| 741.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2003 |
Nr. 75 |
ausgegeben am 21. Februar 2003 |
Verordnung
vom 11. Februar 2003
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, in der Fassung der Verordnung vom 12. Juni 2001, LGBl. 2001 Nr. 109, wird wie folgt abgeändert:
4) Alle Messungen werden am unbeladenen Fahrzeug (Art. 7 Abs. 1) durchgeführt mit Ausnahme der Messung des Achsabstandes bei Fahrzeugen der Klassen M, N und O. Dieser wird am bis zum Garantiegewicht beladenen Fahrzeug gemessen.
4) "Gesamtgewicht" ist das für die Zulassung massgebende Gewicht. Es ist das höchste Betriebsgewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf.
Motorfahrräder
"Motorfahrräder" sind:
a) "Leicht-Motorfahrräder", d.h. einplätzige, einspurige Fahrzeuge mit elektrischer Tretunterstützung bis höchstens 25 km/h und einer maximalen Nennleistung von 0.25 kW;
b) andere einplätzige Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h in eingefahrenem Zustand auf ebener Strasse und einem Hubraum von höchstens 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren;
c) "Invalidenfahrstühle", d.h. einplätzige Rollstühle mit drei oder mehr Rädern und eigenem Antrieb zum Transport von invaliden Führern oder Führerinnen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h in eingefahrenem Zustand auf ebener Strasse und einem Hubraum von höchstens 50 cm3 bei Verbrennungsmotoren.
Art. 42 Sachüberschrift und Abs. 2
Änderung des Garantiegewichts, Gewichte im Ausland
2) Änderungen am Fahrzeug, die eine Herabsetzung des Garantiegewichts bewirken, sind unzulässig. Ausgenommen ist die Anpassung des Fahrzeuges an eine bestehende Typengenehmigung.
1) An leicht zugänglicher Stelle muss, unter Vorbehalt von Abs. 3, ein Schild aus dauerhaftem Material angebracht sein, das unverwischbar den Namen des Herstellers oder der Herstellerin, die Fahrzeugidentifikationsnummer (Fahrgestellnummer, z.B. VIN-Code mit 17 Stellen), das Garantiegewicht, das garantierte Gesamtzugsgewicht (bei Zugfahrzeugen), die garantierte Achslast der einzelnen Achsen, bei Sattelanhängern zusätzlich die garantierte Sattellast sowie eine allfällige EG-Genehmigungsnummer enthält.
4) Zugfahrzeuge mit einer bewilligten Anhängelast von mehr als 5.00 t für druckluftgebremste Anhänger müssen die Anhängerbremse mit einer Zweileitereinrichtung betätigen können. Die Schlauchkupplungen dürfen sich nicht falsch anschliessen lassen; die Vorratsleitung darf keinen Absperrhahn aufweisen. Bei Betätigung durch Druckabfall ist die Kupplung der Bremsleitung in gelber Farbe, jene der Vorratsleitung in roter Farbe zu kennzeichnen. Die Kupplung der Vorratsleitung ist in Fahrtrichtung gesehen links anzuordnen.
3) Das Leergewicht des betriebsbereiten, vollausgerüsteten Fahrzeugs mit vollem Treibstofftank einschliesslich Luftpumpe, Gepäckträger, Abstellstütze, Werkzeug und sonstigem Zubehör darf 55 kg nicht übersteigen, ausgenommen bei Invalidenfahrstühlen und Motorfahrrädern mit elektrischem Antrieb. Das Garantiegewicht muss mindestens 100 kg höher sein als das Leergewicht.
Stützlast und Gewichtsverteilung
1) Die Achsen von Zentralachsanhängern müssen so nahe am Schwerpunkt des Fahrzeuges angeordnet sein, dass bei gleichmässiger Belastung eine Stützlast von höchstens 10 % des Garantiegewichtes des Anhängers, jedoch nicht mehr als 1.00 t, auf das Zugfahrzeug übertragen wird.
2) Von Abs. 1 ausgenommen sind landwirtschaftliche Anhänger sowie Arbeitsanhänger, die an Lastwagen, schweren Motorkarren oder Traktoren mitgeführt werden. In diesen Fällen kann die höchstzulässige Stützlast bis zu 40 % des Garantiegewichtes des Anhängers betragen, bei landwirtschaftlichen Anhängern jedoch maximal 3.00 t.
2) Zentralachsanhänger, mit Ausnahme der Nachlaufachsen für Langgut, mit mehr als 50 kg Deichsellast bei gleichmässiger Beladung auf das Garantiegewicht sowie Sattelanhänger müssen eine zweckmässige, verstellbare Abstellstütze haben, wenn sie nicht dauerhaft mit dem Zugfahrzeug verbunden sind. Wenn die Kupplung und die Verbindung der Leitungen von solchen Anhängern selbsttätig erfolgt, müssen sich Abstellstützen ebenfalls selbsttätig heben.
2) Tierfuhrwerke und Handwagen mit einem Garantiegewicht von mehr als 0.15 t müssen eine wirksame, abstufbare Feststellbremse haben, welche das Fahrzeug im Gefälle von 12 % am Wegrollen hindern kann. Schlitten müssen mit gleich wirksamen Kretzern, Kritzketten oder ähnlichen Vorrichtungen versehen sein.
Diese Verordnung tritt am 1. April 2003 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef