| 741.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2003 |
Nr. 136 |
ausgegeben am 12. Juni 2003 |
Gesetz
vom 16. April 2003
über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der Fassung des Gesetzes vom 6. Dezember 1995, LGBl. 1996 Nr. 80, wird wie folgt abgeändert:
2) Einreden aus dem Versicherungsvertrag oder aus dem Versicherungsvertragsgesetz können dem Geschädigten nicht entgegengehalten werden.
3) Der Versicherer hat ein Rückgriffsrecht gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten, soweit er nach dem Versicherungsvertrag oder dem Versicherungsvertragsgesetz zur Ablehnung oder Kürzung seiner Leistung befugt wäre.
3) Der Staat reguliert nach den für die Haftpflichtversicherung geltenden Bestimmungen die Schäden, die durch Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder verursacht werden, für die er haftet. Er teilt der Auskunftsstelle (Art. 75a) mit, welche Stelle für die Schadenregulierung zuständig ist.
Nationales Versicherungsbüro
1) Die in Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen bilden und betreiben gemeinsam das Nationale Versicherungsbüro, das eigene Rechtspersönlichkeit hat.
2) Das Nationale Versicherungsbüro hat folgende Aufgaben:
a) es deckt die Haftung für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger in Liechtenstein verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht;
b) es betreibt die Auskunftsstelle nach Art. 75a;
c) es koordiniert den Abschluss von Grenzversicherungen für in Liechtenstein einreisende Motorfahrzeuge, die nicht über den erforderlichen Versicherungsschutz verfügen.
3) Die Regierung regelt:
a) die Pflicht zum Abschluss einer Grenzversicherung;
b) die Koordination der Leistungen der Sozialversicherungen mit den Schadenersatzleistungen des Nationalen Versicherungsbüros.
4) Sie kann einstweilige Verfügungen zur Sicherung von Ersatzansprüchen für Schäden, die durch ausländische Motorfahrzeuge oder Anhänger verursacht werden, ausschliessen oder beschränken.
Nationaler Garantiefonds
1) Die in Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen bilden und betreiben gemeinsam den Nationalen Garantiefonds, der eigene Rechtspersönlichkeit hat.
2) Der Nationale Garantiefonds hat folgende Aufgaben:
a) er deckt die Haftung für Schäden, die durch nicht ermittelte oder nicht versicherte Motorfahrzeuge, Anhänger und Fahrräder in Liechtenstein verursacht werden, soweit nach diesem Gesetz eine Versicherungspflicht besteht;
b) er deckt die Haftung für Schäden, die durch in Liechtenstein zugelassene Motorfahrzeuge und Anhänger verursacht werden, wenn über den leistungspflichtigen Haftpflichtversicherer der Konkurs eröffnet worden ist;
c) er betreibt die Entschädigungsstelle nach Art. 75d.
3) Die Regierung regelt:
a) die Aufgaben des Nationalen Garantiefonds nach Abs. 2;
b) einen Selbstbehalt des Geschädigten für Sachschäden.
4) Im Falle von Abs. 2 Bst. a entfällt die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds in dem Umfange, in dem der Geschädigte Leistungen aus einer Schadenversicherung oder einer Sozialversicherung beanspruchen kann.
5) Die Regierung kann im Falle von Abs. 2 Bst. a:
a) den Nationalen Garantiefonds zur Vorleistung verpflichten, wenn das Fehlen eines leistungspflichtigen Haftpflichtversicherers strittig ist;
b) die Leistungspflicht des Nationalen Garantiefonds gegenüber im Ausland wohnhaften ausländischen Geschädigten bei fehlender Reziprozität beschränken oder aufheben.
6) Mit der Zahlung der Ersatzleistung an den Geschädigten tritt der Nationale Garantiefonds für die von ihm gedeckten gleichartigen Schadenposten in die Rechte des Geschädigten ein.
1) Der Halter eines Motorfahrzeuges leistet jährlich je einen Beitrag nach der Art des versicherten Risikos, der zur Deckung des Aufwandes nach den Art. 70, 72, 75a und 75d bestimmt ist.
2) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds bestimmen diese Beiträge; sie bedürfen der Genehmigung durch die Regierung.
5) Die Regierung regelt die Berechnungsgrundlagen für den Beitrag und dessen Genehmigung.
Gemeinsame Bestimmungen für das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds
1) Geschädigte haben ein Forderungsrecht unmittelbar gegen das Nationale Versicherungsbüro und den Nationalen Garantiefonds.
2) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds stehen unter der Aufsicht der Regierung.
3) Personen, die Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds wahrnehmen oder deren Ausführung beaufsichtigen, sind Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie sind zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben befugt, die dafür benötigten Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Daten und Persönlichkeitsprofile, zu bearbeiten oder bearbeiten zu lassen.
4) Das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds können:
a) ihre Mitglieder oder Dritte mit der Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben betrauen und einen geschäftsführenden Versicherer bezeichnen;
b) mit anderen nationalen Versicherungsbüros und nationalen Garantiefonds sowie mit ausländischen Stellen, die gleichartige Aufgaben wahrnehmen, Vereinbarungen zur Erleichterung des grenzüberschreitenden Verkehrs und über den Schutz von Verkehrsopfern im grenzüberschreitenden Verkehr abschliessen.
5) Die Regierung erlässt Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds betreffend:
a) Schadendeckung im In- und Ausland;
b) Förderung und Entwicklung des Versicherungsschutzes und des Verkehrsopferschutzes im grenzüberschreitenden Verkehr.
Aufgehoben
Auskunftsstelle
1) Die Auskunftsstelle erteilt Geschädigten und Sozialversicherungen die erforderlichen Auskünfte, damit sie Schadenersatzansprüche geltend machen können.
2) Die Regierung bestimmt, welche Auskünfte zu erteilen sind.
3) Sie kann Behörden und Private verpflichten, der Auskunftsstelle die erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
Schadenregulierungsbeauftragte
1) In Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassene Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, in jedem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes einen Schadenregulierungsbeauftragten zu benennen. Sie übermitteln dessen Namen und Adresse den Auskunftsstellen dieser Staaten und der Auskunftsstelle nach Art. 75a.
2) Die Regierung kann die Versicherungsunternehmen nach Abs. 1 zur Ernennung von Schadenregulierungsbeauftragten in weiteren Staaten verpflichten.
3) Schadenregulierungsbeauftragte sind natürliche oder juristische Personen, die in ihrem Tätigkeitsstaat Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen Staat vertreten. Sie bearbeiten und regulieren nach den Bestimmungen von Art. 75c Haftpflichtansprüche, die Geschädigte mit Wohnsitz in ihrem Tätigkeitsstaat gegen das von ihnen vertretene Versicherungsunternehmen erheben.
4) Sie müssen:
a) in ihrem Tätigkeitsstaat domiziliert sein;
b) über ausreichende Befugnisse verfügen, um das Versicherungsunternehmen gegenüber Geschädigten zu vertreten und deren Schadenersatzansprüche in vollem Umfang zu befriedigen;
c) in der Lage sein, die Fälle in der Amtssprache beziehungsweise den Amtssprachen ihrer Tätigkeitsstaaten zu bearbeiten.
5) Sie können auf Rechnung eines oder mehrerer Versicherungsunternehmen tätig sein.
Schadenregulierung
1) Die in Liechtenstein zum Betrieb der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassenen Versicherungsunternehmen, die in Liechtenstein tätigen Schadenregulierungsbeauftragten, der Staat für seine Fahrzeuge, die nicht versichert sind, sowie das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds haben Geschädigten, die Haftpflichtansprüche gegen sie erheben, innert dreier Monate:
a) ein begründetes Schadenersatzangebot vorzulegen, sofern die Haftung unstreitig und der Schaden beziffert worden ist;
b) eine begründete Antwort auf die mit der Schadenersatzforderung gemachten Darlegungen zu erteilen, sofern die Haftung bestritten wird oder nicht eindeutig feststeht oder der Schaden nicht vollständig beziffert worden ist.
2) Die dreimonatige Frist beginnt für die mit der Schadenersatzforderung konkret geltend gemachten Ansprüche mit dem Eingang der Ersatzforderung bei der vom Geschädigten angegangenen Stelle.
3) Nach Ablauf der dreimonatigen Frist beginnt die Pflicht zur Leistung von Verzugszinsen. Weitergehende Ansprüche des Geschädigten bleiben vorbehalten.
Entschädigungsstelle
1) Geschädigte mit Wohnsitz in Liechtenstein können ihre Haftpflichtansprüche bei der Entschädigungsstelle des Nationalen Garantiefonds geltend machen, wenn:
a) die zur Schadenregulierung angegangene Stelle ihren Verpflichtungen gemäss Art. 75c nicht nachgekommen ist;
b) der leistungspflichtige ausländische Haftpflichtversicherer in Liechtenstein keinen Schadenregulierungsbeauftragten benannt hat;
c) sie in einem ausländischen Staat, dessen nationales Versicherungsbüro dem System der grünen Karte beigetreten ist, durch ein Motorfahrzeug geschädigt worden sind, das nicht ermittelt werden kann oder dessen Versicherer nicht innert zweier Monate ermittelt werden kann.
2) Keine Ansprüche gegen die Entschädigungsstelle bestehen, wenn die geschädigte Person:
a) im In- oder Ausland gerichtliche Schritte zur Durchsetzung ihrer Ersatzansprüche eingeleitet hat; oder
b) einen Schadenersatzanspruch direkt an den ausländischen Versicherer gerichtet und dieser innert dreier Monate eine begründete Antwort erteilt hat.
9) Die Regierung kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds abschliessen.
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef