946.221.1
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 127 ausgegeben am 2. Juni 2003
Verordnung
vom 27. Mai 2003
betreffend die Abänderung der Verordnung über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak
Aufgrund von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 8. Mai 1991 über Massnahmen im Wirtschaftsverkehr mit fremden Staaten, LGBl. 1991 Nr. 41, und in Ausführung der Resolution 1483 (2003) vom 22. Mai 2003 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 11. März 2003 über Wirtschaftsmassnahmen gegenüber der Republik Irak, LGBl. 2003 Nr. 91, in der Fassung der Verordnung vom 10. April 2003, LGBl. 2003 Nr. 100, wird wie folgt abgeändert:
Art. 1
Rüstungsgüter
1) Die Lieferung, der Verkauf und die Vermittlung von Rüstungsgütern an Empfänger in der Republik Irak, mit Ausnahme der Besatzungsmächte, sind verboten.
2) Abs. 1 gilt nur so weit, als nicht die Bestimmungen der schweizerischen Kriegsmaterial- und Güterkontrollgesetzgebung anwendbar sind.
Art. 1a
Kulturgüter
1) Verboten sind die Ein-, Durch- und Ausfuhr sowie der Verkauf, der Vertrieb, die Vermittlung, der Erwerb und die anderweitige Übertragung von irakischen Kulturgütern, die seit dem 2. August 1990 in der Republik Irak gestohlen wurden, gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommen sind oder rechtswidrig aus der Republik Irak ausgeführt wurden.
2) Die rechtswidrige Ausfuhr eines Kulturguts wird vermutet, wenn dieses sich nach dem 2. August 1990 nachweislich in der Republik Irak befunden hat.
Art. 2
Sperrung von Geldern
1) Gesperrt sind die Gelder:
a) die sich im Eigentum oder unter Kontrolle der früheren irakischen Regierung oder von Unternehmen oder Körperschaften unter ihrer Kontrolle befinden. Nicht von dieser Sperrung erfasst werden Gelder der irakischen Vertretungen in der Schweiz;
b) die sich im Eigentum oder unter Kontrolle von hohen Amtsträgern der früheren irakischen Regierung und deren nächsten Familienmitgliedern befinden;
c) die sich im Eigentum oder unter der Kontrolle von Unternehmen oder Körperschaften befinden, die unter Kontrolle von Personen nach Bst. b stehen oder von Personen geführt werden, die in deren Namen oder nach deren Weisungen handeln.
2) Die von den Massnahmen nach Abs. 1 betroffenen natürlichen und juristischen Personen werden im Anhang nach den Vorgaben der Vereinten Nationen aufgeführt.
3) Die Regierung kann Zahlungen aus gesperrten Konten und Übertragungen von gesperrten Vermögenswerten zum Schutze liechtensteinischer Interessen oder zur Vermeidung von Härtefällen ausnahmsweise bewilligen.
Art. 2a Sachüberschrift, Abs. 1 und 3
Meldepflichten
1) Personen und Institutionen, die Gelder halten oder verwalten, von denen anzunehmen ist, dass sie unter die Sperrung nach Art. 2 Abs. 1 fallen, müssen diese der Regierung unverzüglich melden.
3) Personen und Institutionen, die im Besitz von Kulturgütern nach Art. 1a sind, müssen diese der Regierung unverzüglich melden.
Art. 3
Garantieleistungen
Es ist verboten, Garantieleistungen gegenüber folgenden Personen zu erbringen, wenn diese Garantieleistungen auf einen Vertrag oder ein Geschäft zurückzuführen sind, dessen Durchführung direkt oder indirekt durch Massnahmen beeinträchtigt wurde, die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen im Rahmen der Resolution 661 (1990) und damit in Verbindung stehender Resolutionen beschlossen wurden:
a) die frühere irakische Regierung;
b) natürliche oder juristische Personen in der Republik Irak;
c) natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt im Auftrag oder zu Gunsten einer unter den Bst. a und b erwähnten Personen handeln.
Art. 4
Aufgehoben
Art. 5
Immunität
Nicht der Exekution oder der Rechtssicherung unterliegen:
a) Erdöl und Erdölprodukte, die aus dem Irak ausgeführt werden, solange sie in irakischem Eigentum sind;
b) Konnossemente und andere Dokumente sowie Zahlungen im Zusammenhang mit Ausfuhren nach Bst. a;
c) der Erlös aus dem Verkauf von Erdöl und Erdölprodukten nach Bst. a.
Art. 6 Abs. 1
1) Widerhandlungen gegen Art. 1, 1a, 2, 2a oder 3 dieser Verordnung werden nach den Art. 4 und 5 des Gesetzes geahndet, sofern nicht Strafbestimmungen der schweizerischen Atom-, Kriegsmaterial-, Güterkontroll- oder Zollgesetzgebung Anwendung finden.
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
(Art. 2 Abs. 2)
Natürliche und juristische Personen, Gruppen und Organisationen, gegen welche sich die Massnahmen nach Art. 2 richten