| 271.0 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2003 |
Nr. 134 |
ausgegeben am 12. Juni 2003 |
Gesetz
vom 16. April 2003
betreffend die Abänderung des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung)
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Gesetz vom 10. Dezember 1912 über das gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten (Zivilprozessordnung), LGBl. 1912 Nr. 9/1, wird wie folgt abgeändert:
3) Der Schiedsvertrag muss schriftlich errichtet werden oder in elektronischen Erklärungen enthalten sein, die die Parteien gewechselt haben.
1) Den Parteien sind Ausfertigungen des Schiedsspruchs, und zwar, falls sie dieselben nicht vor dem Schiedsgericht persönlich in Empfang nehmen, durch die Post oder im Weg der elektronischen Post zuzustellen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gesetz über den elektronischen Geschäftsverkehr in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef