vom 18. Februar 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. c und 10 des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, macht die Regierung im Anhang die Abänderung von Art. 43 Abs. 2 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, LGBl. 1996 Nr. 163, kund.
Die Regierung hat dieser Abänderung am 14. Dezember 1999 die Zustimmung erteilt.
Anhang
Abänderung von Art. 43 Abs. 2 des Übereinkommens
Angenommen von der Konferenz der Vertragsstaaten in New York am 12. Dezember 1995
Inkrafttreten: 18. November 2002
Art. 43 Abs. 2
2) Der Ausschuss besteht aus 18 Sachverständigen von hohem sittlichen Ansehen und anerkannter Sachkenntnis auf dem von diesem Übereinkommen erfassten Gebiet. Die Mitglieder des Ausschusses werden von den Vertragsstaaten unter ihren Staatsangehörigen ausgewählt und sind in persönlicher Eigenschaft tätig, wobei auf eine gerechte geographische Verteilung zu achten ist sowie die hauptsächlichen Rechtssysteme zu berücksichtigen sind.