| 831.101 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2003 |
Nr. 97 |
ausgegeben am 11. April 2003 |
Verordnung
vom 1. April 2003
über die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
Aufgrund von Art. 100 des Gesetzes vom 14. Dezember 1952 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1952 Nr. 29, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
Die Verordnung vom 7. Dezember 1981 zum Gesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, LGBl. 1982 Nr. 35, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Überschriften vor Art. 30
E. Beitragsbezug
I. Allgemeines
Art. 30
Zahlungsperioden
1) Arbeitgeber haben die Beiträge in folgendem Zahlungsrhythmus an die Anstalt zu überweisen:
a) monatlich bei einer jährlichen Lohnsumme von über 200 000 Franken;
b) vierteljährlich bei einer jährlichen Lohnsumme ab 12 000 Franken bis 200 000 Franken;
c) jährlich bei einer jährlichen Lohnsumme von weniger als 12 000 Franken.
2) Selbständigerwerbende, Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber, Nichterwerbstätige sowie Personen, die der Rentnersteuer unterstehen, haben die Beiträge grundsätzlich vierteljährlich an die Anstalt zu überweisen. In begründeten Fällen, vornehmlich bei Beiträgen von geringer Höhe, kann die Anstalt längere, höchstens aber jährliche Zahlungsperioden festsetzen.
3) Die beitragspflichtigen Personen im Sinne von Abs. 1 und 2 können sich abweichend von den für sie geltenden Zahlungsperioden freiwillig für eine monatliche Zahlungsperiode entscheiden.
4) Säumige Abrechnungspflichtige können von der Anstalt zur monatlichen Zahlung verpflichtet werden.
5) Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert 10 Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen.
Art. 31
Mahnung für Abrechnung und Beitragszahlung
1) Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die notwendigen Angaben für die Abrechnung nicht melden, sind von der Anstalt unverzüglich schriftlich zu mahnen, unter Ansetzung einer Nachfrist von 10 bis 20 Tagen.
2) Sofern diese Nachfrist ungenutzt verstreicht, ist unverzüglich eine weitere Mahnung zu erlassen. Bei dieser Mahnung ist zusätzlich eine Mahngebühr von 20 Franken bis 200 Franken aufzuerlegen und auf die Folgen der Missachtung der Mahnung hinzuweisen.
Art. 32
Zahlungsaufschub
1) Macht ein Beitragspflichtiger glaubhaft, dass er sich in finanzieller Bedrängnis befindet, so kann die Anstalt Zahlungsaufschub gewähren, sofern sich der Beitragspflichtige zu regelmässigen Abschlagszahlungen verpflichtet, die erste Zahlung sofort leistet und begründete Aussicht besteht, dass die weiteren Abschlagszahlungen sowie die laufenden Beiträge entrichtet werden.
2) Die Anstalt setzt die Zahlungsbedingungen, insbesondere die Verfalltermine und die Höhe der Abschlagszahlungen, unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Beitragspflichtigen, schriftlich fest.
3) Der Zahlungsaufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden. Die Bewilligung des Zahlungsaufschubes gilt als Mahnung im Sinne von Art. 31, sofern diese noch nicht ergangen ist.
Art. 33
Uneinbringliche Beiträge
Ist ein Beitragspflichtiger erfolglos betrieben worden, oder ist eine Betreibung offensichtlich aussichtslos und kann der geschuldete Beitrag nicht verrechnet werden, so hat die Anstalt die geschuldeten Beiträge als uneinbringlich abzuschreiben. Bei späterer Zahlungsfähigkeit des Beitragspflichtigen sind die abgeschriebenen Beiträge nachzufordern.
Überschrift vor Art. 34
II. Lohnbeiträge
Art. 34
Akontobeiträge
1) Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Anstalt aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt.
2) Die Arbeitgeber haben der Anstalt wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme. Abweichungen in der jährlichen Lohnsumme von weniger als 20 000 Franken müssen die Arbeitgeber nicht melden.
Art. 35
Abrechnung und Ausgleich
1) Die Abrechnungen der Arbeitgeber haben die nötigen Angaben für die Verbuchung der Einkommen und für die Eintragung in die Individuellen Konten zu umfassen. Die Arbeitgeber haben grundsätzlich bei jeder Abrechnung die genaue Beschäftigungszeit ihrer Arbeitnehmer anzugeben.
2) Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr. Die Arbeitgeber haben die Lohnabrechnung bis zum 31. Januar des folgenden Jahres einzureichen.
3) Die Anstalt nimmt den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung vor. Ausstehende Beiträge sind innert 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Anstalt zurückerstattet oder verrechnet.
Art. 36
Beitragsbezug bei Arbeitnehmern ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber
Arbeitnehmer, die in Liechtenstein keine beitragspflichtige Arbeitgeber haben, rechnen mit der Anstalt in gleicher Weise ab wie Selbständigerwerbende.
Art. 37
Veranlagung
1) Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, so setzt die Anstalt die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung fest.
2) Die Anstalt ist berechtigt, die Veranlagungsverfügung aufgrund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen.
3) Die Kosten der Veranlagung und der Prüfung an Ort und Stelle hat der Säumige zu tragen.
Überschrift vor Art. 38
III. Nachzahlung von Beiträgen
Art. 38
Nachzahlung geschuldeter Beiträge
1) Erhält die Anstalt Kenntnis davon, dass ein Beitragspflichtiger keine Beiträge oder zu niedrige Beiträge bezahlt hat, so hat sie die Nachzahlung zu verlangen und nötigenfalls durch Verfügung festzusetzen. Vorbehalten bleibt Art. 46bis Abs. 1 des Gesetzes.
2) Die nachgeforderten Beiträge sind innert 10 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen.
Art. 39
Erlass der Nachzahlung persönlicher Beiträge
1) Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung auf Gesuch hin ganz oder teilweise zu erlassen, wenn dies für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte darstellen würde. Arbeitgeber sind für die Arbeitgeber-, Arbeitnehmer- und Verwaltungskostenbeiträge vom Erlass ausgeschlossen.
2) Das Erlassgesuch ist zu begründen und schriftlich binnen 4 Wochen ab Zustellung der Rechnung bei der Anstalt einzureichen.
3) Die Anstalt trifft eine Verfügung über das Erlassgesuch. Sind die Voraussetzungen des Abs. 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Anstalt den Erlass auch von sich aus verfügen.
Überschrift vor Art. 40
F. Schadenshaftung
Überschrift vor Art. 48
G. Versicherungsausweis und Individuelles Konto
Überschriften vor Art. 55
H. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr
I. Zahlungs- und Abrechnungsverkehr mit der Anstalt
Überschrift vor Art. 63
I. Arbeitgeberkontrolle
Überschrift vor Art. 66
K. Verwaltungskostenbeiträge
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2003 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef