10. Juni 1985 für die gegenseitige Anerkennung der Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise auf dem Gebiet der Architektur und für Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des Niederlassungsrechts und des Rechts auf freien Dienstleistungsverkehr (EWR-Rechtssammlung: Anhang VII - 18.01).
Art. 3
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWRA Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
4) Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die Einsichtnahme in diese und der Bezug der EWR-Rechtssammlung bestimmen sich nach den Bestimmungen von Art. 5 des Gesetzes über die Umsetzung und Kundmachung der EWR-Rechtsvorschriften sowie der dazu erlassenen Verordnungen.
II. Bewilligungspflichtige Berufe; Umschreibung des zugelassenen Tätigkeitsbereiches
Art. 4
Bewilligungspflichtige Berufe
Der Bewilligungspflicht unterliegen, vorbehaltlich der Bestimmungen nach Art. 12a bis 12e des Gesetzes, die nachstehenden Berufe:
a) Architekt;
b) Bauingenieur;
c) Heizungs-, Lüftungs-, Klimaingenieur;
d) Elektroingenieur;
e) Geomatikingenieur (Kulturingenieur);
f) Vermessungsingenieur;
g) Umweltingenieur;
h) Fassaden- und Metallbauingenieur;
i) Raum-, Siedlungsplaner;
k) Bauphysiker;
l) Bauleiter;
m) Sanitärtechniker;
n) Brandschutzfachmann, Brandschutzberater.
Art. 5
Architekt
Der Tätigkeitsbereich des Architekten umfasst insbesondere:
a) Beratung und Planung von Bauten und Anlagen im Hochbau;
b) Projekt-, Kosten- und Baubetriebsorganisation;
c) Ausarbeitung der erforderlichen Konzept-, Plan- und Offertunterlagen, Durchführung von Bauleitungen gemäss Art. 15;
d) Verfassen von Expertenberichten;
e) Strategische Planung, Erstellung von Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren (Projektdefinitionen), Ausführungsplanung und Bewirtschaftung (Betrieb, Erhaltung von Bauten und Anlagen des Hochbaus);
f) Aufgaben als Gesamtleiter, insbesondere für die Bereiche der Beratung des Auftraggebers und die Gestaltung der Umgebung.
Art. 6
Bauingenieur
Der Tätigkeitsbereich des Bauingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Konstruktionen im Bauwesen;
2. Anlagen des Wasserbaus, des Siedlungswasserbaus und der Entsorgung;
3. Grundbau, Felsbau und Bodenmechanik;
4. Verkehrsplanung, Verkehrsanlagen;
b) Projekt-, Kosten- und Baubetriebsorganisation;
c) Ingenieurvermessung;
d) Ausarbeitung der erforderlichen Konzept-, Plan- und Offertunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen für Ingenieurbauwerke und Bauleitungen gemäss Art. 15;
e) Verfassen von Expertenberichten;
f) Strategische Planung, Erarbeitung von Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren (Projektdefinitionen), Aufgaben im Zusammenhang mit der Realisierung von fachbezogenen Objekten und deren Bewirtschaftung (Betrieb, Erhaltung).
Art. 7
Heizungs-, Lüftungs- und Klimaingenieur
Der Tätigkeitsbereich des Heizungs-, Lüftungs- und Klimaingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Heizungsanlagen;
2. mess-, steuer-, regel- und leittechnische Anlagen (MSRL-Technik);
3. Energiegewinnungs- und Energierückgewinnungsanlagen;
4. Anlagen für Alternativenergiegewinnung;
5. Lüftungs- und Klimasysteme;
6. Wärmerückgewinnungsanlagen;
7. lüftungs- und sanitärtechnische Anlagen für den Brandschutz;
b) Erstellen von Betriebskonzepten und Prinzipschemata, Beschreibung von Anlagebedingungen, Erstellen von Überwachungs- und Sicherheitskonzepten sowie Grundlagen für den wirtschaftlichen, energiesparenden und immissionsarmen Anlagebetrieb;
c) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
d) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 8
Elektroingenieur
Der Tätigkeitsbereich des Elektroingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. elektrische Gebäudeinstallation (Starkstrom-, Schwachstrom- und Sicherheitsanlagen, Steuer-, Regel- und Leitsysteme);
2. elektrische Anlagen (Energie, Energieverteilung, Medienverteilung, Telematik, Verkehr und Transport);
3. strategische Planung (Bedürfnisformulierung, Lösungsstrategien), Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren, Projektdefinition;
4. Bewirtschaftung der Gebäude sowie Aufgaben als Gesamtleiter;
5. Mess-, Steuer-, Regel- und Leittechnik (MSRL-Technik);
6. Beleuchtungstechnik;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
c) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 9
Geomatikingenieur (Kulturingenieur)
Der Tätigkeitsbereich des Geomatikingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Entwicklung, Konzeption, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Landnutzung, Landentwicklung, Raumplanung;
2. Bodenschutz, Bodenqualität, kulturtechnischer Wasserbau;
3. Anlagen des Wasserbaus und der Siedlungswasserwirtschaft;
4. Ingenieurvermessung, Geodäsie, Navigation;
5. Geoinformationssysteme;
6. Ressourcenerfassung;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen;
c) Durchführung von Fachbauleitungen;
d) Verfassen von Expertenberichten und Konzepten.
Art. 10
Vermessungsingenieur
Der Tätigkeitsbereich des Vermessungsingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Entwicklung und Bearbeitung in nachstehenden Gebieten:
1. Photogrammetrie;
2. Kartographie;
3. Geoinformatik;
4. Ingenieurvermessung, Geodäsie, Navigation;
b) Erarbeitung von Offertunterlagen, Auftragsbearbeitung;
c) Verfassen von Expertenberichten und Konzepten.
Art. 11
Umweltingenieur
Der Tätigkeitsbereich des Umweltingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Bewirtschaftung der lebenswichtigen Ressourcen;
2. Nutzungskonzepte des Raumes, generelle Umweltplanung;
3. Bodenschutz, Wasserhaushalt, Siedlungswasserwirtschaft, Hydrologie, Hydromechanik;
4. Riskengineering und Risikoanalyse im Umweltbereich;
5. Luftreinhaltung und Lärmschutz;
6. Stoffhaushalt und Entsorgungstechnik;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
c) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 12
Fassaden- und Metallbauingenieur
Der Tätigkeitsbereich des Fassaden- und Metallbauingenieurs umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung, Entwicklung, konzeptionelle Umsetzung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Konstruktionen von Gebäudehüllen in Metall und Glas;
2. Dimensionieren und Entwerfen von Aussenfassaden, Wintergärten, Treppen, Balkonen, Sonderelementen und ähnlichen Konstruktionen;
3. Material- und Energietechnik;
4. interdisziplinäre Gebäudetechnik;
b) Strategische Planung, Erarbeitung von Machbarkeitsstudien und Auswahlverfahren, Aufgaben im Zusammenhang mit der Realisierung von fachbezogenen Spezialkonstruktionen für Anlagen des Hochbaus;
c) Projekt-, Kosten- und Baubetriebsorganisation;
d) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 13
Raum- und Siedlungsplaner
Der Tätigkeitsbereich des Raum- und Siedlungsplaners umfasst insbesondere:
a) Beratung und Planung in nachstehenden Gebieten:
1. Landes- und Ortsplanung;
2. kommunale Gesamtplanungen in den Bereichen Siedlung, Landschaft und Naturhaushalt;
3. Quartierplanung (einschliesslich Sondernutzungsplanungen);
4. Planungsrecht;
5. Landschaftsgestaltung;
6. Stadtentwicklung;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Konzepte, Vorgehensstrategien, Erstellung von Planunterlagen, Berichten und Stellungnahmen, Durchführung von sachbezogenen Verhandlungen.
Art. 14
Bauphysiker
Der Tätigkeitsbereich des Bauphysikers umfasst insbesondere:
a) Bauphysikalische Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Wärme (Energie);
2. Feuchte;
3. Schall;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
c) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 15
Bauleiter
Der Tätigkeitsbereich des Bauleiters umfasst insbesondere:
a) Organisation von Bauabläufen;
b) Überwachung, Kontrolle und Abrechnung der Bauausführung;
c) Kontrolle in Bezug auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften und Auflagen;
d) Ausarbeitung von Offerten.
Art. 16
Sanitärtechniker
Der Tätigkeitsbereich des Sanitärtechnikers umfasst insbesondere:
a) Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungssysteme (ausgenommen sind Abwasserreinigungsanlagen);
2. Wasseraufbereitungsanlagen;
3. Druckluftanlagen;
4. sanitärtechnische Anlagen für den Brandschutz (ausgenommen sind die Planung von automatischen Löschanlagen, wie Sprinkler-, Brandmelde- und Gaslöschanlagen);
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen.
Art. 17
Brandschutzfachmann, Brandschutzberater
Der Tätigkeitsbereich des Brandschutzfachmanns bzw. Brandschutzberaters umfasst insbesondere:
a) die brandschutztechnische Beratung, Planung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Ausarbeitung und Ausführung von Brandschutzkonzepten in Abhängigkeit der Gefährdungsbilder;
2. fachliche Begleitung bei der Umsetzung von baulichen, technischen und organisatorischen vorbeugenden Brandschutzmassnahmen;
3. Erstellen von Brandrisikoberechnungen;
4. Ausarbeiten von Alternativkonzepten im Sinne deskriptiver rechtlicher Grundlagen;
b) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von fachbegleitenden Massnahmen und Bauleitungen.
III. Bewilligungsverfahren
Art. 18
Antrag
1) Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Ausübung eines dieser Verordnung unterliegenden Berufes ist an die Kommission für Ingenieure und Architekten zu richten.
2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) der Nachweis der Staatsangehörigkeit;
b) der Nachweis über die fachliche Befähigung und praktische Tätigkeit;
c) eine Bescheinigung über die Konkursfreiheit;
d) der Nachweis einer in Liechtenstein gelegenen Betriebsstätte;
e) der Nachweis über den Abschluss einer Haftpflichtversicherung;
f) der Nachweis über die erforderlichen Sprachkenntnisse.
3) Der Antrag und die beizufügenden Unterlagen sind in deutscher Sprache oder in einer beglaubigten Übersetzung einzureichen.
Art. 19
Fachliche Befähigung
1) Die fachliche Befähigung im Sinne von Art. 8 des Gesetzes besitzt, wer folgende Nachweise erbringen kann:
a) für die Ausübung des Berufes eines Architekten, Bauingenieurs, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaingenieurs, Elektroingenieurs, Geomatikingenieurs (Kulturingenieurs), Vermessungsingenieurs, Umweltingenieurs oder Fassaden- und Metallbauingenieurs (Art. 5 bis 12) ein Diplom einer Universität oder Fachhochschule;
b) für die Ausübung des Berufes eines Raum- und Siedlungsplaners oder Bauphysikers (Art. 13 und 14):
1. ein Diplom einer Universität oder Fachhochschule; oder
2. ein Diplom über den Abschluss eines Nachdiplomstudiums oder eines Ergänzungsstudiums einer Universität oder Fachhochschule;
c) für die Ausübung des Berufes eines Bauleiters (Art. 15):
1. den Nachweis über den Abschluss einer einschlägigen Berufslehre; und
2. ein Diplom über den Abschluss einer mindestens zweijährigen vollzeitlichen Ausbildung zum Bauleiter;
d) für die Ausübung des Berufes eines Sanitärtechnikers (Art. 16):
1. den Nachweis über den Abschluss einer einschlägigen Berufslehre; und
2. ein Diplom über den Abschluss einer mindestens zweijährigen vollzeitlichen Ausbildung zum Sanitärtechniker; oder
3. ein Diplom über den Abschluss einer Ausbildung zum Heizungs-, Lüftungs- und Klimaingenieurs an einer Fachhochschule; oder
4. ein Diplom über den Abschluss einer Ausbildung zum Maschinenbauingenieur an einer Universität oder Fachhochschule;
e) für die Ausübung des Berufes eines Brandschutzfachmanns bzw.
-beraters (Art. 17):
1. den Nachweis über den Abschluss einer einschlägigen Berufslehre; und
2. ein Diplom über den Abschluss einer Ausbildung zum Brandschutzfachmann bzw. Brandschutzberater.
2) Antragsteller, die keinen Nachweis über die erforderliche fachliche Befähigung nach Abs. 1 erbringen, können diese je nach Berufszweig durch die Eintragung in das Register der "Stiftung der Schweizerischen Register der Ingenieure, der Architekten und der Techniker" feststellen lassen.
Art. 20
Praktische Tätigkeit
1) Die praktische Tätigkeit im Sinne von Art. 9 des Gesetzes muss in einer hauptberuflichen Tätigkeit bestehen und geeignet sein, die für die Ausübung des entsprechenden Berufes erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.
2) Die praktische Tätigkeit kann auch in der Tätigkeit bei einer Verwaltungsbehörde des Landes oder bei einer Gemeindebehörde bestehen, sofern sie geeignet ist, den notwendigen fachlichen Bezug sicherzustellen.
3) Die praktische Tätigkeit ist vom Gesuchsteller durch eine eingehende Darstellung der Art und Dauer der Tätigkeit nachzuweisen.
4) Auf den Nachweis der praktischen Tätigkeit kann in jenen Fällen verzichtet werden, in denen keine ausreichende Anzahl an angemessenen Ausbildungsstätten vorhanden ist.
Art. 21
Betriebsstätte
1) Liechtensteinische Staatsangehörige und Staatsangehörige von Vertragsstaaten des EWRA haben den Nachweis einer im Inland gelegenen Betriebsstätte und der sowohl in zahlenmässiger als auch in fachlicher Hinsicht zweckmässigen personellen Ausstattung zu erbringen.
2) Die Betriebsstätte hat insbesondere folgende Merkmale aufzuweisen:
a) geeignete Räumlichkeiten und physische Einrichtungen zur Verrichtung der mit dem Beruf notwendig zusammenhängenden Tätigkeiten;
b) geeignete Arbeitsplätze für das sowohl zahlenmässig als auch fachlich notwendige Personal zur einwandfreien Ausübung des entsprechenden Berufes.
3) Das Vorliegen einer Betriebsstätte und die zweckmässige personelle Ausstattung sind vom Antragsteller mit geeigneten Nachweisen zu erbringen.
Art. 22
Haftpflichtversicherung
1) Für die Ausübung eines dieser Verordnung unterliegenden Berufes ist der Abschluss einer Mindesthaftpflichtversicherung in Form einer Grundrisikoversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1 500 000 Franken nachzuweisen. Die Grundrisikoversicherung hat die Haftpflichtbeanspruchung aus Personen- und Sachschäden zu decken.
2) Die Höhe der Grundrisikoversicherung gemäss Abs. 1 kann im Einzelfall durch die Kommission für Ingenieure und Architekten herabgesetzt werden, wenn aus der beruflichen Tätigkeit keine Ansprüche erwachsen, die unmittelbare Personen- oder Sachschäden zur Folge haben.
3) Grenzüberschreitend tätige Ingenieure und Architekten, die eine Haftpflichtversicherung ausserhalb des Fürstentums Liechtenstein abgeschlossen haben, müssen spätestens vor der Aufnahme einer Tätigkeit im Inland die Kommission für Ingenieure und Architekten über den Bestand eines Versicherungsschutzes unterrichten. Sie haben die Versicherung während der Dauer ihrer Tätigkeit aufrecht zu erhalten und dies der Kommission für Ingenieure und Architekten auf Verlangen nachzuweisen.
Art. 23
Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnis
Über die für die Ausübung eines dieser Verordnung unterliegenden Berufes erforderliche Kenntnis der deutschen Sprache ist ein Nachweis zu erbringen.
Art. 24
Einschränkung von Bewilligungen
1) Die Bewilligung zur Ausübung eines dieser Verordnung unterliegenden Berufes kann eingeschränkt werden, wenn die auszuübende Tätigkeit nicht den gesamten Tätigkeitsbereich der jeweiligen Berufsgruppe umfasst.
2) Abs. 1 gilt auch für bereits erteilte Bewilligungen.
Art. 25
Juristische Personen
Bei juristischen Personen ist die Bewilligung zur Ausübung eines dieser Verordnung unterliegenden Berufes an den Geschäftsführer gebunden. Die Kommission für Ingenieure und Architekten hat bei Austritt des Geschäftsführers einer juristischen Person die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten und Voraussetzungen des zu bestellenden Geschäftsführers zu überprüfen und eine neue Bewilligung auszustellen.
Art. 26
Begründete Zweifel an vorgelegten Befähigungsnachweisen
Bei begründeten Zweifeln kann die Kommission für Ingenieure und Architekten von den zuständigen Behörden des Staates, in dem ein Diplom, Prüfungszeugnis oder sonstiger Befähigungsnachweis gemäss Art. 19 ausgestellt worden ist, die Bestätigung verlangen, dass dieses Diplom, Prüfungszeugnis oder der sonstige Befähigungsnachweis echt ist und der Begünstigte alle Ausbildungsbedingungen erfüllt hat.
Art. 27
Gebühren
Für die Erteilung einer Bewilligung wird eine Gebühr von 300 Franken erhoben.
Art. 28
Berufspflichten
1) Die im Bauwesen tätigen Ingenieure und Architekten sind verpflichtet, ihren Beruf gemäss den geltenden Gesetzen, Verordnungen und einschlägigen Normen auszuüben. Insbesondere sind die in Art. 1 des Gesetzes aufgestellten Grundsätze zu beachten.
2) Als Verletzung der Berufspflichten im Sinne von Art. 12 des Gesetzes gilt insbesondere:
a) jede vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen die Berufsmoral;
b) Nichtbeachtung des allgemein anerkannten Wissensstandes des betreffenden Fachgebietes;
c) schwerwiegender Vertrauensmissbrauch und Missachtung der elementaren Interessen des Auftraggebers;
d) Entgegennahme von persönlichen Vergünstigungen von Dritten wie Unternehmern und Lieferanten.
Art. 29
Meldepflicht des Bewilligungs- bzw. Zulassungsinhabers
Der Kommission für Ingenieure und Architekten ist schriftlich mitzuteilen:
a) vom Bewilligungs- bzw. Zulassungsinhaber (Art. 6 bis 12e des Gesetzes): der Beginn und die Beendigung der selbstständigen Berufsausübung;
b) von der juristischen Person: das Ausscheiden des Geschäftsführers einen Monat vor dessen Austritt.
Art. 30
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Kommission für Ingenieure und Architekten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Art. 31
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 30. April 1990 zum Gesetz über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 1990 Nr. 25;
b) Verordnung vom 11. September 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 1991 Nr. 65.
Art. 32
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef