| 741.01 |
| Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
| Jahrgang 2003 |
Nr. 139 |
ausgegeben am 12. Juni 2003 |
Gesetz
vom 16. April 2003
über die Abänderung des Strassenverkehrsgesetzes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
Abänderung bisherigen Rechts
Das Strassenverkehrsgesetz vom 30. Juni 1978, LGBl. 1978 Nr. 18, in der Fassung des Gesetzes vom 22. Juni 1995, LGBl. 1995 Nr. 181, wird wie folgt abgeändert:
Art. 8 Abs. 9
9) Auf Gesuch des Fahrzeughalters kann das zugelassene Gesamtgewicht eines Motorfahrzeuges oder eines Anhängers verändert werden, jedoch höchstens einmal jährlich oder anlässlich eines Halterwechsels. Die Gewichtsgarantien des Fahrzeugherstellers dürfen nicht überschritten werden.
Art. 9 Abs. 3
3) Aufgehoben
Art. 15 Abs. 4
4) Der Fahrzeugausweis kann auf angemessene Dauer entzogen werden:
a) wenn Ausweis und Kontrollschilder missbräuchlich verwendet wurden;
b) wenn und solange die Motorfahrzeugsteuern oder -gebühren für Fahrzeuge desselben Halters nicht entrichtet sind.
Art. 99 Abs. 10
10) Die Regierung kann mit der Schweiz Vereinbarungen über die Beteiligung an der Führung und Nutzung von automatisierten schweizerischen Registern, welche mit jenen der Art. 99b bis 99d vergleichbar sind, unter Vorbehalt der Bestimmungen über den Datenschutz abschliessen.
Art. 99a
Meldungen
Die Landespolizei und die Strafbehörden haben von allen Widerhandlungen, die eine in diesem Gesetz vorgesehene Massnahme nach sich ziehen könnte, der zuständigen Behörde Kenntnis zu geben.
Art. 99b
Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Fahrzeug- und Fahrzeughalterregister und bearbeitet zu diesem Zwecke folgende Daten:
a) in Liechtenstein gegenwärtig oder früher zugelassene Fahrzeuge;
b) Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten/-orte der Fahrzeughalter sowie Angaben zu deren Haftpflichtversicherung.
2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
a) Kontrolle der Verkehrszulassung, Fahrzeugprüfung, Fahrzeugversicherung, Verzollung und Versteuerung nach dem Gesetz vom 14. September 1994 über die Motorfahrzeugsteuer;
b) Identifikation des Halters, Verkehrsopferschutz und Fahndung.
3) Folgende Stellen können bei der Motorfahrzeugkontrolle Einsicht in die Registereinträge nehmen:
a) die Polizeiorgane in die erforderlichen Daten für die Kontrolle der Verkehrszulassung, die Identifikation des Halters und seines Versicherers sowie die Fahndung;
b) das Nationale Versicherungsbüro und der Nationale Garantiefonds, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Diese sind im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes befugt, Daten aus dem Register an Dritte weiterzugeben.
4) Die Motorfahrzeugkontrolle muss einer Person, die ein zureichendes Interesse glaubhaft machen kann, die Namen von Fahrzeughaltern und ihre Versicherer bekannt geben.
Art. 99c
Administrativmassnahmenregister
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Administrativmassnahmenregister und bearbeitet zu diesem Zwecke die Daten aller von liechtensteinischen Behörden verfügten oder von ausländischen Behörden gegen Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein angeordneten Administrativmassnahmen, nämlich:
a) Verweigerung und Entzug von Ausweisen und Bewilligungen;
b) Fahrverbot;
c) Aberkennung liechtensteinischer Führerausweise durch ausländische Behörden;
d) Aberkennung ausländischer Führerausweise;
e) Verwarnung;
f) verkehrspsyochologische und medizinische Untersuchungen;
g) Auflagen;
h) neue Führerprüfung;
i) Teilnahme am Verkehrsunterricht zur Nachschulung;
k) Aufhebung oder Abänderung von Massnahmen nach den Bst. a bis i.
2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
a) Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen;
b) Durchführung von Administrativ- und Strafverfahren gegen Fahrzeugführer;
c) Erstellung der Statistik der Administrativmassnahmen.
3) Im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen können die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden bei der Motorfahrzeugkontrolle Einsicht in die Registereinträge nehmen.
Art. 99d
Fahrberechtigungsregister
1) Die Motorfahrzeugkontrolle führt ein Fahrberechtigungsregister und bearbeitet zu diesem Zwecke folgende Daten:
a) die von liechtensteinischen oder ausländischen Behörden für Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein erteilten Fahrberechtigungen;
b) die von liechtensteinischen Behörden verfügten aktuellen Führerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote;
c) die von ausländischen Behörden verfügten aktuellen Führerausweisentzüge, Verweigerungen, Aberkennungen und Fahrverbote gegenüber Personen mit Wohnsitz in Liechtenstein sowie gegenüber Personen, die einen liechtensteinischen Lernfahr- oder Führerausweis besitzen;
d) Namen, Geburtsdaten, Adressen und Heimatstaaten/-orte der Fahrlehrer mit Wohnsitz in Liechtenstein;
e) Datum und Ergebnis der ärztlichen Untersuchungen für die Zulassung von Personen zum Strassenverkehr.
2) Das Register dient der Erfüllung folgender gesetzlicher Aufgaben:
a) Erteilung von Lernfahr-, Führer- und Fahrlehrerausweisen;
b) Erstellung der Statistik der Fahrberechtigungen.
3) Folgende Behörden können bei der Motorfahrzeugkontrolle Auskunft über Registereinträge verlangen:
a) die Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden im Rahmen von Verfahren zur Beurteilung von Strassenverkehrswiderhandlungen;
b) die Polizeiorgane betreffend die für die Kontrolle der Fahrberechtigungen erforderlichen Daten.
Art. 99e
Durchführungsverordnung
Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Führung und Nutzung der Register nach den Art. 99b bis 99d, insbesondere:
a) die Verantwortung für die Datenverarbeitung;
b) den Katalog der zu erfassenden Daten und deren Aufbewahrungsfristen;
c) das Meldeverfahren;
d) die Datenberichtigung;
e) die Organisation und den Betrieb eines automatisierten Datensystems;
f) die Zusammenarbeit der betroffenen Behörden;
g) die Behörden, denen Daten im Einzelfall bekannt gegeben werden können;
h) die Datensicherheit.
Dieses Gesetz tritt am Tage seiner Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef