214.0
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 155 ausgegeben am 10. Juli 2003
Gesetz
vom 14. Mai 2003
über die Abänderung des Sachenrechtes
Dem nachstehenden vom Landtag gefassten Beschluss erteile Ich Meine Zustimmung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Das Sachenrecht vom 31. Dezember 1922, LGBl. 1923 Nr. 4, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Art. 20 Sachüberschriften
A. Inhalt des Eigentums
I. Im Allgemeinen
Art. 20a
II. Tiere
1) Tiere sind keine Sachen.
2) Soweit für Tiere keine besonderen Regelungen bestehen, gelten für sie die auf Sachen anwendbaren Vorschriften.
Art. 30a
c) Tiere des häuslichen Bereichs
1) Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, spricht das Gericht im Streitfall das Alleineigentum derjenigen Partei zu, die in tierschützerischer Hinsicht dem Tier die bessere Unterbringung gewährleistet.
2) Das Gericht kann die Person, die das Tier zugesprochen erhält, zur Leistung einer angemessenen Entschädigung an die Gegenpartei verpflichten; es bestimmt deren Höhe nach freiem Ermessen.
3) Es trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen, namentlich in Bezug auf die vorläufige Unterbringung des Tieres.
Art. 189 Sachüberschriften
III. Fund
1. Bekanntmachung, Nachfrage
a) Im Allgemeinen
Art. 189a
b) bei Tieren
Wer ein verlorenes Tier findet, hat unter Vorbehalt von Art. 189 Abs. 3 den Eigentümer davon zu benachrichtigen und, wenn er ihn nicht kennt, der Landespolizei den Fund anzuzeigen.
Art. 191 Abs. 1a und 1b
1a) Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.
1b) Vertraut der Finder das Tier einem Tierheim mit dem Willen an, den Besitz daran endgültig aufzugeben, so kann das Tierheim nach Ablauf von zwei Monaten, seitdem ihm das Tier anvertraut wurde, frei über das Tier verfügen.
Art. 196 Abs. 1a
1a) Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, beträgt die Frist zwei Monate.
Art. 513 Abs. 1
1) Der Besitzer, dem eine bewegliche Sache gestohlen wird oder verloren geht oder sonst wider seinen Willen abhanden kommt, kann sie während fünf Jahren jedem Empfänger abfordern. Vorbehalten bleibt Art. 191.
II.
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
gez. Hans-Adam

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef