741.51
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 72 ausgegeben am 21. Februar 2003
Verordnung
vom 11. Februar 2003
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 1. August 1978 über die Zulassung von Personenwagen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV), LGBl. 1978 Nr. 20, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verkehrszulassungsverordnung (VZV)
Art. 1 Sachüberschrift
Gegenstand
Art. 2
Abkürzungen, Begriffe
1) Es werden folgende Abkürzungen für Vorschriften verwendet:
a) SVG: Strassenverkehrsgesetz;
b) VRV: Verkehrsregelnverordnung;
c) VVV: Verkehrsversicherungsverordnung;
d) VTS: Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge;
e) ARV: Verordnung über die Lenk- und Ruhezeit der berufsmässigen Motorfahrzeugführer;
f) EWRA: Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum.
2) Es werden folgende Abkürzungen für automatisierte Datensammlungen verwendet:
a) ADMAS: Administrativmassnahmenregister;
b) FABER: Fahrberechtigungsregister.
3) In Abweichung von der Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein werden in dieser Verordnung folgende Begriffe verwendet:
a) "Führerausweis" für "Führerschein";
b) "Kategorien" und "Unterkategorien" für "Klassen" und "Unterklassen".
4) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Personen- und Berufsbezeichnungen sind Angehörige des männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 2a
Verweis auf EWR-Rechtsvorschriften
1) Wird in dieser Verordnung auf EWR-Rechtsvorschriften verwiesen, auf die im EWRA Bezug genommen wird, so beziehen sich diese Verweise auf deren jeweils gültige Fassung, einschliesslich deren Abänderungen und Ergänzungen durch das EWRA.
2) Die Bestimmungen der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind unmittelbar anwendbar und allgemein verbindlich.
3) Die gültige Fassung der in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften ergibt sich aus der Kundmachung der Beschlüsse des Gemeinsamen EWR-Ausschusses im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt gemäss Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes.
Überschrift vor Art. 3
I. Teil
Zulassung von Personen
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Art. 3
Ausweiskategorien
1) Der Führerausweis wird für folgende Kategorien erteilt:
a) Kategorie A:
Motorräder;
b) Kategorie B:
Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden;
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3 500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen;
c) Kategorie C:
Motorwagen - ausgenommen jene der Kategorie D - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg; mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden;
d) Kategorie D:
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden;
e) Kategorie BE:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen;
f) Kategorie CE:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg;
g) Kategorie DE:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg.
2) Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:
a) Unterkategorie A1:
Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW;
b) Unterkategorie B1:
Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg;
c) Unterkategorie C1:
Motorwagen - ausgenommen jene der Kategorie D - mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg; mit einem Motorwagen dieser Unterkategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden;
d) Unterkategorie D1:
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Unterkategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden;
e) Unterkategorie C1E:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen;
f) Unterkategorie D1E:
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeugs nicht übersteigen und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird.
3) Der Führerausweis wird für folgende Spezialkategorien erteilt:
a) Spezialkategorie F:
Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
b) Spezialkategorie G:
Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;
c) Spezialkategorie M:
Motorfahrräder.
Art. 4
Berechtigungen
1) Es berechtigt:
a) der Führerausweis der Kategorie A:
zum Führen von Fahrzeugen der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
b) der Führerausweis der Kategorie B:
zum Führen von Motorfahrzeugen der Unterkategorie B1 und der Spezialkategorien F, G und M;
c) der Führerausweis der Kategorie C:
zum Führen von Motorfahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
d) der Führerausweis der Kategorie D:
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1, C1 und D1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
e) der Führerausweis der Kategorie BE:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;
f) der Führerausweis der Kategorie CE:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorien C1E und D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;
g) der Führerausweis der Kategorie DE:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorie BE und der Unterkategorien C1E und D1E.
2) Es berechtigt:
a) der Führerausweis der Unterkategorie A1:
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M;
b) der Führerausweis der Unterkategorie B1:
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien F, G und M;
c) der Führerausweis der Unterkategorie C1:
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
d) der Führerausweis der Unterkategorie D1:
zum Führen von Fahrzeugen der Kategorie B, der Unterkategorien B1 und C1 sowie der Spezialkategorien F, G und M;
e) der Führerausweis der Unterkategorie C1E:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie D1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt;
f) der Führerausweis der Unterkategorie D1E:
zum Führen von Fahrzeugkombinationen der Kategorien BE und DE sowie der Unterkategorie C1E, wenn der Fahrzeugführer den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.
3) Es berechtigt:
a) der Führerausweis der Spezialkategorie F:
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorien G und M;
b) der Führerausweis der Spezialkategorie G:
zum Führen von Fahrzeugen der Spezialkategorie M sowie von landwirtschaftlichen Ausnahmefahrzeugen und Landwirtschaftstraktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 40 km/h, sofern der Inhaber an einem von der Motorfahrzeugkontrolle anerkannten Traktorfahrkurs teilgenommen hat.
4) Die Berechtigungen nach den Abs. 1 bis 3 sind im FABER einzutragen.
5) Im Übrigen berechtigen im Binnenverkehr:
a) der Führerausweis der Kategorie C:
zum Führen von leeren Fahrzeugen der Kategorie D und der Unterkategorie D1;
b) der Führerausweis der Unterkategorie C1:
zum Führen von leeren Fahrzeugen der Unterkategorie D1;
c) der Führerausweis der Kategorien B und C sowie der Unterkategorie C1:
zum Mitführen von landwirtschaftlichen Anhängern oder Anhängern der Feuerwehr, der Polizei und des Zivilschutzes;
d) der Führerausweis der Spezialkategorien F, G und M:
zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen dieser Spezialkategorien.
Art. 5
Ausnahmen von der Ausweispflicht
1) Keinen Lernfahrausweis benötigen:
a) Inhaber des Führerausweises der Kategorie C oder der Unterkategorie C1, die ein Gesuch um den Führerausweis der Unterkategorie D1 stellen;
b) Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die ein Gesuch um den Führerausweis der Kategorie D stellen;
c) Gesuchsteller um den Führerausweis der Spezialkategorien G und M.
2) Ein Führerausweis ist nicht erforderlich zum Führen:
a) eines Motoreinachsers ohne Anhänger (zu Fuss);
b) eines Motorhandwagens;
c) eines Arbeitsmotorwagens auf begrenzten, aber dem Verkehr nicht völlig verschlossenen Strassenbaustellen;
d) eines Leicht-Motorfahrrades;
e) eines Invalidenfahrstuhles mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h, sofern die Person darauf angewiesen ist.
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann mit der Bewilligung des werkinternen Verkehrs nach Art. 34 VVV Ausnahmen gestatten hinsichtlich der erforderlichen Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie (Art. 3).
Überschrift vor Art. 5a
2. Abschnitt
Führerprüfung
a) Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises
Art. 5a
Wohnsitz in Liechtenstein
1) Lernfahr- und Führerausweise sowie die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport werden nur Personen erteilt, die in Liechtenstein Wohnsitz haben, sich hier aufhalten oder berufsmässig in Liechtenstein immatrikulierte Motorfahrzeuge führen wollen.
2) Der Wohnsitz im Sinne des Strassenverkehrsrechts richtet sich in der Regel nach den Bestimmungen des Personen- und Gesellschaftsrechts.
Art. 6
Mindestalter
1) Das Mindestalter zum Führen von Motorfahrzeugen beträgt für:
a) die Spezialkategorien G und M: 14 Jahre;
b) die Spezialkategorie F und Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist: 16 Jahre;
c) die Unterkategorie A1 für:
1. Fahrzeuge bis 50 cm³: 16 Jahre;
2. die übrigen Fahrzeuge: 18 Jahre;
d) die Kategorien A, B, BE, C und CE sowie die Unterkategorien B1, C1 und C1E: 18 Jahre;
e) die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E: 21 Jahre.
2) Lastwagenführer-Lehrlingen darf der Lernfahrausweis der Kategorien C und CE bereits nach vollendetem 17. Altersjahr, der Führerausweis aber erst nach vollendetem 18. Altersjahr erteilt werden.
3) Inhaber des Führerausweises der Kategorie C, die das 21. Altersjahr noch nicht vollendet haben, dürfen am grenzüberschreitenden Güterverkehr teilnehmen, wenn sie die Lastwagenführer-Lehre mit dem liechtensteinischen oder einem anderen von der Regierung anerkannten Fähigkeitsausweis oder die Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 1 erfolgreich abgeschlossen haben.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle kann:
a) behinderten Personen, die auf ein Motorfahrzeug angewiesen und zu dessen sicherer Führung fähig sind:
1. den Führerausweis der Kategorie B, der Unterkategorie B1 oder der Spezialkategorien F oder M aufgrund eines ärztlichen Gutachtens vor Erreichen des jeweiligen Mindestalters erteilen;
2. das Führen von Fahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, vor Erreichen des Mindestalters bewilligen;
b) den Führerausweis der Spezialkategorie M vor Erreichen des Mindestalters erteilen, wenn die Verwendung eines anderen Verkehrsmittels unzumutbar ist.
5) Inhaber des Führerausweises der Spezialkategorien G oder M dürfen Motorfahrzeuge, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist (Art. 5 Abs. 2), vor Erreichen des 16. Altersjahres führen.
Art. 7
Medizinische Mindestanforderungen
1) Wer einen Lernfahr-, Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss die medizinischen Mindestanforderungen nach Anhang 1 erfüllen.
2) Wer ein Motorfahrzeug führt, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist, muss eine Mindestsehschärfe korrigiert oder unkorrigiert einseitig von 0.2 erreichen und darf keine extreme Gesichtsfeldeinschränkung aufweisen.
3) Die Motorfahrzeugkontrolle kann von den medizinischen Mindestanforderungen abweichen, wenn kein Ausschlussgrund nach Art. 13 SVG vorliegt und eine mit Spezialuntersuchungen betraute Stelle dies beantragt.
Art. 8
Fahrpraxis
1) Wer den Führerausweis der Kategorie D erwerben will, muss während eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie C geführt haben.
2) Vom Erfordernis der Fahrpraxis nach Abs. 1 ist befreit, wer sich über den erfolgreichen Abschluss der Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 2 ausweisen kann und:
a) während mindestens drei Monaten einen Lastwagen oder Trolleybus geführt hat; oder
b) während mindestens zwei Jahren regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt hat.
3) Wer den Führerausweis der Unterkategorie D1 erwerben will, muss:
a) während mindestens drei Monaten einen Lastwagen oder Trolleybus geführt haben; oder
b) während mindestens eines Jahres regelmässig Motorwagen der Kategorie B geführt haben.
4) Wer mit Motorfahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, muss während eines Jahres regelmässig ein Motorfahrzeug der entsprechenden oder einer höheren Ausweiskategorie, ausgenommen die Kategorie A und die Unterkategorie A1, geführt haben.
5) Wo nichts anderes vermerkt ist, gilt als Fahrpraxis im Sinne dieses Artikels das regelmässige Führen von Motorfahrzeugen, das im Zeitpunkt der Einreichung eines Gesuches um einen Lernfahr- oder Führerausweis oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Lernfahrten gelten nicht als Fahrpraxis.
6) Der Gesuchsteller darf während der Dauer der Fahrpraxis nach den Abs. 1 bis 5, mindestens aber während eines Jahres, bis zur Erteilung des Lernfahrausweises oder, wenn ein solcher nicht erforderlich ist, bis zur Zulassung zur praktischen Führerprüfung mit einem Motorfahrzeug keine Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln begangen haben, die zu einem Führerausweisentzug führt oder geführt hat.
Art. 9
Sehtest
1) Vor der Einreichung eines Gesuches um die Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport muss der Gesuchsteller sein Sehvermögen bei einem Augenarzt oder einem von der Regierung anerkannten Augenoptiker summarisch prüfen lassen. Die Prüfung erfolgt gemäss Anhang 4. Das Ergebnis ist mit dem Gesuch einzureichen.
2) Folgende Funktionen werden untersucht:
a) bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien A oder B, der Unterkategorien A1 oder B1 sowie der Spezialkategorien F, G oder M:
- die Sehschärfe,
- das Gesichtsfeld und
- die Augenbeweglichkeit (Doppelsehen);
b) bei einem Gesuch um einen Lernfahr- oder Führerausweis der Kategorien C und D, der Unterkategorien C1 oder D1 oder um eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport sowie bei einem Gesuch um einen Fahrlehrerausweis der Kategorien I, II und IV zusätzlich das Stereosehen und die Pupillenmotorik.
3) Der Sehtest darf nicht mehr als zwölf Monate zurückliegen.
Art. 10
Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen
1) Wer sich zur Prüfung der Basistheorie für den Erwerb eines Lernfahrausweises der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien A1 oder B1 anmeldet, muss nachweisen, dass er an einem Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen teilgenommen hat.
2) Der Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen wird mit einer Bescheinigung einer von der Regierung anerkannten Stelle erbracht. Die Bescheinigung darf nur Teilnehmern ausgestellt werden, die den ganzen Kurs besucht haben. Der Kurs darf nicht mehr als sechs Jahre zurückliegen.
3) Der Kurs vermittelt:
a) Instruktionen über die Sicherung der Unfallstelle und die Alarmierung der Rettungskräfte;
b) Kenntnisse über die Massnahmen, die bei einer verletzten Person bis zum Einsatz ärztlicher Hilfe zur Erhaltung der lebenswichtigen Körperfunktionen getroffen werden müssen;
c) Kenntnisse insbesondere über die richtige Lagerung der verletzten Person, die Beatmung bei Atemstillstand, die Vorkehren bei schweren Blutungen und die Grundlagen der Herzmassage.
4) Die Organisation und die Programme von Kursen über lebensrettende Sofortmassnahmen sowie die Anforderungen an die Instruktoren werden von der Regierung festgelegt.
5) Den Kurs über lebensrettende Sofortmassnahmen brauchen nicht zu absolvieren:
a) Inhaber eines Führerausweises der in Abs. 1 erwähnten Kategorien oder Unterkategorien;
b) Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte;
c) Pflegepersonal mit Diplom oder Fähigkeitsausweis;
d) Instruktoren von Nothelferkursen;
e) andere als die in den Bst. a bis d genannten Personen, die den Nachweis der Ausbildung in lebensrettenden Sofortmassnahmen durch eine von der Regierung anerkannte Stelle erbringen.
Überschrift vor Art. 11
b) Gesuch um Erteilung eines Lernfahr- oder Führerausweises
Art. 11
Einreichung des Gesuchs
1) Wer einen Lernfahr- oder Führerausweis oder eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport erwerben will, muss bei der Motorfahrzeugkontrolle einreichen:
a) ein vollständig und wahrheitsgetreu ausgefülltes Gesuchsformular nach Anhang 4;
b) zwei farbige Passfotos im Format 31 x 25 mm;
c) eine Bescheinigung über den Abschluss eines Kurses nach Art. 10.
2) Der Lastwagenführer-Lehrling, der das 18. Altersjahr noch nicht erreicht hat, und der Motorradmechaniker-Lehrling müssen dem Gesuch zudem eine Bestätigung des Amtes für Berufsbildung über den Abschluss eines gültigen Lehrvertrages beilegen.
3) Wird das Gesuch erstmals eingereicht, muss der Gesuchsteller persönlich vorsprechen und zusätzlich einen gültigen Identitätsnachweis mit Foto vorlegen. Die Motorfahrzeugkontrolle bestätigt mit Stempel und Unterschrift die Identität des Gesuchstellers.
Art. 11a
Vertrauensärztliches Zeugnis oder Zeugnis einer Spezialuntersuchungsstelle
1) Eine Untersuchung durch einen Vertrauensarzt oder eine Spezialuntersuchungsstelle, die von der Motorfahrzeugkontrolle zu bezeichnen sind, ist erforderlich für Personen, die:
a) den Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 erwerben wollen;
b) die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 erwerben wollen;
c) den Fahrlehrerausweis erwerben wollen;
d) das 65. Altersjahr überschritten haben;
e) körperbehindert sind.
2) Die erstmalige vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist der Motorfahrzeugkontrolle mit dem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.
3) Epileptiker werden nur aufgrund eines Eignungsgutachtens eines Neurologen oder eines Spezialarztes für Epilepsie zum Verkehr zugelassen.
Art. 11b
Prüfung des Gesuchs
1) Die Motorfahrzeugkontrolle prüft, ob die Voraussetzungen für den Erwerb eines Lernfahr- oder Führerausweises (Art. 5a ff.) oder einer Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport (Art. 25 i.V.m. Art. 11a Abs. 1 Bst. b) erfüllt sind. Sie:
a) weist den Gesuchsteller zur Untersuchung an einen von ihr bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihr bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern sie an dessen körperlicher Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;
b) weist den Gesuchsteller zur verkehrspsychologischen oder psychiatrischen Untersuchung an eine von ihr bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle, sofern sie an dessen charakterlicher oder psychischer Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen zweifelt;
c) weist den Gesuchsteller gemäss Art. 11a Abs. 1 an einen von ihr bezeichneten Vertrauensarzt oder eine von ihr bezeichnete Spezialuntersuchungsstelle;
d) hört einen unmündigen oder entmündigten Gesuchsteller und seinen gesetzlichen Vertreter an, sofern letzterer seine Unterschrift auf dem Gesuchsformular verweigert;
e) klärt ab, ob der Gesuchsteller im ADMAS verzeichnet ist;
f) kann einen Auszug aus dem Strafregister und in Zweifelsfällen einen polizeilichen Führungsbericht einholen.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle stellt in den Fällen von Abs. 1 Bst. a und b dem Vertrauensarzt oder der Spezialuntersuchungsstelle alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung der zu untersuchenden Person betreffen.
Art. 11c
Amtsgeheimnis; Anerkennung von Eignungsgutachten
1) Beamte und Angestellte der Amtsstellen sowie Mitglieder der Beschwerdeinstanzen unterliegen hinsichtlich der ihnen bekannt gegebenen Befunde und Meldungen betreffend den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand sowie das Sehvermögen von Gesuchstellern um einen Lernfahrausweis und Inhabern eines Führerausweises dem Amtsgeheimnis. Dies gilt nicht für den Austausch von Informationen unter diesen Behörden oder mit den begutachtenden Stellen.
2) Die Befunde und Meldungen über den körperlichen und psychischen Gesundheitszustand müssen so aufbewahrt werden, dass sie von Unbefugten nicht eingesehen werden können.
3) Medizinische und verkehrspsychologische Gutachten sind anzuerkennen, wenn sie von einer behördlich bezeichneten Untersuchungsstelle verfasst und nicht älter als ein Jahr sind.
Überschrift vor Art. 12
c) Gemeinsame Bestimmungen zum Ablegen der Theorieprüfungen und der praktischen Führerprüfung
Art. 12
Prüfungsort
1) Die Prüfung der Basistheorie, die Prüfung der Zusatztheorie sowie die praktische Führerprüfung sind bei der Motorfahrzeugkontrolle abzulegen.
2) Auf Gesuch hin kann die Motorfahrzeugkontrolle das Ablegen der Prüfungen nach Abs. 1 bei einer anderen von der Regierung anerkannten Sachverständigenstelle bewilligen.
Art. 12a
Prüfungsergebnis
Das Prüfungsergebnis muss dem Kandidaten eröffnet werden. Das Nichtbestehen der Prüfung ist zu begründen, auf Verlangen schriftlich.
Überschrift vor Art. 13
d) Prüfung der Basistheorie und erstmalige Datenerfassung im FABER
Art. 13
Prüfung der Basistheorie
1) Mit der Prüfung der Basistheorie stellt die Motorfahrzeugkontrolle fest, ob der Gesuchsteller über die Kenntnisse nach Anhang 10 Ziff. II.1 verfügt. Prüfungsgrundlage bildet das Handbuch der Verkehrsregeln. Dieses kann bei der Motorfahrzeugkontrolle gegen Gebühr bezogen werden.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle erarbeitet die Prüfungsfragen.
3) Keine Prüfung der Basistheorie müssen Personen ablegen, die:
a) einen Führerausweis der Kategorien A, B, C oder D oder der Unterkategorien A1, B1, C1 oder D1 erwerben wollen und bereits einen Führerausweis einer dieser Kategorien oder Unterkategorien besitzen;
b) einen Führerausweis der Spezialkategorie F erwerben wollen und bereits einen Führerausweis der Spezialkategorie G besitzen;
c) einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE oder der Unterkategorien C1E oder D1E erwerben wollen und den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzen.
4) Wer den Führerausweis der Spezialkategorien F, G oder M erwerben will, legt eine Prüfung der Basistheorie ab, welche der entsprechenden Fahrzeugkategorie angepasst ist.
5) Eine bestandene Prüfung der Basistheorie gilt für zwei Jahre.
Überschrift vor Art. 14
Aufgehoben
Art. 14
Erstmalige Datenerfassung im FABER
Vor der Erteilung des Lernfahrausweises oder eines Führerausweises der Spezialkategorien G oder M erfasst die Motorfahrzeugkontrolle die Personalien des Gesuchstellers und die für die Erteilung des Lernfahr- oder Führerausweises erforderlichen Daten im FABER.
Überschrift vor Art. 15
e) Lernfahrausweis
Art. 15
Erteilung
1) Der Lernfahrausweis wird nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Ist keine solche Prüfung abzulegen, wird der Lernfahrausweis erteilt, wenn die Voraussetzungen zu dessen Erwerb erfüllt sind.
2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht bei:
a) Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben;
b) Motorradmechaniker-Lehrlingen, die von einem Fahrlehrer der Kategorie IV ausgebildet werden;
c) Personen, die in Kursen der Polizei auf Motorrädern ausgebildet werden.
3) Im Lernfahrausweis können die gleichen Beschränkungen und Zusatzangaben eingetragen werden wie im Führerausweis (Art. 24b).
4) Die Inhaber haben unter Vorlage des Lernfahrausweises der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen jede Tatsache zu melden, die eine Änderung oder Ersetzung des Ausweises erfordert.
Art. 16
Gültigkeit
1) Der Lernfahrausweis ist gültig:
a) vier Monate für die Kategorie A und die Unterkategorie A1;
b) 12 Monate für die Unterkategorie B1 und die Spezialkategorie F;
c) 24 Monate für alle übrigen Kategorien.
2) Die Gültigkeitsdauer des Lernfahrausweises für die Kategorie A und die Unterkategorie A1 wird um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Grundschulung nach Art. 19 vorliegt.
3) Die Gültigkeit des Lernfahrausweises erlischt, wenn der Inhaber drei Mal in Folge die Führerprüfung nicht bestanden hat und die Motorfahrzeugkontrolle aufgrund eines Tests die Fahreignung des Bewerbers verneint.
4) Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests der Motorfahrzeugkontrolle als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Die Motorfahrzeugkontrolle verfügt allfällige Auflagen.
Art. 17
Lernfahrt
1) Als Lernfahrt gilt jede Fahrt mit einem Motorfahrzeug, dessen Führer im Besitz eines Lernfahrausweises sein muss.
2) Der Lernfahrausweis der Kategorie A, der Unterkategorien A1 und B1 sowie der Spezialkategorie F berechtigt zu Lernfahrten ohne Begleitperson.
3) Mit dem Lernfahrausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E oder D1E dürfen auf Anhängerzügen Lernfahrten ohne Begleitperson durchgeführt werden, wenn der Fahrschüler den Führerausweis für das Zugfahrzeug besitzt.
4) Auf Lernfahrten mit Fahrzeugen der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 dürfen keine Personen mitgeführt werden. Ausgenommen sind die Begleitperson, die im Besitz des entsprechenden Führerausweises ist, und der Fahrlehrer.
5) Folgende Berechtigungen und Auflagen sind im Lernfahrausweis einzutragen:
a) der Lernfahrausweis der Kategorie C oder der Unterkategorie C1 berechtigt zu Lernfahrten mit einem Motorwagen der Kategorie B;
b) gehörlose und körperbehinderte Personen dürfen nur von einem behördlich anerkannten Ausbilder begleitet werden;
c) Lastwagenführer-Lehrlinge dürfen Lernfahrten nur in Begleitung eines Fahrlehrers oder eines befugten Ausbilders ausführen. Auf Lernfahrten mit einem Motorfahrzeug der Kategorie B ist diese Begleitung nur bis zum vollendeten 18. Altersjahr erforderlich.
6) Auf Lernfahrten dürfen keine berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden.
Überschrift vor Art. 17a
Aufgehoben
Art. 17a bis 17c
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 18
f) Fahrausbildung
Art. 18
Kurs über Verkehrskunde
1) Wer den Führerausweis der Kategorien A oder B oder der Unterkategorien A1 oder B1 erwerben will, muss sich über die Teilnahme an einem Kurs über Verkehrskunde ausweisen können. Der Kursbesuch darf nicht mehr als zwei Jahre zurückliegen.
2) Die Kursteilnahme setzt den Besitz eines Lernfahrausweises voraus.
3) Vom Kursbesuch befreit sind Personen, die bereits einen Führerausweis einer der Kategorien oder Unterkategorien nach Abs. 1 besitzen.
4) Der Kurs soll namentlich durch Verkehrssinnbildung und Gefahrenlehre zu einer defensiven und verantwortungsbewussten Fahrweise motivieren. Die Dauer des Kurses beträgt insgesamt acht Stunden. Er ist bei einem Fahrlehrer zu absolvieren.
5) Der Fahrlehrer hat dem Fahrschüler eine Bestätigung abzugeben, dass dieser am Kurs über Verkehrskunde teilgenommen hat.
Art. 19
Praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler
1) Wer den Führerausweis der Kategorie A oder der Unterkategorie A1 erwerben will, muss innert vier Monaten seit der Erteilung des Lernfahrausweises die praktische Grundschulung bei einem Inhaber des Fahrlehrerausweises der Kategorie IV absolvieren.
2) In der praktischen Grundschulung soll der Fahrschüler sich das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Blicktechnik aneignen und lernen, das Fahrzeug richtig zu bedienen. Die Grundschulung soll zudem zu einer defensiven, verantwortungsbewussten und energiesparenden Fahrweise motivieren.
3) Die praktische Grundschulung dauert für den Erwerb:
a) des Führerausweises der Kategorie A: zwölf Stunden;
b) des Führerausweises der Unterkategorie A1: acht Stunden;
c) des Führerausweises der Kategorie A, sofern der Gesuchsteller den Führerausweis der Unterkategorie A1 besitzt: sechs Stunden.
4) Der Fahrlehrer muss dem Fahrschüler schriftlich bestätigen, dass er an der praktischen Grundschulung teilgenommen und die Kursziele erreicht hat.
Art. 19a
Durchführung
Die Regierung erlässt Weisungen über die Gestaltung und den Inhalt des Kurses über Verkehrskunde und der praktischen Grundschulung.
Art. 20
Ausbildung von Lastwagenführer-Lehrlingen
1) Wer Lastwagenführer-Lehrlinge ausbilden will, benötigt eine Ausbildungsbewilligung der Motorfahrzeugkontrolle. Sie wird erteilt, wenn die Unternehmung die Voraussetzungen des Berufsbildungsgesetzes erfüllt und der Lehrmeister oder die für die Lehrlingsausbildung verantwortlichen Lehrlingsausbilder über Erfahrung im Chauffeurberuf und eine mindestens dreijährige Fahrpraxis auf Lastwagen ohne verkehrsgefährdende Verletzung von Verkehrsvorschriften verfügen.
2) Wer die Ausbildungsbewilligung erwerben will, hat einen Instruktionskurs zu besuchen und sich über die erforderlichen Verkehrskenntnisse (Anhang 10 Ziff. II) auszuweisen. Die Regierung bestimmt, welche Instruktionskurse anerkannt werden.
3) Die Ausbildungsbewilligung wird für sechs Jahre erteilt. Sie kann um je weitere sechs Jahre verlängert werden, wenn der Inhaber nachweist, dass er seit der Ausstellung oder der letzten Verlängerung einen Wiederholungskurs absolviert hat und mindestens ein Lehrling, den er regelmässig begleitet hat, die Führerprüfung auf Lastwagen bestanden hat.
4) Ist der Lernfahrausweis für einen Lastwagenführer-Lehrling vor dem 18. Altersjahr erteilt worden, so hat der Lehrmeister eine vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses unverzüglich der Motorfahrzeugkontrolle zu melden.
Überschrift vor Art. 21
g) Prüfung der Zusatztheorie für Führer von Last- und Gesellschaftswagen
Art. 21
Führer von Last- und Gesellschaftswagen
1) Mit der Prüfung der Zusatztheorie stellt die Motorfahrzeugkontrolle fest, ob der Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 über die Kenntnisse in Anhang 10 Ziff. II.2 verfügt.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle erarbeitet die Prüfungsfragen.
3) Personen, die bereits einen Führerausweis einer der in Abs. 1 erwähnten Kategorien oder Unterkategorien besitzen, müssen keine Prüfung der Zusatztheorie ablegen.
4) Eine bestandene Prüfung der Zusatztheorie gilt für zwei Jahre.
Überschrift vor Art. 22
h) Praktische Führerprüfung
Art. 22
Praktische Führerprüfung
1) Mit der praktischen Führerprüfung stellt der Verkehrsexperte fest, ob der Gesuchsteller fähig ist, ein Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie unter Einhaltung der Verkehrsregeln auch in schwierigen Verkehrssituationen vorausschauend und mit Rücksicht auf die übrigen Verkehrsteilnehmer zu führen.
2) Die Zulassungsbedingungen und der Prüfungsstoff richten sich nach Anhang 11.
3) Keine praktische Führerprüfung haben abzulegen:
a) Inhaber eines Führerausweises der Kategorie B oder der Unterkategorie B1, die einen Führerausweis der Unterkategorie A1 erwerben wollen und die praktische Grundschulung nach Art. 19 abgeschlossen haben;
b) Personen, die einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M erwerben wollen. Art. 28 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
4) Stellt sich bei der praktischen Führerprüfung heraus, dass der Gesuchsteller die Verkehrsregeln nur ungenügend kennt, so ordnet die Motorfahrzeugkontrolle eine neue Prüfung der Basistheorie an.
Art. 23
Wiederholung
1) Wer die praktische Führerprüfung zweimal nicht besteht, wird zu einer weiteren Führerprüfung nur zugelassen, wenn ein Fahrlehrer bescheinigt, dass die Fahrausbildung abgeschlossen ist.
2) Wer die praktische Führerprüfung dreimal nicht besteht, kann zu einer vierten Prüfung nur aufgrund eines die Eignung bestätigenden Tests nach Art. 16 Abs. 3 zugelassen werden.
Überschrift vor Art. 24
i) Führerausweis
Art. 24
Erteilung
1) Der Führerausweis wird für alle Kategorien, Unterkategorien und die Spezialkategorie F nach bestandener praktischer Führerprüfung erteilt; für die Spezialkategorien G und M wird er nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Art. 28 Abs. 2 bleibt vorbehalten.
2) Die Gültigkeitsdauer von Führerausweisen aller Kategorien, Unterkategorien und Spezialkategorien ist jeweils befristet auf den Zeitpunkt der nächsten vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung (Art. 27).
3) Der Führerausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kW/kg erteilt. Diese Beschränkung gilt nicht für:
a) Personen, die einen Lernfahrausweis für Motorräder mit unbeschränkter Motorleistung besitzen und die praktische Führerprüfung auf einem zweiplätzigen Motorrad mit einer Motorleistung von mindestens 35 kW absolviert haben;
b) Motorradmechaniker-Lehrlinge, die von einem Fahrlehrer der Kategorie IV ausgebildet wurden;
c) Personen, die in Kursen der Polizei auf Motorrädern ausgebildet wurden.
4) Die Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben, wenn die Motorfahrzeugkontrolle feststellt, dass er in den letzten zwei Jahren vor der Einreichung des Gesuches keine Widerhandlung gegen die Bestimmungen des Strassenverkehrsrechtes begangen hat, die zu einem Entzug des Führerausweises führt oder geführt hat.
Art. 24a
Eintrag von Berechtigungen
Im Führerausweis sind folgende Berechtigungen einzutragen:
a) die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25 unter Angabe der Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie, mit welcher die Transporte ausgeführt werden dürfen;
b) die Berechtigung der Notfallärzte zur Verwendung des Kennzeichens "Arzt/Notfall".
Art. 24b
Eintrag von Beschränkungen und Zusatzangaben
1) Für Beschränkungen und Zusatzangaben, die im Führerausweis eingetragen werden müssen, sind Schlüsselzahlen oder Kurztexte zu verwenden. Die Regierung erlässt die entsprechenden Weisungen.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle hebt die im Führerausweis eingetragenen Beschränkungen auf, wenn der Ausweisinhaber die Voraussetzungen zur uneingeschränkten Führung von Fahrzeugen der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie erfüllt.
Art. 24c
Ausstellung eines neuen Lernfahr- oder Führerausweises
1) Wird die Fahrberechtigung erweitert oder eingeschränkt, oder werden die Angaben auf dem Ausweis geändert, muss ein neuer Ausweis ausgestellt werden. Der bisherige Ausweis verliert mit der Aushändigung des neuen Ausweises seine Gültigkeit und muss eingezogen werden.
2) Als Ersatz für einen verlorenen Ausweis darf ein neuer Lernfahr- oder Führerausweis nur bei schriftlich bestätigtem Verlust abgegeben werden. Wird der ersetzte Ausweis wieder aufgefunden, muss er innert 14 Tagen der Motorfahrzeugkontrolle abgegeben werden. Personen mit Wohnsitz im Ausland erhalten in der Regel nur eine Bestätigung über die in Liechtenstein registrierten Fahrberechtigungen.
Art. 24d
Mitführen von Ausweisen in besonderen Fällen
1) Führer von landwirtschaftlichen Motorfahrzeugen müssen auf Fahrten zwischen Hof, Feld und Wald den Führerausweis nicht mit sich führen.
2) Absolventen der Lastwagenführerlehre oder der Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 1 müssen im grenzüberschreitenden Güterverkehr ihren Fähigkeitsausweis oder die abgegebene Bescheinigung mitführen.
Überschrift vor Art. 25
k) Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen
Art. 25
Bewilligung
1) Wer mit Fahrzeugen der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F berufsmässig Personen transportieren will, benötigt eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport.
2) Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ist nicht erforderlich für:
a) die berufsmässige Beförderung von verletzten, kranken oder behinderten Personen in dazu eingerichteten und mit den besonderen Warnvorrichtungen (Art. 82 Abs. 2 und Art. 110 Abs. 3 Bst. a VTS) ausgerüsteten Fahrzeugen, wenn:
1. ausschliesslich verletzte, kranke oder behinderte Betriebsangehörige in betriebseigenen Fahrzeugen befördert werden;
2. der Fahrzeugführer im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit bei der Polizei, dem Zivilschutz oder der Feuerwehr am Strassenverkehr teilnimmt und dies von der Behörde bewilligt wurde;
b) berufsmässige Personentransporte, bei denen der Fahrpreis in anderen Leistungen eingerechnet wird und die Fahrstrecke nicht mehr als 50 km beträgt.
3) Die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport wird Inhabern eines Führerausweises der Kategorien B oder C, der Unterkategorien B1 oder C1 oder der Spezialkategorie F erteilt, wenn sie an einer zusätzlichen praktischen Führerprüfung nachweisen, dass sie fähig sind, Personen in einem Motorfahrzeug der entsprechenden Kategorie, Unterkategorie oder Spezialkategorie auch in schwierigen Verkehrssituationen ohne Gefährdung zu transportieren.
4) Dem Inhaber eines Führerausweises der Kategorie D oder der Unterkategorie D1 wird die Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport ohne weitere Prüfung erteilt.
5) Die Bewilligung ist nur zusammen mit dem Führerausweis gültig.
Art. 25a
Aufgehoben
Überschrift vor Art. 26
2a. Abschnitt
Meldepflichten und Kontrolluntersuchungen
Art. 26
Meldepflichten
1) Der Inhaber muss unter Vorlage seines Führerausweises oder einer besonderen Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen jede Tatsache melden, die den Ersatz des Ausweises oder der Bewilligung erfordert.
2) Bei Wohnsitzverlegung in das Ausland muss er sich bei der Motorfahrzeugkontrolle abmelden.
Art. 27
Vertrauensärztliche Kontrolluntersuchung
1) Die Pflicht, sich einer vertrauensärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, besteht für:
a) die folgenden Fahrzeugführer bis zum 50. Altersjahr alle fünf Jahre, danach alle drei Jahre:
1. Inhaber eines Führerausweises der Kategorien C und D sowie der Unterkategorien C1 und D1;
2. Fahrzeugführer, die berufsmässig Personen transportieren;
3. Fahrlehrer;
b) über 70-jährige Ausweisinhaber alle zwei Jahre;
c) Motorfahrzeugführer nach schweren Unfallverletzungen oder schweren Krankheiten.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann:
a) die Kontrolluntersuchungen in den Fällen von Abs. 1 Bst. b und c den behandelnden Ärzten übertragen;
b) auf Antrag des Arztes die in Abs. 1 Bst. a und b genannten Fristen verkürzen;
c) in anderen Fällen periodische Kontrolluntersuchungen anordnen.
3) Die vertrauensärztliche Untersuchung erstreckt sich auf die im ärztlichen Zeugnis in Anhang 2 genannten Punkte. Das Untersuchungsergebnis ist der Motorfahrzeugkontrolle mit einem Formular nach Anhang 3 bekannt zu geben.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle kann im Einzelfall anordnen, dass die vertrauensärztlichen Untersuchungen auszudehnen oder einzuschränken sind; der Arzt ist in diesem Fall nicht an die Formulare nach den Anhängen 2 und 3 gebunden.
5) Die Motorfahrzeugkontrolle stellt dem Arzt auf Begehren alle Akten zur Verfügung, welche die Eignung zum Führen von Motorfahrzeugen der zu untersuchenden Person betreffen.
Überschrift vor Art. 28
3. Abschnitt
Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern
a) Neue Führerprüfung und Kontrollfahrt
Art. 28
Anordnung einer neuen Führerprüfung
1) Hat ein Fahrzeugführer Widerhandlungen begangen, die an seiner Kenntnis der Verkehrsregeln, an seiner Fähigkeit, die Verkehrsregeln in der Praxis anzuwenden oder an seinem fahrtechnischen Können zweifeln lassen, ordnet die Motorfahrzeugkontrolle eine neue theoretische oder praktische Prüfung oder beides an.
2) Die Motorfahrzeugkontrolle kann für Gesuchsteller um einen Führerausweis der Spezialkategorien G oder M sowie für Führer von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, eine praktische Führerprüfung anordnen, wenn sie an deren Fahrkompetenz zweifelt.
3) Wird die neue Führerprüfung im Zusammenhang mit einem Führerausweisentzug verfügt, kann sie in der Regel frühestens einen Monat nach Ablauf des Entzuges abgelegt werden; die Motorfahrzeugkontrolle gibt der betroffenen Person einen Lernfahrausweis ab.
4) Besteht die betroffene Person die neue Führerprüfung nicht, gilt Art. 23.
5) Das Datum der neuen Führerprüfung wird im Führerausweis nicht eingetragen.
Art. 28a
Kontrollfahrt
1) Bestehen Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers, so kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden.
2) Besteht die betroffene Person die Kontrollfahrt nicht, wird:
a) der Führerausweis entzogen. Die betroffene Person kann ein Gesuch um einen Lernfahrausweis stellen;
b) ein Fahrverbot verfügt, wenn die Kontrollfahrt mit einem Motorfahrzeug absolviert wurde, zu dessen Führung ein Führerausweis nicht erforderlich ist.
3) Die Kontrollfahrt kann nicht wiederholt werden.
4) Bleibt die betroffene Person der Kontrollfahrt unentschuldigt fern, gilt diese als nicht bestanden. Die Motorfahrzeugkontrolle muss bei der Anordnung der Kontrollfahrt auf diese Säumnisfolge aufmerksam machen.
Überschrift vor Art. 29
b) Führerausweisentzug und Fahrverbot
Art. 33
Umfang des Entzuges
1) Der Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für eine bestimmte Kategorie (Art. 3 Abs. 1) oder Unterkategorie (Art. 3 Abs. 2) hat den Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises für alle Kategorien und Unterkategorien zur Folge. Dies gilt nicht, wenn der Entzug des Lernfahr- oder Führerausweises aus medizinischen Gründen nur für eine bestimmte Kategorie oder Unterkategorie verfügt werden muss.
2) In Härtefällen kann unter Einhaltung der gesetzlichen Mindestdauer der Ausweisentzug je Kategorie oder Unterkategorie für eine unterschiedliche Dauer verfügt werden, sofern der Ausweisinhaber namentlich:
a) die Widerhandlung, die zum Ausweisentzug führte, mit einem Fahrzeug begangen hat, auf dessen Benutzung er beruflich nicht angewiesen ist; und
b) als Führer eines Fahrzeuges der Kategorie oder Unterkategorie, für welche die Entzugsdauer verkürzt werden soll, unbescholten ist.
3) Der Entzug des Führerausweises der Spezialkategorien F, G oder M hat den Entzug des Führerausweises für alle Spezialkategorien zur Folge.
4) Wurde die Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug einer Spezialkategorie begangen, so kann die Motorfahrzeugkontrolle auch den Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge der Kategorien oder Unterkategorien verfügen.
5) Wurde die Widerhandlung mit einem Motorfahrzeug einer Kategorie oder Unterkategorie begangen, so kann die Motorfahrzeugkontrolle auch den Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge der Spezialkategorien verfügen.
Überschrift vor Art. 35
Aufgehoben
Art. 35 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2 sowie Abs. 3 Einleitungssatz und Bst. e
Fahrverbot
1) Die Motorfahrzeugkontrolle hat Personen das Führen von Motorfahrzeugen, für die ein Führerausweis nicht erforderlich ist, zu untersagen, wenn diese infolge körperlicher oder geistiger Krankheiten oder Gebrechen, wegen Trunksucht oder anderer Süchte oder aus anderen Gründen nicht dazu geeignet sind.
2) Ein Fahrverbot kann für mindestens einen Monat angeordnet werden, wenn der Führer durch Verletzung von Verkehrsregeln den Verkehr schwer oder wiederholt gefährdet oder andere Verkehrsteilnehmer wiederholt belästigt hat. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, kann der Fehlbare verwarnt werden.
3) Ein Fahrverbot von mindestens einem Monat muss angeordnet werden gegenüber Personen, die ein Motorfahrzeug, für das ein Führerausweis nicht erforderlich ist:
e) trotz Fahrverbotes geführt haben;
Art. 36
Umfang des Fahrverbotes; Verfahren
1) Das Fahrverbot gilt für jene Fahrzeugarten, für die es in der Verfügung angeordnet ist.
2) Gegen ein Fahrverbot kann Beschwerde geführt werden. Auf das Verfahren findet Art. 34 sinngemäss Anwendung.
Art. 37 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2 Bst. d
1) Der Lernfahr- oder Führerausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn der Führer:
c) die geforderte Brille oder die Kontaktschalen nicht bei sich hat;
2) Der Lernfahr- oder Führerausweis kann abgenommen werden, wenn der Führer:
d) die im Führerausweis eingetragene Beschränkung auf Fahrzeuge, die der Behinderung oder Körpergrösse angepasst sind, missachtet;
Art. 38b Abs. 3
3) Ergeben sich beim Verkehrsunterricht Zweifel an der Eignung eines Teilnehmers als Fahrzeugführer, so ist der Motorfahrzeugkontrolle Meldung zu erstatten. Diese trifft die notwendigen Massnahmen; sie kann unter anderem die Wiederholung des Kurses, Fahrunterricht oder eine neue Führerprüfung (Art. 28) anordnen.
Art. 39 Abs. 3a Bst. b
3a) Einen liechtensteinischen Führerausweis benötigen:
b) Personen, die berufsmässig in Liechtenstein immatrikulierte Motorfahrzeuge der Kategorien C oder D oder der Unterkategorien C1 oder D1 führen oder einer Bewilligung nach Art. 25 bedürfen.
Art. 41 Abs. 1
1) Dem Inhaber eines gültigen nationalen ausländischen Ausweises wird der liechtensteinische Führerausweis der entsprechenden Kategorie erteilt, wenn er auf einer Kontrollfahrt nachweist, dass er die Verkehrsregeln kennt und Fahrzeuge der Kategorien, für die der Ausweis gelten soll, sicher zu führen versteht. Führer von Motorwagen haben die Kontrollfahrt auf einem Fahrzeug jener Kategorie abzulegen, welche zum Führen aller im Ausweis eingetragenen Kategorien berechtigt. Besitzt der Ausweisinhaber zusätzlich die Berechtigung zum Führen von Motorrädern, so wird dafür keine weitere Kontrollfahrt durchgeführt. Für die ärztlichen Untersuchungen gelten Art. 7 Abs. 1, Art. 9, 11a Abs. 1 und 2 sowie Art. 27 sinngemäss.
Art. 44 Abs. 3
3) Wer Fahrunterricht in den Spezialkategorien F, G oder M erteilt, benötigt keinen Fahrlehrerausweis.
Art. 46 Abs. 2 Bst. e
Aufgehoben
Art. 54 Abs. 3 Bst. a
3) Jeder Fahrlehrer hat folgende Kontrollmittel zu führen:
a) eine Ausbildungskarte für jeden Fahrschüler, welche die erteilten Verkehrskunde- und praktischen Unterrichtsstunden nach Datum und Zeit, den Ausbildungsstand und die abgelegten Führerprüfungen enthält;
Art. 61 Abs. 1 Bst. k und l und Abs. 2
1) Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:
k) Leicht-Motorfahrräder;
l) Invalidenfahrstühle mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.
2) Für die in Abs. 1 Bst. a, b, k und l genannten Motorfahrzeuge ist ein Versicherungskennzeichen nach Art. 38 VVV erforderlich.
Art. 65
Verzollungs- und Versteuerungskontrolle
1) Als Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach dem schweizerischen Automobilsteuergesetz vom 21. Juni 1996 gilt der zollamtlich abgestempelte Prüfungsbericht (Form. 13.20 A).
2) Die Berechtigung zur Verwendung eines unverzollten und unversteuerten Fahrzeugs in Liechtenstein ist mit einer Bewilligung der Zollbehörde nachzuweisen.
3) Die zuständigen Zollorgane geben der Motorfahrzeugkontrolle die Fahrzeugarten bekannt, für die der Nachweis der Verzollung und der Versteuerung nach Abs. 1 oder eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erforderlich ist.
Art. 66
Standort
1) Als Standort gilt der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird.
2) Der Wohnsitz des Halters im Fürstentum Liechtenstein gilt als Standort bei Fahrzeugen, die während der Woche ausserhalb Liechtensteins verwendet und durchschnittlich mindestens zwei Mal im Monat über das Wochenende am Wohnsitz des Halters im Fürstentum Liechtenstein untergebracht werden.
Art. 69 Abs. 1 Bst. c
1) Als Auflagen im Sinne von Art. 9 Abs. 3 und Art. 91 Abs. 1 SVG gelten:
c) die Eintragungen über die Platzzahl.
Art. 77
Prüfungsfahrzeuge
1) An Führerprüfungen sind die in Anhang 11 Ziff. V genannten Prüfungsfahrzeuge zu verwenden.
2) Die Prüfungsfahrzeuge dürfen nicht mit aussergewöhnlichen Fahrhilfen versehen sein.
Art. 77a
Besondere Prüfungsfahrzeuge
1) Wird die praktische Führerprüfung auf Motorwagen mit Schalterleichterung oder elektrischem Batterieantrieb abgelegt, so dürfen nur entsprechende Fahrzeuge geführt werden.
2) Wird die praktische Führerprüfung der Unterkategorie A1 mit einem Motorrad abgelegt, dessen Geschwindigkeit auf 45 km/h beschränkt ist, so dürfen nur entsprechende Motorräder geführt werden.
3) Die Beschränkungen werden im Führerausweis eingetragen (Art. 24b).
Art. 78
Fahrschulfahrzeuge
1) Fahrschulfahrzeuge müssen den Anforderungen an die Prüfungsfahrzeuge (Anhang 11 Ziff. V) genügen. Sie müssen, mit Ausnahme der Ersatzfahrzeuge, für die Kategorien B, C und D sowie die Unterkategorien C1 und D1 mit einem zweiten Brems- und Kupplungspedal sowie mit einem zusätzlichen Rückspiegel für den Fahrlehrer ausgerüstet sein.
2) Als Fahrschulfahrzeuge gelten Fahrzeuge, die von Fahrlehrern für Fahrstunden zur Verfügung gestellt werden.
Art. 85 Abs. 2 Bst. c
2) Der Fahrzeugausweis kann entzogen werden, wenn:
c) die Fahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.
Art. 89 Abs. 2
2) Gegen das Verbot der Weiterverwendung von Fahrzeugen ohne Ausweis kann Beschwerde geführt werden.
Art. 90 Abs. 1
1) Der Fahrzeugausweis ist auf der Stelle abzunehmen, wenn:
a) die vorgeschriebene Versicherung für das Fahrzeug fehlt;
b) bei einer Kontrolle von Gefahrenguttransporten auf der Strasse ein oder mehrere die Sicherheit der übrigen Verkehrsteilnehmer unmittelbar gefährdende Verstösse gegen die massgeblichen Vorschriften festgestellt werden.
Art. 94 Abs. 2, 3 und 4
2) Aufgehoben
3) Ausländische Motorfahrräder sind als Motorräder oder Kleinmotorräder zuzulassen, sofern sie nicht einem in Liechtenstein anerkannten Motorfahrrad-Typ in allen Teilen entsprechen.
4) Ausländische Fahrzeuge sind vor der liechtensteinischen Zulassung amtlich zu prüfen.
Art. 117 Abs. 1 und 2
Aufgehoben
Art. 122 Abs. 2
2) Ein Duplikat des Fahrzeugausweises, das die Motorfahrzeugkontrolle als solches kennzeichnen kann, darf nur bei schriftlich bestätigtem Verlust des Originals erteilt werden. Der Inhaber ist verpflichtet, das Duplikat der Motorfahrzeugkontrolle innert 14 Tagen seit Auffindung des Originals zurückzugeben.
Art. 123a
Vollzug
1) Die Regierung kann:
a) die Anerkennungsfristen für ausländische Ausweise und Kontrollschilder ändern sowie auf die Kontrollfahrt (Art. 41 Abs. 1) und die Theorieprüfung (Art. 41 Abs. 2) verzichten gegenüber Führern aus Staaten, die im Bezug auf Ausbildung und Prüfung des Fürstentums Liechtenstein entsprechende Anforderungen stellen;
b) für die Durchführung der Untersuchungen nach Art. 9 Abs. 1, Art. 11a und 27 einheitliche Methoden festlegen;
c) die Anforderungen festlegen, denen Motorfahrzeugführer in verkehrspsychologischer Hinsicht genügen müssen;
d) Richtlinien für die Ausbildung und Prüfung der Fahrlehrer erlassen.
2) Die Regierung anerkennt als Traktorfahrkurse im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Weiterbildungskurse, in welchen den Teilnehmern das für das Fahren im Verkehr erforderliche Grundverständnis der Fahrdynamik und die Beherrschung des Fahrzeugs gelehrt wird. Die Regierung erlässt Weisungen über die Durchführung dieser Kurse.
Anhänge 1 bis 4 und 9 bis 11
Anhang 1
(Art. 7, 46, 58a)
Medizinische Mindestanforderungen
 
Gruppe 1
Gruppe 2
 
a) Führerausweis-Kategorien A und B
b) Führerausweis-Unterkategorien A1 und B1
c) Spezialkategorien F, G und M
d) Fahrlehrerausweis-Kategorie III
a) Führerausweis-Kategorie C und D
b) Führerausweis-Unterkategorien C1 und D1
c) Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport
d) Fahrlehrerausweis-Kategorien I, II und IV
e) Verkehrsexperten
1. Sehvermögen
Beidäugiges Sehen: Gesamtsehschärfe minimal 0.5, Gesichtsfeld horizontal minimal 120. Einäugigkeit/Diplopie: Sehschärfe minimal 0.6. Eine Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 % aufweisen. Kein Doppeltsehen. Wartefrist von 4 Monaten nach Zustandekommen einer Einäugigkeit. Einäugige Gehörlose sind vom Fahren ausgeschlossen. Im Zweifelsfall ist die Leistungsfähigkeit mit einer Probefahrt zu überprüfen.
Beidäugiges Sehen zwingend. Sehschärfe minimal 0.9 beim besseren Auge und minimal 0.5 beim schlechteren Auge. Korrekturgläser konkav maximal 4 Dioptrien, konvex maximal 3 Dioptrien, Zylinder maximal 2 Dioptrien. Keine Gesichtsfeldeinschränkung. Keine Diplopie. Eine Brille mit getönten Gläsern darf in der Dunkelheit eine Absorption von höchstens 35 % aufweisen. Keine Störung des Dämmerungssehens: Kein Doppeltsehen. Keine wesentliche Einschränkung des stereoskopischen Sehens. Keine Ptosis höheren Grades.
2. Hörvermögen
Einäugige Gehörlose sind vom Fahren ausgeschlossen.
Hörweite ohne Hörapparat beidseitig 3 m, bei einseitiger Taubheit mindestens 6 m. Bei Nichterreichen dieser Werte muss eine doch bestehende Eignung durch ein ohrenärztliches Gutachten bestätigt werden. Wird der Wert nur mit Hörgeräten erreicht, muss das Gerät in funktionstüchtigem Zustand mitgeführt und beim Manövrieren des Fahrzeuges (Langsam-, Rückwärtsfahrt usw.) getragen werden.
3. Bewegungssystem
Keine schweren Bewegungsstörungen oder Verstümmelungen, welche nicht durch technische Anpassungen am Fahrzeug ausreichend korrigiert werden können.
Im Zweifelsfall ist die Leistungsfähigkeit mit einer Probefahrt zu überprüfen.
Keine Beeinträchtigung der Atmung, keine Bewegungsstörungen oder Verstümmelungen, welche die für ein sicheres Führen notwendige Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.
Im Zweifelsfall ist die Leistungsfähigkeit mit einer Probefahrt zu überprüfen.
4. Herz- und Gefässkrankheiten
Keine ernsten Herzrhythmusstörungen oder Durchblutungsstörungen. Nach Herzschrittmacherimplantation ist seine Funktionstüchtigkeit regelmässig zu überprüfen und zu bestätigen. Keine Angina-pectoris-Anfälle. Nach Herzinfarkt ist die Herzfunktion regelmässig zu überprüfen und zu bestätigen.
Keine behandlungsbedürftigen Rhythmusstörungen oder Durchblutungsstörungen. Keine ernstliche Herzerkrankung. Keine ernstlichen Blutdruckanomalie.
5. Erkrankungen der Atemorgane
Keine erheblichen Atemstörungen beim Lenken des Fahrzeuges.
Keine erheblichen Atemstörungen.
6. Zuckerkrankheit
Keine unkontrollierte Zuckerkrankheit, keine Häufung hypoglykämischer Ereignisse. Keine schweren Folgeerkrankungen.
Bewerber: kein mit Medikamenten behandelter Diabetes. Inhaber eines Führerausweises: Während einer Einstellung auf Antidiabetika oder Insulin besteht Fahrverbot. Bestätigung einer engmaschigen ärztlichen Kontrolle. Keine hypoglykämischen Ereignisse. Gute Kompliance. Keine Folgeerkrankungen. Jährliche verkehrsmedizinische Kontrolle.
7. Nierenerkrankungen
Schwere Niereninsuffizienz: regelmässige ärztliche Kontrolle
Keine schwere Niereninsuffizienz, insbesondere keine Dialysebehandlung.
8. Übrige
innere Erkrankungen
Keine schweren, die Aufmerksamkeit, das Reaktionsvermögen, die Ausdauer und die Kraft erheblich beeinträchtigenden Erkrankungen.
Keine erheblichen Funktionsstörungen, welche die Aufmerksamkeit, das Reaktionsvermögen, die Ausdauer und die Kraft beeinträchtigen.
9. Nervenkrankheiten
Keine schweren Nervenkrankheiten. Keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste. Keine erheblichen Gleichgewichtsstörungen.
Keine Nervenkrankheiten mit dauernder Behinderung. Keine periodischen Bewusstseinstrübungen oder -verluste. Keine Gleichgewichtsstörungen.
10. Geistige Störungen
Keine schwerwiegenden Geisteskrankheiten. Kein erheblicher Schwachsinn. Keine erheblichen Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung
Keine Geisteskrankheiten. Kein Schwachsinn. Keine Störungen des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung.
11. Süchte
Keine aktuelle Alkohol-, Drogen- oder Arzneimittelabhängigkeit.
Keine aktuelle Alkohol-, Drogen- oder Arzneimittelabhängigkeit. Nach einer Abhängigkeit: Nach mindestens sechsmonatiger nachgewiesener Abstinenz positive testpsychologische oder psychiatrische Kontrolle.
12. Übrige Bestimmungen
Nach Organtransplantationen oder Einsetzen künstlicher Implantate, welche sich auf die Fahreignung negativ auswirken können, ist die Fahreignung durch ein eingehendes Zeugnis der zuständigen ärztlichen Stelle nachzuweisen.
Bei bisher nicht erwähnten Erkrankungen, welche zu einer Beeinträchtigung der Fahreignung führen, ist die Fahreignung durch ein eingehendes entsprechendes ärztliches Zeugnis nachzuweisen.
Erforderlichenfalls werden verkehrsmedizinische Nachkontrollen angeordnet.
Anhang 2
Ärztliches Zeugnis
(Art. 11a, 46 und 58a VZV)
Anhang 3
Ärztliches Gutachten
(Art. 11a, 46 und 58a VZV)
Anhang 4
(Art. 11)
Gesuch um die Erteilung eines Lernfahr- oder
Führerausweises
Beilage
Beschreibung der Führerausweiskategorien, -unterkategorien und
-spezialkategorien
A
Motorräder
B
Motorwagen und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 3 500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Fahrzeug dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden; Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 3 500 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen;
C
Motorwagen - ausgenommen jene der Kategorie D - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg; mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden;
D
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Kategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden;
BE
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger, die als Kombination nicht unter die Kategorie B fallen;
CE
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg;
DE
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg;
A1
Motorräder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 cm3 und einer Motorleistung von höchstens 11 kW;
B1
Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 550 kg;
C1
Motorwagen - ausgenommen jene der Kategorie D - mit einem Gesamtgewicht von mehr als 3 500 kg, aber nicht mehr als 7 500 kg; mit einem Motorwagen dieser Unterkategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden;
D1
Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz; mit einem Motorwagen dieser Unterkategorie darf ein Anhänger mit einem Gesamtgewicht von nicht mehr als 750 kg mitgeführt werden;
C1E
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen;
D1E
Fahrzeugkombinationen aus einem Zugfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem Gesamtgewicht von mehr als 750 kg, sofern das Gesamtzugsgewicht 12 000 kg und das Gesamtgewicht des Anhängers das Leergewicht des Zugfahrzeuges nicht übersteigen und der Anhänger nicht zum Personentransport verwendet wird;
F
Motorfahrzeuge, ausgenommen Motorräder, mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h;
G
Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h, unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge;
M
Motorfahrräder.
Anhang 9
(Art. 6 und 8)
Mindestausbildung für Führer von Last- und Gesellschaftswagen
1 Mindestausbildung für Lastwagenführer
11 Aufgabengebiet
Der Lastwagenführer ist in der Lage, schwere Motorwagen zum Gütertransport selbständig, verantwortungsbewusst und sicher zu führen und den Transport unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.
12 Tätigkeiten
Unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften, insbesondere bezüglich Unfallverhütung, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Verkehrssicherheit sowie der Regeln der Wirtschaftlichkeit und der Dienstvorschriften sowie gegebenenfalls besonderer Auflagen für Spezialfahrzeuge und -transporte führt er auf der Grundlage allgemeiner Anweisungen insbesondere folgende Tätigkeiten aus:
a) Entgegennehmen des Fahrzeugs und Überprüfen der Betriebssicherheit;
b) Entgegennehmen des Transportauftrages und/oder Festlegen von Fahrstrecken;
c) Überwachen des Beladevorgangs und Mitwirken beim Beladen, insbesondere zur Gewährleistung der Ladungssicherheit bei Transportgütern sowie zur Einhaltung der Belastungsgrenzen des Fahrzeugs;
d) Beschaffen bzw. Bereithalten und gegebenenfalls Überprüfen von Genehmigungen, Beförderungs- und Zollpapieren sowie sonstigen Dokumenten;
e) sachgerechtes und sicheres Führen des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassen-, Witterungs-, Beförderungs- und Verkehrsverhältnisse;
f) Einhalten der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten;
g) sachgerechtes und sicheres Befördern und Betreuen der Ladung sowie Gewähren von Hilfeleistungen und Treffen von Sicherheitsvorkehrungen nach anerkannten Verfahren bei Pannen und Unfällen;
h) Ausliefern von Waren und Begleitpapieren sowie Entgegennehmen von Empfangsquittungen;
i) frühzeitiges Erkennen und Lokalisieren von technischen Störungen sowie Beseitigen leichter technischer Störungen und Schäden sowie Einleiten von Massnahmen für die Beseitigung von grösseren technischen Störungen;
k) Mitwirken beim Pflegen und Warten des Fahrzeugs sowie Kontrollieren der Werkzeuge, der Bordausstattung und der Kommunikationsmittel auf Vollständigkeit und Funktionsbereitschaft;
l) mündliches und schriftliches Melden von besonderen Vorkommnissen und Abfassen von routinemässigen Berichten.
2 Mindestausbildung für Führer von Gesellschaftswagen
21 Aufgabengebiet
Der Führer von Gesellschaftswagen ist in der Lage, diese selbständig, verantwortungsbewusst und sicher zu führen und den Transport von Fahrgästen unter den bestmöglichen Bedingungen zu gewährleisten.
22 Tätigkeiten
Unter Berücksichtigung der geltenden Vorschriften, insbesondere bezüglich Unfallverhütung, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Verkehrssicherheit sowie der Regeln der Wirtschaftlichkeit und der Dienstvorschriften führt er auf der Grundlage allgemeiner Anweisungen hauptsächlich folgende Tätigkeiten aus:
a) Entgegennehmen des Fahrzeugs und Überprüfen der Betriebssicherheit;
b) Entgegennehmen der Dienst- bzw. Fahrpläne und/oder Festlegen von Fahrstrecken;
c) Überwachen des Ein- und Ausstiegs von Personen und Kassieren bzw. Abrechnen des Fahrgeldes;
d) Beschaffen bzw. Bereithalten und gegebenenfalls Überprüfen von Genehmigungen, Personal- und Zollpapieren sowie sonstigen Dokumenten;
e) sachgerechtes und sicheres Führen des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassen-, Witterungs-, Beförderungs- und Verkehrsverhältnisse,
f) Einhalten der vorgeschriebenen Lenk- und Ruhezeiten;
g) Befördern und Betreuen von Fahrgästen sowie Gewähren von Hilfeleistungen und Treffen von Sicherheitsvorkehrungen nach anerkannten Verfahren bei Pannen und Unfällen;
h) frühzeitiges Erkennen und Lokalisieren von technischen Störungen sowie Beseitigen leichter technischer Störungen und Schäden sowie Einleiten von Massnahmen für die Beseitigung von grösseren technischen Störungen;
i) Mitwirken beim Pflegen und Warten des Fahrzeugs sowie gegebenenfalls Kontrollieren der Werkzeuge, der Bordausstattung und der Kommunikationsmittel auf Vollständigkeit und Funktionsbereitschaft;
k) mündliches und schriftliches Melden von besonderen Vorkommnissen und Abfassen von routinemässigen Berichten.
Anhang 10
(Art. 13 und 21)
Nachweis der theoretischen Kenntnisse
I. Kenntnisse
Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen:
- die Gefahren des Strassenverkehrs zu erkennen und deren Ausmass abzuschätzen;
- die wichtigsten technischen Mängel, vor allem diejenigen, welche die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, an ihrem Fahrzeug zu erkennen und sie in geeigneter Weise beheben zu lassen;
- alle Faktoren, die die Fahreignung beeinträchtigen (Alkohol, Arznei- und Betäubungsmittel, Übermüdung, Sehschwächen usw.) zu berücksichtigen, damit sie im vollen Besitz der für das sichere Führen des Fahrzeuges erforderlichen Fähigkeiten bleiben.
II. Mindestanforderungen
Der Nachweis der Kenntnisse in Ziff. I wird durch Prüfung der folgenden Aspekte erbracht:
1. Prüfung der Basistheorie (Art. 13)
1.1. die Strassenverkehrsvorschriften:
insbesondere Signale, einschliesslich Markierungen und Lichtsignale, Vortrittsregeln und Höchstgeschwindigkeitsvorschriften;
1.2. der Fahrzeugführer:
1.2.1. Bedeutung der Aufmerksamkeit und der Verhaltensweisen gegenüber den anderen Verkehrsteilnehmern;
1.2.2. Wahrnehmung, Beurteilung und Entscheidung in Bezug auf Verkehrssituationen, insbesondere die Reaktionszeit, die Änderungen im Verhalten des Fahrzeugführers unter der Einwirkung von Alkohol, Betäubungs- und Arzneimitteln, sowie die Auswirkungen von Erregungs- und Ermüdungszuständen;
1.2.3. Regeln für die umweltfreundliche Benützung des Fahrzeugs (umweltschonendes und verbrauchsarmes Fahren, Lärmvermeidung), insbesondere:
- Verwenden des höchstmöglichen Ganges;
- frühzeitiges Hochschalten;
- Motor wo immer möglich abschalten (v.a. vor Bahnschranken und Ampeln);
- Kenntnis der Schubabschaltung;
1.3. die Strasse:
1.3.1. die wichtigsten Grundsätze im Zusammenhang mit der Einhaltung des Sicherheitsabstandes zu anderen Fahrzeugen, dem Bremsweg und der Bodenhaftung des Fahrzeugs bei verschiedenen Witterungs- und Strassenverhältnissen;
1.3.2. Gefahren aufgrund des - insbesondere je nach Witterungsverhältnissen, Tages- oder Nachtzeit - unterschiedlichen Strassenzustandes;
1.3.3. Besonderheiten der verschiedenen Strassenarten und der jeweiligen Rechtsvorschriften;
1.4. die übrigen Teilnehmer am Strassenverkehr:
1.4.1. besondere Gefahren im Zusammenhang mit der Unerfahrenheit anderer Verkehrsteilnehmer und besonders unfallgefährdeten Personengruppen wie Kinder, Fussgänger, Radfahrer und Personen mit eingeschränkter Bewegungsfähigkeit;
1.4.2. Gefahren, die sich ergeben, weil verschiedene Fahrzeugarten am Strassenverkehr teilnehmen, die sich in Bezug auf ihre Fahreigenschaften und die Sicht der Fahrzeugführer unterscheiden;
1.5. allgemeine Vorschriften und Verschiedenes:
1.5.1. Vorschriften über amtliche Papiere für die Benützung des Fahrzeugs;
1.5.2. allgemeine Regeln für das Verhalten des Fahrzeugführers bei Unfällen (Sicherung der Unfallstelle, Unfallmeldung, lebensrettende Sofortmassnahmen);
1.5.3. Faktoren, welche die Sicherheit der Fahrzeugladung und der beförderten Personen betreffen;
1.6. Vorsichtsmassnahmen beim Verlassen des Fahrzeugs:
1.6.1. Bauteile, die für die Verkehrssicherheit von Bedeutung sind: Fahrzeugführer müssen die häufigsten Mängel insbesondere an der Lenkung, der Aufhängung, den Bremsanlagen, den Reifen, den Scheinwerfern und Abblendlichtern, den Richtungsblinkern, den Rückstrahlern, den Rückspiegeln, den Scheibenwaschanlagen und den Scheibenwischern, der Auspuffanlage, den Sicherheitsgurten und den akustischen Warnvorrichtungen erkennen können;
1.6.2. Sicherheitsausrüstung der Fahrzeuge, insbesondere Benützung der Sicherheitsgurte, der Kopfstützen und der Sicherheitseinrichtungen für Kinder.
2. Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21)
2.1. Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeit; Benützung des Fahrtschreibers;
2.2. Vorschriften über den Transport von Gütern und Personen;
2.3. Kenntnis der Fahrzeug- und Beförderungsdokumente, die für den innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Waren- und Personenverkehr vorgeschrieben sind;
2.4. Verhalten bei Unfällen; Kenntnis der nach Unfällen und ähnlichen Ereignissen zu treffenden Massnahmen, einschliesslich Notfallmassnahmen wie Evakuierung von Fahrgästen;
2.5. Kenntnis der Vorsichtsmassregeln bei der Entfernung von Rädern und beim Radwechsel;
2.6. Vorschriften über Gewichte und Abmessungen von Fahrzeugen;
2.7. Behinderung der Sicht des Fahrzeugführers auf Grund der Bauart des Fahrzeugs;
2.8. Lesen einer Strassenkarte, Streckenplanung, einschliesslich der Benutzung eines elektronischen Navigationssystems (fakultativ);
2.9. Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs: Kontrolle des Ladeguts (einordnen und befestigen), Beherrschen von Schwierigkeiten mit verschiedenen Arten von Ladegut (z. B. flüssiges, hängendes Ladegut), Be- und Entladen von Gütern und die dafür erforderliche Verwendung von Ausrüstungsgegenständen;
2.10. Kenntnisse der Prinzipien der Bauart und Funktionsweise folgender Aggregate und Systeme: Motor, Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit), Treibstoffsystem, elektrische Anlage, Zündung, Kraftübertragung (Kupplung, Schaltung usw.);
2.11. Kenntnis der Schmier- und Frostschutzmittel;
2.12. Kenntnis der Prinzipien der Bauweise sowie der Anpassung, der richtigen Verwendung und Wartung von Reifen;
2.13. Kenntnis der Prinzipien der verschiedenen Arten von Bremsanlagen und Geschwindigkeitsbegrenzungseinrichtungen (inkl. Vorschriften), deren Arbeitsweise, Hauptbestandteile, Anschlüsse, Bedienung und tägliche Wartung;
2.14. Kenntnis von Methoden zur Lokalisierung von Störungen am Motorfahrzeug;
2.15. allgemeine Kenntnisse über vorbeugende Wartung von Motorfahrzeugen und rechtzeitige Veranlassung von Reparaturen.
Anhang 11
(Art. 22)
Praktische Führerprüfung
I. Zulassungsbedingungen
Zur praktischen Führerprüfung werden zugelassen:
a) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie A, die:
1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie A besitzen;
2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18); und
3. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;
b) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie B, die:
1. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie B besitzen; und
2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) absolviert haben;
c) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie C, die:
1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B; und
2. einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie C besitzen; und
3. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
d) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorie D, die:
1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie C; oder
2. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B und einen gültigen Lernfahrausweis der Kategorie D besitzen; und
3. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
e) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Kategorien BE, CE oder DE sowie der Unterkategorien C1E oder D1E, die:
1. einen gültigen Führerausweis für das Zugfahrzeug; und
2. einen gültigen Lernfahrausweis für die jeweilige Anhängerkombination besitzen;
f) Bewerber um einen Führerausweis der Unterkategorie A1, die:
1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie A1 besitzen;
2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18); und
3. die praktische Grundschulung für Motorrad-Fahrschüler (Art. 19) absolviert haben;
g) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie B1, die:
1. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie B1 besitzen; und
2. einen Kurs über Verkehrskunde (Art. 18) absolviert haben;
h) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie C1, die:
1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B; und
2. einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie C1 besitzen; und
3. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
i) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Unterkategorie D1, die
1. einen gültigen Führerausweis der Kategorie B und einen gültigen Lernfahrausweis der Unterkategorie D1 besitzen; und
2. die Prüfung der Zusatztheorie (Art. 21) bestanden haben;
k) Gesuchsteller um einen Führerausweis der Spezialkategorie F, die einen gültigen Lernfahrausweis der Spezialkategorie F besitzen.
II. Fähigkeiten und Verhaltensweisen
Motorfahrzeugführer müssen zu jeder Zeit Fähigkeiten haben und Verhaltensweisen zeigen, die sie in die Lage versetzen:
- ihr Fahrzeug zu beherrschen, um keine gefährlichen Verkehrslagen zu verursachen beziehungsweise richtig zu reagieren, falls eine solche Situation dennoch eintritt;
- die Strassenverkehrsvorschriften zu beachten, insbesondere diejenigen, die Strassenverkehrsunfälle verhüten und für einen flüssigen Verkehr sorgen sollen;
- durch rücksichtsvolles Verhalten gegenüber den anderen zur Sicherheit aller - und insbesondere der schwächeren - Verkehrsteilnehmer beizutragen;
- umweltschonend und sparsam zu fahren.
III. Mindestanforderungen
Der Nachweis der in Ziff. II genannten Fähigkeiten und Verhaltensweisen wird durch Prüfung der folgenden Aspekte erbracht:
A. Alle Kategorien und Unterkategorien
1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
Die Bewerber müssen zeigen, dass sie in der Lage sind, sich auf ein sicheres Fahren vorzubereiten.
Sie müssen den ordnungsgemässen Zustand der Reifen, der Bremsanlagen, der Lenkung, der Beleuchtung, der Rückstrahler, der Richtungsblinker und der akustischen Warnsignale stichprobenartig überprüfen.
2. Verhaltensweisen im Verkehr:
Die Bewerber müssen folgende Fahrübungen in normalen Verkehrsverhältnissen völlig sicher und mit der erforderlichen Vorsicht durchführen:
2.1. wegfahren: geparkt oder im Verkehr, die Autobahn verlassen;
2.2. auf geraden Strassen fahren; an entgegenkommenden Fahrzeugen auch an Engstellen vorbeifahren;
2.3. in Kurven fahren;
2.4. an Kreuzungen und Einmündungen heranfahren und sie überqueren;
2.5. Richtungswechsel: nach links und nach rechts abbiegen oder die Fahrbahn wechseln;
2.6. Auffahrt auf oder Ausfahrt von Autobahnen oder Autostrassen (wenn verfügbar): Einfahrt von Beschleunigungsstreifen; Ausfahrt auf der Verzögerungsspur;
2.7. überholen/vorbeifahren: Überholen anderer Fahrzeuge (soweit möglich); an parkenden und haltenden Fahrzeugen sowie an Hindernissen vorbeifahren; von anderen Fahrzeugen überholt werden (wenn angemessen);
2.8. spezielle Teile der Strasse (soweit verfügbar): Kreisverkehr; Eisenbahnkreuzungen; Tram-/Bushaltestelle; Fussgängerstreifen; auf langen Steigungen aufwärts/abwärts fahren;
2.9. beim Verlassen des Fahrzeugs die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen treffen.
B. Kategorie A und Unterkategorie A1
1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
1.1. die Sicherheitsausrüstung einstellen, wie Handschuhe, Stiefel, Kleidung und Sturzhelm;
1.2. den ordnungsgemässen Zustand des Nothalteschalters (sofern vorhanden), der Kette und des Ölstands stichprobenartig überprüfen;
1.3. die Risikofaktoren beherrschen, die mit den unterschiedlichen Strassenverhältnissen zusammenhängen, unter besonderer Berücksichtigung rutschiger Verhältnisse auf Kanalabdeckungen, Strassenmarkierungen und Tramschienen.
2. Beherrschen spezieller Fahrmanöver, unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
2.1. das Motorrad von seinem Ständer herunternehmen und durch seitliches Schieben ohne Motorkraft fortbewegen;
2.2. das Motorrad auf seinem Ständer abstellen;
2.3. mindestens zwei Fahrmanöver bei langsamer Geschwindigkeit, darin inbegriffen ein langsamer Slalom; dadurch soll ermöglicht werden, die Fähigkeit zur Bedienung der Kupplung im Zusammenhang mit der Bremse, das Halten des Gleichgewichtes, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Motorrad zu überprüfen, wobei die Füsse auf den Pedalen verbleiben sollen;
2.4. mindestens zwei Fahrübungen bei höherer Geschwindigkeit, wobei ein Fahrmanöver im zweiten oder dritten Gang mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h absolviert wird und ein weiteres das Vermeiden eines Hindernisses bei mindestens 50 km/h beinhalten muss; dadurch soll ermöglicht werden, die Sitzposition auf dem Motorrad, die Blickrichtung, das Halten des Gleichgewichtes, die Lenkfähigkeit und die Beherrschung des Gangwechsels zu überprüfen;
2.5. Bremsen: mindestens zwei Bremsmanöver sollten durchgeführt werden, darin inbegriffen eine Notbremsung bei einer Geschwindigkeit von mindestens 50 km/h; dadurch soll ermöglicht werden, die Bedienung der Vorder- und Hinterradbremse, die Blickrichtung und die Sitzposition auf dem Motorrad zu überprüfen.
C. Kategorien B, BE, C, CE, D sowie DE und Unterkategorien B1, C1, C1E, D1 und D1E
Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
- die für eine richtige Sitzhaltung erforderlichen Einstellungen vornehmen;
- die Rückspiegel, den Sicherheitsgurt und, sofern verfügbar, die Kopflehnen einstellen.
D. Kategorien B und BE sowie die Unterkategorie B1
1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
1.1. überprüfen, ob die Türen geschlossen sind;
1.2. den ordnungsgemässen Zustand der Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) stichprobenartig überprüfen;
1.3. Sicherheitsfaktoren im Hinblick auf die Beladung des Fahrzeugs überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung (nur für die Kategorie BE);
1.4. den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Kategorie BE).
2. Kategorie B und Unterkategorie B1: Folgende spezielle Fahrübungen müssen unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit stichprobenartig geprüft werden (mindestens zwei Fahrübungen aus den Ziff. 2.1. bis 2.4., davon eine im Rückwärtsgang):
2.1. in gerader Richtung rückwärts fahren und beim Abbiegen nach rechts oder nach links an einer Strassenecke den richtigen Fahrstreifen benützen;
2.2. unter Benützung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges wenden;
2.3. das Fahrzeug abstellen und einen Parkplatz verlassen (parallel, schräg und senkrecht zum Fahrbahnrand, unter Benützung des Vorwärts- und des Rückwärtsganges, sowohl in der Ebene als auch in der Steigung und im Gefälle);
2.4. das Fahrzeug genau zum Halten bringen, die Anwendung der höchstmöglichen Bremskraft des Fahrzeugs ist allerdings fakultativ.
3. Kategorie BE: Zu prüfende spezielle Fahrübungen unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
3.1. den Anhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln; zu Beginn dieser Übung müssen das Fahrzeug und der Anhänger nebeneinander (das heisst nicht in einer Linie) stehen;
3.2. rückwärts eine Kurve entlang fahren;
3.3. sicher parken um das Be- und Entladen durchzuführen.
E. Kategorien C, D, CE und DE sowie Unterkategorien C1, D1, C1E und D1E
1. Vorbereitung und technische Kontrolle des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit:
1.1. die Brems- und Lenkhilfe, den Zustand der Räder sowie der Radmuttern, Kotflügel, Windschutzscheiben, Fenster, Scheibenwischer und Flüssigkeiten (z. B. Motoröl, Kühlmittel, Waschflüssigkeit) überprüfen; das Instrumentenbrett einschliesslich des Fahrtschreibers überprüfen und verwenden;
1.2. den Luftdruck, die Luftbehälter und die Radaufhängung überprüfen;
1.3. Sicherheitsfaktoren in Bezug auf die Fahrzeugbeladung überprüfen: Fahrzeugkarosserie, Blechabdeckung, Frachttüren, Ladungsmechanismus (wenn vorhanden), Verriegelung der Kabine, Art der Beladung, Sicherung der Ladung;
1.4. den Kupplungsmechanismus, die Bremsen und die elektrischen Verbindungen überprüfen (nur für die Kategorien CE und DE sowie die Unterkategorien C1E und D1E);
1.5. Nachweis der Befähigung, bestimmte Sicherheitsmassnahmen vornehmen zu können: die Fahrzeugkarosserie, die Fahrgasttüren, die Notausgänge, die Erste-Hilfe-Ausrüstung, die Feuerlöscher und andere Sicherheitsausrüstung kontrollieren (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E);
1.6. das Lesen einer Strassenkarte (fakultativ).
2. Besondere Fahrübungen, die unter Berücksichtigung der Strassenverkehrssicherheit durchzuführen sind:
2.1. den Anhänger oder den Sattelanhänger an das Zugfahrzeug ankuppeln und von diesem abkuppeln (nur für die Kategorien CE und DE sowie die Unterkategorien C1E und D1E); zu Beginn dieser Übung müssen das Zugfahrzeug und der Anhänger oder Sattelanhänger nebeneinander stehen (das heisst nicht in einer Linie);
2.2. rückwärts eine Kurve entlang fahren;
2.3. sicher parken, um an einer Laderampe/Plattform oder einer ähnlichen Einrichtung zu be- bzw. zu entladen (nur für die Kategorien C und CE sowie die Unterkategorien C1 und C1E);
2.4. parken, um Passagieren ein sicheres Ein- und Aussteigen aus dem Fahrzeug zu ermöglichen (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E).
F. Spezialkategorie F
Die Prüfung muss den Besonderheiten dieser Spezialkategorie, insbesondere der reduzierten Höchstgeschwindigkeit, Rechnung tragen:
- Betriebsbereitschaft erstellen (Beleuchtung, Rückspiegel, Schutzvorrichtung usw.);
- Rundumkontrolle: Fahrzeugausweis, Beleuchtung, Rückstrahler, Richtungsblinker, Bereifung und Felgen, Ladung (Art, Schwerpunkt, Sicherung und Zusatzausrüstung wie z.B. Kran), Seitenladen, Blachenverdeck (Eis, Schnee)/Blick unter das Fahrzeug/Kondenswasser an Druckluftbehältern ablassen;
- Funktionskontrolle: Rückspiegel-Einstellung, Richtungsblinker, Warnvorrichtung, Armaturen, Bremsüberwachung (Vorratsdruck, Zweikreiswarnlampe, Luftverlust), Starthilfe, Fahrtschreiber;
- Gewichte und Abmessungen des Prüffahrzeuges sowie die Höchstgeschwindigkeiten besonders beachten, Behinderungen und Kolonnenbildung vermeiden;
- auf gute Sicht achten;
- Fahrzeugsicherung bei Steigung/Gefälle (Massnahmen bei fehlender Gangsicherung);
- besondere Beachtung der Besonderheiten des Fahrzeuges beim Einfädeln, bei der Lückenbenützung und beim Überqueren der Fahrbahn (begrenzte Beschleunigung und Höchstgeschwindigkeit);
- Rechtsfahren zweckmässig anwenden;
- Bremsverhalten kennen.
G. Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen
Vorausgesetzt wird eine flüssige, routinierte Fahrweise mit ausgeprägtem Verkehrssinn. Die kategorienspezifischen Mindestanforderungen müssen dabei klar übertroffen werden.
IV. Prüfungsdauer und -strecke
Die Prüfungsdauer und -strecke müssen so bemessen sein, dass die Fähigkeiten und Verhaltensweisen gemäss diesem Anhang beurteilt werden können. Die Prüfungsdauer soll in keinem Falle weniger betragen als
- 30 Minuten für die Kategorie A und die Unterkategorie A1;
- 60 Minuten für die Kategorien B, BE, DE, die Unterkategorien B1, C1, D1, C1E und D1E, die Spezialkategorie F sowie für den berufsmässigen Personentransport;
- 90 Minuten für die Kategorien C und CE;
- 120 Minuten für die Kategorie D.
V. Prüfungsfahrzeuge
a) Kategorie A (unbeschränkt):
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von mindestens 35 kW und zwei Sitzplätzen;
Kategorie A (beschränkt):
ein Motorrad ohne Seitenwagen mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kW/kg mit zwei Sitzplätzen, ausgenommen Motorräder der Unterkategorie A1;
b) Kategorie B:
ein Motorwagen der Kategorie B, der eine Geschwindigkeit von mindestens 120 km/h erreicht;
c) Kategorie C:
ein Motorwagen der Kategorie C mit einem Betriebsgewicht von mindestens 12 t, einer Länge von mindestens 8 m und einer Breite von mindestens 2.30 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;
d) Kategorie D:
ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von mindestens 10 m und einer Breite von mindestens 2.30 m, der eine Geschwindigkeit von mindestens 100 km/h erreicht;
e) Kategorie BE:
eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie B und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 000 kg, die eine Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h erreicht und die nicht der Kategorie B zuzurechnen ist. Der Anhänger muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie das Zugfahrzeug. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten über die Aussenspiegel des Zugfahrzeuges sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;
f) Kategorie CE:
ein Sattelmotorfahrzeug oder eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie C und einem Anhänger mit einer Länge von mindestens 7.5 m. Sowohl das Sattelmotorfahrzeug als auch die Fahrzeugkombination müssen ein zulässiges Gesamtzugsgewicht von mindestens 21 t, ein Betriebsgewicht von mindestens 15 t, eine Länge von mindestens 14 m und eine Breite von mindestens 2.30 m aufweisen sowie eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreichen. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch wie die Führerkabine ist;
g) Kategorie DE:
eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 250 kg, die eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist; der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;
h) Unterkategorie A1:
ein Motorrad der Unterkategorie A1 ohne Seitenwagen;
i) Unterkategorie B1:
ein Klein- oder dreirädriges Motorfahrzeug mit einem Leergewicht von höchstens 550 kg, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht;
k) Unterkategorie C1:
ein Motorwagen der Unterkategorie C1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und hoch ist wie die Führerkabine;
l) Unterkategorie D1:
ein Gesellschaftswagen der Unterkategorie D1 mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 4 t und einer Länge von mindestens 5 m, der eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht; es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 verwendet werden;
m) Unterkategorie C1E:
eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 250 kg, die mindestens 8 m lang ist und eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau des Anhängers muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens so breit und so hoch wie das Zugfahrzeug ist. Der geschlossene Körper des Anhängers kann geringfügig weniger breit sein, sofern die Sicht nach hinten nur über die Aussenspiegel sichergestellt ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden;
n) Unterkategorie D1E:
eine Fahrzeugkombination bestehend aus einem Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie D1 und einem Anhänger mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mindestens 1 250 kg, die eine Geschwindigkeit von 80 km/h erreicht. Der Aufbau muss aus einem geschlossenen Körper bestehen, der mindestens 2 m breit und hoch ist. Der Anhänger muss mit einem Betriebsgewicht von mindestens 800 kg verwendet werden; es kann auch ein Prüfungsfahrzeug der Unterkategorie C1E verwendet werden;
o) Spezialkategorie F:
ein Motorfahrzeug der Spezialkategorie F, das eine Geschwindigkeit von mindestens 30 km/h erreicht;
p) Berufsmässiger Personentransport mit leichten Personentransportfahrzeugen:
ein Motorfahrzeug der Ausweiskategorie, mit der die berufsmässigen Personentransporte durchgeführt werden sollen.
VI. Prüfungsort
Der Prüfungsteil zur Beurteilung der technischen Beherrschung des Fahrzeugs darf auf einem besonderen Prüfungsgelände durchgeführt werden. Der Prüfungsteil zur Beurteilung der Verhaltensweisen im Verkehr findet nach Möglichkeit auf Strassen ausserhalb geschlossener Ortschaften, auf Überlandstrassen und Autobahnen (oder Autostrassen) sowie auf allen Arten von Strassen in bebautem Gebiet (30 km/h Gebiete, Wohngebiete, städtische Schnellstrassen) mit den verschiedenartigen Schwierigkeiten, mit denen ein Fahrzeugführer konfrontiert werden kann, statt. Die praktische Führerprüfung sollte wenn möglich bei unterschiedlicher Verkehrsdichte absolviert werden. Die auf der Strasse verbrachte Zeit sollte auf bestmögliche Art dazu verwendet werden, die Fähigkeiten des Fahrschülers in allen verschiedenen Verkehrsgebieten zu beurteilen, unter besonderer Berücksichtigung des Wechsels zwischen diesen Gebieten.
VII. Bewertung
1. Bei jeder Verkehrslage wird bewertet, wie vertraut der Fahrschüler im Umgang mit den verschiedenen Einrichtungen des Fahrzeugs ist und wie geschickt und sicher er sich in den Verkehr einordnet. Der Verkehrsexperte muss sich während der gesamten praktischen Führerprüfung sicher fühlen. Bei Fahrfehlern oder gefährlichen Verhaltensweisen, die das Prüfungsfahrzeug, seine Insassen oder andere Teilnehmer am Strassenverkehr unmittelbar gefährden, wird die praktische Führerprüfung unabhängig davon, ob der Verkehrsexperte oder die Begleitperson eingreifen mussten oder nicht, vorzeitig abgebrochen. Der Verkehrsexperte kann jedoch frei entscheiden, ob die praktische Führerprüfung zu Ende zu führen ist.
2. Der Verkehrsexperte soll während seiner Einschätzung besondere Aufmerksamkeit darauf legen, ob der Fahrschüler defensiv, rücksichtsvoll und umweltschonend fährt. Dies sollte sich im gesamten Fahrstil widerspiegeln und der Verkehrsexperte soll dies auch bei der Gesamtbeurteilung des Fahrschülers berücksichtigen; dies schliesst angepasstes und zielstrebiges (sicheres) Fahren ein, unter Berücksichtigung der Wetterlage und des Strassenzustandes und der anderen - insbesondere der schwächeren - Verkehrsteilnehmer; der Fahrschüler sollte zudem vorausschauend fahren.
3. Der Verkehrsexperte soll ausserdem folgende Verhaltensweisen des Fahrschülers bewerten:
3.1. Betätigung der Bedienungseinrichtungen des Fahrzeuges: richtige Anwendung und Verwendung der Sicherheitsgurte, der Rückspiegel, der Kopflehnen, des Sitzes; der Beleuchtung, der Kupplung, der Gangschaltung, des Gaspedals, der Bremssysteme (auch eines dritten Bremssystems, wenn vorhanden) und der Lenkung; Kontrolle des Fahrzeuges unter verschiedenen Umständen und bei unterschiedlichen Geschwindigkeiten; Wahrung der Gleichmässigkeit der Fahrweise, Berücksichtigung der Eigenschaften, des Gewichtes und der Abmessungen des Fahrzeugs sowie des Gewichtes und der Art der Ladung (nur für die Kategorien C, BE, CE und DE sowie die Unterkategorien C1, C1E und D1E); Berücksichtigung des Komforts der Passagiere [langsames Beschleunigen, ruhiges Fahren und gleichmässiges Bremsen] (nur für die Kategorien D und DE sowie die Unterkategorien D1 und D1E);
3.2. umweltfreundliches und sparsames Fahren, unter Berücksichtigung der Umdrehungszahl, des Gangwechsels, der Verzögerung und der Beschleunigung;
3.3. Aufmerksamkeit: Rundblick, richtige Benützung der Spiegel, Sicht auf kurze, lange und mittlere Entfernungen;
3.4. Vortritt gewähren: Vortritt an Kreuzungen; Vortritt gewähren unter anderen Umständen (Richtungs- und Fahrbahnwechsel, Ausführung bestimmter Fahrmanöver);
3.5. Einordnen auf der Fahrbahn: richtiges Einordnen auf der Strasse, auf den Fahrstreifen, in einen Kreisverkehr unter Berücksichtigung des Typs und der Eigenschaften des Motorfahrzeuges; vorausschauende Positionierung auf der Strasse;
3.6. Abstand halten: ausreichenden Abstand nach vorne, hinten und zur Seite halten; ausreichenden Abstand zu übrigen Strassenteilnehmern halten;
3.7. Geschwindigkeit: die maximal zugelassene Geschwindigkeit nicht überschreiten; die Geschwindigkeit an die Wetter- und Verkehrsbedingungen anpassen; mit solcher Geschwindigkeit fahren, dass das Anhalten innerhalb der sichtbaren und freien Strecke möglich ist; die Geschwindigkeit an die allgemeine Geschwindigkeit der gleichen Art von Verkehrsteilnehmern anpassen;
3.8. Ampeln, Signale und Markierungen und andere Bedingungen: richtiges Verhalten an Ampeln; Hinweise von Verkehrspolizisten beachten; richtiges Verhalten bei Signalen und Markierungen;
3.9. Signale: bei Bedarf notwendige, richtige und rechtzeitige Signale geben; Fahrtrichtungen korrekt angeben; auf alle Signale von anderen Verkehrsteilnehmern angemessen reagieren;
3.10. Bremsen: rechtzeitiges Verlangsamen, den Umständen angepasstes Bremsen; vorausschauende Fahrweise; Verwendung der verschiedenen Bremssysteme (nur für die Kategorien C, D, CE, und DE); andere Systeme zur Geschwindigkeitsreduktion verwenden (nur für die Kategorien C, D, CE und DE).
II.
Übergangsbestimmungen
1) Die bisherigen Berechtigungen bestehen in ihrem bisherigen Umfang weiter, ausser für Inhaber des Führerausweises der bisherigen Kategorie C zur nichtberufsmässigen Beförderung von Personen in Gesellschaftswagen.
2) Ein neuer Führerausweis wird ausgestellt:
a) wenn Änderungen von Tatsachen im Sinne von Art. 26 festgestellt werden;
b) nach Ablauf der Entzugsdauer, wenn ein Führerausweis nach bisherigem Recht entzogen worden ist.
3) Wird gegenüber dem Inhaber eines Lernfahr- oder Führerausweises nach bisherigem Recht der Entzug der Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen einer Kategorie oder Unterkategorie nach neuem Recht verfügt, ohne dass gleichzeitig das Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorien verboten wird, besteht die Berechtigung zum Führen von Motorfahrzeugen der Spezialkategorie F nur für die in Art. 3 Abs. 3 dieser Verordnung erwähnten Motorfahrzeuge.
4) Für die Erteilung des Führerausweises an Inhaber des Lernfahrausweises nach bisherigem Recht gilt das Verfahren nach bisherigem Recht. Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1 müssen die praktische Grundschulung nach Art. 19 absolvieren.
5) Die Inhaber eines Lernfahrausweises der bisherigen Kategorie A1 können mit einer Bewilligung der Motorfahrzeugkontrolle:
a) Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kW/kg durchführen;
b) Lernfahrten mit Motorrädern der Kategorie A mit einer Motorleistung von mehr als 25 kW oder einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von mehr als 0.16 kW/kg durchführen, wenn sie das 25. Altersjahr vollendet haben.
6) Prüfungsfahrzeuge der Kategorien C, D und CE, die den Anforderungen nach bisherigem Recht entsprechen, müssen spätestens ab dem 1. Januar 2006 den neuen Anforderungen entsprechen.
7) Die bisherige Kategorie A1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorrädern der neuen Kategorie A mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0.16 kW/kg. Diese Beschränkung wird auf Gesuch des Ausweisinhabers aufgehoben, wenn dieser eine zweijährige Fahrpraxis auf Motorrädern der bisherigen Kategorie A1 nachweist oder das 25. Altersjahr vollendet hat, und die praktische Führerprüfung mit einem Motorrad mit einer Leistung von mindestens 35 kW bestanden hat. Die Motorfahrzeugkontrolle stellt den entsprechenden Lernfahrausweis aus.
8) Die bisherige Kategorie C1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1 und C1E und von Wohnmotorwagen und Feuerwehrmotorwagen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg.
9) Die bisherige Kategorie D1 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien C1, C1E, D1 und D1E sowie zum berufsmässigen Personentransport nach Art. 25.
10) Die bisherige Kategorie D2 berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Unterkategorien D1 und D1E, beschränkt auf das Führen von Kleinbussen bis 3 500 kg für nichtberufsmässige Personentransporte. Die Beschränkung auf Kleinbusse bis 3 500 kg kommt nicht zur Anwendung für Inhaber eines Führerausweises der bisherigen Kategorie C1. Sie wird aufgehoben beim Erwerb der neuen Unterkategorie C1. Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 besteht nur für Inhaber eines Führerausweises der nicht eingeschränkten Unterkategorie D1.
11) Die bisherige Kategorie F berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen von Motorfahrzeugen der neuen Spezialkategorie F sowie der neuen Unterkategorie A1, beschränkt auf Motorräder mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h.
12) Die Pflicht zur Kontrolluntersuchung nach Art. 27 Abs. 1 Bst. b besteht nicht für Personen, die bereits im Besitz eines Führerausweises für Motorfahrräder sind.
13) Von der Prüfung der Zusatztheorie nach Art. 21 werden Inhaber der Unterkategorien C1 oder D1 nur befreit, wenn sie diese aufgrund einer Prüfung nach Anhang 10 Ziff. II.2 erworben haben.
14) Die bisherige Kategorie C ohne die Berechtigung zum Mitführen von Anhängern der Kategorie E an Motorfahrzeugen der Kategorie C (bisherige Auflage 09) berechtigt nach Ausstellung des neuen Führerausweises zum Führen der neuen Kategorien BE und DE sowie der neuen Unterkategorien C1E und D1E, sofern ein Führerausweis für das entsprechende Zugfahrzeug erteilt worden ist.
15) Der nach Art. 11 Abs. 5 des bisherigen Rechts auf eine bestimmte Strecke beschränkte Führerausweis der Kategorie D bewilligt zum Führen von Gesellschaftswagen nach bisherigem Umfang. Die Beschränkung wird aufgehoben, wenn bei einer praktischen Führerprüfung mit einem Prüfungsfahrzeug der Kategorie D (Anhang 11 Ziff. V) die Fähigkeit zur uneingeschränkten Führung von Gesellschaftswagen festgestellt wird. Zu dieser Prüfung wird zugelassen, wer ein solches Fahrzeug während eines Jahres im Linienverkehr geführt hat oder sich über den Abschluss der Mindestausbildung nach Anhang 9 Ziff. 2 ausweisen kann.
III.
Änderung von Bezeichnungen
In der VZV werden die Begriffe "Sachverständiger", "Sachverständigen-Prüfungen" und "Sachverständigen-Tätigkeit" durch die Begriffe "Verkehrsexperte", "Verkehrsexperten-Prüfungen" und "Verkehrsexperten-Tätigkeit", in der jeweiligen grammatikalischen Form, ersetzt.
IV.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein (EWR-Rechtssammlung: Anh. XIII - 24a.01), in der Fassung der Richtlinien 96/47/EG vom 23. Juli 1996, 97/26/EG vom 2. Juni 1997 und 2000/56/EG vom 14. September 2000, umgesetzt.
V.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef