| 741.41 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2003 |
Nr. 103 |
ausgegeben am 23. April 2003 |
Verordnung
vom 15. April 2003
betreffend die Abänderung der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS)
Aufgrund von Art. 99 des Strassenverkehrsgesetzes vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, verordnet die Regierung:
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 16. Juli 1996 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS), LGBl. 1996 Nr. 143, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Fahrräder und Kinderräder
1) "Fahrräder" sind Fahrzeuge mit wenigstens zwei Rädern, die durch mechanische Vorrichtungen ausschliesslich mit der Kraft der darauf sitzenden Person fortbewegt werden. Kinderräder und Invalidenfahrstühle gelten nicht als Fahrräder.
2) "Kinderräder" sind Fahrzeuge, welche der Definition des Fahrrades entsprechen, jedoch speziell für die Verwendung durch Kinder im vorschulpflichtigen Alter vorgesehen sind und nicht über die vollständige für Fahrräder vorgeschriebene Ausrüstung, einschliesslich Fahrradschild, verfügen.
3) Fährt ein Gesellschaftswagen mit einer Länge von über 12.00 m bzw. ein Gelenkbus mit einer Länge von über 18.00 m aus einer Geradeausbewegung in eine Kreisringfläche nach Abs. 1 ein, so darf kein Teil mehr als 0.60 m über die senkrechte Ebene hinausragen, welche die zur Aussenseite gerichtete Fahrzeugseite in der Geradeausbewegung tangiert. Bei einem Gelenkbus müssen beide Teile in der Ausgangsstellung parallel zu dieser Ebene ausgerichtet sein.
1) Die Länge eines Motorwagens darf höchstens betragen:
a) Motorwagen, ausgenommen Gesellschaftswagen: 12.00 m;
b) Gesellschaftswagen mit zwei Achsen: 13.50 m;
c) Gesellschaftswagen mit mehr als zwei Achsen: 15.00 m;
d) Gelenkbusse: 18.75m.
1a) Für abnehmbare Zubehörteile wie Skiboxen an den Gelenkbussen und den anderen Gesellschaftswagen gilt Art. 63 Abs. 2 VRV.
Umsetzung von EWR-Rechtsvorschriften
Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2002/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Februar 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/53/EG des Rates zur Festlegung der höchszulässigen Abmessungen für bestimmte Strassenfahrzeuge im innerstaatlichen und grenzüberschreitenden Verkehr in der Gemeinschaft sowie zur Festlegung der höchstzulässigen Gewichte im grenzüberschreitenden Verkehr (EWR-Rechtssammmlung: Anh. XIII - 15a.02) umgesetzt.
Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Rita Kieber-Beck
Regierungschef-Stellvertreterin