| 831.303 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2002 |
Nr. 183 |
ausgegeben am 19. Dezember 2002 |
Verordnung
vom 17. Dezember 2002
betreffend die Abänderung der Verordnung über besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen
Aufgrund von Art. 3ter und 3quater des Gesetzes vom 10. Dezember 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, LGBl. 1965 Nr. 46, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000, LGBl. 2001 Nr. 19, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 24. April 2001 über besondere medizinische Eingliederungsmassnahmen, LGBl. 2001 Nr. 87, wird wie folgt abgeändert:
Position 122, 128, 178, 205, 208, 210, 420, 444, 446 und 462
122. Enchondromatose
128. fibröse Dysplasie
178. Angeborene Tibia-Innen- und Aussentorsion, ab vollendetem 4. Lebensjahr, sofern Operation notwendig ist
205. Angeborene Dysplasie der Zähne, sofern mindestens 12 Zähne der zweiten Dentition nach Durchbruch hochgradig befallen sind; bei der Odontodysplasie (ghost teeth) genügt der Befall von zwei Zähnen in einem Quadranten
208. Micrognathia inferior congenita mit im ersten Lebensjahr auftretenden behandlungsbedürftigen Schluck- und Atemstörungen, oder wenn die kephalometrische Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens 9 Grad (bzw. von mindestens 7 Grad bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad) ergibt oder wenn bei den bleibenden Zähnen, exclusive Weisheitszähne, eine buccale Nonokklusion von mindestens drei Antagonistenpaaren im Seitenzahnbereich pro Kieferhälfte vorliegt
210. Prognathia inferior congenita, sofern die kephalometrische Beurteilung nach Durchbruch der bleibenden Incisiven eine Diskrepanz der sagittalen Kieferbasenrelation mit einem Winkel ANB von mindestens -1 Grad ergibt und sich mindestens zwei Antagonistenpaare der zweiten Dentition in frontaler Kopf- oder Kreuzbissrelation befinden oder sofern eine Diskrepanz von +1 Grad und weniger bei Kombination mit einem Kieferbasenwinkel von mindestens 37 Grad und mehr, respektive von 15 Grad und weniger vorliegt
420. Frühgeborenen-Retinopathie und Pseudoglioma congenitum (inkl. Morbus Coats)
444. Angeborene Mittelohrmissbildung mit ein- oder doppelseitiger Schwerhörigkeit bei einem Hörverlust von mindestens 30 Dezibel im Reintonschwellenaudiogramm bei zwei Messwerten der Frequenzen von 500, 1 000, 2 000 und 4 000 Hertz
446. Angeborene Schallempfindungsschwerhörigkeit bei einem Hörverlust im Reintonschwellenaudiogramm von mindestens 30 Dezibel bei zwei Messwerten der Frequenzen von 500, 1 000, 2 000 und 4 000 Hertz
462. Angeborene Störungen der hypothalamohypophysären Funktion (hypophysärer Kleinwuchs, Diabetes insipidus, Prader-Willi-Syndrom und Kallmann-Syndrom)
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef