741.21
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 102 ausgegeben am 23. April 2003
Verordnung
vom 15. April 2003
über die Abänderung der Strassensignalisationsverordnung (SSV)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Strassensignalisationsverordnung (SSV) vom 27. Dezember 1979, LGBl. 1980 Nr. 65, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1 Abs. 2 Bst. b, d und e
2) Es werden folgende Abkürzungen verwendet:
b) VRV für die Verkehrsregelnverordnung vom 1. August 1978, LGBl. 1978 Nr. 19;
d) VTGGS für die Verordnung vom 3. März 1998 über den Transport gefährlicher Güter auf der Strasse, LGBl. 1998 Nr. 37;
e) ADR für das Europäische Übereinkommen vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse, LGBl. 1996 Nr. 36;
Art. 2a
Zonensignalisation
1) Die Hinweissignale "Parkieren gestattet" (4.17), "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) und "Parkieren gegen Gebühr" (4.20) sowie die Vorschriftssignale können auf einer rechteckigen weissen Tafel mit der Aufschrift "ZONE" als Zonensignale (2.59.1) dargestellt werden.
2) Die Zonensignalisation ist nur auf Nebenstrassen innerorts zulässig.
3) Die mit einem Zonensignal angezeigten Rechte und Pflichten gelten mit Beginn der Zonensignalisation bis zum jeweiligen Ende-Signal (2.59.2). Das Ende-Signal zeigt an, dass wiederum die allgemeinen Verkehrsregeln gelten.
4) Mit einem Zonensignal dürfen höchstens drei Verkehrsanordnungen angezeigt werden.
5) Die Signale "Tempo-30-Zone" (2.59.1), "Begegnungszone" (2.59.5) und "Fussgängerzone" (2.59.3) sind nur auf Nebenstrassen mit möglichst gleichartigem Charakter zulässig.
Art. 8 Abs. 3
3) Das Signal "Steinschlag" (1.13) warnt vor Steinschlag oder Steinen auf der Fahrbahn. Das Symbol kann entsprechend den örtlichen Verhältnissen seitenverkehrt abgebildet (1.13.1) werden.
Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 1a
Lichtsignale, Flugzeuge, Seitenwind, Stau
1a) Das Signal "Flugzeuge" (1.28) warnt vor tieffliegenden oder rollenden Flugzeugen in der Nähe von Flugplätzen und Flugpisten.
Art. 15 Abs. 2
2) Das Signal "Andere Gefahren" (1.30) wird nötigenfalls auch vor Anhalteposten der Polizei (Art. 31 Abs. 2) angebracht, ferner ausserorts zur Ankündigung der Verkehrsregelung durch Personen nach Art. 66 Abs. 1 Bst. a bis c, e und h.
Art. 17 Abs. 1
1) Ausnahmen von signalisierten Vorschriften (z.B. "Zubringerdienst gestattet", "Mit schriftlicher Ausnahmebewilligung gestattet") werden auf einer Zusatztafel nach den Bestimmungen der Art. 62 bis 64 vermerkt.
Art. 18 Abs. 5
5) Das Tiefbauamt kann Ausnahmen vom Signal "Einfahrt verboten" namentlich für Fahrzeuge im Linienverkehr, Fahrräder und Motorfahrräder bewilligen, wenn aufgrund der örtlichen Situation keine Nachteile für die Sicherheit aller Strassenbenützer zu erwarten sind.
Art. 19 Abs. 1 Bst. d, f und fbis, Abs. 3 und 5
1) Teilfahrverbote verbieten den Verkehr für bestimmte Fahrzeugarten und haben folgende Bedeutung:
d) das "Verbot für Lastwagen" (2.07) gilt für alle schweren Motorwagen zum Sachentransport;
f) das "Verbot für Anhänger" (2.09) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen landwirtschaftliche Anhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind;
fbis) das "Verbot für Anhänger mit Ausnahme von Sattel- und Einachsanhänger" (2.09.1) gilt für alle Motorfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Sattel- und Einachsanhänger. Gewichtsangaben auf beigefügter Zusatztafel bedeuten, dass Anhänger, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis das angegebene Gewicht nicht übersteigt, vom Verbot ausgenommen sind;
3) Das Signal "Verbot für Fussgänger" (2.15) untersagt den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten den Zugang.
5) Das Signal "Verbot für fahrzeugähnliche Geräte" (2.15.3) untersagt das Benützen von fahrzeugähnlichen Geräten.
Art. 22a
Tempo-30-Zone
Das Signal "Tempo-30-Zone" (2.59.1) kennzeichnet Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 30 km/h.
Art. 22b
Begegnungszone
1) Das Signal "Begegnungszone" (2.59.5) kennzeichnet Strassen in Wohn- oder Geschäftsbereichen, auf denen die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten die ganze Verkehrsfläche benützen dürfen. Sie sind gegenüber den Fahrzeugführern vortrittsberechtigt, dürfen jedoch die Fahrzeuge nicht unnötig behindern.
2) Die Höchstgeschwindigkeit beträgt 20 km/h.
3) Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.
Art. 22c
Fussgängerzone
1) "Fussgängerzonen" (2.59.3) sind den Fussgängern und Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten vorbehalten. Wird ausnahmsweise beschränkter Fahrzeugverkehr zugelassen, darf höchstens im Schritttempo gefahren werden; die Fussgänger und Benützer von fahrzeugähnlichen Geräten haben Vortritt.
2) Das Parkieren ist nur an den durch Signale oder Markierungen gekennzeichneten Stellen erlaubt. Für das Abstellen von Fahrrädern gelten die allgemeinen Vorschriften über das Parkieren.
Art. 26 Abs. 1 und 2
1) Das Signal "Überholen verboten" (2.44) untersagt den Führern von Motorfahrzeugen, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge zu überholen.
2) Das Signal "Überholen für Lastwagen verboten" (2.45) untersagt den Führern von Motorwagen und Sattelmotorfahrzeugen, deren Gesamtgewicht nach Fahrzeugausweis 3.5 t übersteigt, mehrspurige fahrende Motorfahrzeuge zu überholen; vom Verbot ausgenommen sind Gesellschaftswagen.
Art. 31 Abs. 2
2) Das Signal "Polizei" (2.52) verpflichtet den Führer zum Halten. Es wird von der Polizei aufgestellt; für die Vorankündigung mit dem Signal "Andere Gefahren" (1.30) gilt Art. 15 Abs. 2.
Art. 32 Abs. 5
5) Aufgehoben
Art. 42
Aufgehoben
Art. 47 Abs. 2, 3, 4, 5, 9 und 10
2) Die Signale "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18) und "Ende des Parkierens mit Parkscheibe" (4.19) kennzeichnen Anfang und Ende von Verkehrsflächen, auf denen die Führer von Motorwagen beim Parkieren eine Parkscheibe nach dem in Anhang 1 gezeigten Bild 1 verwendet werden müssen. Das Signal "Parkieren mit Parkscheibe" hat folgende Bedeutung:
a) ohne zusätzliche Anzeige einer zeitlichen Beschränkung (Blaue Zone): An Werktagen dürfen Fahrzeuge bei einer Ankunftszeit zwischen 08.00 und 11.30 Uhr sowie zwischen 13.30 und 18.00 Uhr eine Stunde parkiert werden; bei einer Ankunftszeit zwischen 11.30 und 13.30 Uhr gilt die Parkerlaubnis bis 14.30 Uhr, bei einer Ankunftszeit zwischen 18.00 und 08.00 Uhr bis 09.00 Uhr. Gilt die Beschränkung auch an Sonn- und Feiertagen, wird dies auf einer Zusatztafel angegeben;
b) mit der zusätzlichen Anzeige einer Beschränkung der Parkzeit: Fahrzeuge dürfen höchstens so lange parkiert werden, wie auf der Zusatztafel vermerkt; die beschränkte Parkzeit muss mindestens eine halbe Stunde betragen.
3) Aufgehoben
4) Wer einen Motorwagen auf einer nach Abs. 2 signalisierten Verkehrsfläche parkiert, muss unverzüglich auf der Parkscheibe den Pfeil auf den der Ankunftszeit nachfolgenden Strich einstellen und die Parkscheibe gut sichtbar hinter der Frontscheibe anbringen. Die Einstellung der Parkscheibe darf bis zur Wegfahrt nicht verändert werden.
5) Aufgehoben
9) Das Signal "Parkhaus" (4.21) kennzeichnet gedeckte Parkierungsflächen. Die Symbole der Signale "Parkieren mit Parkscheibe" (4.18), "Parkieren gegen Gebühr" (4.20), Entfernung und Richtung eines Parkplatzes" (4.22), "Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel" (4.25) sowie des Wegweisers "Parkplatz mit Anschluss an öffentliches Verkehrsmittel" (4.46.1) können mit einem stilisierten Dach entsprechend dem Signal "Parkhaus" ergänzt werden, wenn die Parkierungsflächen gedeckt sind.
10) Anstelle von Motorwagen können auf nach den Abs. 2 und 6 signalisierten Parkfeldern auch andere mehrspurige Motorfahrzeuge, Motorräder mit Seitenwagen und weitere Fahrzeuge mit ähnlichen Ausmassen parkiert werden, sofern die Parkscheibe gut sichtbar angebracht oder die Parkgebühr entrichtet wird.
Art. 48 Abs. 1
1) Wegweiser, Vorwegweiser und Einspurtafeln nennen in erster Linie Ortschaften; nötigenfalls werden auch wichtige örtliche Verkehrspunkte (z.B. Bahnhof, Zentrum, Spital) angegeben. Für die Betriebswegweiser gilt Art. 53 Abs. 4, für die touristische Signalisation und die Hotelwegweiser Art. 53 Abs. 9. Die in der Wegweisung verwendbaren Symbole und ihre Bedeutung werden in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.
Art. 49
Ortschaftstafeln
1) Auf Hauptstrassen stehen Ortschaftstafeln mit weisser Schrift auf blauem Grund ("Ortsbeginn auf Hauptstrassen", 4.27; "Ortsende auf Hauptstrassen", 4.28). Auf Nebenstrassen stehen Ortschaftstafeln mit schwarzer Schrift auf weissem Grund ("Ortsbeginn auf Nebenstrassen" 4.29; "Ortsende auf Nebenstrassen", 4.30).
2) Die Vorderseite der Ortschaftstafel zeigt das Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" mit dem Namen der Ortschaft, über dem in der Mitte das kleine Staatswappen steht.
3) Die Rückseite der Ortschaftstafel zeigt das Signal "Ortsende auf Hauptstrassen" oder "Ortsende auf Nebenstrassen"; sie trägt im oberen Feld den Namen der nächsten Ortschaft und im unteren Feld den diagonal von unten links nach oben rechts rot durchstrichenen Ortschaftsnamen. Im Grenzbereich wird der nächste Ortschaftsname durch den Namen des entsprechenden Landes ersetzt.
4) Die Signale "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" und "Ortsbeginn auf Nebenstrassen" werden aufgestellt, wo das locker überbaute Ortsgebiet beginnt; sie dürfen nicht nach dem Signal stehen, das die allgemeine Höchstgeschwindigkeit innerorts anzeigt (Art. 22 Abs. 3).
5) Wo sich zwei Ortschaften berühren, zeigt die Ortschaftstafel auf beiden Seiten das Signal "Ortsbeginn auf Hauptstrassen" oder "Ortsbeginn auf Nebenstrassen".
Art. 53 Abs. 1 und 5 Bst. c und d sowie Schlusssatz
1) Der "Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten" (4.45) zeigt in die Richtung, welche die mittels Symbolen dargestellten Fahrzeuge einschlagen sollen (z.B. Wegweiser für Lastwagen). Als Vorsignal wird nötigenfalls der "Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten" (4.23) angebracht.
5) Für Radfahrer werden folgende rote Wegweiser verwendet:
c) Der Wegweiser "Route für Mountain-Bikes" (4.50.3) kennzeichnet Verbindungsstrecken nach Bst. a oder Rundstrecken nach Bst. b, die für Mountain-Bikes besonders geeignet sind, und verpflichtet die Radfahrer zu besonderer Rücksicht gegenüber Fussgängern; wo die Sicherheit es erfordert, haben die Radfahrer Warnsignale zu geben und nötigenfalls anzuhalten.
d) Die "Bestätigungstafel" (4.51) sowie die "Wegweiser ohne Zielangabe" (4.51.1) kann die Wegweiser 4.50.1, 4.50.2 und 4.50.3 ersetzen; zusätzlich zum jeweiligen Symbol kann der Buchstabe oder die Nummer der Strecke oder ein besonderes Streckensymbol angebracht werden.
In der Wurzel der Wegweiser 4.50.1, 4.50.2 und 4.50.3 können auf einem zusätzlichen weissen Feld für den Radfahrer nützliche Hinweise (z.B. Nummer oder Name der Strecke, Schwierigkeitsgrad) über die Strecke angegeben werden.
Art. 61 Abs. 1 und 5
1) Die Signale "Zeltplatz" (4.79), "Wohnwagenplatz" (4.80), "Telefon" (4.81), "Erste Hilfe" (4.82), "Pannenhilfe" (4.83), "Tankstelle" (4.84), "Hotel-Motel" (4.85), "Restaurant" (4.86), "Erfrischungen" (4.87), "Informationsstelle" (4.88), "Jugendherberge" (4.89), Radio-Verkehrsinformation" (4.90) und Gottesdienst" (4.91) weisen auf die entsprechenden Dienstleistungen, Einrichtungen oder Gebäude hin.
5) Das Signal "Radio-Verkehrsinformation" nennt den Sender mit nationalem Programm und die Frequenz, auf dem der Führer Radio-Verkehrsinformationen empfangen kann.
Art. 62 Abs. 3
3) Anweisungen auf einer Zusatztafel sind verbindlich wie Signale.
Art. 63 Abs. 5 und 7
5) Mittels einer Zusatztafel kann der Geltungsbereich von Signalen konkretisiert werden. Eine Zusatztafel:
a) mit einem Symbol oder einer entsprechenden Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, nur für die auf ihr dargestellte Verkehrsart gilt; vorbehalten bleiben die Art. 15 Abs. 1 und 45 Abs.2;
b) mit dem Wort "ausgenommen" oder "gestattet" in Verbindung mit einem Symbol oder einer Aufschrift bedeutet, dass das Signal, dem die Tafel beigefügt ist, für die entsprechende Verkehrsart nicht gilt.
7) Die auf Zusatztafeln verwendbaren Symbole und ihre Bedeutung werden in Anhang 1 Ziff. 5 aufgeführt.
Art. 64 Abs. 5, 7 und 8
5) Um einzelne Parkfelder für Gehbehinderte zu reservieren, wird bei den betreffenden Feldern dem Signal "Parkieren gestattet" (4.17) die Zusatztafel "Gehbehinderte" (5.14) beigefügt; zum Parkieren berechtigt ist dort nur, wer gehbehindert ist oder eine gehbehinderte Person begleitet und die von der Motorfahrzeugkontrolle ausgestellte Bewilligungskarte für Gehbehinderte am Fahrzeug gut sichtbar angebracht hat. In der Nähe von Spitälern, Pflegeheimen und dergleichen wird die Zusatztafel (5.14) nötigenfalls auch dem Signal "Standort eines Fussgängerstreifens" (4.11) beigefügt.
7) Insbesondere zur Schulwegsicherung kann auf relativ stark befahrenen Strassen am Beginn eines schwach begangenen Trottoirs das Signal "Fussweg" (2.61) mit der Zusatztafel "
gestattet" angebracht werden. Das Trottoir darf dann von Fahrrädern und Motorfahrrädern mit abgestelltem Motor mitbenutzt werden. In diesem Fall gelten die Bestimmungen über gemeinsame Benützung nach Art. 33 Abs. 4.
8) Die dem Signal "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01) beigefügte Zusatztafel "Zollabfertigung mit Sichtdeklaration" (5.54) zeigt an, dass dieser Fahrstreifen nur von Fahrzeugführern mit Sichtdeklaration benützt werden darf.
Art. 65 Abs. 5 Bst. a
5) Das Gebot zum Halten wird im Weiteren gegeben:
a) durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste bei der Verkehrsregelung sowie durch Ordnungs- und Verkehrsdienste bei Veranstaltungen mit einer reflektierenden Kelle in Form und Ausgestaltung des Signals "Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen" (2.01), nachts oder wenn die Witterung es erfordert, mit einer Stablampe oder Kelle mit rotem Licht;
Art. 66 Abs. 1 Bst. b, d und f und Abs. 3
1) Für das Verhalten auf der Strasse verbindlich sind die Zeichen und Weisungen:
b) der uniformierten Angehörigen der Feuerwehr und des Zivilschutzes;
d) des nach Art. 46 Abs. 3 VRV gekennzeichneten Personals bei Strassenbaustellen;
f) des nach Art. 46 Abs. 3 VRV gekennzeichneten Betriebspersonals bei Schienenübergängen;
3) Die Verkehrsregelung durch Feuerwehr-, Zivilschutz-, Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste sowie der Ordnungs- und Verkehrsdienst bei Veranstaltungen bedürfen der Bewilligung der Landespolizei. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen; sie kann ihre Befugnisse an die örtliche Polizei delegieren.
Art. 67 Abs. 2 und 3
2) Grünes Licht gibt den Verkehr frei. Abbiegende Fahrzeuge müssen dem Gegenverkehr (Art. 34 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 8 Abs. 2 VRV).
3) Grüne Pfeile gestatten den Verkehr in der angezeigten Richtung. Blinkt daneben gleichzeitig ein gelbes Licht, müssen abbiegende Fahrzeuge dem Gegenverkehr (Art. 34 Abs. 3 SVG) und den Fussgängern oder Benützern von fahrzeugähnlichen Geräten auf der Querstrasse den Vortritt lassen (Art. 8 Abs. 2 VRV).
Art. 69 Abs. 1 Bst. b und c sowie Abs. 4
1) Gelbes Blinklicht zur Warnung der Strassenbenützer (Art. 67 Abs. 6) ist nur zulässig:
b) bei ausgeschalteten Lichtsignalanlagen;
c) bei Baustellen;
4) Ampeln mit gelbem und rotem, jedoch ohne grünes Licht dürfen nur in Ausnahmefällen verwendet werden, namentlich bei Bahnübergängen, Feuerwehrgaragen, bei Wendeschleifen für Fahrzeuge im Linienverkehr, bei Flugplätzen, vor und in Tunneln, bei Schienenübergängen in besonderen Fällen. Beim Einschalten der Anlage muss vor dem gelben Licht für kurze Zeit gelbes Blinklicht leuchten, ebenfalls beim Ausschalten nach dem roten Licht.
Art. 70 Abs. 1, 2 und 5
1) Ampeln stehen am rechten Rand der Fahrbahn, doch können sie:
a) über den entsprechenden Fahrstreifen, auf der linken Seite oder auf der andern Seite der Verzweigung wiederholt werden;
b) bei mehreren Fahrstreifen in gleicher Richtung für den linken Aussenstreifen ausschliesslich auf dessen linker Seite stehen;
c) in Sonderfällen ausschliesslich über der Fahrbahn angebracht werden.
2) Die Höhe der Unterkante von Ampeln beträgt:
a) am Fahrbahnrand 2.35 m bis 3.50 m; bei Ampeln, die sich ausschliesslich an Fussgänger oder Radfahrer richten, kann sie weniger betragen;
b) über der Fahrbahn 4.50 m bis 5.50 m; bei Fahrleitungen von öffentlichen Verkehrsmitteln kann sie mehr betragen.
5) Die Folge der Farben bei den Lichtsignalen ist Grün - Gelb - Rot - Rot und gleichzeitig Gelb - Grün; vorbehalten bleiben die Art. 67 Abs. 7, 68 Abs. 3 und 69 Abs. 4. Rotes und grünes Licht dürfen nicht zusammen leuchten. Das rote Licht und das gleichzeitig leuchtende gelbe Licht dürfen erst erlöschen, wenn das grüne Licht aufleuchtet.
Art. 71 Abs. 3 und 4
3) Auf der Fahrbahn dürfen Richtungsangaben sowie die in dieser Verordnung vorgesehenen Aufschriften angebracht werden. Die Regierung kann zusätzlich besondere Markierungen vorsehen, namentlich zur Verdeutlichung von Signalen oder zum Hinweis auf besondere örtliche Gegebenheiten.
4) Die Regierung erlässt Weisungen über die Markierungen (Art. 102b).
Art. 72 Abs. 5
5) Vorwarnlinien (weiss, unterbrochen; 6.05) dienen zur Voranzeige von Sicherheitslinien und Doppellinien. Ausserorts müssen sie, innerorts können sie angebracht werden.
Art. 73 Abs. 5 und 7
5) Radstreifen werden durch eine unterbrochene oder ununterbrochene, gelbe Linie abgegrenzt (6.09).Die ununterbrochene Linie darf weder überfahren noch überquert werden. Auf Verzweigungsflächen dürfen Radstreifen nur markiert werden, wenn den einmündenden Fahrzeugen der Vortritt entzogen ist. Für die Benützung der Radstreifen gilt im Übrigen Art. 39 VRV.
7) Auf Radwegen und Radstreifen können das Symbol eines Fahrrades sowie Fahrtrichtungs- oder Einspurpfeile in gelber Farbe aufgemalt werden.
Art. 74 Abs. 6
6) Halte- oder Wartelinien, die sich ausschliesslich an die Führer von Fahrrädern und Motorfahrrädern richten (z.B. auf Radstreifen, Radwegen), können gelb sein.
Art. 78 Abs. 1, 1a und 2
1) Parkfelder werden durch weisse, in besonderen Fällen durch blaue oder gelbe, ununterbrochene Linien markiert. Felder in der "Blauen Zone" werden durch blaue Linien markiert. Felder, die nur einem bestimmten Personenkreis zur Verfügung stehen, werden durch gelbe Linien markiert. Wo Parkfelder gekennzeichnet sind, dürfen Fahrzeuge nur innerhalb dieser Felder parkiert werden. Parkfelder dürfen nur von den Fahrzeugen benützt werden, für die sie grössenmässig bestimmt sind; für die Signalisation gilt Art. 47 Abs. 11.
1a) Wo Missverständnisse über die Parkordnung ausgeschlossen sind, können blaue oder gelbe Parkfelder durch eine teilweise Markierung, weisse Parkfelder durch eine teilweise Markierung oder einen besonderen, sich von der übrigen Fahrbahn deutlich unterscheidenden Belag gekennzeichnet werden.
2) Beginn und Ende einer "Blauen Zone" können durch eine doppelte Querlinie in weiss-blauer Farbe markiert werden; die blaue Linie befindet sich auf der Innenseite der Zone.
Art. 79
Kennzeichnung der Baustellen
1) Baustellen auf und unmittelbar neben der Fahrbahn werden mit dem Signal "Baustelle" (1.14) angekündigt, welches bei der Baustelle selbst wiederholt wird.
2) Bei Baustellen ohne Hindernisse auf der Fahrbahn oder mit solchen von maximal 0.5 m Breite können zur Verbesserung der optischen Führung rot-weiss gestreifte Einrichtungen (wie Leitbaken, Fässer) oder Leitkegel in rot-weisser oder oranger Farbe verwendet werden.
3) Bei Baustellen mit mehr als 0.5 m breiten Hindernissen auf der Fahrbahn werden rot-weiss gestreifte Abschrankungen (wie Latten, Rohrelemente, Scherengitter oder andere feste Einrichtungen) verwendet.
4) Die zur Verkehrsregelung bei Engpässen verwendeten Drehkellen zeigen auf einer Seite als Haltegebot das Signal "Einfahrt verboten" (2.02), auf der andern Seite zur Freigabe des Verkehrs ein grünes, rundes Mittelfeld mit weissem Rand.
5) Die Regierung erlässt Weisungen über das Anbringen der Signale und Markierungen, der Abschrankungen und anderen Einrichtungen, über ihre Ausgestaltung sowie über die Beleuchtung von Baustellen und kann technische Normen als rechtsverbindlich erklären (Art. 102b).
Art. 80
Vorkehren der Bauunternehmen
1) Das Tiefbauamt erteilt den Bauunternehmen Weisungen für die Signalisation der Baustellen. Das Anbringen der vom Tiefbauamt verfügten Signalisationen obliegt dem Bauunternehmen, die Kontrolle und Überwachung der örtlichen Bauleitung.
2) Bauunternehmen dürfen bei Baustellen Verkehrsanordnungen (z.B. Fahrverbote, Höchstgeschwindigkeiten, Umleitungen) nur signalisieren, wenn sie das Tiefbauamt dazu ermächtigt hat und die erforderliche Verfügung vorliegt (Art. 97 Abs. 1).
3) Für die Anzeige von Umleitungen gilt Art. 54.
4) Bei Baustellen, auf denen längere Zeit nicht gearbeitet wird, werden die Signale abgedeckt oder entfernt, wenn sie während des Arbeitsunterbruches nicht erforderlich sind.
Art. 81 Abs. 2 Einleitungssatz, Bst. b und d, Abs. 3 und 5
2) Leiteinrichtungen sind wie folgt ausgestaltet:
b) Seitenflächen (z.B. Randmauern, Trottoirränder, Tunnelwände) tragen schwarz-weisse, senkrechte Streifen oder ein senkrecht gestreiftes Längsband; Leitpfeile tragen weisse Pfeilspitzen auf schwarzem Grund;
d) Hindernisse über der Fahrbahn werden durch schwarz-weisse, senkrechte Streifen gekennzeichnet.
3) Wird der Fahrbahnrand durchgehend mit Rückstrahlern gekennzeichnet, trägt der Leitpfosten rechts einen weissen, rechteckigen, senkrechten Rückstrahler (6.30), der Leitpfosten links zwei weisse, runde, übereinander angeordnete Rückstrahler (6.31). Auf richtungsgetrennten Strassen und Strassen ohne Gegenverkehr trägt ein allfälliger Leitpfosten links einen weissen, senkrechten Rückstrahler.
5) Die Regierung erlässt Weisungen über die Art, Ausführung und Anordnung von Leiteinrichtungen (Art. 102b).
Art. 88 Abs. 7
7) Die Regierung erlässt Weisungen über Strassenreklamen bei Tankstellen (Art. 102b).
Art. 91 Abs. 1 und 8
1) In dieser Verordnung nicht vorgesehene Signale und Markierungen sind unzulässig; vorbehalten bleiben die von der Regierung bewilligten Signale und Markierungen (Art. 53 Abs. 9, Art. 60 und 102b)
8) Weiss-orange Wegweiser zeigen den Weg zu Ausbildungszentren, Sanitätshilfsstellen und grösseren öffentlichen Schutzräumen des Zivilschutzes, die ohne besondere Wegweisung schwer auffindbar sind. Die Wegweiser haben einen weissen Grund; der Rand ist orange, die Schrift schwarz; in der Wurzel der Wegweiser kann das internationale Schutzzeichen des Zivilschutzes angebracht werden. Die Bestimmungen zum Schutze der Signale (Art. 93 SVG) sind anwendbar.
Art. 94 Abs. 2 Bst. c und Abs. 3
2) Ferner dürfen nach den Weisungen des Tiefbauamtes aufstellen:
c) Bauunternehmer die bei Baustellen verfügten Signale (Art. 79 und 80).
3) Das Tiefbauamt hört die Eisenbahnaufsichtsbehörde und die Bahnverwaltung an, bevor sie Signale zur Warnung von Bahnübergängen anbringen oder entfernen lässt.
Art. 95 Abs. 3
3) Aufgehoben
Art. 96
Einsprache und Beschwerde
1) Einsprache kann erhoben werden:
a) beim Tiefbauamt gegen Signalisationen und Markierungen, die den Vorschriften nicht entsprechen, namentlich wenn nicht vorgesehene Signale oder Markierungen verwendet werden, wenn Signale oder Markierungen unnötigerweise angebracht werden oder fehlen, wo sie notwendig sind;
b) je nach Anordnungskompetenz bei der Regierung oder beim Tiefbauamt gegen Signale, die nach Art. 97 Abs. 1a, 2, 3 und 4 weder verfügt noch veröffentlicht werden müssen, sowie gegen Markierungen, soweit die Verletzung der rechtlichen Voraussetzungen für ihre Anbringung gerügt wird.
2) Gegen Einspracheentscheide (Abs. 1) oder Verkehrsanordnungen (Art. 97 Abs. 1) des Tiefbauamtes kann binnen 14 Tage ab Zustellung bzw. Veröffentlichung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden.
3) Gegen Entscheide der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten (Abs. 2) und gegen Einspracheentscheide der Regierung (Abs. 1) kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Verwaltungsbeschwerdeinstanz erhoben werden.
Art. 97 Abs. 1, 3 und 7
1) Örtliche Verkehrsanordnungen (Art. 2 Abs. 1 SVG), die durch Vorschrifts- und Vortrittssignale sowie andere Signale mit Vorschriftscharakter angezeigt werden, sind vom Tiefbauamt zu verfügen und mit Rechtsmittelbelehrung zu veröffentlichen. Die Signale dürfen erst angebracht werden, wenn die Verfügung vollstreckbar ist. Die Abs. 1a, 2, 3 und 4 bleiben vorbehalten.
3) Die Anbringung der Markierungen und folgender Signale muss weder verfügt noch veröffentlicht werden; es genügt eine Anordnung nach Art. 91 Abs. 2 iVm Art. 94 Abs. 1:
a) "Verbot für Fahrzeuge mit gefährlicher Ladung" (2.10.1);
b) "Verbot für Fahrzeuge mit wassergefährdender Ladung" (2.11);
c) "Höchsthöhe" (2.19);
d) "Zollhaltestelle" (2.51);
e) "Polizei" (2.52);
f) "Hauptstrasse" (3.03);
g) "Bergpoststrasse" (4.05);
h) "Lichtsignale";
i) "in Abs. 1 nicht genannte Signale".
7) Das Tiefbauamt sowie die Landespolizei werden bei der Planung angehört, wenn bei Neubau oder Ausbau von Strassen Erlasse von Verkehrsanordnungen sowie Errichtungen von Verkehrsinseln und dergleichen erforderlich sind.
Art. 98 Abs. 2 Bst. b und d, 3, 5 und 6
2) Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können herabgesetzt werden, wenn:
b) bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen;
d) durch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.
3) Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit kann auf gut ausgebauten Strassen mit Vortrittsrecht innerorts hinaufgesetzt werden, wenn dadurch der Verkehrsablauf ohne Nachteile für die Sicherheit und Umwelt verbessert werden kann.
5) Es sind folgende abweichende Höchstgeschwindigkeiten zulässig:
a) auf Strassen ausserorts: tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 80 km/h in Abstufungen von je 10 km/h;
b) auf Strassen innerorts: 60 km/h, tiefere Höchstgeschwindigkeiten als 50 km/h in Abstufung von je 10 km/h, ausgenommen sind Parkgaragen;
c) innerorts mit Zonensignalisation 30 km/h nach Art. 22a bzw. 20 km/h nach Art. 22b.
6) Die Regierung regelt die Einzelheiten für die Festlegung abweichender Höchstgeschwindigkeiten. Sie legt für Tempo-30-Zonen und Begegnungszonen bezüglich Ausgestaltung, Signalisation und Markierung die Anforderungen fest (Art. 102b).
Art. 100 Abs. 2 und 3
2) Das Tiefbauamt ermittelt die für Ausnahmefahrzeuge und Ausnahmetransporte (Art. 76 bis 83 VRV) auf Durchgangsstrassen höchstzulässigen Masse und Gewichte der Fahrzeuge.
3) Die für die Verkehrsinformation zuständige Behörde gibt die Verkehrsbedingungen, namentlich vorübergehende Einschränkungen auf Durchgangsstrassen sowie die Befahrbarkeit touristisch wichtiger Strassen, den Informationsmedien rechtzeitig bekannt; sie kann in gegenseitiger Absprache die Strassenbenützerverbände damit betrauen.
Art. 102 Abs. 1
1) Auf öffentlichen Verkehrsflächen privater Eigentümer kann das Tiefbauamt nach Anhören der Eigentümer Verkehrsanordnungen und Verkehrsbeschränkungen verfügen.
Überschrift vor Art. 102a
16. Kapitel
Straf-, Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 102a
Strafbestimmungen
Vom Landgericht wird nach Art. 97 SVG bestraft, wer:
a) Strassenreklamen vorschriftswidrig anbringt;
b) keine Bewilligung für die Verkehrsregelung durch Schüler-, Werk- und Kadetten-Verkehrsdienste sowie für Ordnungs- und Verkehrsdienste bei Veranstaltungen einholt;
c) unzulässige Parkscheiben herstellt, abgibt oder verwendet;
d) als Bauunternehmer oder als für die Baustellensignalisation Verantwortlicher die Bestimmungen dieser Verordnung über die Kennzeichnung von Baustellen verletzt.
Art. 102b
Weisungen
Die Regierung kann Weisungen für die Ausführung, Ausgestaltung und Anbringung von Signalen, Markierungen, Leiteinrichtungen, Strassenreklamen und dergleichen erlassen sowie diese und technische Normen als rechtsverbindlich erklären.
Überschrift vor Art. 103
Aufgehoben
Anhang 1, Ziff. 1 Bst. a und b (Signale 1.13.1 und 1.28), Ziff. 2 Bst. a und b (Signale 2.15.3, 2.59.1, 2.59.2, 2.59.3, 2.59.4, 2.59.5 und 2.59.6), Ziff. 3 (Signale 3.11 und 3.12), Ziff. 4 Bst. b und c (Signale 4.23, 4.45, 4.50.3, 4.51.1 und 4.90), Ziff. 5 (Signale 5.08, 5.20 bis 5.34, 5.36, 5.38 bis 5.41, 5.50, 5.53 und 5.54), Ziff. 6 Überschrift sowie Bild 1
 
1.13.1 Steinschlag (Art. 8)
 
 
1.28 Flugzeuge (Art. 14)
 
 
2.15.3 Verbot für fahrzeugähnliche Geräte (Art. 19)
 
2.59.1 Zonensignal (z.B. Tempo-30-Zone (Art. 2a und 22a)
2.59.2 Ende Zonensignal (z.B. Ende Tempo-30-Zone) (Art. 2a)
2.59.3 Fussgängerzone
(Art. 2a und 22c)
2.59.4 Ende Fussgängerzone (Art. 2a)
2.59.5 Begegnungszone
(Art. 2a und 22b)
2.59.6 Ende der Begegnungszone (Art. 2a)
3.11 Aufgehoben
 
3.12 Aufgehoben
 
4.23 Vorwegweiser für bestimmte Fahrzeugarten (Beispiel Lastwagen) (Art. 53)
 
4.45 Wegweiser für bestimmte Fahrzeugarten (Beispiel Lastwagen) (Art. 53)
 
 
4.50.3 Wegweiser "Route für Montain-Bikes" (Beispiel) (Art. 53)
 
 
   
4.51.1 Wegweiser ohne Zielangabe (Beispiel) (Art. 53)
 
 
   
4.90 Radio-Verkehrs-Information (Art. 61)
 
5.08 Aufgehoben
   
5.20 Leichte Motorwagen (Art. 63)
5.21 Schwere Motorwagen (Art. 63)
5.22 Lastwagen (Art. 63)
5.23 Lastwagen mit Anhänger
(Art. 63)
5.24 Sattelmotorfahrzeug (Art. 63)
5.25 Gesellschaftswagen (Art. 63)
5.26 Anhänger (Art. 63)
5.27 Wohnanhänger (Art. 63)
5.28 Wohnmotorwagen(Art. 63)
5.29 Motorrad (Art. 63)
5.30 Motorfahrrad (Art. 63)
5.31 Fahrrad (Art. 63)
5.32 Mountain-Bike (Art. 63)
5.33 Fahrrad schieben (Art. 63)
5.34 Fussgänger (Art. 63)
5.36 Traktor (Art. 63)
5.38 Pistenfahrzeug (Art. 63)
5.39 Langlauf (Art. 63)
5.40 Skifahrer (Art. 63)
5.41 Schlitteln (Art. 63)
5.50 Flugzeug/Flugplatz (Art. 63)
 
