271.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 134 ausgegeben am 12. Juni 2003
Gesetz
vom 16. April 2003
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, wird wie folgt abgeändert:
§ 594 Abs. 3
3) Der Schiedsvertrag muss schriftlich errichtet werden oder in elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben.
§ 609 Abs. 1
1) Den Parteien sind Ausfertigungen des Schiedsspruchs, und zwar, falls sie dieselben nicht vor dem Schiedsgericht persönlich in Empfang nehmen, durch die Post oder im Weg der elektronischen Post zuzustellen.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef