| 312.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2003 |
Nr. 25 |
ausgegeben am 16. Januar 2003 |
Gesetz
vom 22. November 2002
über die Abänderung der Strafprozessordnung
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Die Strafprozessordnung (StPO) vom 18. Oktober 1988, LGBl. 1988 Nr. 62, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
2) Zum Verteidiger kann jede eigenberechtigte Person, in Verfahren vor dem Schöffengericht und vor dem Kriminalgericht sowie in Rechtsmittelverfahren jedoch nur ein Rechtsanwalt bestellt werden, der in der Rechtsanwaltsliste eingetragen oder sonst gesetzlich oder mittels Bewilligung der Regierung zur Berufsausübung im Fürstentum Liechtenstein zugelassen ist.
3) Für einen Minderjährigen oder Pflegebefohlenen können die gesetzlichen Vertreter selbst wider dessen Willen einen Verteidiger bestellen.
1) Zum Verteidiger hat das Gericht einen Rechtsanwalt zu bestellen. Soweit nicht zwingend ein Rechtsanwalt zum Verteidiger bestellt werden muss, kann es einen beim Landgericht tätigen Praktikanten mit abgeschlossenem Rechtsstudium zum Verteidiger bestellen. Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen, so hat es den Vorstand der Liechtensteinischen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit dieser einen Rechtsanwalt zum Verteidiger bestelle.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2002 vom 25. Juni 2002 über die Änderung des Anhangs VII (Gegenseitige Anerkennung beruflicher Qualifikationen) des EWR-Abkommens in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef