| 284.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2002 |
Nr. 160 |
ausgegeben am 13. Dezember 2002 |
Gesetz
vom 23. Oktober 2002
über die Abänderung des Gesetzes betreffend den Nachlassvertrag
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 15. April 1936 betreffend den Nachlassvertrag, LGBl. 1936 Nr. 8, wird wie folgt abgeändert:
Die Bewilligung der Stundung wird durch Edikt öffentlich bekannt gemacht und ist dem Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt mitzuteilen (Art. 558 SR).
Über die Bewilligung einer Stundung gemäss Art. 3 ist, sofern es sich beim betroffenen Schuldner um einen Teilnehmer an einem System im Sinne des Finalitätsgesetzes handelt, das Amt für Finanzdienstleistungen unverzüglich zu verständigen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Finalitätsgesetz in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef