0.784.01
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 123 ausgegeben am 25. Oktober 2002
Kundmachung
vom 8. Januar 2002
der Abänderung der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Konstitution vom 22. Dezember 1992 der Internationalen Fernmeldeunion, LGBl. 1997 Nr. 139, kund.
Die Regierung hat am 8. Januar 2002 den Abänderungen der Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion zugestimmt.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderungsurkunde zur Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992)
Angenommen von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten am 6. November 1998 in Minneapolis1 2
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Februar 2002
Teil I
Einführung
Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) geänderten Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), insbesondere des Art. 55, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Minneapolis 1998) folgende Änderungen der genannten Konstitution angenommen:
Kapitel I
Grundlegende Bestimmungen
Art. 1 (KS)
Zweck der Union
a) die internationale Zusammenarbeit zwischen allen ihren Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Verbesserung und den zweckmässigen Einsatz der Fernmeldeeinrichtungen aller Art zu erhalten und auszubauen;
abis) die Teilnahme von Rechtsträgern und Organisationen an den Arbeiten der Union zu fördern und zu verstärken und eine fruchtbare Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen diesen und den Mitgliedstaaten sicherzustellen, damit die im Zusammenhang mit dem Zweck der Union genannten allgemeinen Ziele erreicht werden;
b) die technische Hilfe auf dem Gebiet des Fernmeldewesens für die Entwicklungsländer zu fördern und sie ihnen anzubieten und ferner die Mobilisierung der für die Durchführung dieser Hilfe notwendigen materiellen, menschlichen und finanziellen Ressourcen sowie den Zugang zu Informationsquellen zu fördern;
f) im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele die Bemühungen der Mitgliedstaaten in Einklang zu bringen und eine fruchtbare und konstruktive Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern zu fördern;
a) Sie weist die Frequenzbereiche des Funkfrequenzspektrums zu, verteilt die Frequenzen und registriert die Frequenzzuteilungen und, bei den Weltraumfunkdiensten, alle zugehörigen Orbitpositionen in der Umlaufbahn der geostationären Satelliten oder alle zugehörigen Merkmale von Satelliten in anderen Umlaufbahnen, damit schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder vermieden werden;
b) sie koordiniert die Bemühungen, schädliche Störungen zwischen den Funkstellen der verschiedenen Länder zu beseitigen und die Nutzung des Funkfrequenzspektrums für die Funkdienste sowie der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und anderer Umlaufbahnen zu verbessern;
d) sie fördert die internationale Zusammenarbeit und Solidarität, um den Entwicklungsländern technische Hilfe zu leisten und um sicherzustellen, dass die Errichtung und Entwicklung sowie die Verbesserung der Fernmeldeeinrichtungen und -netze in den Entwicklungsländern mit allen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln vorangetrieben werden; dazu gehören je nach Bedarfsfall auch ihre Teilnahme an den entsprechenden Programmen der Vereinten Nationen und der Einsatz ihrer eigenen Ressourcen;
f) sie fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern im Hinblick auf die Festsetzung möglichst niedriger Gebühren, soweit diese mit einem Dienst hoher Güte und einer gesunden und unabhängigen Finanzwirtschaft im Fernmeldewesen vereinbar sind;
j) sie fördert die Teilnahme der betroffenen Rechtsträger an den Arbeiten der Union und die Zusammenarbeit mit regionalen oder anderen Organisationen, um den Zweck der Union zu erfüllen.
Art. 2 (KS)
Zusammensetzung der Union
Die Internationale Fernmeldeunion ist eine zwischenstaatliche Organisation, in der die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder, die genau definierte Rechte und Pflichten haben, zusammenarbeiten, um den Zweck der Union zu erfüllen. Im Hinblick auf das Prinzip der Universalität und die Tatsache, dass die Teilnahme aller Länder an der Arbeit der Union wünschenswert ist, setzt sie sich zusammen aus:
a) allen Staaten, die als Vertragspartei eines früheren Internationalen Fernmeldevertrags, der vor Inkrafttreten dieser Konstitution und der Konvention bestand, Mitgliedstaat der Internationalen Fernmeldeunion sind;
c) allen anderen Staaten, die nicht Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen sind, die aber einen Antrag auf Aufnahme als Mitgliedstaat der Union stellen und dieser Konstitution sowie der Konvention nach Art. 53 dieser Konstitution beitreten, nachdem zwei Drittel der Mitgliedstaaten der Union ihrem Antrag zugestimmt haben. Wenn ein solcher Antrag auf Aufnahme als Mitgliedstaat in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten gestellt wird, befragt der Generalsekretär die Mitgliedstaaten der Union; antwortet ein Mitgliedstaat nicht binnen vier Monaten, von dem Tag an gerechnet, an dem er befragt wurde, so gilt dies als Stimmenthaltung.
Art. 3 (KS)
Rechte und Pflichten der Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder
1. Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder haben die Rechte und Pflichten, die in dieser Konstitution und in der Konvention vorgesehen sind.
2. Hinsichtlich der Teilnahme an den von der Union durchgeführten Konferenzen, Tagungen und Befragungen haben die Mitgliedstaaten folgende Rechte:
a) Jeder Mitgliedstaat hat das Recht, an den Konferenzen teilzunehmen; er kann in den Rat gewählt werden und hat das Recht, eigene Kandidaten für die Wahl der gewählten Beamten der Union oder der Mitglieder des Funkregulierungsausschusses vorzuschlagen;
b) vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 dieser Konstitution hat jeder Mitgliedstaat das Recht auf eine Stimme bei allen Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, bei allen weltweiten Konferenzen und bei allen Versammlungen der Sektoren sowie bei allen Tagungen der Studienkommissionen und, wenn er Mitgliedstaat des Rates ist, bei allen Tagungen dieses Rates. Bei den regionalen Konferenzen sind nur die Mitgliedstaaten der betreffenden Region stimmberechtigt;
c) vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 dieser Konstitution hat jeder Mitgliedstaat auch bei allen schriftlichen Befragungen das Recht auf eine Stimme. Bei Befragungen, die regionale Konferenzen betreffen, sind nur die Mitgliedstaaten der betreffenden Region stimmberechtigt.
3. Hinsichtlich der Teilnahme an der Tätigkeit der Union sind die Sektormitglieder berechtigt, ohne Einschränkung an der Tätigkeit des Sektors teilzunehmen, in dem sie Mitglied sind, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention:
a) Sie dürfen Vorsitzende und Vizevorsitzende für die Versammlungen und Tagungen der Sektoren sowie für die weltweiten Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens stellen;
b) sie sind, vorbehaltlich der einschlägigen Bestimmungen der Konvention und der diesbezüglich von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen einschlägigen Beschlüsse, berechtigt, bei der Annahme von Fragen und Empfehlungen sowie bei Beschlüssen bezüglich der Arbeitsweise und der Verfahren des betreffenden Sektors mitzuwirken.
Art. 4 (KS)
Grundsatzdokumente der Union
3. Die Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention werden ausserdem durch diejenigen der nachstehend aufgeführten Vollzugsordnungen ergänzt, die den Fernmeldeverkehr regeln; sie sind für alle Mitgliedstaaten verbindlich:
- die Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste,
- die Vollzugsordnung für den Funkdienst.
Art. 6 (KS)
Anwendung der Grundsatzdokumente der Union
1. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass bei allen von ihnen eingerichteten Fernmeldestellen und bei allen von ihnen betriebenen Funkstellen, die internationale Dienste wahrnehmen bzw. schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen beachtet werden; ausgenommen sind solche Dienste, die diesen Verpflichtungen nach Art. 48 dieser Konstitution nicht unterliegen.
2. Die Mitgliedstaaten sind ausserdem verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die von ihnen zum Errichten und Betreiben von Fernmeldeanlagen ermächtigten Betriebsunternehmen, die internationale Dienste wahrnehmen oder Funkstellen betreiben, welche schädliche Störungen bei den Funkdiensten anderer Länder verursachen können, die Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen beachten.
Art. 7 (KS)
Aufbau der Union
e) den Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen einschliesslich der weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen,
Art. 8 (KS)
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
1. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten besteht aus Delegationen, welche die Mitgliedstaaten vertreten. Sie wird alle vier Jahre einberufen.
2. Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, gestützt auf die Vorschläge der Mitgliedstaaten und unter Berücksichtigung der Berichte des Rates,
b) prüft die Berichte des Rates über die Tätigkeit der Union seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und über die allgemeine Politik und die strategische Planung der Union;
c) erstellt die Grundlagen für das Budget der Union und setzt unter Berücksichtigung der Beschlüsse, die aufgrund der in Nummer 50 genannten Berichte gefasst wurden, den entsprechenden finanziellen Rahmen für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten fest, nachdem sie alle massgeblichen Gesichtspunkte der Tätigkeit der Union während dieser Zeit geprüft hat;
d) legt in Anwendung der in den Nummern 161D bis 161G dieser Konstitution dargelegten Verfahren die Gesamtzahl der Beitragseinheiten für die Zeit bis zur nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Beitragsklassen fest;
f) wählt die Mitgliedstaaten, die den Rat bilden sollen;
i) prüft die von den Mitgliedstaaten formulierten Änderungsvorschläge zu dieser Konstitution und zur Konvention und nimmt sie gegebenenfalls an, wobei sie nach Art. 55 dieser Konstitution bzw. nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention vorgeht;
jbis) nimmt die Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen der Union sowie die Änderungen zu dieser Geschäftsordnung an;
b) auf Antrag von zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die diesen Antrag einzeln an den Generalsekretär gerichtet haben;
c) auf Vorschlag des Rates, mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten.
Art. 9 (KS)
Grundsätze für die Wahlen und damit verbundene Fragen
b) dass der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär, die Direktoren der Büros und die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses aus dem Kreis der von den Mitgliedstaaten als Staatsangehörige ihres Landes vorgeschlagenen Kandidaten gewählt werden, dass sie Staatsangehörige verschiedener Mitgliedstaaten sind und dass bei ihrer Wahl eine ausgewogene geographische Verteilung auf die Regionen der Erde gebührend berücksichtigt wird; was die gewählten Beamten betrifft, so sollten darüber hinaus die in Nummer 154 dieser Konstitution dargelegten Grundsätze gebührend berücksichtigt werden;
c) dass die Mitglieder des Funkregulierungsausschusses aufgrund ihrer persönlichen Qualifikation gewählt werden; jeder Mitgliedstaat darf nur einen einzigen Kandidaten vorschlagen.
Art. 10 (KS)
Rat
1. (1) Der Rat besteht aus Mitgliedstaaten, die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten nach Nummer 61 dieser Konstitution gewählt werden.
4. (1) Der Rat trifft alle Massnahmen, welche die Durchführung der Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen sowie die Durchführung der Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und gegebenenfalls der Beschlüsse der anderen Konferenzen und Tagungen der Union durch die Mitgliedstaaten erleichtern können, und erfüllt alle anderen Aufgaben, die ihm von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten zugewiesen werden.
(2) Er befasst sich, unter Einhaltung der allgemeinen Richtlinien der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, mit den wichtigen Fragen der Telekommunikationspolitik, um sicherzustellen, dass Politik und Strategie der Union dem ständig sich wandelnden Telekommunikationsumfeld in jeder Hinsicht angepasst sind, und erstellt einen Bericht über die für die Union empfohlene Politik und strategische Planung sowie über ihre finanziellen Auswirkungen. Für diesen Zweck bedient er sich der vom Generalsekretär nach Nummer 74A vorbereiteten Unterlagen.
Art. 11 (KS)
Generalsekretariat
(2) Die Aufgaben des Generalsekretärs sind in der Konvention enthalten. Ausserdem nimmt er folgende Funktionen wahr:
a) Er koordiniert mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses die Tätigkeiten der Union;
b) er bereitet mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses die für die Erarbeitung eines Berichts über die Politik und den strategischen Plan der Union erforderlichen Unterlagen vor und koordiniert die Umsetzung dieses Plans;
c) er trifft alle für eine wirtschaftliche Verwendung der Mittel der Union erforderlichen Massnahmen und ist gegenüber dem Rat für alle verwaltungsmässigen und finanziellen Aspekte der Tätigkeiten der Union verantwortlich;
d) er handelt als rechtmässiger Vertreter der Union.
(3) Der Generalsekretär darf als Verwahrer von besonderen, nach Art. 42 dieser Konstitution erstellten Vereinbarungen handeln.
Kapitel II
Sektor für das Funkwesen
Art. 12 (KS)
Aufgaben und Aufbau
1. (1) Die Aufgaben des Sektors für das Funkwesen bestehen darin, unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Entwicklungsländer den in Art. 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union in Bezug auf das Funkwesen zu erfüllen und dabei
- die rationelle, gerechte, wirksame und wirtschaftliche Nutzung des Funkfrequenzspektrums durch alle Funkdienste einschliesslich derer, welche die Umlaufbahn der geostationären Satelliten oder andere Umlaufbahnen nutzen, vorbehaltlich des Art. 44 dieser Konstitution zu gewährleisten und
- Studien ohne Beschränkung hinsichtlich der Frequenzbereiche durchzuführen und Empfehlungen über Funkangelegenheiten anzunehmen.
c) die Funkversammlungen;
dbis) die beratende Gruppe für das Funkwesen;
a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitgliedstaaten;
b) alle Rechtsträger oder Organisationen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention Sektormitglied werden.
Art. 13 (KS)
Funkkonferenzen und Funkversammlungen
2. Weltweite Funkkonferenzen werden normalerweise alle zwei bis drei Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention braucht eine solche Konferenz jedoch nicht einberufen zu werden, oder es kann eine zusätzliche Konferenz einberufen werden.
3. Funkversammlungen werden ebenfalls normalerweise alle zwei bis drei Jahre einberufen und können in enger örtlicher und zeitlicher Verbindung mit den weltweiten Funkkonferenzen stattfinden, damit die Effizienz und die Produktivität des Sektors für das Funkwesen verbessert werden. Die Funkversammlungen schaffen die für die Arbeiten der weltweiten Funkkonferenzen notwendigen technischen Grundlagen und erledigen alle Aufträge dieser Konferenzen; ihre Aufgaben sind in der Konvention enthalten.
4. Die Beschlüsse der weltweiten Funkkonferenzen, der Funkversammlungen und der regionalen Funkkonferenzen müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen. Die Beschlüsse der Funkversammlungen oder der regionalen Funkkonferenzen müssen in jedem Fall auch den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen oder Entscheidungen annehmen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen oder Entscheidungen anzunehmen, welche die Überschreitung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens zur Folge haben können.
Art. 14 (KS)
Funkregulierungsausschuss
2. Der Funkregulierungsausschuss besteht höchstens aus entweder zwölf Mitgliedern oder aus der Anzahl von Mitgliedern, die dem Prozentsatz von 6 % der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten entspricht, je nachdem, welche Zahl grösser ist.
a) Er genehmigt Verfahrensregeln, die technische Kriterien einschliessen, wobei er sich an die Vollzugsordnung für den Funkdienst und die Beschlüsse der zuständigen Funkkonferenzen hält. Der Direktor und das Büro legen diese Verfahrensregeln bei der Anwendung der Vollzugsordnung für den Funkdienst zugrunde, wenn sie die von den Mitgliedstaaten vorgenommenen Frequenzzuteilungen registrieren. Zu diesen Regeln dürfen sich alle Verwaltungen äussern, und, falls keine Übereinkunft erzielt werden kann, wird die Angelegenheit einer der nächsten weltweiten Funkkonferenzen vorgelegt;
c) er erledigt nach den in der Vollzugsordnung für den Funkdienst vorgesehenen Verfahren alle zusätzlichen Aufgaben, die mit der Zuteilung und Benutzung der Frequenzen zusammenhängen (s. Nummer 78 dieser Konstitution) und die ihm von einer zuständigen Konferenz oder, mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, vom Rat zur Vorbereitung einer solchen Konferenz oder in Anwendung ihrer Beschlüsse vorgeschrieben werden.
(2) Die Mitglieder des Ausschusses dürfen für die Ausübung ihres Amtes im Dienst der Union von keiner Regierung, keinem Mitglied irgendeiner Regierung, keiner privaten oder öffentlichen Organisation und keiner Privat- oder Amtsperson Weisungen erbitten oder entgegennehmen. Die Mitglieder des Ausschusses müssen davon Abstand nehmen, Massnahmen zu treffen oder an Beschlüssen mitzuwirken, die mit ihrer in Nummer 98 beschriebenen Stellung unvereinbar sein können.
(3) Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder müssen den ausschliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit der Mitglieder des Ausschusses achten und davon Abstand nehmen zu versuchen, sie bei der Ausübung ihres Amtes im Ausschuss zu beeinflussen.
Art. 15 (KS)
Studienkommissionen und beratende Gruppe für das Funkwesen
Die Aufgaben der Studienkommissionen und der beratenden Gruppe für das Funkwesen sind in der Konvention enthalten.
Kapitel III
Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Art. 17 (KS)
Aufgaben und Aufbau
1. (1) Die Aufgaben des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen bestehen darin, unter Berücksichtigung der besonderen Belange der Entwicklungsländer den in Art. 1 dieser Konstitution genannten Zweck der Union in Bezug auf die Standardisierung im Fernmeldewesen zu erfüllen und dabei Studien über technische, betriebliche und tarifliche Fragen durchzuführen und im Hinblick auf die weltweite Standardisierung im Fernmeldewesen Empfehlungen zu diesen Fragen anzunehmen.
a) weltweite Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
bbis) die beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitgliedstaaten;
b) alle Rechtsträger oder Organisationen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention Sektormitglied werden.
Art. 18 (KS)
Weltweite Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen
1. Die Aufgaben der weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind in der Konvention festgelegt.
2. Weltweite Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen werden alle vier Jahre einberufen; nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention kann jedoch eine zusätzliche Versammlung abgehalten werden.
3. Die Beschlüsse der weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen entsprechen. Wenn die Versammlungen Entschliessungen oder Entscheidungen annehmen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen oder Entscheidungen anzunehmen, welche die Überschreitung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens zur Folge haben können.
Art. 19 (KS)
Studienkommissionen und beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Die Aufgaben der Studienkommissionen und der beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen sind in der Konvention enthalten.
Kapitel IV
Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Art. 21 (KS)
Aufgaben und Aufbau
b) er fördert, insbesondere mit Hilfe von Partnerschaften, unter Berücksichtigung der Arbeiten anderer zuständiger Gremien, die Entwicklung, die Erweiterung und den Betrieb von
- Fernmeldenetzen und -diensten, insbesondere in den Entwicklungsländern, dadurch, dass er die Möglichkeiten für die Entwicklung der personellen Ressourcen, die Planung, die Verwaltung, die Mobilisierung der Ressourcen sowie die Forschung und die Entwicklung verbessert;
bbis) die beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
a) von Rechts wegen die Verwaltungen aller Mitgliedstaaten;
b) alle Rechtsträger oder Organisationen, die nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention Sektormitglied werden.
Art. 22 (KS)
Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
4. Die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellen keine Schlussakten. Ihre Beschlüsse werden in Entschliessungen, Entscheidungen, Empfehlungen oder Berichte umgesetzt. Diese Beschlüsse müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen oder Entscheidungen annehmen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen oder Entscheidungen anzunehmen, welche die Überschreitung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens zur Folge haben können.
Art. 23 (KS)
Studienkommissionen und beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Die Aufgaben der Studienkommissionen und der beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens sind in der Konvention enthalten.
Kapitel V
Weitere Bestimmungen über die Arbeitsweise der Union
Art. 25 (KS)
Weltweite Konferenzen für internationale Fernmeldedienste
2. Die Beschlüsse der weltweiten Konferenzen für internationale Fernmeldedienste müssen in jedem Fall den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention entsprechen. Wenn die Konferenzen Entschliessungen oder Entscheidungen annehmen, müssen sie die voraussehbaren finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und sollen vermeiden, Entschliessungen oder Entscheidungen anzunehmen, welche die Überschreitung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgesetzten finanziellen Rahmens zur Folge haben können.
Art. 27 (KS)
Die gewählten Beamten und das Personal der Union
(2) Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder müssen den ausschliesslich internationalen Charakter der Tätigkeit dieser gewählten Beamten und des Personals der Union achten und davon Abstand nehmen, zu versuchen, sie bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zu beeinflussen.
(4) Um eine effiziente Arbeitsweise der Union zu gewährleisten, muss jeder Mitgliedstaat, aus dem ein Staatsangehöriger zum Generalsekretär, zum Vizegeneralsekretär oder zum Direktor eines Büros gewählt worden ist, nach Möglichkeit davon Abstand nehmen, diesen Staatsangehörigen in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten abzuberufen.
Art. 28 (KS)
Finanzen der Union
2. Die Ausgaben der Union werden gedeckt durch:
a) die Beiträge ihrer Mitgliedstaaten und der Sektormitglieder;
b) die übrigen in der Konvention oder in den Finanzvorschriften genannten Einnahmen.
2bis Alle Mitgliedstaaten und alle Sektormitglieder zahlen einen Betrag, welcher der Anzahl der Einheiten in der von ihnen nach den Nummern 160 bis 161I gewählten Beitragsklasse entspricht.
2ter Die Ausgaben für die in Nummer 43 dieser Konstitution genannten regionalen Konferenzen werden von allen Mitgliedstaaten aus der betreffenden Region entsprechend ihrer Beitragsklasse getragen und, gegebenenfalls, auf der gleichen Grundlage von denjenigen Mitgliedstaaten aus anderen Regionen, die an solchen Konferenzen teilgenommen haben.
3. (1) Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder wählen nach ihrem Ermessen die Beitragsklasse, nach der sie sich an den Ausgaben der Union beteiligen wollen.
(2) Die Wahl durch die Mitgliedstaaten erfolgt während einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsprechend der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen und unter den dort genannten Bedingungen sowie gemäss den nachfolgend beschriebenen Verfahren.
(2bis) Die Wahl durch die Sektormitglieder erfolgt entsprechend der in der Konvention enthaltenen Tabelle der Beitragsklassen und unter den dort genannten Bedingungen sowie gemäss den nachfolgend beschriebenen Verfahren.
3bis (1) Der Rat setzt bei seiner letzten Tagung vor der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die vorläufige Höhe der Beitragseinheit auf der Grundlage des Entwurfs eines Finanzplans für den betreffenden Zeitraum und der Gesamtzahl der Beitragseinheiten fest.
(2) Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder über die nach Nummer 161 B festgesetzte vorläufige Höhe der Beitragseinheit und fordert die Mitgliedstaaten auf, ihm spätestens eine Woche vor dem für den Beginn der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Tag die von ihnen vorläufig gewählte Beitragsklasse mitzuteilen.
(3) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten legt im Verlauf ihrer ersten Woche die vorläufige Obergrenze für die Beitragseinheit fest, die sich aus den vom Generalsekretär in Anwendung der Nummern 161B und 161C getroffenen Massnahmen ergibt; dabei berücksichtigt sie auch alle dem Generalsekretär von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Änderungen von Beitragsklassen sowie die unverändert gebliebenen Beitragsklassen.
(4) Unter Berücksichtigung des revidierten Entwurfs eines Finanzplans legt die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die endgültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit fest. Der Generalsekretär fordert dann die Mitgliedstaaten auf, vor Ende der vorletzten Woche der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die endgültig von ihnen gewählte Beitragsklasse bekannt zu geben.
(5) Mitgliedstaaten, die dem Generalsekretär ihre Entscheidung nicht bis zu dem von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt mitgeteilt haben, behalten die Beitragsklasse bei, die sie vorher gewählt haben.
(6) Die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten genehmigt anschliessend den endgültigen Finanzplan auf der Grundlage der Gesamtzahl der Beitragseinheiten, die sich aus den endgültigen, von den Mitgliedstaaten gewählten Beitragsklassen und den Beitragsklassen der Sektormitglieder zum Zeitpunkt der Genehmigung des Finanzplans ergibt.
3ter (1) Der Generalsekretär unterrichtet die Sektormitglieder über die endgültige Obergrenze für die Höhe der Beitragseinheit und fordert sie auf, ihm binnen drei Monaten nach Schliessung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten die von ihnen gewählte Beitragsklasse mitzuteilen.
(2) Sektormitglieder, die dem Generalsekretär ihre Entscheidung nicht in dieser Frist von drei Monaten mitgeteilt haben, behalten die Beitragsklasse bei, die sie Vorher gewählt haben.
(3) Die von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen Änderungen der Tabelle der Beitragsklassen gelten für die Wahl der Beitragsklasse während der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.
(4) Die von einem Mitgliedstaat oder einem Sektormitglied gewählte Beitragsklasse gilt vom ersten Zweijahresbudget nach einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten an.
5. Bei der Wahl seiner Beitragsklasse darf ein Mitgliedstaat diese nicht um mehr als zwei Beitragsklassen vermindern und der Rat gibt ihm die Modalitäten für die schrittweise Realisierung dieser Verminderung in der Zeit zwischen den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten vor. Unter aussergewöhnlichen Umständen, wie etwa Naturkatastrophen, die den Einsatz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten jedoch eine stärkere Verminderung der Anzahl der Beitragseinheiten zulassen, wenn ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass er seinen Beitrag in der ursprünglich gewählten Klasse nicht mehr beibehalten kann.
5bis Unter aussergewöhnlichen Umständen, wie etwa Naturkatastrophen, die den Einsatz von internationalen Hilfsprogrammen erfordern, kann der Rat eine Verminderung der Anzahl der Beitragseinheiten zulassen, wenn ein Mitgliedstaat einen entsprechenden Antrag stellt und beweist, dass er seinen Beitrag in der ursprünglich gewählten Klasse nicht mehr beibehalten kann.
5ter Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder können jederzeit eine höhere als die zuvor von ihnen angenommene Beitragsklasse wählen.
8. Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder zahlen ihren jährlichen Beitrag im Voraus; dieser Beitrag wird nach dem vom Rat genehmigten Zweijahresbudget unter Berücksichtigung aller von diesem angenommenen Berichtigungen berechnet.
9. Ist ein Mitgliedstaat mit seinen Zahlungen an die Union im Verzug, so verliert er sein in den Nummern 27 und 28 dieser Konstitution festgelegtes Stimmrecht so lange, wie der Betrag seiner Rückstände dem Betrag der für die beiden vorausgehenden Jahre geschuldeten Beiträge gleichkommt oder ihn übersteigt.
10. Die besonderen Bestimmungen über die finanziellen Beiträge der Sektormitglieder und anderer internationaler Organisationen sind in der Konvention enthalten.
Art. 31 (KS)
Rechtsfähigkeit der Union
Im Hoheitsgebiet eines jeden ihrer Mitgliedstaaten ist die Union in dem Masse rechtsfähig, als es für die Ausübung ihrer Tätigkeit und die Verwirklichung ihrer Ziele notwendig ist.
Art. 32 (KS)
Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen
1. Die Konferenzen und die anderen Tagungen der Union wenden bei der Organisation ihrer Arbeiten und der Führung ihrer Debatten die von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommene Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen der Union an.
2. Die Konferenzen, die Versammlungen und der Rat dürfen die Vorschriften annehmen, die sie als Ergänzung der Vorschriften der Geschäftsordnung für unentbehrlich halten. Diese ergänzenden Vorschriften müssen jedoch mit den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der in Nummer 177 genannten Geschäftsordnung vereinbar sein; werden die ergänzenden Vorschriften von den Konferenzen oder den Versammlungen angenommen, so werden sie als Dokumente dieser Konferenzen oder Versammlungen veröffentlicht.
Kapitel VI
Allgemeine Bestimmungen über den Fernmeldedienst
Art. 33 (KS)
Recht der Öffentlichkeit auf Benutzung des internationalen Fernmeldedienstes
Die Mitgliedstaaten gestehen jedermann das Recht zu, den internationalen Dienst für den öffentlichen Nachrichtenaustausch zu benutzen. Die Dienstleistungen, die Gebühren und die Gewährleistung sind in den einzelnen Verkehrsarten für alle Benutzer gleich, ohne irgendwelchen Vorrang oder Vorzug.
Art. 34 (KS)
Anhalten von Fernmeldenachrichten
1. Die Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften jedes Privattelegramm anzuhalten, das als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen könnte; sie sind dabei verpflichtet, die Aufgabestelle unverzüglich zu benachrichtigen, dass das Telegramm oder ein Teil davon angehalten worden ist, es sei denn, diese Benachrichtigung könne als für die Sicherheit des Staates gefährlich erscheinen.
2. Die Mitgliedstaaten behalten sich ferner das Recht vor, in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften jede andere private Fernmeldeverbindung zu unterbrechen, die als für die Sicherheit des Staates gefährlich oder als seinen Gesetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufend erscheinen kann.
Art. 35 (KS)
Einstellung des Dienstes
Jeder Mitgliedstaat behält sich das Recht vor, den internationalen Fernmeldedienst entweder vollständig oder nur für bestimmte Verkehrsbeziehungen oder aber für bestimmte Arten von abgehenden, ankommenden oder durchgehenden Nachrichten einzustellen, wobei er verpflichtet ist, jeden anderen Mitgliedstaat über den Generalsekretär sofort davon in Kenntnis zu setzen.
Art. 36 (KS)
Haftung
Die Mitgliedstaaten übernehmen keinerlei Haftung gegenüber den Benutzern der internationalen Fernmeldedienste, insbesondere nicht hinsichtlich etwaiger Schadenersatzansprüche.
Art. 37 (KS)
Fernmeldegeheimnis
1. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, alle nur möglichen Massnahmen zu treffen, die mit dem verwendeten Fernmeldesystem vereinbar sind, um die Geheimhaltung der Nachrichten im internationalen Verkehr zu gewährleisten.
Art. 38 (KS)
Errichtung, Betrieb und Schutz der Fernmeldeübertragungswege und Fernmeldeeinrichtungen
1. Die Mitgliedstaaten treffen alle zweckdienlichen Massnahmen, um die Übertragungswege und Einrichtungen, die zur Sicherstellung eines schnellen und ununterbrochenen Nachrichtenaustausches im internationalen Fernmeldeverkehr notwendig sind, in der technisch besten Weise zu erstellen.
3. Die Mitgliedstaaten sorgen innerhalb ihrer Zuständigkeit für den Schutz dieser Übertragungswege und Einrichtungen.
4. Alle Mitgliedstaaten sorgen für die Instandhaltung der ihrer Kontrollbefugnis unterliegenden Teilstrecken von internationalen Fernmeldeverbindungen, wenn nicht durch besondere Vereinbarungen andere Regelungen getroffen worden sind.
Die Mitgliedstaaten halten es für erforderlich, dass praktische Massnahmen getroffen werden, damit der Betrieb der Fernmeldeanlagen, für die andere Mitgliedstaaten zuständig sind, durch den Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen aller Art nicht gestört wird.
Art. 39 (KS)
Notifikation von Vertragsverletzungen
Um die Anwendung des Art. 6 dieser Konstitution zu erleichtern, verpflichten sich die Mitgliedstaaten, sich im Falle von Verletzungen der Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen gegenseitig zu unterrichten und gegebenenfalls zu unterstützen.
Art. 42 (KS)
Besondere Vereinbarungen
Die Mitgliedstaaten behalten sich für sich selbst, für die von ihnen anerkannten Betriebsunternehmen und für andere hierzu ordnungsgemäss ermächtigte Betriebsunternehmen das Recht vor, besondere Vereinbarungen über Fragen des Fernmeldewesens zu treffen, welche die Mitgliedstaaten in ihrer Gesamtheit nicht betreffen. Diese Vereinbarungen dürfen jedoch hinsichtlich der schädlichen Störungen, die durch ihre Anwendung bei den Funkdiensten anderer Mitgliedstaaten verursacht werden könnten, und ganz allgemein hinsichtlich der technischen Beeinträchtigungen, die durch diese Anwendung beim Betrieb anderer Fernmeldedienste anderer Mitgliedstaaten verursacht werden könnten, nicht den Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention oder der Vollzugsordnungen zuwiderlaufen.
Art. 43 (KS)
Regionale Konferenzen, regionale Vereinbarungen, regionale Organisationen
Die Mitgliedstaaten behalten sich das Recht vor, regionale Konferenzen abzuhalten, regionale Vereinbarungen zu schliessen und regionale Organisationen zu bilden, um Fragen des Fernmeldewesens zu regeln, die zur Behandlung auf regionaler Ebene geeignet sind. Die regionalen Vereinbarungen dürfen nicht im Widerspruch zu dieser Konstitution oder zur Konvention stehen.
Kapitel VII
Besondere Bestimmungen über den Funkdienst
Art. 44 (KS)
Nutzung des Funkfrequenzspektrums sowie der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und anderer Umlaufbahnen
2. Bei der Benutzung von Frequenzbereichen für die Funkdienste müssen die Mitgliedstaaten berücksichtigen, dass die Funkfrequenzen und die zugehörigen Umlaufbahnen, einschliesslich der Umlaufbahn der geostationären Satelliten, begrenzte natürliche Ressourcen sind; diese müssen entsprechend den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst auf rationelle, wirksame und wirtschaftliche Weise genutzt werden, damit die einzelnen Länder oder Ländergruppen in gerechter Weise Zugang zu diesen Umlaufbahnen und zu diesen Frequenzen haben; dabei werden die besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer und die geographische Lage bestimmter Länder berücksichtigt.
Art. 45 (KS)
Schädliche Störungen
1. Alle Funkstellen müssen, unabhängig von ihrem Verwendungszweck, so eingerichtet und betrieben werden, dass sie keine schädlichen Störungen verursachen bei den Funkverbindungen oder Funkdiensten der übrigen Mitgliedstaaten, der anerkannten Betriebsunternehmen und der anderen Betriebsunternehmen, die ordnungsgemäss ermächtigt sind, einen Funkdienst wahrzunehmen, und die ihren Dienst nach den Bestimmungen der Vollzugsordnung für den Funkdienst ausüben.
2. Jeder Mitgliedstaat verpflichtet sich, von den von ihm anerkannten Betriebsunternehmen und den anderen hierzu ordnungsgemäss ermächtigten Betriebsunternehmen die Beachtung der Bestimmungen der Nummer 197 zu verlangen.
3. Darüber hinaus halten es die Mitgliedstaaten für erforderlich, dass alle nur möglichen Massnahmen getroffen werden, damit schädliche Störungen bei den in Nummer 197 bezeichneten Funkverbindungen oder Funkdiensten durch den Betrieb elektrischer Geräte und Anlagen aller Art verhindert werden.
Art. 47 (KS)
Falsche oder irreführende Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen
Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Aussendung oder Verbreitung von falschen oder irreführenden Notzeichen, Dringlichkeitszeichen, Sicherheitszeichen oder Kennungen zu verhindern; sie verpflichten sich ferner, bei der Ortung und Identifizierung der Funkstellen, für die sie zuständig sind und die solche Zeichen aussenden, mitzuarbeiten.
Art. 48 (KS)
Funkanlagen für die nationale Verteidigung
1. Die Mitgliedstaaten behalten ihre volle Freiheit in Bezug auf militärische Funkanlagen.
Kapitel VIII
Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen, zu anderen internationalen Organisationen und zu Nichtmitgliedstaaten
Art. 51 (KS)
Beziehungen zu Nichtmitgliedstaaten
Alle Mitgliedstaaten behalten sich für sich selbst und für die anerkannten Betriebsunternehmen das Recht vor, die Bedingungen festzusetzen, unter denen sie Fernmeldeverkehr mit einem Staat zulassen, der nicht Mitgliedstaat der Union ist. Wenn eine von einem solchen Staat ausgehende Nachricht von einem Mitgliedstaat angenommen wird, muss sie weitergeleitet werden; soweit dafür Fernmeldeübertragungswege eines Mitgliedstaates in Anspruch genommen werden, gelten für diesen Verkehr die zwingenden Bestimmungen dieser Konstitution, der Konvention und der Vollzugsordnungen sowie die normalen Gebührensätze.
Kapitel IX
Schlussbestimmungen
Art. 52 (KS)
Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
1. Diese Konstitution und die Konvention werden von jedem Unterzeichnermitgliedstaat nach seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften in Form einer einzigen Urkunde gleichzeitig ratifiziert, angenommen oder genehmigt. Diese Urkunde ist so bald wie möglich beim Generalsekretär zu hinterlegen. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten über die Hinterlegung jeder einzelnen Urkunde.
2. (1) Zwei Jahre lang, vom Tag des Inkrafttretens dieser Konstitution und der Konvention an gerechnet, geniesst jeder Unterzeichnermitgliedstaat die den Mitgliedstaaten der Union in den Nummern 25 bis 28 dieser Konstitution gewährten Rechte, selbst wenn er die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat.
(2) Nach Ablauf von zwei Jahren, vom Tag des Inkrafttretens dieser Konstitution und der Konvention an gerechnet, ist ein Unterzeichnermitgliedstaat, der die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde nach Nummer 208 nicht hinterlegt hat, bei den Konferenzen der Union, bei den Tagungen des Rates, bei den Tagungen der Sektoren der Union sowie bei schriftlichen Befragungen, die nach den Bestimmungen dieser Konstitution und der Konvention durchgeführt werden, nicht mehr stimmberechtigt, und zwar so lange nicht, bis die betreffende Urkunde hinterlegt worden ist. Ausser dem Stimmrecht wird kein anderes Recht dieses Mitgliedstaates beeinträchtigt.
Art. 53 (KS)
Beitritt
1. Ein Mitgliedstaat, der diese Konstitution und die Konvention nicht unterzeichnet hat, oder, vorbehaltlich des Art. 2 dieser Konstitution, jeder andere in dem Artikel bezeichnete Staat kann dieser Konstitution und der Konvention jederzeit beitreten. Dieser Beitritt erfolgt gleichzeitig in Form einer einzigen Urkunde, die zugleich die Konstitution und die Konvention umfasst.
2. Die Beitrittsurkunde wird beim Generalsekretär hinterlegt, der den Mitgliedstaaten jedes Mal, wenn er eine solche Urkunde erhält, die Hinterlegung notifiziert und jedem von ihnen eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde übermittelt.
Art. 54 (KS)
Vollzugsordnungen
Die in Nummer 216 genannten Vollzugsordnungen bleiben vorbehaltlich der Revisionen in Kraft, die in Anwendung der Nummern 89 und 146 dieser Konstitution angenommen und in Kraft gesetzt werden können. Jede teilweise oder vollständige Revision der Vollzugsordnungen tritt an dem in der Revision genannten Tag oder den dort genannten Tagen nur für diejenigen Mitgliedstaaten in Kraft, die dem Generalsekretär vor diesem Tag oder diesen Tagen notifiziert haben, dass sie die Verbindlichkeit einer solchen Revision anerkennen.
Ein Mitgliedstaat erkennt die Verbindlichkeit einer teilweisen oder vollständigen Revision der Vollzugsordnungen an, indem er eine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Revision beim Generalsekretär hinterlegt oder indem er dem Generalsekretär notifiziert, dass er die Verbindlichkeit der Revision anerkennt.
Die Mitgliedstaaten können dem Generalsekretär auch notifizieren, dass die Ratifikation, die Annahme oder die Genehmigung von Änderungen oder der Beitritt zu Änderungen dieser Konstitution oder der Konvention nach Art. 55 der Konstitution oder Art. 42 der Konvention die Anerkennung der Verbindlichkeit aller teilweisen oder vollständigen Revisionen der Vollzugsordnungen einschliesst, die von einer zuständigen Konferenz vor Unterzeichnung der betreffenden Änderungen dieser Konstitution oder der Konvention angenommen wurden.
Die in Nummer 217B genannte Notifikation erfolgt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mitgliedstaat seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu Änderungen dieser Konstitution oder der Konvention hinterlegt.
Eine Revision der Vollzugsordnungen gilt vorläufig, vom Zeitpunkt des lnkrafttretens dieser Revision an, für alle Mitgliedstaaten, die diese Revision unterzeichnet und dem Generalsekretär ihre Anerkennung der Verbindlichkeit nach den Nummern 217A und 217B nicht notifiziert haben. Eine solche vorläufige Anwendung wird nur dann wirksam, wenn der Mitgliedstaat bei der Unterzeichnung der Revision nicht widersprochen hat.
4. Diese vorläufige Anwendung dauert für einen Mitgliedstaat so lange, bis er dem Generalsekretär seine Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung der Verbindlichkeit einer solchen Revision notifiziert.
Wenn ein Mitgliedstaat dem Generalsekretär seine Entscheidung hinsichtlich der Anerkennung der Verbindlichkeit nach Nummer 218 nicht innerhalb von sechsunddreissig Monaten notifiziert, von dem Tag oder den Tagen des Inkrafttretens der Revision an gerechnet, wird dieser Mitgliedstaat so behandelt, als habe er die Revision als für sich verbindlich anerkannt.
Bei jeder vorläufigen Anwendung im Sinne der Nummer 217D oder jeder Anerkennung der Verbindlichkeit im Sinne der Nummer 221A sind alle Vorbehalte zu berücksichtigen, die der betreffende Mitgliedstaat bei der Unterzeichnung der Revision möglicherweise formuliert hat. Bei jeder Anerkennung der Verbindlichkeit im Sinne der Nummern 216A, 217A, 217B und 218 sind alle Vorbehalte zu berücksichtigen, die der betreffende Mitgliedstaat bei der Unterzeichnung der Vollzugsordnungen oder jeglicher Revisionen der Vollzugsordnungen möglicherweise formuliert hat, vorausgesetzt, dass dieser Mitgliedstaat den Vorbehalt aufrechterhält, wenn er dem Generalsekretär seine Anerkennung der Verbindlichkeit notifiziert.
7. Der Generalsekretär unterrichtet die Mitgliedstaaten umgehend über jede aufgrund dieses Artikels eingegangene Notifikation.
Art. 55 (KS)
Bestimmungen zur Änderung dieser Konstitution
1. Jeder Mitgliedstaat kann einen Änderungsvorschlag zu dieser Konstitution einreichen. Ein solcher Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedstaaten rechtzeitig übermittelt und von ihnen geprüft werden kann, beim Generalsekretär spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt eingehen. Der Generalsekretär übermittelt einen solchen Vorschlag allen Mitgliedstaaten so bald wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate vor dem letztgenannten Zeitpunkt.
2. Ein Vorschlag zur Änderung eines nach Nummer 224 eingereichten Änderungsvorschlags kann jedoch jederzeit von einem Mitgliedstaat oder von seiner Delegation bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eingereicht werden.
5. Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, die massgebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gelten die allgemeinen Bestimmungen über Konferenzen und die Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen.
6. Alle von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen Änderungen dieser Konstitution treten insgesamt und in Form einer einzigen Änderungsurkunde zu einem von der Konferenz festgelegten Zeitpunkt zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Konstitution und zur Änderungsurkunde hinterlegt haben. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt zu nur einem Teil dieser Änderungsurkunde ist ausgeschlossen.
7. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten die Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde.
Art. 56 (KS)
Beilegung von Streitfällen
1. Die Mitgliedstaaten können ihre Streitfälle über Fragen der Auslegung oder der Anwendung dieser Konstitution, der Konvention oder der Vollzugsordnungen auf dem Verhandlungsweg, auf diplomatischem Wege oder nach den Verfahren beilegen, die in den zwischen ihnen zur Beilegung internationaler Streitfälle geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Verträgen festgelegt sind, oder nach jedem anderen von ihnen vereinbarten Verfahren.
2. Wird von keiner dieser Möglichkeiten zur Beilegung der Streitfälle Gebrauch gemacht, so kann jeder Mitgliedstaat, der in einem Streitfall Partei ist, ein Schiedsgericht nach dem in der Konvention festgelegten Verfahren anrufen.
3. Das fakultative Protokoll über die obligatorische Beilegung von Streitfällen, die diese Konstitution, die Konvention und die Vollzugsordnungen betreffen, gilt zwischen den Mitgliedstaaten, die Partei des Protokolls sind.
Art. 57 (KS)
Kündigung dieser Konstitution und der Konvention
1. Jeder Mitgliedstaat, der diese Konstitution und die Konvention ratifiziert, angenommen oder genehmigt hat oder ihnen beigetreten ist, hat das Recht, sie zu kündigen. In einem solchen Fall werden diese Konstitution und die Konvention gleichzeitig in Form einer einzigen Urkunde durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation gekündigt. Sobald diese Notifikation beim Generalsekretär eingeht, unterrichtet dieser die anderen Mitgliedstaaten darüber.
Art. 58 (KS)
Inkrafttreten und damit verbundene Fragen
4. Diese Konstitution und die Konvention, die in arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Sprache abgefasst sind, werden in einer Urschrift im Archiv der Union hinterlegt und verwahrt. Der Generalsekretär übermittelt jedem Unterzeichnermitgliedstaat eine beglaubigte Abschrift in den verlangten Sprachen.
Anlage (KS)
Definition einiger in dieser Konstitution, in der Konvention und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe
Mitgliedstaat: Staat, der in Anwendung des Art. 2 dieser Konstitution als Mitglied der Internationalen Fernmeldeunion gilt.
Sektormitglied: Rechtsträger oder Organisation, der bzw. die nach Art. 19 der Konvention zur Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors zugelassen ist.
Delegation: Gesamtheit der Delegierten und gegebenenfalls der Vertreter, Berater, Beigeordneten oder Dolmetscher, die von einem Mitgliedstaat entsandt werden.
Jeder Mitgliedstaat kann seine Delegation nach Belieben zusammenstellen. Insbesondere kann er in diese u.a. solche Personen als Delegierte, Berater oder Beigeordnete aufnehmen, die einem Rechtsträger oder einer Organisation angehören, der bzw. die nach den einschlägigen Bestimmungen der Konvention zugelassen ist.
Delegierter: Eine Person, die von der Regierung eines Mitgliedstaates zu einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten entsandt wird, oder eine Person, welche die Regierung oder die Verwaltung eines Mitgliedstaates auf einer anderen Konferenz oder bei einer Tagung der Union vertritt.
Anerkanntes Betriebsunternehmen: Jedes Betriebsunternehmen im Sinne der vorgenannten Begriffsbestimmung, das einen Dienst des öffentlichen Nachrichtenaustausches oder einen Rundfunkdienst wahrnimmt und dem die in Art. 6 dieser Konstitution vorgesehenen Verpflichtungen auferlegt sind, und zwar entweder von dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet sich der Sitz dieses Betriebsunternehmens befindet, oder von dem Mitgliedstaat, der dieses Betriebsunternehmen ermächtigt hat, in seinem Hoheitsgebiet einen Fernmeldedienst einzurichten und wahrzunehmen.
Teil II
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Die in dieser Urkunde enthaltenen Änderungen treten insgesamt und in Form einer einzigen Urkunde am 1. Januar 2000 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die zu diesem Zeitpunkt Vertragspartei der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Urkunde hinterlegt haben.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde zu der durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) geänderten Konstitution der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) unterschrieben.
Geschehen zu Minneapolis am 6. November 1998.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Nach Entschliessung 70 (Minneapolis 1998) über die Berücksichtigung des Prinzips der Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei den Arbeiten der UIT sind die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst zu betrachten.

2   Erläuterung: ADD= Hinzufügung einer neuen Bestimmung MOD= Änderung einer vorhandenen Bestimmung (MOD)= redaktionelle Änderung einer vorhandenen Bestimmung SUP= Streichung einer vorhandenen Bestimmung