Art. 28 (KS)
2. Die Ausgaben der Union werden gedeckt durch:
a) die Beiträge ihrer Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder;
b) die übrigen in der Konvention oder in den Finanzvorschriften genannten Einnahmen.
2bis Alle Mitgliedstaaten und alle Sektormitglieder zahlen einen Betrag, welcher der Anzahl der Einheiten in der von ihnen nach den Nummern 160 bis 161I gewählten Beitragsklasse entspricht.
2ter Die Ausgaben für die in Nummer 43 dieser Konstitution genannten regionalen Konferenzen werden von allen Mitgliedstaaten aus der betreffenden Region entsprechend ihrer Beitragsklasse getragen und, gegebenenfalls, auf der gleichen Grundlage von denjenigen Mitgliedstaaten aus anderen Regionen, die an solchen Konferenzen teilgenommen haben.
3. (1) Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder wählen nach ihrem Ermessen die Beitragsklasse, nach der sie sich an den Ausgaben der Union beteiligen wollen.
(2) Die Wahl durch die Mitgliedstaaten erfolgt während einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsprechend der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen und unter den dort genannten Bedingungen sowie gemäss den nachfolgend beschriebenen Verfahren.
(2bis) Die Wahl durch die Sektormitglieder erfolgt entsprechend der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen und unter den dort genannten Bedingungen sowie gemäss den nachfolgend beschriebenen Verfahren.
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bis (1) Der Rat setzt bei seiner letzten Tagung vor der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die vorläufige Höhe der Beitragseinheit auf der Grundlage des Entwurfs eines Finanzplans für den betreffenden Zeitraum und der Gesamtzahl der Beitragseinheiten fest.
(2) Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder über die nach Nummer 161 B festgesetzte vorläufige Höhe der Beitragseinheit und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihm spätestens eine Woche vor dem für den Beginn der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Tag die von ihnen vorläufig gewählte Beitragsklasse mitzuteilen.
(3) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten legt im Verlauf ihrer ersten Woche die vorläufige Obergrenze für die Beitragseinheit fest, die sich aus den vom Generalsekretär in Anwendung der Nummern 161B und 161C getroffenen Massnahmen ergibt; dabei berücksichtigt sie auch alle dem Generalsekretär von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Änderungen von Beitragsklassen sowie die unverändert gebliebenen Beitragsklassen.
(4) Unter Berücksichtigung des revidierten Entwurfs eines Finanzplans legt die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die endgültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit fest. Der Generalsekretär fordert dann die Mitgliedstaaten auf, vor Ende der vorletzten Woche der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die endgültig von ihnen gewählte Beitragsklasse bekannt zu geben.
(5) Mitgliedstaaten, die dem Generalsekretär ihre Entscheidung nicht bis zu dem von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt mitgeteilt haben, behalten die Beitragsklasse bei, die sie vorher gewählt haben.
(6) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten genehmigt anschliessend den endgültigen Finanzplan auf der Grundlage der Gesamtzahl der Beitragseinheiten, die sich aus den endgültigen, von den Mitgliedstaaten gewählten Beitragsklassen und den Beitragsklassen der Sektormitglieder zum Zeitpunkt der Genehmigung des Finanzplans ergibt.
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ter (1) Der Generalsekretär unterrichtet die Sektormitglieder über die endgültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit und fordert sie auf, ihm binnen drei Monaten nach Schliessung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die von ihnen gewählte Beitragsklasse mitzuteilen.
(2) Sektormitglieder, die dem Generalsekretär ihre Entscheidung nicht in dieser Frist von drei Monaten mitgeteilt haben, behalten die Beitragsklasse bei, die sie Vorher gewählt haben.
(3) Die von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen Änderungen der Tabelle der Beitragsklassen gelten für die Wahl der Beitragsklasse während der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.
(4) Die von einem Mitgliedstaat oder einem Sektormitglied gewählte Beitragsklasse gilt vom ersten Zweijahresbudget nach einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten an.
5. Bei der Wahl seiner Beitragsklasse darf ein Mitgliedstaat diese nicht um mehr als zwei Beitragsklassen vermindern und der Rat gibt ihm die Modalitäten für die schrittweise Realisierung dieser Verminderung in der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten vor. Unter aussergewöhnlichen Umständen, wie etwa Naturkatastrophen, die den Einsatz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten jedoch eine stärkere Verminderung der Anzahl der Beitragseinheiten zulassen, wenn ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass er seinen Beitrag in der ursprünglich gewählten Klasse nicht mehr beibehalten kann.
5bis Unter aussergewöhnlichen Umständen, wie etwa Naturkatastrophen, die den Einsatz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann der Rat eine Verminderung der Anzahl der Beitragseinheiten zulassen, wenn ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass er seinen Beitrag in der ursprünglich gewählten Klasse nicht mehr beibehalten kann.
5ter Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder können jederzeit eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene Beitragsklasse wählen.
8. Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder zahlen ihren jährlichen Beitrag im Voraus; dieser Beitrag wird nach dem vom Rat genehmigten Zweijahresbudget unter Berücksichtigung aller von diesem angenommenen Berichtigungen berechnet.
9. Ist ein Mitgliedstaat mit seinen Zahlungen an die Union im Verzug, so verliert er sein in den Nummern 27 und 28 dieser Konstitution festgelegtes Stimmrecht so lange, wie der Betrag seiner Rückstände dem Betrag der für die beiden vorausgehenden Jahre geschuldeten Beiträge gleichkommt oder ihn übersteigt.
10. Die besonderen Bestimmungen über die finanziellen Beiträge der Sektormitglieder und anderer internationaler Organisationen sind in der Konvention enthalten.