5.53 Industrie- und Gewerbegebiet (Art. 63)
5.54 Zollabfertigung mit Sichtdeklaration (Art. 63)
 
6. Markierungen und Leiteinrichtungen (Art. 71 bis 78 und Art. 81)
Bild 1: Parkscheibe (Art. 47 Abs. 2)
mindestens 11 cm breit und 15 cm hoch
Vorderseite: Grund blau; Schriftzeichen, Pfeil und Umrandung des "P" weiss; Zahlen sowie Stunden- und Halbstundenmarkierungen schwarz auf weissem Grund.
Rückseite: Auf der nebst dem untenerwähnten Text verbleibenden Fläche sind Zusätze, auch solche zum Zwecke der Werbung, zulässig.
Einstellen der Parkscheibe
Der Pfeil muss auf den der Ankunftszeit nachfolgenden Strich eingestellt werden.
Zulässige Parkdauer in der blauen Zone
Fahrzeuge dürfen an Werktagen zwischen 08.00 und 11.30 Uhr sowie zwischen 13.30 und 18.00 Uhr eine Stunde parkiert werden; bei einer Ankunftszeit zwischen 11.30 und 13.30 Uhr gilt die Parkerlaubnis bis 14.30 Uhr, bei einer Ankunftszeit zwischen 18.00 und 08.00 Uhr bis 09.00 Uhr.
(Vorderseite)
(Rückseite)
Anhang 2 Ziff. I, II/7, III/5, IV/A/2 und IV/B/3/5(b und c)/6(b)
 
Grossformat
Zwischenformat
Normalformat
Kleinformat
I. Gefahrensignale
1. Allgemein (1.01-1.16, 1.22-1.31)
       
- Seitenlänge
150 cm
120 cm
90 cm
60 cm
- Randbreite
11 cm
9 cm
7 cm
5 cm
2. Besondere Fälle
       
- "Distanzbaken" (1.17)
30 cm breit und 100 cm hoch; Unterkante wenigstens 60 cm über der Ebene der Fahrbahn
II. Vorschriftssignale
7. Zonensignale, insbesondere 2.59.1, 2.59.3 und 2.59.5
       
- Breite
 
50 cm bzw. 70 cm³
 
- Höhe
 
70 cm bzw. 50 cm³
 
 
3) in besonderen Fällen kann das Signal 70/100 cm³ bzw. 100/70 cm³ aufgestellt werden.
III. Vortrittsignale
5. Aufgehoben
IV. Hinweissignale
A. Verhaltens- und Informationssignale
2. Rechteckige Signale (4.01, 4.03, 4.07, 4.08.1, 4.10-4.13, 4.15, 4.16, 4.18-4.20, 4.22, 4.23, 4.25, 4.79-4.91) 1
       
- Breite
90 cm
70 cm
50 cm
35 cm
- Höhe
125 cm
100 cm
70 cm
50 cm
- Breite des weissen Randes
2 cm
1.5 cm
1 cm
0.7 cm
- Seitenlänge des quadratischen Innenfeldes (Signale 4.07, 4.10, 4.79-4.89)
62 cm
50 cm
35 cm
25 cm
B. Wegweisung auf Haupt- und Nebenstrassen
3. Vorwegweiser (4.36-4.40, 4.53,4.54)
   
Die längere Seite soll im Normalformat 160 cm, im Kleinformat 120 cm nicht übersteigen; die kürzere Seite misst in der Regel 3/4 der längeren Seite. Die Schrifthöhe soll beim Normalformat 21 cm, beim Kleinformat 14 cm betragen.
5. Besondere Fälle
     
b) Wegweiser für Radfahrer (4.50.1, 4.50.2, 4.50.3, 4.51 und 4.51.1)
   
Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen der Regierung.
c) Aufgehoben
       
6. Nummerntafeln
 
b) Nummerntafeln für Europastrassen (4.56)
Für Masse und Ausgestaltung gelten die Weisungen der Regierung. Sie kann Normen als rechtsverbindlich erklären.
II.
Übergangsbestimmungen
1) Signale und Markierungen, die dieser Änderung nicht entsprechen, sind bis zum 31. Dezember 2004 zu ersetzen.
2) Parkscheiben nach bisherigem Recht dürfen noch bis zum 31. Dezember 2004 in blauen und roten Zonen verwendet werden.
3) Tempo-40-Zonen nach bisherigem Recht sind spätestens bis zum 31. Dezember 2004 aufzuheben oder durch eine andere Verkehrsanordnung zu ersetzen.
4) Bei den nach bisherigem Recht signalisierten Wohnstrassen sind spätestens bis zum 31. Dezember 2004 die Signale "Begegnungszone" (2.59.5) und "Ende der Begegnungszone" (2.59.6) aufzustellen.
III.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Rita Kieber-Beck

Regierungschef-Stellvertreterin

1   Das Signal Nr. 4.90 ist auf Haupt- und Nebenstrassen im Zwischenformat aufzustellen.