0.784.02
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 124 ausgegeben am 25. Oktober 2002
Kundmachung
vom 8. Januar 2002
der Abänderung der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion
Gestützt auf Art. 3 Bst. c und Art. 10 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung der Konvention vom 22. Dezember 1992 der Internationalen Fernmeldeunion, LGBl. 1997 Nr. 140, kund.
Die Regierung hat am 8. Januar 2002 den Abänderungen der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion zugestimmt.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Änderungsurkunde zur Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992)
Angenommen von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten am 6. November 1998 in Minneapolis12
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 5. Februar 2002
Teil I
Einführung
Auf der Grundlage und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992), insbesondere des Art. 42, hat die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten der Internationalen Fernmeldeunion (Minneapolis 1998) folgende Änderungen der genannten Konvention angenommen:
Kapitel I
Arbeitsweise der Union
Abschnitt 1
Art. 1 (KV)
Konferenz der Regierungsbevollmächtigten
(2) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten werden, wenn irgend möglich, von der vorhergehenden Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt; geschieht dies nicht, so bestimmt der Rat mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten Ort und Zeitpunkt der nächsten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten.
a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;
(2) Für diese Änderungen ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten erforderlich.
Art. 2 (KV)
Wahlen und damit verbundene Fragen
Rat
1. Mit Ausnahme der Fälle, in denen Sitze unter den in den Nummern 10 bis 12 aufgeführten Bedingungen frei werden, üben die in den Rat gewählten Mitgliedstaaten ihr Amt bis zu dem Zeitpunkt aus, zu dem ein neuer Rat gewählt wird. Sie können wieder gewählt werden.
2. (1) Wird zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten ein Sitz im Rat frei, so fällt dieser Sitz von Rechts wegen dem Mitgliedstaat zu, der bei der letzten Wahl unter denjenigen Mitgliedstaaten, die derselben Region angehören wie der ausgeschiedene Mitgliedstaat und deren Kandidatur nicht berücksichtigt worden ist, die meisten Stimmen erhalten hat.
(2) Kann ein freier Sitz aus irgendeinem Grund nicht nach dem in Nummer 8 beschriebenen Verfahren besetzt werden, so fordert der Vorsitzende des Rates die übrigen Mitgliedstaaten der Region auf, sich binnen eines Monats, vom Zeitpunkt der Aufforderung an gerechnet, zu bewerben. Am Ende dieses Zeitraums fordert der Vorsitzende des Rates die Mitgliedstaaten auf, den neuen Mitgliedstaat des Rates zu wählen. Die Wahl erfolgt geheim und auf schriftlichem Wege. Es ist die gleiche Mehrheit wie oben angegeben erforderlich. Der neue Mitgliedstaat des Rates bleibt bis zur Wahl des neuen Rates durch die nächste zuständige Konferenz der Regierungsbevollmächtigten im Amt.
b) wenn ein Mitgliedstaat sein Amt als Mitgliedstaat des Rates niederlegt.
Art. 3 (KV)
Andere Konferenzen und Versammlungen
1. Nach den einschlägigen Bestimmungen der Konstitution werden in der Zeit zwischen zwei Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten normalerweise folgende weltweite Konferenzen und Versammlungen der Union einberufen:
a) eine oder zwei weltweite Funkkonferenzen;
b) eine weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
d) eine oder zwei Funkversammlungen.
- darf ausnahmsweise eine zusätzliche weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen einberufen werden.
MOD 33
b) auf Empfehlung der vorangegangenen weltweiten Konferenz oder Versammlung des betreffenden Sektors, vorbehaltlich der Genehmigung durch den Rat; im Falle einer Funkversammlung wird die Empfehlung der Versammlung der nächsten weltweiten Funkkonferenz übermittelt, die hierzu eine Stellungnahme für den Rat abgibt;
c) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;
c) auf Antrag von mindestens einem Viertel der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten;
5. (1) Der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt einer weltweiten oder regionalen Konferenz oder einer Versammlung eines Sektors können von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt werden.
(2) Liegt kein entsprechender Beschluss vor, so legt der Rat den präzisen Ort und den genauen Zeitpunkt mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten fest, wenn es sich um eine weltweite Konferenz oder eine Versammlung eines Sektors handelt, und mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt; in beiden Fällen kommt Nummer 47 zur Anwendung.
a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten, wenn es sich um eine weltweite Konferenz oder eine Versammlung eines Sektors handelt, oder von mindestens einem Viertel der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt. Die Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten, der sie dem Rat zur Genehmigung vorlegt;
(2) In den Fällen der Nummern 44 und 45 werden die vorgeschlagenen Änderungen für eine weltweite Konferenz oder eine Versammlung eines Sektors nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, für eine regionale Konferenz nur mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten endgültig angenommen, vorbehaltlich der Nummer 47.
7. Wenn ein Mitgliedstaat bei den in den Nummern 42, 46, 118, 123, 138, 302, 304, 305, 307 und 312 dieser Konvention genannten Befragungen nicht binnen der vom Rat festgesetzten Frist geantwortet hat, wird so verfahren, als habe er sich an diesen Befragungen nicht beteiligt; er wird infolgedessen bei der Berechnung der Mehrheit nicht berücksichtigt. Übersteigt die Zahl der eingegangenen Antworten nicht die Hälfte der Zahl der befragten Mitgliedstaaten, so kommt es zu einer zweiten Befragung, deren Ergebnis entscheidend ist, unabhängig von der Zahl der abgegebenen Stimmen.
Abschnitt 2
Art. 4 (KV)
Rat
1. Die Zahl der Mitgliedstaaten des Rates wird von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegt, die alle vier Jahre stattfindet.
2. Diese Zahl darf 25 % der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten nicht überschreiten.
(3) In der Zeit zwischen den ordentlichen Tagungen kann er auf Antrag der Mehrheit seiner Mitgliedstaaten von seinem Vorsitzenden oder, unter den in Nummer 18 dieser Konvention vorgesehenen Bedingungen, auf Anregung seines Vorsitzenden einberufen werden, und zwar in der Regel am Sitz der Union.
4. Der Rat wählt zu Beginn jeder ordentlichen Tagung unter den Vertretern seiner Mitgliedstaaten und unter Beachtung des Grundsatzes des turnusmässigen Wechsels zwischen den Regionen seinen eigenen Vorsitzenden und Vizevorsitzenden. Diese bleiben bis zur Eröffnung der nächsten ordentlichen Tagung im Amt und können nicht wieder gewählt werden. Der Vizevorsitzende vertritt den Vorsitzenden in dessen Abwesenheit.
5. Die Person, die von einem Mitgliedstaat des Rates zur Wahrnehmung eines Sitzes in diesem Rat ernannt wird, soll möglichst ein Beamter sein, der in der Fernmeldeverwaltung dieses Mitgliedstaates arbeitet oder ihr gegenüber unmittelbar verantwortlich ist oder in ihrem Namen handelt; diese Person muss durch ihre Erfahrungen im Bereich der Fernmeldedienste qualifiziert sein.
6. Nur die Kosten für Reise, Aufenthalt und Versicherungen, die für den Vertreter eines Mitgliedstaates des Rates in Ausübung seiner Tätigkeit bei den Tagungen des Rates entstehen, gehen zu Lasten der Union.
7. Der Vertreter eines jeden Mitgliedstaates des Rates hat das Recht, als Beobachter an allen Tagungen der Sektoren der Union teilzunehmen.
9. Der Generalsekretär, der Vizegeneralsekretär und die Direktoren der Büros sind kraft ihres Amtes berechtigt, an den Beratungen des Rates teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht. Der Rat darf aber auch Sitzungen abhalten, die den Vertretern seiner Mitgliedstaaten vorbehalten sind.
Ein Mitgliedstaat, der nicht Mitgliedstaat des Rates ist, kann auf seine eigenen Kosten einen Beobachter zu den Sitzungen des Rates, seiner Kommissionen und seiner Arbeitsgruppen entsenden, wenn er den Generalsekretär vorher darüber unterrichtet. Ein Beobachter ist weder stimmberechtigt, noch hat er das Recht, das Wort zu ergreifen.
10. Der Rat prüft jedes Jahr den Bericht des Generalsekretärs über die Umsetzung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen strategischen Plans und trifft die Massnahmen, die er für geeignet hält.
(3) er fasst die notwendigen Beschlüsse, um die ausgewogene geographische Verteilung des Personals der Union sowie die Repräsentation der Frauen in der Gruppe der Fachbeamten und in den darüber liegenden Gruppen zu gewährleisten, und überwacht die Durchführung dieser Beschlüsse;
(7) er prüft und beschliesst das Zweijahresbudget der Union und prüft das voraussichtliche Budget für die beiden darauf folgenden Jahre, wobei er die in Bezug auf Nummer 50 der Konstitution gefassten Beschlüsse der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten und den von dieser Konferenz nach Nummer 51 der Konstitution festgesetzten finanziellen Rahmen berücksichtigt; er achtet auf grösstmögliche Sparsamkeit, trägt jedoch immer der Verpflichtung der Union Rechnung, so schnell wie möglich zufrieden stellende Ergebnisse zu erzielen. Dabei berücksichtigt der Rat die Ansichten des Koordinierungsausschusses, die in dem in Nummer 86 dieser Konvention genannten Bericht des Generalsekretärs dargelegt sind, sowie den in Nummer 101 dieser Konvention genannten Finanzbericht;
(9) er trifft die für die Einberufung der Konferenzen oder Versammlungen der Union erforderlichen Vorkehrungen und gibt dem Generalsekretariat und den Sektoren der Union geeignete Richtlinien in Bezug auf ihre fachliche und sonstige Unterstützung bei der Vorbereitung und Durchführung der Konferenzen oder Versammlungen, und zwar mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, wenn es sich um eine weltweite Konferenz oder Versammlung handelt, und mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten, wenn es sich um eine regionale Konferenz handelt;
(13) er trifft nach Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten alle notwendigen Vorkehrungen zur vorläufigen Regelung der Fälle, die in der Konstitution, in dieser Konvention, in den Vollzugsordnungen und in ihren Anhängen nicht vorgesehen sind und mit deren Regelung nicht bis zur nächsten zuständigen Konferenz gewartet werden kann;
(15) er schickt den Mitgliedstaaten nach jeder Tagung so bald wie möglich Kurzberichte über seine Arbeiten sowie alle Dokumente, die ihm nützlich erscheinen;
Abschnitt 3
Art. 5 (KV)
Generalsekretariat
c) erstellt, mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses, einen Bericht über die Entwicklung des Telekommunikationsumfeldes seit der letzten Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, in dem er auch Empfehlungen zur zukünftigen Politik und Strategie der Union sowie eine Einschätzung ihrer finanziellen Auswirkungen gibt, und legt diesen Bericht dem Rat vor;
cbis) koordiniert die Umsetzung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen strategischen Planes und erstellt jährlich über diese Umsetzung einen Bericht, den er dem Rat zur Prüfung vorlegt;
dbis) stellt jährlich einen Arbeits- und einen Finanzplan für die Tätigkeiten auf, die das Personal des Generalsekretariats zur Erleichterung der Umsetzung des strategischen Plans ausführen muss, und legt diese Pläne dem Rat zur Prüfung vor;
q) bereitet nach Beratung mit dem Koordinierungsausschuss und unter Beachtung aller Einsparmöglichkeiten den Entwurf für das Zweijahresbudget vor, den er dem Rat vorlegt und der die Ausgaben der Union unter Berücksichtigung des von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten finanziellen Rahmens deckt. Der Budgetentwurf besteht aus einem zusammengefassten Budget, das die auf den Kosten beruhenden und nach den Budgetrichtlinien des Generalsekretärs aufgestellten Budgets aller drei Sektoren enthält; er wird in zwei Fassungen erstellt. Eine Fassung basiert auf dem Nullwachstum der Beitragseinheit, die andere - eventuell nach Entnahmen aus dem Reservefonds - auf dem Wachstum des Budgets, das unter der von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Höchstgrenze liegt oder ihr gleich ist. Die das Budget betreffende Entschliessung wird allen Mitgliedstaaten nach Genehmigung durch den Rat zur Kenntnisnahme zugeleitet;
s) erstellt mit Unterstützung des Koordinierungsausschusses jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Union, den er nach Genehmigung durch den Rat allen Mitgliedstaaten zuleitet;
sbis) verwaltet die in Nummer 76A der Konstitution genannten besonderen Vereinbarungen; die Kosten für diese Verwaltung sind von den Unterzeichnern dieser Vereinbarungen nach den zwischen ihnen und dem Generalsekretär abgesprochenen Modalitäten zu tragen;
Abschnitt 4
Art. 6 (KV)
Koordinierungsausschuss
2. Der Ausschuss muss bestrebt sein, seine Beschlüsse einstimmig zu fassen. Falls der Vorsitzende nicht von der Mehrheit des Ausschusses unterstützt wird, kann er unter aussergewöhnlichen Umständen Entscheidungen in eigener Verantwortung treffen, wenn er der Ansicht ist, dass die Regelung der betreffenden Fragen dringend ist und dass damit nicht bis zur nächsten Tagung des Rates gewartet werden kann. Unter diesen Umständen erstattet er den Mitgliedstaaten des Rates umgehend schriftlich Bericht über diese Fragen, wobei er die Gründe angibt, die ihn veranlasst haben, diese Entscheidungen zu treffen; gleichzeitig teilt er ihnen die schriftlich dargelegten Standpunkte der anderen Mitglieder des Ausschusses mit. Wenn die unter solchen Umständen untersuchten Fragen nicht vordringlich, aber dennoch wichtig sind, müssen sie dem Rat während seiner nächsten Tagung zur Prüfung vorgelegt werden.
Abschnitt 5
Sektor für das Funkwesen
Art. 7 (KV)
Weltweite Funkkonferenzen
d) die Festlegung der Themen, welche die Funkversammlung und die Studienkommissionen für das Funkwesen behandeln sollen, sowie die Fragen, welche die Versammlung in Bezug auf die zukünftigen Funkkonferenzen untersuchen soll.
(2) Der allgemeine Rahmen dieser Tagesordnung sollte vier bis sechs Jahre im Voraus festgesetzt werden; die endgültige Tagesordnung wird vorzugsweise zwei Jahre vor der Konferenz vom Rat, mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, festgesetzt, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention. Diese beiden Fassungen der Tagesordnung werden auf der Grundlage der Empfehlungen der weltweiten Funkkonferenz in Anwendung der Nummer 126 dieser Konvention erstellt.
a) auf Antrag von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten; diese Anträge sind einzeln an den Generalsekretär zu richten, der sie dem Rat zur Genehmigung vorlegt;
(2) Die zur Tagesordnung einer weltweiten Funkkonferenz vorgeschlagenen Änderungen werden nur mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten endgültig angenommen, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention.
Art. 8 (KV)
Funkversammlungen
(1) Sie prüft die nach Nummer 157 dieser Konvention erstellten Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder verwirft die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungsentwürfe, und sie prüft die nach Nummer 160H dieser Konvention erstellten Berichte der beratenden Gruppe für das Funkwesen;
(6) sie erstattet der nächsten weltweiten Funkkonferenz Bericht über den Fortgang der Arbeiten in Bezug auf Punkte, die in die Tagesordnung zukünftiger Funkkonferenzen aufgenommen werden können.
Eine Funkversammlung kann spezielle Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, der beratenden Gruppe für das Funkwesen zur Stellungnahme vorlegen.
Art. 9 (KV)
Regionale Funkkonferenzen
Die Tagesordnung einer regionalen Funkkonferenz darf nur besondere Fragen des Funkwesens von regionalem Interesse enthalten, einschliesslich der Richtlinien, die dem Funkregulierungsausschuss und dem Büro für das Funkwesen für ihre Tätigkeit in Bezug auf die betreffende Region gegeben werden sollen, vorausgesetzt, dass diese Richtlinien den Interessen anderer Regionen nicht zuwiderlaufen. Von einer solchen Konferenz dürfen nur die Fragen erörtert werden, die auf ihrer Tagesordnung stehen. Die Bestimmungen der Nummern 118 bis 123 dieser Konvention gelten auch für die regionalen Funkkonferenzen, aber nur in Bezug auf die Mitgliedstaaten der betreffenden Region.
Art. 11 (KV)
Studienkommissionen für das Funkwesen
2. (1) Die Studienkommissionen für das Funkwesen behandeln Fragen, die nach einem von der Funkversammlung festgelegten Verfahren angenommen wurden, und arbeiten diesbezügliche Empfehlungsentwürfe aus, die nach dem in den Nummern 246A bis 247 dieser Konvention dargelegten Verfahren angenommen werden müssen.
(2) Die Studienkommissionen für das Funkwesen behandeln auch Themen, die in den Entschliessungen und Empfehlungen der weltweiten Funkkonferenzen genannt sind. Die Ergebnisse dieser Studien werden in Empfehlungen oder in die nach Nummer 156 erstellten Berichte aufgenommen.
(3) Vorbehaltlich der Nummer 158 erstreckt sich die Behandlung der oben erwähnten Fragen und Themen im Wesentlichen auf:
a) die Nutzung des Funkfrequenzspektrums im terrestrischen Funkverkehr und im Weltraumfunkverkehr und die Nutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten sowie anderer Umlaufbahnen;
(4) In der Regel werden bei diesen Studien wirtschaftliche Fragen nicht behandelt, jedoch können in den Fällen, in denen die Studien Vergleiche zwischen mehreren technischen oder betrieblichen Lösungen voraussetzen, wirtschaftliche Faktoren in Betracht gezogen werden.
Art. 11A (KV)
Beratende Gruppe für das Funkwesen
1. An den Arbeiten der beratenden Gruppe für das Funkwesen können sich die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden der Studienkommissionen beteiligen; die beratende Gruppe handelt durch den Direktor.
2. Die beratende Gruppe für das Funkwesen
(1) prüft die Prioritäten, Programme, Abläufe, finanziellen Fragen und Strategien, die mit den Funkversammlungen, den Studienkommissionen und der Vorbereitung der Funkkonferenzen zusammenhängen, sowie alle besonderen Fragen, die ihr von einer Konferenz der Union, einer Funkversammlung oder vom Rat zugewiesen werden;
(2) prüft die Fortschritte bei der Durchführung des nach Nummer 132 dieser Konvention aufgestellten Arbeitsprogramms;
(3) stellt Leitlinien für die Arbeiten der Studienkommissionen auf;
(4) empfiehlt Massnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit anderen Standardisierungsgremien, mit dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen, dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens und mit dem Generalsekretariat zu fördern;
(5) nimmt ihre eigenen Arbeitsverfahren an, die mit den von der Funkversammlung angenommenen vereinbar sein müssen;
(6) erstellt für den Direktor des Büros für das Funkwesen einen Bericht über die hinsichtlich der genannten Punkte ergriffenen Massnahmen.
Art. 12 (KV)
Büro für das Funkwesen
a) Er koordiniert die vorbereitenden Arbeiten der Studienkommissionen und des Büros, teilt den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern die Ergebnisse dieser Arbeiten mit, sammelt ihre Stellungnahmen dazu und legt der Konferenz einen zusammenfassenden Bericht vor, der auch Vorschläge mit Regelungscharakter enthalten kann;
b) er übermittelt allen Mitgliedstaaten die Verfahrensregeln des Ausschusses und sammelt die dazu von den Verwaltungen eingegangenen Stellungnahmen;
(3bis) er lässt der beratenden Gruppe für das Funkwesen die erforderliche Unterstützung zukommen und erstattet den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern sowie dem Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse der Arbeiten der beratenden Gruppe;
(3ter) er ergreift konkrete Massnahmen, um die Teilnahme der Entwicklungsländer an den Arbeiten der Studienkommissionen für das Funkwesen zu erleichtern;
a) Er führt Untersuchungen durch, um unter Berücksichtigung der Bedürfnisse der um Hilfe ersuchenden Mitgliedstaaten, der besonderen Bedürfnisse der Entwicklungsländer sowie der besonderen geographischen Lage bestimmter Länder Ratschläge zu erteilen, die darauf abzielen, dass der Betrieb einer möglichst grossen Anzahl von Funkkanälen in denjenigen Teilen des Funkfrequenzspektrums, in denen schädliche Störungen auftreten können, sowie die gerechte, wirksame und wirtschaftliche Nutzung der Umlaufbahn der geostationären Satelliten und anderer Umlaufbahnen gewährleistet sind;
b) er tauscht mit den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt und aktualisiert laufend die Dokumente und Datenbanken des Sektors für das Funkwesen und sorgt erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffentlichung in den Arbeitssprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution;
d) er gibt in einem der weltweiten Funkkonferenz vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz; ist keine weltweite Funkkonferenz geplant, so wird dem Rat und - zur Information -auch den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern ein Bericht über die Tätigkeit des Sektors während der zwei Jahre nach der letzten Konferenz vorgelegt;
ebis) er stellt jährlich einen Arbeits- und einen Finanzplan für die Tätigkeiten auf, die das Büro zur Unterstützung des Sektors insgesamt ausführen muss, legt diese Pläne der beratenden Gruppe für das Funkwesen nach Art. 11A dieser Konvention zur Prüfung vor und leitet sie an den Rat weiter.
Abschnitt 6
Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen
Art. 13 (KV)
Weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen
1. Eine weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen wird nach Nummer 104 der Konstitution zur Behandlung besonderer Fragen der Standardisierung im Fernmeldewesen einberufen.
2. Die Fragen, die eine weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen zu untersuchen hat und über die Empfehlungen herausgegeben werden, sind diejenigen, die sie nach ihren eigenen Verfahren angenommen hat oder die ihr von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer anderen Konferenz oder vom Rat vorgelegt werden.
3. Nach Nummer 104 der Konstitution hat die Versammlung folgende Aufgaben:
a) Sie prüft die nach Nummer 194 dieser Konvention erstellten Berichte der Studienkommissionen und genehmigt, ändert oder verwirft die in diesen Berichten enthaltenen Empfehlungsentwürfe, und sie prüft die nach den Nummern 197J und 197K dieser Konvention erstellten Berichte der beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
d) sie fasst so weit wie möglich die Fragen zusammen, die für die Entwicklungsländer von Interesse sind, um ihre Beteiligung an der Untersuchung dieser Fragen zu erleichtern;
4. Eine weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen kann spezielle Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen, der beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen zuweisen, wobei sie angibt, welche Massnahmen im Zusammenhang mit diesen Angelegenheiten zu ergreifen sind.
5. Die weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen wird von einer Person geleitet, die von der Regierung des Landes, in dem die Tagung stattfindet, benannt wurde, oder, wenn die Tagung am Sitz der Union stattfindet, von einer Person, welche die Versammlung selbst gewählt hat; der Vorsitzende wird von Vizevorsitzenden unterstützt, welche die Versammlung gewählt hat.
Art. 14 (KV)
Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen
1. (1) Die Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen behandeln Fragen, die nach einem von der weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen festgelegten Verfahren angenommen wurden, und arbeiten diesbezügliche Empfehlungsentwürfe aus, die nach dem in den Nummern 246A bis 247 dieser Konvention dargelegten Verfahren angenommen werden müssen.
(3) Jede Studienkommission erstellt für die weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten, über die in Übereinstimmung mit dem Befragungsverfahren nach Nummer 192 angenommenen Empfehlungen und über die Entwürfe für neue oder revidierte Empfehlungen, die von der Versammlung geprüft werden müssen.
4. Um die Überprüfung der Tätigkeit des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen zu erleichtern, sollten geeignete Massnahmen zur Förderung der Zusammenarbeit und der Koordinierung mit anderen Organisationen, die sich mit Standardisierung befassen, mit dem Sektor für das Funkwesen und dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens getroffen werden. Eine weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen legt die besonderen Verpflichtungen, die Bedingungen für die Mitwirkung und die Verfahrensgrundsätze für die Durchführung solcher Massnahmen fest.
Art. 14A (KV)
Beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen
1. An den Arbeiten der beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen können sich die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden der Studienkommissionen beteiligen.
2. Die beratende Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen
(1) prüft die Prioritäten, Programme, Abläufe, finanziellen Fragen und Strategien für die Tätigkeiten des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen;
(2) prüft die Fortschritte bei der Durchführung des nach Nummer 188 dieser Konvention aufgestellten Arbeitsprogramms;
(3) stellt Leitlinien für die Arbeiten der Studienkommissionen auf;
(4) empfiehlt Massnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit anderen zuständigen Einrichtungen sowie mit dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens und mit dem Generalsekretariat zu fördern;
(5) nimmt ihre eigenen Arbeitsverfahren an, die mit den von der weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen angenommenen vereinbar sein müssen;
(6) erstellt für den Direktor des Büros für die Standardisierung im Fernmeldewesen einen Bericht über die hinsichtlich der genannten Punkte ergriffenen Massnahmen;
(7) erstellt für die weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen einen Bericht über die Angelegenheiten, die ihr nach Nummer 191A zugewiesen wurden, und übermittelt ihn dann dem Direktor, der ihn der Versammlung vorlegt.
Art. 15 (KV)
Büro für die Standardisierung im Fernmeldewesen
a) Er aktualisiert jedes Jahr, im Einvernehmen mit den Vorsitzenden der Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen, das von der weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen genehmigte Arbeitsprogramm;
b) er ist kraft seines Amtes berechtigt, an den Beratungen der weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und der Studienkommissionen für die Standardisierung im Fernmeldewesen teilzunehmen, jedoch nur in beratender Eigenschaft. Der Direktor trifft alle für die Vorbereitung der Versammlungen und Tagungen des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen notwendigen Massnahmen, wobei er das Generalsekretariat nach Nummer 94 dieser Konvention sowie erforderlichenfalls die anderen Sektoren der Union befragt und die Richtlinien des Rates für die Durchführung dieser Vorbereitung gebührend berücksichtigt;
c) er bearbeitet die von den Verwaltungen in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen der Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste oder der Beschlüsse der weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen mitgeteilten Angaben und bereitet sie gegebenenfalls in geeigneter Form zur Veröffentlichung vor;
d) er tauscht mit den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern Daten in maschinenlesbarer Form und in anderen Formen aus, erstellt die Dokumente und Datenbanken des Sektors für die Standardisierung im Fernmeldewesen, aktualisiert sie bei Bedarf und sorgt erforderlichenfalls im Einvernehmen mit dem Generalsekretär für ihre Veröffentlichung in den Arbeitssprachen der Union nach Nummer 172 der Konstitution;
e) er gibt in einem der weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Versammlung und legt dem Rat sowie den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern einen Bericht über die Tätigkeit des Sektors während der zwei Jahre nach der letzten Versammlung vor, es sei denn, es wird eine zweite Versammlung einberufen;
fbis) er stellt jährlich einen Arbeits- und einen Finanzplan für die Tätigkeiten auf, die das Büro zur Unterstützung des Sektors insgesamt ausführen muss, legt diese Pläne der beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen zur Prüfung vor und leitet sie an den Rat weiter;
g) er lässt der beratenden Gruppe für die Standardisierung im Fernmeldewesen die erforderliche Unterstützung zukommen und erstattet den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern sowie dem Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Arbeiten;
h) er unterstützt die Entwicklungsländer 6ei den Vorbereitungsarbeiten zu den weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen, insbesondere bei den Fragen, die für diese Länder von vorrangiger Bedeutung sind.
Abschnitt 7
Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens
Art. 16 (KV)
Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
2. Der Entwurf der Tagesordnung für die Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens wird vom Direktor des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellt; der Generalsekretär legt ihn für eine weltweite Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der Mitgliedstaaten, für eine regionale Konferenz mit Zustimmung der Mehrheit der zu der betreffenden Region gehörenden Mitgliedstaaten dem Rat zur Genehmigung vor, vorbehaltlich der Nummer 47 dieser Konvention.
3. Eine weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens kann spezielle Fragen, die in ihre Zuständigkeit fallen, der beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens zur Stellungnahme vorlegen.
Art. 17 (KV)
Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens
3. Jede Studienkommission für die Entwicklung des Fernmeldewesens erstellt für die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens einen Bericht über den Fortgang der Arbeiten sowie über die Entwürfe für neue oder revidierte Empfehlungen, die von der Konferenz geprüft werden müssen.
4. Die Studienkommissionen für die Entwicklung des Fernmeldewesens behandeln Fragen und arbeiten Empfehlungsentwürfe aus, die nach den in den Nummern 246A bis 247 dieser Konvention dargelegten Verfahren angenommen werden müssen.
Art. 17A (KV)
Beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens
7. An den Arbeiten der beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens können sich die Vertreter der Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Vertreter der Sektormitglieder sowie die Vorsitzenden und stellvertretenden Vorsitzenden der Studienkommissionen beteiligen.
8. Die beratende Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens
(1) prüft die Prioritäten, Programme, Abläufe, finanziellen Fragen und Strategien für die Tätigkeiten des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens;
(2) prüft die Fortschritte bei der Durchführung des nach Nummer 209 dieser Konvention aufgestellten Arbeitsprogramms;
(3) stellt Leitlinien für die Arbeiten der Studienkommissionen auf;
(4) empfiehlt Massnahmen, die insbesondere darauf abzielen, die Zusammenarbeit und die Koordinierung mit dem Sektor für das Funkwesen, dem Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen und mit dem Generalsekretariat sowie mit anderen zuständigen Entwicklungs- und Finanzierungseinrichtungen zu fördern;
(5) nimmt ihre eigenen Arbeitsverfahren an, die mit den von der weltweiten Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens angenommenen vereinbar sein müssen;
(6) erstellt für den Direktor des Büros für die Entwicklung des Fernmeldewesens einen Bericht über die hinsichtlich der genannten Punkte ergriffenen Massnahmen.
9. Der Direktor kann Vertreter bilateraler Einrichtungen der Zusammenarbeit und der Entwicklungshilfe sowie multilateraler Entwicklungseinrichtungen zur Teilnahme an den Tagungen der beratenden Gruppe einladen.
Art. 18 (KV)
Büro für die Entwicklung des Fernmeldewesens
e) er gibt in einem der weltweiten Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens vorgelegten Bericht Rechenschaft über die Tätigkeit des Sektors seit der letzten Konferenz und legt dem Rat sowie den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern einen Bericht über die Tätigkeit des Sektors während der zwei Jahre nach der letzten Konferenz vor;
f) er erstellt einen auf den Kosten beruhenden Budgetansatz, der dem Bedarf des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens entspricht, und übermittelt ihn dem Generalsekretär, damit er vom Koordinierungsausschuss geprüft und in das Budget der Union übernommen wird;
fbis) er stellt jährlich einen Arbeits- und einen Finanzplan für die Tätigkeiten auf, die das Büro zur Unterstützung des Sektors insgesamt ausführen muss, legt diese Pläne der beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens zur Prüfung vor und leitet sie an den Rat weiter;
g) er lässt der beratenden Gruppe für die Entwicklung des Fernmeldewesens die erforderliche Unterstützung zukommen und erstattet den Mitgliedstaaten und den Sektormitgliedern sowie dem Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse ihrer Arbeiten.
3. Der Direktor arbeitet mit den anderen gewählten Beamten zusammen und ist bestrebt, die Rolle der Union als treibende Kraft bei der Förderung der Entwicklung des Fernmeldewesens zu stärken; er trifft in Zusammenarbeit mit dem Direktor des betreffenden Büros die erforderlichen Vorkehrungen für geeignete Massnahmen, indem er zum Beispiel Tagungen einberuft, die über die Tätigkeit des betreffenden Sektors informieren sollen.
4. Auf Antrag der interessierten Mitgliedstaaten führt der Direktor, mit Unterstützung der Direktoren der anderen Büros und gegebenenfalls des Generalsekretärs, über Fragen des nationalen Fernmeldewesens dieser Staaten Studien durch und gibt Ratschläge zu diesen Fragen. Falls die Untersuchung dieser Fragen den Vergleich mehrerer technischer Lösungsmöglichkeiten einschliesst, können wirtschaftliche Faktoren in Betracht gezogen werden.
Abschnitt 8
Gemeinsame Bestimmungen für alle drei Sektoren
Art. 19 (KV)
Teilnahme von anderen Rechtsträgern und Organisationen als den Verwaltungen an den Arbeiten der Union
a) anerkannte Betriebsunternehmen, wissenschaftliche Institutionen oder industrielle Unternehmen und Finanzierungs- oder Entwicklungseinrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt sind;
b) andere von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigte Rechtsträger, die sich mit Fragen des Fernmeldewesens befassen;
3. Jeder nach den einschlägigen Bestimmungen der Konstitution und dieser Konvention gestellte Antrag eines der in Nummer 229 genannten Rechtsträger auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors muss, nachdem er von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt ist, von diesem an den Generalsekretär gerichtet werden.
4. Jeder Antrag eines der in Nummer 230 genannten Rechtsträger, der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt wird, wird nach einem vom Rat festgelegten Verfahren behandelt. Ein solcher Antrag wird vom Rat auf seine Übereinstimmung mit diesem Verfahren hin geprüft.
4bis Ein Antrag eines der in Nummer 229 oder 230 genannten Rechtsträgers auf Aufnahme als Sektormitglied darf auch unmittelbar an den Generalsekretär gesandt werden. Mitgliedstaaten, die diese Rechtsträger ermächtigen, einen Antrag unmittelbar an den Generalsekretär zu senden, müssen Letzteren darüber unterrichten. Rechtsträger aus einem Mitgliedstaat, der den Generalsekretär nicht entsprechend unterrichtet hat, haben nicht die Möglichkeit, sich unmittelbar an ihn zu wenden. Der Generalsekretär muss die Liste der Mitgliedstaaten, die ihrer Zuständigkeit oder ihrer Souveränität unterliegende Rechtsträger ermächtigt haben, sich unmittelbar an ihn zu wenden, regelmässig aktualisieren und veröffentlichen.
4ter Erhält der Generalsekretär unmittelbar von einem Rechtsträger einen Antrag nach Nummer 234A, so achtet er unter Berücksichtigung der vom Rat definierten Kriterien darauf, dass Funktion und Zielsetzungen des Bewerbers mit dem Zweck der Union in Einklang stehen. Der Generalsekretär unterrichtet dann unverzüglich den Mitgliedstaat über diesen Antrag und fordert ihn auf, ihn zu genehmigen. Geht dem Generalsekretär binnen vier Monaten kein Einspruch des Mitgliedstaates zu, so schickt er ihm ein Erinnerungstelegramm. Geht dem Generalsekretär binnen vier Monaten nach Absendung des Erinnerungstelegramms kein Einspruch zu, so gilt der Antrag als genehmigt. Geht dem Generalsekretär ein Einspruch des Mitgliedstaates zu, so fordert der Generalsekretär den Antragsteller auf, sich mit dem betreffenden Mitgliedstaat in Verbindung zu setzen.
4quater Erteilt ein Mitgliedstaat die Ermächtigung zur unmittelbaren Zusendung von Anträgen an den Generalsekretär, so kann er diesen darüber unterrichten, dass er ihm die Vollmacht überträgt, jeden Antrag zu genehmigen, den ein seiner Zuständigkeit oder seiner Souveränität unterliegender Rechtsträger gestellt hat.
7. Der Generalsekretär erstellt für jeden Sektor Listen mit allen in den Nummern 229 bis 231 sowie 260 bis 262 dieser Konvention erwähnten Rechtsträgern und Organisationen, die zur Teilnahme an den Arbeiten der Sektoren zugelassen sind, und bringt diese Listen laufend auf den neuesten Stand. Er veröffentlicht diese Listen in angemessenen Zeitabständen und übermittelt sie allen Mitgliedstaaten und den betreffenden Sektormitgliedern sowie dem Direktor des betreffenden Büros. Der jeweilige Direktor teilt den betreffenden Rechtsträgern und Organisationen mit, wie über ihren Antrag entschieden worden ist, und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend.
8. Die Bedingungen für die Teilnahme der Rechtsträger und Organisationen, die auf den in Nummer 237 erwähnten Listen stehen, an den Arbeiten der Sektoren sind in diesem Artikel, in Art. 33 und in anderen einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention enthalten. Die Bestimmungen der Nummern 25 bis 28 der Konstitution finden keine Anwendung auf sie.
9. Ein Sektormitglied darf im Namen des Mitgliedstaates handeln, der es genehmigt hat, vorausgesetzt der Mitgliedstaat teilt dem Direktor des betreffenden Büros mit, dass es von ihm hierzu ermächtigt worden ist.
10. Alle Sektormitglieder haben das Recht, ihre Teilnahme durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation zu kündigen. Die Teilnahme kann gegebenenfalls auch durch den betreffenden Mitgliedstaat oder, im Falle eines nach Nummer 234C genehmigten Sektormitglieds, nach den vom Rat festgelegten Kriterien und Verfahren gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres, vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet.
Die Versammlung oder die Konferenz eines Sektors kann beschliessen, Rechtsträger oder Organisationen als assoziierte Teilnehmer zu den Arbeiten einer bestimmten Studienkommission oder der ihr untergeordneten Gruppen zuzulassen, wobei die folgenden Grundsätze zu beachten sind:
(1) Ein Rechtsträger oder eine Organisation nach den Nummern 229 bis 231 kann den Antrag stellen, den Arbeiten einer bestimmten Studienkommission als assoziierter Teilnehmer beizuwohnen.
(2) Hat ein Sektor beschlossen, assoziierte Teilnehmer zuzulassen, so wendet der Generalsekretär die einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels auf die Antragsteller an, wobei er die Grösse des Rechtsträgers oder der Organisation und alle anderen sachdienlichen Kriterien berücksichtigt.
(3) Die zu den Arbeiten einer bestimmten Studienkommission zugelassenen assoziierten Teilnehmer werden in die in Nummer 237 genannte Liste nicht aufgenommen.
(4) Die Bedingungen für die Teilnahme an den Arbeiten einer Studienkommission sind in den Nummern 248B und 483A dieser Konvention aufgeführt.
Art. 20 (KV)
Arbeitsweise der Studienkommissionen
1. Die Funkversammlung, die weltweite Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen und die weltweite Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens ernennen für jede Studienkommission den Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende. Bei der Ernennung der Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden sind ganz besonders die Sachkenntnis, eine ausgewogene geographische Verteilung sowie die Notwendigkeit zu berücksichtigen, eine wirksamere Beteiligung der Entwicklungsländer zu fördern.
2. Wenn es der Umfang der Arbeiten der Studienkommissionen erfordert, ernennt die Versammlung oder die Konferenz so viele stellvertretende Vorsitzende, wie sie für nötig hält.
5bis
a) Die Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder nehmen Fragen an, die nach den von der zuständigen Konferenz oder Versammlung festgelegten Verfahren untersucht werden müssen, wobei insbesondere anzugeben ist, ob eine daraus sich ergebende Empfehlung Gegenstand einer offiziellen Befragung der Mitgliedstaaten werden muss.
b) Die aus der Untersuchung der genannten Fragen sich ergebenden Empfehlungen werden von einer Studienkommission nach den von der zuständigen Konferenz oder Versammlung festgelegten Verfahren angenommen. Diejenigen Empfehlungen, bei denen eine offizielle Befragung der Mitgliedstaaten im Hinblick auf ihre Genehmigung nicht erforderlich ist, gelten als genehmigt.
c) Eine Empfehlung, für die eine offizielle Befragung der Mitgliedstaaten erforderlich ist, wird nach Nummer 247 behandelt oder der zuständigen Konferenz oder Versammlung zugeleitet.
cbis) Die Nummern 246A und 246B sind nicht auf Fragen und Empfehlungen mit allgemein- oder ordnungspolitischer Tragweite anzuwenden, zum Beispiel:
- vom Sektor für das Funkwesen genehmigte Fragen und Empfehlungen, die sich auf die Arbeiten der Funkkonferenzen beziehen, sowie andere Kategorien von Fragen und Empfehlungen, die von der Funkversammlung festgelegt werden können;
ADD 246F
- vom Sektor für die Standardisierung im Fernmeldewesen genehmigte Fragen und Empfehlungen, die mit Tarifierungs- und Abrechnungsfragen sowie mit bestimmten Nummerierungs- und Adressierungsplänen zusammenhängen;
ADD 246G
- vom Sektor für die Entwicklung des Fernmeldewesens genehmigte Fragen und Empfehlungen, die sich auf ordnungs- oder allgemeinpolitische oder auf finanzielle Fragen beziehen;
ADD 246H
- Fragen und Empfehlungen, bei denen hinsichtlich ihres Anwendungsbereichs Zweifel bestehen.
MOD 247
6. Die Studienkommissionen dürfen Massnahmen einleiten, um für Empfehlungen, die in der Zeit zwischen zwei Versammlungen oder Konferenzen erstellt werden, bei den Mitgliedstaaten die Genehmigung einzuholen. Die Verfahren für die Einholung einer solchen Genehmigung sind die von der zuständigen Versammlung oder Konferenz genehmigten.
6bis Die in Anwendung der Nummer 246B oder 247 genehmigten Empfehlungen haben den gleichen Status wie die von der Konferenz oder der Versammlung selbst genehmigten.
7bis Der Direktor eines Büros kann, nach Beratung mit dem Vorsitzenden der betreffenden Studienkommission und gemäss einem von dem betreffenden Sektor entwickelten Verfahren, eine Organisation, die nicht an den Arbeiten des Sektors teilnimmt, einladen, Vertreter zur Teilnahme an der Untersuchung einer bestimmten Frage in der betreffenden Studienkommission oder in einer der ihr untergeordneten Gruppen zu entsenden.
7ter Ein assoziierter Teilnehmer im Sinne der Nummer 241A dieser Konvention ist zu den Arbeiten einer bestimmten Studienkommission zugelassen, wobei er sich jedoch weder an den Entscheidungsprozessen noch an den Verbindungstätigkeiten dieser Studienkommission beteiligen darf.
Kapitel II
Allgemeine Bestimmungen über die Konferenzen und Versammlungen
Art. 23 (KV)
Einladung und Zulassung zu den Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten, wenn eine Regierung einlädt
2. (1) Ein Jahr vor Eröffnung der Konferenz sendet die einladende Regierung eine Einladung an die Regierung eines jeden Mitgliedstaates.
e) die in den Nummern 229 und 231 dieser Konvention erwähnten Sektormitglieder und die Organisationen mit internationalem Charakter, die diese Mitglieder vertreten.
4. (1) Die Antworten der Mitgliedstaaten müssen der einladenden Regierung mindestens einen Monat vor Eröffnung der Konferenz zugehen; sie müssen möglichst alle Angaben über die Zusammensetzung der Delegation enthalten.
(3) Die Antworten der in den Nummern 259 bis 262A genannten Organisationen müssen dem Generalsekretär einen Monat vor Eröffnung der Konferenz zugehen.
Art. 24 (KV)
Einladung und Zulassung zu den Funkkonferenzen, wenn eine Regierung einlädt
2. (1) Die Nummern 256 bis 265 dieser Konvention gelten auch für die Funkkonferenzen.
(2) Die Mitgliedstaaten sollten die Sektormitglieder von der ihnen zugegangenen Einladung zur Teilnahme an einer Funkkonferenz unterrichten.
d) die Beobachter, welche von dem betreffenden Mitgliedstaat ordnungsgemäss ermächtigte Sektormitglieder des Sektors für das Funkwesen vertreten;
f) die Beobachter der Mitgliedstaaten, die ohne Stimmrecht an der regionalen Funkkonferenz einer anderen Region als derjenigen teilnehmen, der sie angehören.
Art. 25 (KV)
Einladung und Zulassung zu den Funkversammlungen, den weltweiten Versammlungen für die Standardisierung im Fernmeldewesen und den Konferenzen für die Entwicklung des Fernmeldewesens, wenn eine Regierung einlädt
a) die Verwaltung eines jeden Mitgliedstaates;
b) die betreffenden Sekormitglieder;
c) die Vertreter der betreffenden Sektormitglieder.
Art. 26 (KV)
Verfahren für die Einberufung oder Streichung von weltweiten Konferenzen oder Versammlungen auf Antrag von Mitgliedstaaten oder auf Vorschlag des Rates
1. Die in den nachstehenden Bestimmungen dargelegten Verfahren gelten für die Einberufung einer zweiten weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen in der Zeit zwischen zwei aufeinander folgenden Konferenzen der Regierungsbevollmächtigten und für die Festsetzung des präzisen Ortes und des genauen Zeitpunkts dieser Versammlung oder für die Streichung der zweiten weltweiten Funkkonferenz oder der zweiten Funkversammlung.
2. (1) Die Mitgliedstaaten, welche die Einberufung einer zweiten weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen wünschen, teilen dies dem Generalsekretär mit, wobei sie Ort und Zeitpunkt für diese Versammlung vorschlagen.
(2) Wenn der Generalsekretär von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten übereinstimmende Anträge erhalten hat, unterrichtet er alle Mitgliedstaaten unverzüglich mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste und bittet sie, ihm binnen sechs Wochen mitzuteilen, ob sie den Vorschlag annehmen oder nicht.
(3) Wenn sich die nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte Mehrheit der Mitgliedstaaten zugunsten des gesamten Vorschlags ausspricht, d.h. wenn sie zugleich Ort und Zeitpunkt wie vorgeschlagen annimmt, teilt der Generalsekretär dies allen Mitgliedstaaten unverzüglich mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste mit.
(4) Wenn der angenommene Vorschlag als Tagungsort einen anderen Ort als den Sitz der Union vorsieht, trifft der Generalsekretär im Einvernehmen mit der einladenden Regierung die für die Einberufung der Versammlung erforderlichen Vorkehrungen.
(5) Wird der Vorschlag nicht in seiner Gesamtheit (Ort und Zeitpunkt) von der nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelten Mehrheit der Mitgliedstaaten angenommen, so übermittelt der Generalsekretär die eingegangenen Antworten den Mitgliedstaaten und fordert sie auf, sich binnen sechs Wochen, vom Zeitpunkt des Eingangs an gerechnet, endgültig zu dem oder den strittigen Punkten zu äussern.
(6) Diese Punkte gelten als angenommen, wenn die nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte Mehrheit der Mitgliedstaaten zugestimmt hat.
3. (1) Jeder Mitgliedstaat, der die Streichung einer zweiten weltweiten Funkkonferenz oder einer zweiten Funkversammlung wünscht, teilt dies dem Generalsekretär mit. Wenn der Generalsekretär von mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten übereinstimmende Anträge erhalten hat, unterrichtet er alle Mitgliedstaaten unverzüglich mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste und bittet sie, ihm binnen sechs Wochen mitzuteilen, ob sie den Vorschlag annehmen oder nicht.
(2) Wenn sich die nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte Mehrheit der Mitgliedstaaten zugunsten des Vorschlags ausspricht, teilt der Generalsekretär dies allen Mitgliedstaaten unverzüglich mit Hilfe der geeignetsten Fernmeldedienste mit, und die Konferenz oder Versammlung wird gestrichen.
5. Jeder Mitgliedstaat, der die Einberufung einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste wünscht, legt der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten einen diesbezüglichen Vorschlag vor; die Tagesordnung, der präzise Ort und der genaue Zeitpunkt dieser Konferenz werden nach Art. 3 dieser Konvention festgelegt.
Art. 27 (KV)
Verfahren für die Einberufung regionaler Konferenzen auf Antrag von Mitgliedstaaten oder auf Vorschlag des Rates
Bei regionalen Konferenzen gilt das in den Nummern 300 bis 305 dieser Konvention beschriebene Verfahren nur für die Mitgliedstaaten der betreffenden Region. Muss die Einberufung auf Anregung der Mitgliedstaaten der Region erfolgen, so genügt es, wenn der Generalsekretär übereinstimmende Anträge von einem Viertel der Mitgliedstaaten dieser Region erhält. Das in den Nummern 301 bis 305 dieser Konvention beschriebene Verfahren wird auch dann angewandt, wenn der Vorschlag für die Einberufung einer regionalen Konferenz vom Rat ausgeht.
Art. 28 (KV)
Bestimmungen für Konferenzen und Versammlungen, die zusammentreten, ohne dass eine Regierung einlädt
Muss eine Konferenz oder eine Versammlung zusammentreten, ohne dass eine Regierung einlädt, so gelten die Bestimmungen der Art. 23, 24 und 25 dieser Konvention. Der Generalsekretär trifft im Einvernehmen mit der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft die für die Einberufung und Durchführung der Konferenz oder Versammlung am Sitz der Union erforderlichen Massnahmen.
Art. 29 (KV)
Änderung des Ortes oder des Zeitpunkts einer Konferenz oder Versammlung
1. Die Bestimmungen der Art. 26 und 27 dieser Konvention über die Einberufung einer Konferenz oder einer Versammlung gelten sinngemäss, wenn auf Antrag von Mitgliedstaaten oder auf Vorschlag des Rates der präzise Ort oder der genaue Zeitpunkt einer Konferenz oder einer Versammlung geändert werden soll. Solche Änderungen dürfen jedoch nur dann vorgenommen werden, wenn sich die nach Nummer 47 dieser Konvention ermittelte Mehrheit der beteiligten Mitgliedstaaten dafür ausgesprochen hat.
2. Jeder Mitgliedstaat, der eine Änderung des präzisen Ortes oder des genauen Zeitpunkts einer Konferenz oder einer Versammlung vorschlägt, ist verpflichtet, sich die Unterstützung der erforderlichen Anzahl anderer Mitgliedstaaten zu verschaffen.
Art. 30 (KV)
Fristen und Verfahren für die Vorlage von Vorschlägen und Berichten für die Konferenzen
2. Unmittelbar nach der Versendung der Einladungen bittet der Generalsekretär die Mitgliedstaaten, ihm mindestens vier Monate vor Eröffnung der Konferenz ihre Vorschläge für die Arbeiten der Konferenz zu übersenden.
4. Der Generalsekretär versieht jeden Vorschlag, den er von einem Mitgliedstaat erhält, zur Angabe des Ursprungs dieses Vorschlags mit dem von der Union für den betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Kennzeichen. Wird ein Vorschlag von mehreren Mitgliedstaaten eingereicht, so wird er so weit wie möglich mit dem Kennzeichen jedes einzelnen Mitgliedstaates versehen.
5. Der Generalsekretär übermittelt die Vorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs allen Mitgliedstaaten.
6. Der Generalsekretär sammelt und koordiniert die Vorschläge, die er von den Mitgliedstaaten erhält, und übersendet sie den Mitgliedstaaten in der Reihenfolge ihres Eingangs, auf jeden Fall aber mindestens zwei Monate vor Eröffnung der Konferenz. Die gewählten Beamten und die übrigen Mitarbeiter der Union sowie die Beobachter und Vertreter, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention an Konferenzen teilnehmen dürfen, sind nicht berechtigt, Vorschläge einzureichen.
7. Der Generalsekretär sammelt auch die von Mitgliedstaaten, vom Rat und von den Sektoren der Union erhaltenen Berichte sowie die von den Konferenzen ausgearbeiteten Empfehlungen und übermittelt sie den Mitgliedstaaten, zusammen mit allen Berichten des Generalsekretärs, mindestens vier Monate vor Eröffnung der Konferenz.
8. Der Generalsekretär übermittelt allen Mitgliedstaaten so bald wie möglich die Vorschläge, die nach Ablauf der in Nummer 316 genannten Frist bei ihm eingehen.
Art. 31 (KV)
Vollmachten bei den Konferenzen
1. Die von einem Mitgliedstaat zu einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, einer Funkkonferenz oder einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste entsandte Delegation muss entsprechend den Bestimmungen der Nummern 325 bis 331 ordnungsgemäss akkreditiert sein.
(3) Unter Vorbehalt einer Bestätigung, die von einer der in Nummer 325 oder 326 genannten Amtspersonen ausgehen und vor Unterzeichnung der Schlussakten vorliegen muss, kann eine Delegation vorläufig akkreditiert werden, und zwar durch den Chef der diplomatischen Mission des betreffenden Mitgliedstaates bei der Gastregierung oder, wenn die Konferenz in der Schweizerischen Eidgenossenschaft stattfindet, durch den Leiter der Ständigen Vertretung des betreffenden Mitgliedstaates beim Büro der Vereinten Nationen in Genf.
4. (1) Eine Delegation, deren Vollmachten vom Plenum als ordnungsgemäss anerkannt worden sind, ist berechtigt, das Stimmrecht des betreffenden Mitgliedstaates vorbehaltlich der Nummern 169 und 210 der Konstitution auszuüben und die Schlussakten zu unterzeichnen.
5. Die Vollmachten müssen so bald wie möglich beim Sekretariat der Konferenz hinterlegt werden. Der in Nummer 23 der Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen vorgesehene Ausschuss wird beauftragt, sie zu prüfen; er legt dem Plenum innerhalb der von diesem festgesetzten Frist einen Bericht über seine Schlussfolgerungen vor. Bis zur Entscheidung des Plenums in dieser Frage ist jede Delegation berechtigt, an den Konferenzarbeiten teilzunehmen und das Stimmrecht des betreffenden Mitgliedstaates auszuüben.
6. Im Allgemeinen sollen die Mitgliedstaaten bestrebt sein, ihre eigenen Delegationen zu den Konferenzen der Union zu entsenden. Wenn jedoch ein Mitgliedstaat aus besonderen Gründen keine eigene Delegation entsenden kann, darf er der Delegation eines anderen Mitgliedstaates die Vollmacht erteilen, in seinem Namen abzustimmen und zu unterzeichnen. Diese Vollmachtsübertragung muss in einer Urkunde niedergelegt sein, die von einer der in Nummer 325 oder 326 genannten Amtspersonen unterzeichnet ist.
10. Ein Mitgliedstaat oder ein zugelassener Rechtsträger bzw. eine zugelassene Organisation, der bzw. die beabsichtigt, eine Delegation oder Vertreter zu einer weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen, zu einer Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens oder zu einer Funkversammlung zu entsenden, teilt dies dem Direktor des Büros des betreffenden Sektors unter Angabe des Namens und der Funktion der Mitglieder der Delegation oder der Vertreter mit.
Kapitel III
Geschäftsordnung
Art. 32 (KV)
Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen
Die Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen wird von der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommen. Die Bestimmungen über das Verfahren für die Änderung der Geschäftsordnung und über das Inkrafttreten der Änderungen sind in der Geschäftsordnung selbst enthalten.
Die Geschäftsordnung gilt unbeschadet der in Art. 55 der Konstitution und in Art. 42 dieser Konvention enthaltenen Bestimmungen über das Änderungsverfahren.
Art. 32A (KV)
Stimmrecht
1. Die Delegation eines Mitgliedstaates, die von diesem für die Teilnahme an einer Konferenz, einer Versammlung oder einer anderen Tagung ordnungsgemäss akkreditiert ist, hat nach Art. 3 der Konstitution in allen Sitzungen der Konferenz, Versammlung oder anderen Tagung das Recht auf eine Stimme.
2. Die Delegation eines Mitgliedstaates übt ihr Stimmrecht unter den in Art. 31 dieser Konvention festgelegten Bedingungen aus.
3. Wird ein Mitgliedstaat bei einer Funkversammlung, einer weltweiten Versammlung für die Standardisierung im Fernmeldewesen oder einer Konferenz für die Entwicklung des Fernmeldewesens nicht durch eine Verwaltung vertreten, so haben, vorbehaltlich der Nummer 239 dieser Konvention, die Vertreter der anerkannten Betriebsunternehmen des betreffenden Mitgliedstaates ungeachtet ihrer Zahl insgesamt Anspruch auf nur eine Stimme. Die Bestimmungen der Nummern 335 bis 338 dieser Konvention über die Vollmachtsübertragungen gelten auch für die vorgenannten Konferenzen und Versammlungen.
Art. 32B (KV)
Vorbehalte
1. Im Allgemeinen sollen sich die Delegationen, deren Auffassung von den übrigen Delegationen nicht geteilt wird, nach Möglichkeit bemühen, sich der Ansicht der Mehrheit anzuschliessen.
2. Jeder Mitgliedstaat, der sich bei einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten das Recht vorbehält, Vorbehalte zu formulieren, indem er eine entsprechende Erklärung bei der Unterzeichnung der Schlussakten abgibt, darf zu einer Änderung der Konstitution und dieser Konvention so lange Vorbehalte formulieren, bis er seine Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Änderung beim Generalsekretär hinterlegt hat.
3. Wenn eine Delegation glaubt, dass irgendein Beschluss ihre Regierung daran hindern könnte, die Verbindlichkeit der revidierten Vollzugsordnungen anzuerkennen, kann sie bei Abschluss der Konferenz, welche die betreffende Revision annimmt, vorläufige oder endgültige Vorbehalte gegen diesen Beschluss formulieren; solche Vorbehalte können auch von einer Delegation im Namen eines Mitgliedstaates formuliert werden, der an der zuständigen Konferenz nicht teilnimmt und der nach Art. 31 dieser Konvention dieser Delegation zur Unterzeichnung der Schlussakten eine Vollmacht erteilt hat.
4. Ein bei Abschluss einer Konferenz formulierter Vorbehalt ist nur dann rechtswirksam, wenn der Mitgliedstaat, der ihn formuliert hat, ihn zu dem Zeitpunkt offiziell bestätigt, zu dem er notifiziert, dass er die Verbindlichkeit der geänderten oder revidierten Urkunde anerkennt, wie sie von der Konferenz, bei deren Abschluss er den betreffenden Vorbehalt formuliert hat, angenommen wurde.
Kapitel IV
Andere Bestimmungen
Art. 33 (KV)
Finanzen
1. (1) Jeder Mitgliedstaat wählt vorbehaltlich der Nummer 468A und jedes Sektormitglied vorbehaltlich der Nummer 468B seine Beitragsklasse nach den einschlägigen Bestimmungen des Art. 28 der Konstitution nach folgender Tabelle:
Klasse von 40 Einheiten
Klasse von 35 Einheiten
Klasse von 30 Einheiten
Klasse von 28 Einheiten
Klasse von 25 Einheiten
Klasse von 23 Einheiten
Klasse von 20 Einheiten
Klasse von 18 Einheiten
Klasse von 15 Einheiten
Klasse von 13 Einheiten
Klasse von 10 Einheiten
Klasse von 8 Einheiten
Klasse von 5 Einheiten
Klasse von 4 Einheiten
Klasse von 3 Einheiten
Klasse von 2 Einheiten
Klasse von 1 1/2 Einheiten
Klasse von 1 Einheit
Klasse von 1/2 Einheit
Klasse von 1/4 Einheit
Klasse von 1/8 Einheit
Klasse von 1/16 Einheit
(1bis) Nur diejenigen Mitgliedstaaten, die von der Organisation der Vereinten Nationen als die am wenigsten entwickelten Länder eingestuft werden, sowie die vom Rat bestimmten Länder dürfen die Beitragsklassen von 1/8 und 1/16 Einheit wählen.
(1ter) Sektormitglieder dürfen keine niedrigere als die Klasse von 1/2 Einheit wählen, ausgenommen Sektormitglieder des Sektors für die Entwicklung des Fernmeldewesens, welche die Beitragsklasse von 1/4, 1/8 oder 1/16 Einheit wählen dürfen. Die Klasse von 1/16 Einheit ist jedoch Sektormitgliedern aus denjenigen Entwicklungsländern vorbehalten, die in der vom Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen (PNUD) aufgestellten und vom Rat geprüften Liste aufgeführt sind.
(2) Anstelle der in Nummer 468 genannten Beitragsklassen kann jeder Mitgliedstaat und jedes Sektormitglied eine Anzahl von Beitragseinheiten wählen, die 40 Einheiten übersteigt.
(3) Der Generalsekretär gibt allen Mitgliedstaaten, die nicht bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten vertreten sind, unverzüglich bekannt, für welche Beitragsklasse jeder Mitgliedstaat sich entschieden hat.
2. (1) Jeder neue Mitgliedstaat und jedes neue Sektormitglied entrichtet für das Jahr seines Beitritts oder seiner Zulassung einen vom ersten Tag des Monats seines Beitritts oder seiner Zulassung an berechneten Beitrag.
(2) Kündigt ein Mitgliedstaat die Konstitution und diese Konvention oder kündigt ein Sektormitglied seine Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors, so muss er bzw. es seinen Beitrag bis zum letzten Tag des Monats, in dem die Kündigung nach Nummer 237 der Konstitution oder nach Nummer 240 dieser Konvention wirksam wird, entrichten.
3. Die geschuldeten Summen werden vom Beginn des vierten Monats eines jeden Rechnungsjahres der Union an verzinst. Der Zinssatz wird für die drei folgenden Monate auf 3 % (drei vom Hundert) jährlich und vom Anfang des siebenten Monats an auf 6 % (sechs vom Hundert) jährlich festgesetzt.
4. (1) Die in den Nummern 259 bis 262A dieser Konvention erwähnten Organisationen sowie andere internationale Organisationen (es sei denn, dass sie unter Vorbehalt der Gegenseitigkeit vom Rat befreit worden sind) und die Sektormitglieder (es sei denn, dass sie an einer Konferenz oder einer Versammlung ihres Sektors teilnehmen), die an einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an einer Tagung eines Sektors der Union oder an einer weltweiten Konferenz für internationale Fernmeldedienste teilnehmen, beteiligen sich an den Ausgaben der Konferenzen und Tagungen, an denen sie teilnehmen, in Abhängigkeit von den Kosten dieser Konferenzen und Tagungen und in Übereinstimmung mit den Finanzvorschriften.
(2) Ein Sektormitglied, das auf den in Nummer 237 dieser Konvention erwähnten Listen steht, beteiligt sich nach den Nummern 480 und 480A an den Ausgaben des Sektors.
(5) Der Betrag einer Einheit des Beitrags zu den Ausgaben jedes betroffenen Sektors wird auf 1/5 der Beitragseinheit der Mitgliedstaaten festgesetzt. Diese Beiträge gelten als Einnahmen der Union. Sie werden nach Nummer 474 verzinst.
(5bis) Beteiligt sich ein Sektormitglied nach Nummer 159 der Konstitution an den Ausgaben der Union, so sollte der Sektor, für den der Beitrag gezahlt wird, angegeben werden.
Die assoziierten Teilnehmer im Sinne der Nummer 241A dieser Konvention beteiligen sich nach den vom Rat festgelegten Modalitäten an den Ausgaben des Sektors, der Studienkommission und der untergeordneten Gruppen, an deren Arbeiten sie teilnehmen.
5. Der Rat legt die Kriterien fest, nach denen für bestimmte Produkte und Dienste Kostendeckung erreicht werden soll.
Art. 35 (KV)
Sprachen
1. (1) Andere als die in den einschlägigen Bestimmungen des Art. 29 der Konstitution angegebenen Sprachen dürfen verwendet werden,
a) wenn an den Generalsekretär der Antrag gestellt wird, ständig oder bei einer bestimmten Gelegenheit für die mündliche oder schriftliche Verwendung einer oder mehrerer zusätzlicher Sprachen zu sorgen, vorausgesetzt, dass die hierdurch entstehenden zusätzlichen Kosten von den Mitgliedstaaten getragen werden, die diesen Antrag gestellt oder unterstützt haben;
b) wenn eine Delegation bei Konferenzen oder Tagungen der Union, nach entsprechender Unterrichtung des Generalsekretärs oder des Direktors des betreffenden Büros, auf eigene Kosten für die mündliche Übersetzung aus ihrer eigenen Sprache in irgendeine der in der einschlägigen Bestimmung des Art. 29 der Konstitution angegebenen Sprachen sorgt.
(2) In dem in Nummer 491 vorgesehenen Fall entspricht der Generalsekretär nach Möglichkeit diesem Antrag, nachdem er von den betreffenden Mitgliedstaaten die Zusicherung erhalten hat, dass sie der Union die entstehenden Kosten ordnungsgemäss erstatten.
2. Alle in den einschlägigen Bestimmungen des Art. 29 der Konstitution erwähnten Dokumente dürfen in einer anderen als den dort vorgesehenen Sprachen unter der Bedingung veröffentlicht werden, dass die Mitgliedstaaten, die dies beantragen, sich verpflichten, die gesamten für die Übersetzung und Veröffentlichung entstehenden Kosten zu tragen.
Kapitel V
Verschiedene Bestimmungen über den Betrieb der Fernmeldedienste
Art. 37 (KV)
Aufstellung und Begleichung von Rechnungen
1. Die Begleichung internationaler Rechnungen gilt als laufende Transaktion und wird in Übereinstimmung mit den laufenden internationalen Verpflichtungen der beteiligten Mitgliedstaaten und Sektormitglieder erledigt, wenn deren Regierungen diesbezügliche Abmachungen getroffen haben. Wenn Abmachungen dieser Art oder nach Art. 42 der Konstitution getroffene besondere Vereinbarungen nicht bestehen, wird diese Begleichung nach den Bestimmungen der Vollzugsordnungen durchgeführt.
2. Die Verwaltungen der Mitgliedstaaten und die Sektormitglieder, die internationale Fernmeldedienste wahrnehmen, müssen sich über den Betrag ihrer Zahlungsverpflichtungen und -forderungen einigen.
Art. 38 (KV)
Währungseinheit
Wenn keine besonderen Vereinbarungen zwischen den Mitgliedstaaten bestehen, wird bei der Festsetzung der Abrechnungsgebühren für die internationalen Fernmeldedienste und der Aufstellung der internationalen Rechnungen als Währungseinheit
- entweder die Währungseinheit des Internationalen Währungsfonds
- oder der Goldfranken
verwendet, wie sie in den Vollzugsordnungen näher bestimmt sind. Die Durchführungsbestimmungen sind in Anhang 1 der Vollzugsordnung für internationale Fernmeldedienste enthalten.
Art. 40 (KV)
Geheime Sprache
2. Privattelegramme in geheimer Sprache dürfen im Verkehr zwischen allen Mitgliedstaaten zugelassen werden, mit Ausnahme der Mitgliedstaaten, die über den Generalsekretär im Voraus bekannt gegeben haben, dass sie für diese Telegrammart die geheime Sprache nicht zulassen.
3. Die Mitgliedstaaten, die abgehende oder ankommende Privattelegramme in geheimer Sprache für ihr eigenes Hoheitsgebiet nicht zulassen, müssen solche Telegramme im Durchgang zulassen, es sei denn, der Dienst wäre nach Art. 35 der Konstitution eingestellt worden.
Kapitel VI
Schiedsgerichtsbarkeit und Änderung der Konvention
Art. 41 (KV)
Schiedsgerichtsbarkeit: Verfahren (s. Art. 56 der Konstitution)
4. Wenn das Schiedsrichteramt Regierungen oder Verwaltungen dieser Regierungen übertragen wird, müssen diese unter den Mitgliedstaaten ausgewählt werden, die nicht in den Streitfall verwickelt, jedoch Vertragsparteien des Abkommens sind, dessen Anwendung den Streitfall verursacht hat.
Art. 42 (KV)
Bestimmungen zur Änderung dieser Konvention
1. Jeder Mitgliedstaat kann einen Änderungsvorschlag zu dieser Konvention einreichen. Ein solcher Vorschlag muss, damit er allen Mitgliedstaaten rechtzeitig übermittelt und von ihnen geprüft werden kann, beim Generalsekretär spätestens acht Monate vor dem für die Eröffnung der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten festgelegten Zeitpunkt eingehen. Der Generalsekretär übermittelt einen solchen Vorschlag allen Mitgliedstaaten so bald wie möglich, jedoch spätestens sechs Monate vor dem letztgenannten Zeitpunkt.
2. Ein Vorschlag zur Änderung eines nach Nummer 519 eingereichten Änderungsvorschlags kann jedoch jederzeit von einem Mitgliedstaat oder von seiner Delegation bei der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten eingereicht werden.
5. Sofern in den vorhergehenden Absätzen dieses Artikels, die massgebend sind, nichts anderes bestimmt ist, gelten die in dieser Konvention enthaltenen allgemeinen Bestimmungen über Konferenzen und Versammlungen sowie die Geschäftsordnung der Konferenzen und der anderen Tagungen.
6. Alle von einer Konferenz der Regierungsbevollmächtigten angenommenen Änderungen dieser Konvention treten insgesamt und in Form einer einzigen Änderungsurkunde zu einem von der Konferenz festgelegten Zeitpunkt zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Konvention und zur Änderungsurkunde hinterlegt haben. Die Ratifikation, die Annahme, die Genehmigung oder der Beitritt zu nur einem Teil dieser Änderungsurkunde ist ausgeschlossen.
8. Der Generalsekretär notifiziert allen Mitgliedstaaten die Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde.
Anlage (KV)
Definition einiger in dieser Konvention und in den Vollzugsordnungen der Internationalen Fernmeldeunion verwendeter Begriffe
Beobachter: Eine Person, die nach den einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention entsandt wird
- von der Organisation der Vereinten Nationen, einer Sonderorganisation der Vereinten Nationen, der Internationalen Atomenergie-Organisation, einer regionalen Fernmeldeorganisation oder einer zwischenstaatlichen Organisation, die Satellitensysteme betreibt, um in beratender Eigenschaft an der Konferenz der Regierungsbevollmächtigten, an einer Konferenz oder an einer Tagung eines Sektors teilzunehmen,
- von einer internationalen Organisation, um in beratender Eigenschaft an einer Konferenz oder an einer Tagung eines Sektors teilzunehmen,
- von der Regierung eines Mitgliedstaates, um an einer regionalen Konferenz teilzunehmen, jedoch ohne Stimmrecht,
- von einem Sektormitglied nach Nummer 229 oder 231 der Konvention oder von einer Organisation mit internationalem Charakter, die solche Sektormitglieder vertritt.
Teil II
Zeitpunkt des Inkrafttretens
Die in dieser Urkunde enthaltenen Änderungen treten insgesamt und in Form einer einzigen Urkunde am 1. Januar 2000 zwischen den Mitgliedstaaten in Kraft, die zu diesem Zeitpunkt Vertragspartei der Konstitution und der Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) sind und bis zu diesem Zeitpunkt ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde zu dieser Urkunde hinterlegt haben.
Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Regierungsbevollmächtigten die Urschrift dieser Änderungsurkunde zu der durch die Konferenz der Regierungsbevollmächtigten (Kioto 1994) geänderten Konvention der Internationalen Fernmeldeunion (Genf 1992) unterschrieben.
Geschehen zu Minneapolis am 6. November 1998.
(Es folgen die Unterschriften)

1   Nach Entschliessung 70 (Minneapolis 1998) über die Berücksichtigung des Prinzips der Gleichbehandlung von Frauen und Männern bei den Arbeiten der UIT sind die Grundsatzdokumente der Union (Konstitution und Konvention) als in einer geschlechtsneutralen Sprache abgefasst zu betrachten.

2   Erläuterung: ADD= Hinzufügung einer neuen Bestimmung MOD= Änderung einer vorhandenen Bestimmung (MOD)= redaktionelle Änderung einer vorhandenen Bestimmung SUP= Streichung einer vorhandenen Bestimmung