831.135.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 29 ausgegeben am 22. Januar 2003
Verordnung
vom 14. Januar 2003
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 77ter des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 24. April 2001 über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Alters-und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 2001 Nr. 85, wird wie folgt abgeändert:
Anhang Ziff. 5.57
5.57 Hörgeräte bei Schwerhörigkeit,
sofern das Hörvermögen dadurch namhaft verbessert wird und Versicherte sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können. Die Anstalt leistet einen Kostenbeitrag gemäss Art. 5. Die Anstalt übernimmt ausserdem allenfalls notwendige Reparaturkosten und leistet einen jährlichen Betriebs- und Unterhaltskostenbeitrag. Für die Reparaturkosten sowie den jährlichen Betriebs- und Unterhaltskostenbeitrag findet Art. 5 keine Anwendung; es gelten sinngemäss die Regelungen von Art. 30 Abs. 2 und 3 der Verordnung zum Gesetz über die Invalidenversicherung.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Der Kostenbeitrag des neuen Rechts für Anschaffungen von Hörgeräten gilt für Hörgeräte, die nach dem 31. Dezember 2002 angeschafft wurden. Für Hörgeräte, die vor dem 1. Januar 2003 angeschafft wurden, gilt das bisherige Recht.
2) Reparaturkosten werden erstattet für Reparaturen, die nach dem 31. Dezember 2002 durchgeführt wurden.
3) Der jährliche Beitrag an die Kosten für den Betrieb und Unterhalt von Hörgeräten wird auch für jene Hörgeräte ausgerichtet, die vor dem 31. Dezember 2002 angeschafft wurden. Wenn aufgrund ausgewiesener Notwendigkeit eine binaurale Versorgung verwendet wird, so wird ein Kostenbeitrag für binaurale Versorgung ausgerichtet, auch wenn ursprünglich vor dem 31. Dezember 2002 nur ein Beitrag für eine monaurale Versorgung ausgerichtet wurde.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef