a) anerkannte Betriebsunternehmen, wissenschaftliche Institutionen oder industrielle Unternehmen und Finanzierungs- oder Entwicklungseinrichtungen, die von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt sind;
b) andere von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigte Rechtsträger, die sich mit Fragen des Fernmeldewesens befassen;
3. Jeder nach den einschlägigen Bestimmungen der Konstitution und dieser Konvention gestellte Antrag eines der in Nummer 229 genannten Rechtsträger auf Teilnahme an den Arbeiten eines Sektors muss, nachdem er von dem betreffenden Mitgliedstaat genehmigt ist, von diesem an den Generalsekretär gerichtet werden.
4. Jeder Antrag eines der in Nummer 230 genannten Rechtsträger, der von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgelegt wird, wird nach einem vom Rat festgelegten Verfahren behandelt. Ein solcher Antrag wird vom Rat auf seine Übereinstimmung mit diesem Verfahren hin geprüft.
4bis Ein Antrag eines der in Nummer 229 oder 230 genannten Rechtsträgers auf Aufnahme als Sektormitglied darf auch unmittelbar an den Generalsekretär gesandt werden. Mitgliedstaaten, die diese Rechtsträger ermächtigen, einen Antrag unmittelbar an den Generalsekretär zu senden, müssen Letzteren darüber unterrichten. Rechtsträger aus einem Mitgliedstaat, der den Generalsekretär nicht entsprechend unterrichtet hat, haben nicht die Möglichkeit, sich unmittelbar an ihn zu wenden. Der Generalsekretär muss die Liste der Mitgliedstaaten, die ihrer Zuständigkeit oder ihrer Souveränität unterliegende Rechtsträger ermächtigt haben, sich unmittelbar an ihn zu wenden, regelmässig aktualisieren und veröffentlichen.
4ter Erhält der Generalsekretär unmittelbar von einem Rechtsträger einen Antrag nach Nummer 234A, so achtet er unter Berücksichtigung der vom Rat definierten Kriterien darauf, dass Funktion und Zielsetzungen des Bewerbers mit dem Zweck der Union in Einklang stehen. Der Generalsekretär unterrichtet dann unverzüglich den Mitgliedstaat über diesen Antrag und fordert ihn auf, ihn zu genehmigen. Geht dem Generalsekretär binnen vier Monaten kein Einspruch des Mitgliedstaates zu, so schickt er ihm ein Erinnerungstelegramm. Geht dem Generalsekretär binnen vier Monaten nach Absendung des Erinnerungstelegramms kein Einspruch zu, so gilt der Antrag als genehmigt. Geht dem Generalsekretär ein Einspruch des Mitgliedstaates zu, so fordert der Generalsekretär den Antragsteller auf, sich mit dem betreffenden Mitgliedstaat in Verbindung zu setzen.
4quater Erteilt ein Mitgliedstaat die Ermächtigung zur unmittelbaren Zusendung von Anträgen an den Generalsekretär, so kann er diesen darüber unterrichten, dass er ihm die Vollmacht überträgt, jeden Antrag zu genehmigen, den ein seiner Zuständigkeit oder seiner Souveränität unterliegender Rechtsträger gestellt hat.
7. Der Generalsekretär erstellt für jeden Sektor Listen mit allen in den Nummern 229 bis 231 sowie 260 bis 262 dieser Konvention erwähnten Rechtsträgern und Organisationen, die zur Teilnahme an den Arbeiten der Sektoren zugelassen sind, und bringt diese Listen laufend auf den neuesten Stand. Er veröffentlicht diese Listen in angemessenen Zeitabständen und übermittelt sie allen Mitgliedstaaten und den betreffenden Sektormitgliedern sowie dem Direktor des betreffenden Büros. Der jeweilige Direktor teilt den betreffenden Rechtsträgern und Organisationen mit, wie über ihren Antrag entschieden worden ist, und unterrichtet die betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend.
8. Die Bedingungen für die Teilnahme der Rechtsträger und Organisationen, die auf den in Nummer 237 erwähnten Listen stehen, an den Arbeiten der Sektoren sind in diesem Artikel, in Art. 33 und in anderen einschlägigen Bestimmungen dieser Konvention enthalten. Die Bestimmungen der Nummern 25 bis 28 der Konstitution finden keine Anwendung auf sie.
9. Ein Sektormitglied darf im Namen des Mitgliedstaates handeln, der es genehmigt hat, vorausgesetzt der Mitgliedstaat teilt dem Direktor des betreffenden Büros mit, dass es von ihm hierzu ermächtigt worden ist.
10. Alle Sektormitglieder haben das Recht, ihre Teilnahme durch eine an den Generalsekretär zu richtende Notifikation zu kündigen. Die Teilnahme kann gegebenenfalls auch durch den betreffenden Mitgliedstaat oder, im Falle eines nach Nummer 234C genehmigten Sektormitglieds, nach den vom Rat festgelegten Kriterien und Verfahren gekündigt werden. Die Kündigung wird wirksam nach Ablauf eines Jahres, vom Tag des Eingangs der Notifikation beim Generalsekretär an gerechnet.
Die Versammlung oder die Konferenz eines Sektors kann beschliessen, Rechtsträger oder Organisationen als assoziierte Teilnehmer zu den Arbeiten einer bestimmten Studienkommission oder der ihr untergeordneten Gruppen zuzulassen, wobei die folgenden Grundsätze zu beachten sind:
(1) Ein Rechtsträger oder eine Organisation nach den Nummern 229 bis 231 kann den Antrag stellen, den Arbeiten einer bestimmten Studienkommission als assoziierter Teilnehmer beizuwohnen.
(2) Hat ein Sektor beschlossen, assoziierte Teilnehmer zuzulassen, so wendet der Generalsekretär die einschlägigen Bestimmungen dieses Artikels auf die Antragsteller an, wobei er die Grösse des Rechtsträgers oder der Organisation und alle anderen sachdienlichen Kriterien berücksichtigt.
(3) Die zu den Arbeiten einer bestimmten Studienkommission zugelassenen assoziierten Teilnehmer werden in die in Nummer 237 genannte Liste nicht aufgenommen.
(4) Die Bedingungen für die Teilnahme an den Arbeiten einer Studienkommission sind in den Nummern 248B und 483A dieser Konvention aufgeführt.