617.011
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 79 ausgegeben am 21. Juni 2002
Verordnung
vom 18. Juni 2002
über die Gewährung von Subventionen für Elektrofahrräder und Elektroscooter
Aufgrund von Art. 20 des Gesetzes vom 3. Juli 1991 über die Aus-richtung von Landessubventionen (Subventionsgesetz), LGBl. 1991 Nr. 71, verordnet die Regierung:
Art. 1
Zuständigkeit
Über die Gewährung von Subventionen für Elektrofahrräder und Elektroscooter entscheidet die Motorfahrzeugkontrolle.
Art. 2
Subventionsgesuch
1) Subventionsgesuche sind auf den dafür vorgesehenen Formularen bei der Motorfahrzeugkontrolle einzureichen.
2) Dem Subventionsgesuch sind folgende Unterlagen beizulegen:
a) Nachweis über den Fahrzeugkauf, aus dem hervorgeht, dass der Ge-suchsteller als Käufer aufgetreten ist (Kopie der Rechnung oder Quittung);
b) Führerausweis (in Kopie);
c) Fahrzeugausweis des zu subventionierenden Elektrofahrrades oder Elektroscooters (in Kopie).
Art. 3
Veräusserung; Zweckentfremdung
Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung eines subventionierten Elektrofahrrades oder Elektroscooters ist der Subventionsbeitrag wie folgt zurückzuerstatten:
a) im ersten Jahr: 100 %;
b) im zweiten Jahr: 60 %;
c) im dritten Jahr: 30 % .
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef