730.3
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 144 ausgegeben am 15. November 2002
Gesetz
vom 20. Juni 2002
über den Elektrizitätsmarkt (Elektrizitätsmarktgesetz; EMG)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand
Dieses Gesetz regelt:
a) die Erzeugung, Übertragung und Verteilung von Elektrizität;
b) die Organisation und Funktionsweise des Elektrizitätssektors;
c) den Marktzugang;
d) die Kriterien und Verfahren für die Vergabe von Genehmigungen; sowie
e) den Betrieb der Netze.
Art. 2
Zweck
Dieses Gesetz dient insbesondere:
a) der Gewährleistung einer möglichst sicheren, umweltverträglichen und preisgünstigen Versorgung mit Elektrizität;
b) der Umsetzung der Richtlinie 96/92/EG vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. Nr. L 27 vom 30.1.1997, S. 20; EWR-Rechtssammlung: Anh. IV-14.01);
c) einer angemessenen Berücksichtigung der Elektrizität aus erneuerbaren Energiequellen sowie der rationellen Energienutzung unter Abwägung umwelt- und wettbewerbspolitischer sowie wirtschaftlicher Kriterien.
Art. 3
Begriffsbestimmungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes bedeutet:
a) "Erzeugung": die Produktion von Elektrizität;
b) "Erzeuger": eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität erzeugt;
c) "Eigenerzeuger": eine natürliche oder juristische Person, die Elektrizität im Wesentlichen für den eigenen Verbrauch erzeugt;
d) "unabhängiger Erzeuger": ein Erzeuger, der weder Elektrizitätsübertragungs- noch -verteilungsfunktionen im Bereich des Netzes ausübt, in dem er eingerichtet ist;
e) "Übertragung": der Transport von Elektrizität über ein Hochspannungsverbundnetz zum Zwecke der Stromversorgung von Endverbrauchern oder Verteilern;
f) "Verteilung": der Transport von Elektrizität mit mittlerer oder niedriger Spannung über Verteilernetze zum Zwecke der Stromversorgung von Kunden;
g) "Kunden": Grosshändler oder Endverbraucher von Elektrizität sowie Verteilerunternehmen;
h) "zugelassener Kunde": Endverbraucher,
aa) dessen Jahresverbrauch vorbehaltlich Art. 35 je Verbraucherstätte einschliesslich Eigenerzeugung 3 Gigawattstunden (GWh) überschreitet;
bb) der über einen eigenen Netzzugang verfügt;
i) "fester Kunde": Endverbraucher, dem das Recht auf freie Wahl des Lieferanten gemäss Bst. h nicht zusteht;
k) "Endverbraucher": ein Verbraucher, der Elektrizität für den Eigenverbrauch kauft;
l) "Verbindungsleitungen": Anlagen, die zur Verbundschaltung von Elektrizitätsnetzen dienen;
m) "Verbundnetz": eine Anzahl von Übertragungs- und Verteilernetzen, die durch eine oder mehrere Verbindungsleitungen miteinander verbunden sind;
n) "Direktleitung": eine zusätzlich zum Verbundnetz errichtete Leitung;
o) "wirtschaftlicher Vorrang": die Rangfolge der Elektrizitätsversorgungsquellen nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten;
p) "Hilfsdienste": alle Dienstleistungen, die zum Betrieb eines Übertragungs- oder Verteilernetzes erforderlich sind;
q) "Netzbenutzer": jede natürliche oder juristische Person, die Elektrizität in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeist oder daraus versorgt wird;
r) "Netzbetreiber": privat- oder öffentlich-rechtlich organisierte Unternehmen, welche die Netzdienstleistungen für den Betrieb des Elektrizitätsnetzes erbringen;
s) "Versorgung": die Lieferung und/oder der Verkauf von Elektrizität an Kunden;
t) "Energieanlagen": Anlagen zur Erzeugung, Fortleitung oder Abgabe von Elektrizität, soweit sie nicht lediglich der Übertragung von Signalen dient;
u) "integriertes Elektrizitätsunternehmen": ein Elektrizitätsunternehmen, das mindestens zwei der folgenden Funktionen wahrnimmt: Erzeugung, Übertragung oder Verteilung von Elektrizität, oder mindestens eine davon wahrnimmt und eine weitere Tätigkeit ausserhalb des Elektrizitätsbereichs ausübt;
v) "Elektrizitätsversorgungsunternehmen": ein Unternehmen, das Kunden mit elektrischer Energie versorgt und dabei ein Netz betreibt;
w) "Anschlusspunkt": die Spannungsebene an der Übergabemessstelle;
x) "erneuerbare Energiequellen": erneuerbare, nichtfossile Energiequellen (Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Wasserkraft, Biomasse, Deponiegas, Klärgas und Biogas);
y) "rationelle Energienutzung": Stromerzeugung aus Anlagen mit hohem Gesamtwirkungsgrad;
z) "geregelter Netzzugang": ein Netzzugangssystem, durch das den zugelassenen Kunden auf der Grundlage veröffentlichter Preise für die Nutzung des Übertragungs- und Verteilersystems ein Netzzugangsrecht gewährt wird.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
II. Genehmigungspflicht
Art. 4
Genehmigungspflicht
1) Die Errichtung von Stromerzeugungsanlagen ist genehmigungs- bzw. bewilligungspflichtig.
2) Die Zuständigkeit und das Verfahren richten sich nach den jeweils geltenden Spezialgesetzgebungen, insbesondere dem Baugesetz und dem Elektrizitätsgesetz.
3) Im Falle der Verweigerung der Genehmigung sind dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Die Begründung wird ebenfalls der EFTA-Überwachungsbehörde (ESA) zur Unterrichtung mitgeteilt.
III. Technische Anforderungen an Energieanlagen
Art. 5
Einhaltung technischer Regeln
Energieanlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass die technische Sicherheit gewährleistet ist. Dabei sind vorbehaltlich sonstiger Rechtsvorschriften die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen.
IV. Betrieb und Unterhalt von Netzen
Art. 6
Grundsatz
Der Netzbetreiber ist für den Betrieb, die Wartung sowie den Ausbau des Netzes und der Verbindungsleitungen mit anderen Netzen, einschliesslich der Schaffung zusätzlicher Einspeisungspunkte für den Anschluss unabhängiger Erzeuger, verantwortlich und gewährleistet damit die höchstmögliche Versorgungsqualität und Netzsicherheit.
Art. 7
Unterhaltspflicht
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, ein sicheres, zuverlässiges und leistungsfähiges Elektrizitätsnetz unter Beachtung des Umweltschutzes zu unterhalten und in diesem Zusammenhang für die Bereitstellung aller unentbehrlichen Hilfsdienste zu sorgen. Er hat die Energieübertragung durch das Netz unter Berücksichtigung des Austausches mit anderen Verbundnetzen zu regeln.
Art. 8
Festlegung technischer Anforderungen
1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, technische Vorschriften mit Mindestanforderungen für den Anschluss an das Netz von Erzeugungsanlagen, Verteilnetzen, Anlagen direkt angeschlossener Kunden, Verbindungsleitungen und Direktleitungen betreffend Auslegung und Betrieb festzulegen.
2) Die Mindestanforderungen müssen die Interoperabilität der Netze sicherstellen sowie objektiv und nicht diskriminierend sein. Sie sind vom Netzbetreiber zu veröffentlichen und von der Regierung gemäss Art. 8 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. Nr. L 204 vom 21.7.1998, S. 37; EWR-Rechtssammlung: Anh. II - Kap. XIX - 1.01) der ESA mitzuteilen.
Art. 9
Nichtdiskriminierung
Der Netzbetreiber enthält sich jeglicher Diskriminierung gegenüber den Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten seiner Tochterunternehmen, Anteilseigner oder Aktionäre.
Art. 10
Vertraulichkeit
1) Der Netzbetreiber hat wirtschaftlich sensible Informationen, von denen er bei der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit Kenntnis erlangt, vertraulich zu behandeln.
2) Das Betriebs- und Geschäftsgeheimnis muss in jedem Fall gewahrt bleiben.
Art. 11
Informationspflicht
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Betreiber eines anderen Netzes, mit dem sein eigenes verbunden ist, ausreichende Informationen zu liefern, um den sicheren und leistungsfähigen Betrieb, den koordinierten Ausbau und die Interoperabilität des Verbundsystems sicherzustellen.
Art. 12
Kriterien für die Einspeisung
1) Der Netzbetreiber ist verpflichtet, objektive Kriterien für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen und die Benutzung von Verbindungsleitungen festzulegen. Bei den Kriterien werden der wirtschaftliche Vorrang von Strom aus verfügbaren Erzeugungsanlagen oder aus dem Transfer aus Verbindungsleitungen sowie die sich für das Netz ergebenden technischen Beschränkungen berücksichtigt.
2) Elektrizität aus Erzeugungsanlagen, die erneuerbare Energieträger verwenden oder nach dem Prinzip der Kraft-Wärme-Kopplung arbeiten, ist dabei der Vorrang zu geben.
3) Die Kriterien sind von der Regulierungsbehörde zu genehmigen, vom Netzbetreiber zu veröffentlichen und diskriminierungsfrei anzuwenden, damit ein einwandfreies Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes gewährleistet wird.
Art. 13
Unabhängigkeit der Verwaltung
Der Netzbetreiber des Übertragungsnetzes muss, zumindest auf der Verwaltungsebene, unabhängig von den übrigen Tätigkeiten sein, die nicht mit dem Übertragungsnetz zusammenhängen.
V. Geregelter Netzzugang
Art. 14
Durchleitungspflicht
Der Netzbetreiber ist verpflichtet, Elektrizitätserzeugern und Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die sich innerhalb oder ausserhalb des Netzgebietes befinden, sowie zugelassenen Kunden die Durchleitung auf der Grundlage eines Durchleitungspreises (Art. 18) für die Nutzung des Netzes ein Nutzungsrecht zu gewähren, damit diese untereinander Lieferverträge auf der Grundlage freiwilliger kommerzieller Vereinbarungen schliessen können.
Art. 15
Ausnahme von der Durchleitungspflicht
Der Netzbetreiber kann die Durchleitung verweigern, wenn er nachweist, dass er nicht über die nötige Kapazität verfügt. Die Verweigerung ist insbesondere unter Berücksichtigung des Grundsatzes gemäss Art. 2 Bst. a zu begründen.
Art. 16
Anschlusspflicht
1) Der Netzbetreiber hat den Anschluss von Endverbrauchern ans Netz durchzuführen, die technischen und betrieblichen Bestimmungen (TBB) und allgemeinen Preise für den Netzanschluss bekannt zu geben und in den als amtlich anerkannten Publikationsorganen zu veröffentlichen.
2) Der Netzbetreiber verpflichtet sich, zu diesen Bedingungen und Preisen jedermann im Gebiet der erschlossenen Bauzone an sein Netz anzuschliessen.
Art. 17
Ausnahme von der Anschlusspflicht
Die Verpflichtung zum Anschluss zu den Bedingungen und Preisen gemäss Art. 16 Abs. 2 besteht nicht, wenn der Anschluss ausserhalb der erschlossenen Bauzone liegt. Der Netzbetreiber berechnet in diesem Fall die Netzkosten.
Art. 18
Durchleitungspreis
1) Die Höhe der Durchleitungspreise richtet sich nach den notwendigen Kosten eines effizient betriebenen Netzes.
2) Die Durchleitungspreise sind im Sinne eines Anschlusspunktemodells, das dem Solidaritätsprinzip Rechnung trägt, festzulegen.
3) Bei integrierten Elektrizitätsunternehmen sind die Durchleitungspreise nicht höher anzusetzen als die Kosten, die vom Netzbetreiber in vergleichbaren Fällen für Leistungen innerhalb des eigenen Unternehmens oder gegenüber verbundenen oder assoziierten Unternehmen tatsächlich oder kalkulatorisch in Rechnung gestellt werden.
Art. 19
Befreiung vom Durchleitungspreis
1) Alle Kunden, die Produktionsanlagen auf der Basis von erneuerbaren Energien oder Anlagen zur rationellen Energienutzung besitzen oder sich an solchen beteiligen, können vom Durchleitungspreis für die Strommenge, die sie zur Selbstversorgung benötigen, entsprechend ihrer Beteiligung befreit werden. Das Nähere regelt die Regierung mit Verordnung.
2) Abs. 1 gilt nicht für Wasserkraftanlagen über 1 Megawatt (MW) Leistung.
Art. 20
Genehmigung, Veröffentlichung
1) Die Regulierungsbehörde genehmigt die Höhe der Durchleitungspreise des Netzbetreibers unter Berücksichtigung des Grundsatzes gemäss Art. 2 Bst. a. Die Preisgenehmigung wird von der Regulierungsbehörde nach Bedarf überprüft und erneuert.
2) Die Regulierungsbehörde kann Richtlinien für eine transparente, nicht diskriminierende und kostenorientierte Berechnung der Durchleitungspreise erlassen und dabei die Preise anderer vergleichbarer Netzbetreiber im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) und in der Schweiz als Referenzwerte zugrunde legen.
3) Die Regulierungsbehörde kann bestimmen, dass bei der Genehmigung der Durchleitungspreise Aufwendungen des Netzbetreibers für Massnahmen zur rationellen, sicheren und umweltschonenden Verwendung von Elektrizität bei den Abnehmern bei der Feststellung der Kosten- und Ertragslage des Unternehmens anerkannt werden, sofern diese Massnahmen elektrizitätswirtschaftlich einer rationellen Betriebsführung entsprechen.
4) Die genehmigten Durchleitungspreise sind vom Netzbetreiber gemäss Art. 16 Abs. 1 zu veröffentlichen.
Art. 21
Versorgung eigener Betriebsstätten
Unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern ist der Netzzugang zu gewähren, um ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen im EWR und in der Schweiz durch die Nutzung des Verbundsystems mit Elektrizität zu versorgen.
Art. 22
Direktleitungen
1) Unbeschadet ihres Rechtes auf Netzzugang sind unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger berechtigt, ihre eigenen Betriebsstätten, Tochterunternehmen sowie zugelassene Kunden und Kunden gemäss Art. 40 über eine Direktleitung zu versorgen.
2) Jeder zugelassene Kunde kann sich von einem Erzeuger oder einem Versorgungsunternehmen über eine Direktleitung mit Elektrizität versorgen.
3) Unabhängige Erzeuger, Eigenerzeuger und zugelassene Kunden, welche die Errichtung und den Betrieb von Direktleitungen beantragen, sind hinsichtlich der Genehmigungs- bzw. Bewilligungsvoraussetzungen Netzbetreibern gleichgestellt.
Art. 23
Grenzüberschreitende Durchleitung
1) Die Regulierungsbehörde kann den Zugang gemäss Art. 14 für Stromlieferungen verweigern, wenn bezüglich des zugelassenen Kunden kein Gegenrecht (Reziprozität) gewährt wird.
2) Vorbehalten bleiben Verpflichtungen gegenüber Drittstaaten, die sich aus der Zugehörigkeit Liechtensteins zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWRA) oder aufgrund anderer Staatsverträge und internationaler Verpflichtungen ergeben.
3) Die Verweigerung gemäss Abs. 1 ist dem Kunden schriftlich mitzuteilen und zu begründen.
VI. Rechnungslegung
Art. 24
Entflechtung und Transparenz der Buchhaltung
1) Die Elektrizitätsunternehmen erstellen für jedes Geschäftsjahr einen Geschäftsbericht und, sofern sie dazu verpflichtet sind, zusätzlich einen konsolidierten Geschäftsbericht. Der Geschäftsbericht und der konsolidierte Geschäftsbericht sind nach den im Personen- und Gesellschaftsrecht vorgesehenen ergänzenden Vorschriften für bestimmte Gesellschaftsformen (Art. 1063 bis 1130 PGR) zu erstellen und offen zu legen. Soweit eine Verpflichtung zur Offenlegung nicht besteht, ist eine Ausfertigung der Jahresrechnung am Sitz des Unternehmens bereitzuhalten.
2) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben in ihrer Buchführung getrennte Konten für die Bereiche Erzeugung, Übertragung und Verteilung sowie gegebenenfalls konsolidierte Konten für ihre sonstigen Aktivitäten ausserhalb des Elektrizitätsbereichs, in derselben Weise, wie sie dies tun müssten, wenn die betreffenden Tätigkeiten von separaten Firmen ausgeführt werden, zu führen. Sie haben für jede Aktivität eine Bilanz sowie eine Erfolgsrechnung in den Anhang ihrer Jahresrechnung aufzunehmen. Soweit dabei eine direkte Zuordnung zu den einzelnen Aktivitäten nicht möglich ist oder mit unvertretbarem Aufwand verbunden wäre, hat die Zuordnung durch Schlüsselung der Konten, die sachgerecht und für Dritte nachvollziehbar sein muss, zu erfolgen.
3) Im Anhang der Jahresrechnung sind die Regeln anzugeben, nach denen die Gegenstände des Aktiv- und Passivvermögens sowie die ausgewiesenen Aufwendungen und Erträge den Konten gemäss Abs. 2 zugewiesen werden. Änderungen dieser Regeln in Ausnahmefällen sind zu erläutern und zu begründen.
4) Im Anhang der Jahresrechnung sind die Geschäfte grösseren Umfangs, die mit verbundenen (Art. 1073 Abs. 2 PGR) oder assoziierten Unternehmungen (Art. 1117 Abs. 1 PGR) derselben Aktionäre oder Eigentümer getätigt worden sind, gesondert darzustellen.
VII. Organisation und Durchführung
A. Regulierungsbehörde
Art. 25
Regulierungsbehörde
1) Die Regierung errichtet eine besondere Kommission als Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörde kann alle Massnahmen treffen, die zur Marktaufsicht nach Massgabe des Staatsvertragsrechts, insbesondere des EWR-Rechts, erforderlich sind.
2) Die Regulierungsbehörde besteht aus fünf stimmberechtigten Mitgliedern, welche von der Regierung auf vier Jahre bestellt werden. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Regierung ernannt.
3) Die Regulierungsbehörde ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
4) Die näheren Bestimmungen werden in der Geschäftsordnung geregelt; diese bedarf der Genehmigung der Regierung.
Art. 26
Aufgaben der Regulierungsbehörde
Der Regulierungsbehörde obliegt insbesondere:
a) die Beratung der Regierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Elektrizitäts- und Energiepolitik;
b) bei Bedarf Richtlinien für eine transparente, nicht diskriminierende und kostenorientierte Berechnung der Preise gemäss Art. 20 Abs. 2 zu erlassen;
c) die Genehmigung der Durchleitungspreise gemäss Art. 20 Abs. 1;
d) die Genehmigung der Bedingungen für die Einspeisung aus Erzeugungsanlagen und die Benutzung von Verbindungsleitungen gemäss Art. 12 Abs. 3;
e) die Entscheidung über die Verweigerung des Zugangs zu liechtensteinischen Netzen gemäss Art. 23 Abs. 1;
f) die Genehmigung etwaiger Mechanismen zur Behebung von Kapazitätsengpässen im liechtensteinischen Elektrizitätsnetz;
g) das Erstellen eines Jahresberichtes zu Handen der Regierung;
h) die Schlichtung von Streitfällen gemäss Art. 32.
Art. 27
Unabhängigkeit
Die Regulierungsbehörde ist in ihrer Entscheidungs- und Verfügungsgewalt unabhängig.
B. Auskunftspflicht, Amtsgeheimnis, Gebühren
Art. 28
Auskunftspflicht und Einsichtnahme
1) Unternehmen, die in den Bereichen Erzeugung, Übertragung oder Verteilung tätig sind, müssen den mit der Durchführung dieses Gesetzes beauftragten Behörden die Auskünfte erteilen, die für den Vollzug dieses Gesetzes notwendig sind.
2) Sie müssen den Behörden die notwendigen Unterlagen zur Verfügung stellen und den Zutritt zu den Geschäftsräumen ermöglichen.
3) Insbesondere hat die Regulierungsbehörde das Recht auf Einsichtnahme in die Buchführung der Elektrizitätsunternehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben notwendig ist.
Art. 29
Amts- und Geschäftsgeheimnis
1) Alle mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragten Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis.
2) Die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben in jedem Fall gewahrt.
Art. 30
Gebühren
Die Regulierungsbehörde kann für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben gemäss Art. 26 Gebühren erheben. Die Regierung bestimmt deren Höhe mit Verordnung.
C. Rechtsmittel und Verfahren
Art. 31
Beschwerde
1) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regulierungsbehörde kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen oder Verfügungen der Regierung kann binnen 30 Tagen ab Zustellung Vorstellung bei der Regierung oder Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
3) Ist in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
D. Regelung von Streitfällen
Art. 32
Schlichtung, Verfahren
1) Die Regulierungsbehörde kann in Streitfällen schlichten, insbesondere wenn:
a) der Netzbetreiber den Zugang zum Netz verweigert;
b) Preise auf einzelne Kunden und Kundengruppen diskriminierend angewendet werden.
2) Das Recht der Beschwerdeführung gemäss Art. 31 bleibt vorbehalten.
3) Die Regierung bestimmt mit Verordnung die Voraussetzungen und das Verfahren der Schlichtung, insbesondere in Bezug auf die:
a) Berechtigung zur Antragstellung;
b) Vertraulichkeit;
c) Fristen.
VIII. Strafbestimmungen
Art. 33
Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfall mit Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft, wer:
a) Anlagen zur Stromerzeugung oder -übertragung ohne Genehmigung bzw. Bewilligung errichtet oder betreibt;
b) Netzbenutzer diskriminiert;
c) in Ausübung seiner Geschäftstätigkeit als Netzbetreiber Kenntnisse über wirtschaftlich sensible Informationen erlangt und diese nicht vertraulich behandelt;
d) den Netzzugang missbräuchlich verweigert;
e) in anderer Weise gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen verstösst.
2) Vom Landgericht wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten bestraft, wer öffentliche Elektrizitätsinfrastruktur beschädigt oder den Betrieb öffentlicher Elektrizitätsinfrastruktur beeinträchtigt.
3) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafgrenze auf die Hälfte herabgesetzt.
4) Die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Normen bleibt vorbehalten.
Art. 34
Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.
IX. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35
Marktöffnungsquote
1) Wird nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die EWR-rechtlich vorgesehene Marktöffnungsquote nicht erreicht, ist die Regierung ermächtigt, bis zum 30. September 2005 mit Verordnung den Wert des Jahresverbrauches gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. h Unterbst. aa entsprechend herabzusetzen. Die Herabsetzung des Wertes hat in vollen GWh zu erfolgen.
2) Die Veröffentlichung der Kriterien für die Bestimmung der zugelassenen Kunden sind der ESA durch die Regierung zu übermitteln.
Art. 36
Kennzeichnung von Elektrizität
Zum Schutz der Endverbraucher kann die Regierung Vorschriften über die Kennzeichnung von Elektrizität erlassen, insbesondere über die Art der Elektrizitätserzeugung und die Herkunft der Elektrizität. Sie kann eine Kennzeichnungspflicht einführen.
Art. 37
Lieferverträge der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Elektrizitätsversorgungsunternehmen sind berechtigt, Lieferverträge über die Strommenge, die ihre zugelassenen Kunden innerhalb ihres Verteilungssystems verbrauchen, unter den Bedingungen gemäss Art. 14 abzuschliessen.
Art. 38
Versorgungspflicht und Preise des Netzbetreibers
Bis zur vollständigen Marktöffnung ist der Netzbetreiber verpflichtet:
a) feste Kunden regelmässig und ausreichend mit Elektrizität zu versorgen;
b) festen Kunden innerhalb der gleichen Kundenkategorie gleiche Preise zu verrechnen.
Art. 39
Bestehende Verträge
1) Zugelassene Kunden können bestehende Stromlieferverträge, unabhängig von den in diesen Verträgen vereinbarten Kündigungsklauseln, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen.
2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen können bestehende Strombezugsverträge mit ihren Lieferanten nach Massgabe der Marktöffnungsquote, unabhängig von den in diesen Verträgen vereinbarten Kündigungsklauseln, unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist kündigen.
Art. 40
Netzzugang für Elektrizität aus erneuerbaren Energieträgern
1) Unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger sind berechtigt, in jenem Ausmass, in dem sie Strom auf Basis der erneuerbaren Energieträger oder aus Anlagen mit rationeller Energienutzung produzieren, mit allen Kunden innerhalb und ausserhalb Liechtensteins Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschliessen und diese mit Elektrizität zu beliefern.
2) Abs. 1 gilt nicht für Wasserkraftanlagen über 1 MW Leistung.
Art. 41
Durchführungsverordnung
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.
Art. 42
Inkrafttreten; Ausserkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Abs. 2 am Tage der Kundmachung in Kraft.
2) Art. 3 Abs. 1 Bst. h Unterbst. bb tritt am 1. Oktober 2005 in Kraft.
3) Art. 3 Abs 1 Bst. h Unterbst. aa tritt am 30. September 2005 ausser Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef