0.110.034.08
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 144 ausgegeben am 23. Juni 2003
Kundmachung
vom 17. Juni 2003
des Beschlusses Nr. 168/2002
des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 6. Dezember 2002
Zustimmung des Landtags: 16. April 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 1. August 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 168/2002 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 168/2002 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 168/2002
vom 6. Dezember 2002
zur Änderung des Anhangs XI (Telekommunikationsdienste) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 104/2002 vom 12. Juli 20021 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Änderung der Richtlinie 97/67/EG im Hinblick auf die weitere Liberalisierung des Marktes für Postdienste in der Gemeinschaft2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 5d (Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:
", geändert durch:
- 32002 L 0039: Richtlinie 2002/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 (ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/39/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 7. Dezember 2002 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 6. Dezember 2002
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 298 vom 31.10.2002, S. 21.

2   ABl. L 176 vom 5.7.2002, S. 21.

3   Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.