| 174.60 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2002 |
Nr. 68 |
ausgegeben am 6. Juni 2002 |
Gesetz
vom 18. April 2002
über die Abänderung des Gesetzes betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Anstalten und Stiftungen des Staates
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 17. Dezember 1981 betreffend die Bezüge der Mitglieder der Regierung, der Gerichtshöfe, der Kommissionen und der Organe von Stiftungen und Anstalten des Staates, LGBl. 1982 Nr. 21, in der Fassung der Gesetze vom 12. Dezember 1991, LGBl. 1992 Nr. 12, und vom 9. Dezember 1992, LGBl. 1993 Nr. 38, wird wie folgt abgeändert:
2) Die Präsidenten und Vorsitzenden von Kommissionen, Anstalten und Stiftungen erhalten für Vorbereitungs- und Ausfertigungsarbeiten eine jährliche, von der Regierung festzusetzende Pauschalentschädigung von 1 000 Franken bis 20 000 Franken, die je zur Hälfte auf Mitte und Ende des Jahres im Nachhinein ausbezahlt wird.
2a) Zeitintensive Vorbereitungs- und Ausfertigungsarbeiten werden mit einer Stundenentschädigung von 80 Franken vergütet. Präsidenten und Vorsitzende erhalten keine Stundenentschädigung.
Sitzungsgelder
1) Die Sitzungsgelder betragen 250 Franken für einen ganzen Tag und 150 Franken für einen halben Tag.
2) Der halbe Tag wird bis zu vier Stunden, der ganze Tag bis zu acht Stunden gerechnet. Für verschiedene Sitzungen am gleichen Tag kann nur ein Sitzungsgeld bezogen werden.
3) Landes- und Gemeindeangestellte, die von der Regierung im Rahmen ihres Aufgabenbereiches in eine Kommission bestellt werden, haben keinen Anspruch auf Sitzungsgelder und Entschädigungen gemäss Art. 3.
2) Der Landtag kann für Mitglieder von Kommissionen, die er bestellt hat, eine von Art. 3 und 4 abweichende Entschädigung festsetzen.
Reiseauslagen
Den in Art. 3 genannten Personen gebührt eine von der Regierung in analoger Anwendung der Spesenverordnung festzusetzende Fahrtkostenentschädigung.
Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef