| 946.221.1 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2003 |
Nr. 100 |
ausgegeben am 14. April 2003 |
Verordnung
vom 10. April 2003
betreffend die Abänderung der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak
Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten, LGBl. 1991 Nr. 41, und in Ausführung insbesondere der Resolutionen 661 (1990) vom 6. August 1990, 666 (1990) vom 13. September 1990, 686 (1991) vom 2. März 1991, 687 (1991) vom 3. April 1991, 986 (1995) vom 14. April 1995, 1284 (1999) vom 17. Dezember 1999, 1409 (2002) vom 14. Mai 2002, 1447 (2002) vom 4. Dezember 2002 und 1454 (2002) vom 30. Dezember 2002 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. März 2003 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak, LGBl. 2003 Nr. 91, wird wie folgt abgeändert:
Sperrung von Geldern und Zahlungsverkehr
1) Gelder, die sich im Besitz oder unter der Kontrolle der irakischen Regierung oder von Unternehmen privaten oder öffentlichen Rechts mit Sitz im Irak befinden, sind gesperrt.
2) Es ist verboten, der irakischen Regierung, irakischen Unternehmen privaten oder öffentlichen Rechts oder Unternehmen, die sich unter deren Kontrolle befinden, Gelder zu überweisen oder sonstwie direkt oder indirekt zur Verfügung zu stellen.
3) Es ist verboten, Gelder in den Irak zu überweisen.
Meldepflicht
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperre nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen diese der Regierung unverzüglich melden.
2) Die Meldungen müssen die Namen der Begünstigten sowie Gegenstand und Höhe der gesperrten Gelder enthalten.
Begriffsbestimmungen
In dieser Verordnung bedeuten:
a) Gelder: finanzielle Vermögenswerte, einschliesslich Bargeld, Schecks, Geldforderungen, Wechsel, Geldanweisungen oder andere Zahlungsmittel, Guthaben, Schulden und Schuldenverpflichtungen, Wertpapiere und Schuldtitel, Wertpapierzertifikate, Obligationen, Schuldscheine, Optionsscheine, Pfandbriefe, Derivate; Zinserträge, Dividenden oder andere Einkünfte oder Wertzuwächse aus Vermögenswerten; Kredite, Rechte auf Verrechnung, Bürgschaften, Vertragserfüllungsgarantien oder andere finanzielle Zusagen; Akkreditive, Konnossemente, Sicherungsübereignungen, Dokumente zur Verbriefung von Anteilen an Fondsvermögen oder anderen Finanzressourcen und jedes andere Finanzierungsinstrument für Exporte;
b) Sperrung von Geldern: die Verhinderung jeder Handlung, welche die Verwaltung oder die Nutzung der Gelder ermöglicht; ausgenommen sind normale Verwaltungshandlungen von Banken und Finanzgesellschaften.
Art. 3 Abs. 1 Bst. g und h
1) Von den Verboten nach den Art. 1 und 2 können ausgenommen werden:
g) Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen von gesperrten Vermögenswerten zum Schutze liechtensteinischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen;
h) Zahlungen für humanitäre Unterstützungsmassnahmen.
1) Widerhandlungen gegen Art. 1, 2 oder 2a dieser Verordnung werden nach den Art. 4 und 5 des Gesetzes geahndet, sofern nicht Strafbestimmungen der schweizerischen Atom-, Kriegsmaterial-, Güterkontroll- oder Zollgesetzgebung Anwendung finden.
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef