831.302
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2002 Nr. 151 ausgegeben am 9. Dezember 2002
Verordnung
vom 26. November 2002
über die Anpassung der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung
Aufgrund von Art. 2bis des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Art. 1
Anpassung der Einkommensgrenzen
Die Einkommensgrenzen gemäss Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes werden wie folgt erhöht:
a) für Alleinstehende auf 18 130 Franken;
b) für Ehepaare auf 27 195 Franken;
c) für Waisen auf 9 065 Franken.
Art. 2
Wohnnebenkostenpauschalen
Die Wohnnebenkostenpauschalen gemäss Art. 2 Abs. 4 Bst. f des Gesetzes betragen:
a) 1 200 Franken für Alleinstehende;
b) 1 600 Franken für Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten Kindern oder an der Rente beteiligten Kindern.
Art. 3
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. November 2000 über die Anpassung der Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung an die Lohn- und Preisentwicklung, LGBl. 2000 Nr. 224, wird aufgehoben.
Art. 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef