214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 65 ausgegeben am 18. Februar 2003
Gesetz
vom 20. Dezember 2002
über die Abänderung des Sachenrechts
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Sachenrecht vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
II. Grundbuchführung
Art. 547
Gebühren
1) Für die vom Grundbuch- und Öffentlichkeitsregisteramt vorzunehmenden Amtshandlungen werden Gebühren erhoben. Die Regierung legt die Höhe der Gebühren mit Verordnung fest.
2) Eintragungen, Vormerkungen, Anmerkungen oder Löschungen im Grundbuch, die von Amts wegen oder auf Anordnung des Gerichtes oder der Aufsichtsbehörde erfolgen, sind gebührenfrei, ebenso Auszüge aus dem Grundbuch oder dem Eigentumsvorbehaltsregister, die für den Amtsgebrauch bestimmt sind.
3) Von der Zahlungspflicht und Haftung für diese Gebühren sind das Land Liechtenstein, der Landesfürst, alle inländischen Behörden und die in deren Auftrag amtlich tätigen Personen, sowie Körperschaften, Anstalten und Stiftungen öffentlichen Rechtes, soweit diese nachgewiesenermassen in Verfolgung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Aufgaben an einem Verfahren als Partei beteiligt sind, befreit.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef