0.110.034.13
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 175 ausgegeben am 11. August 2003
Kundmachung
vom 5. August 2003
der Beschlüsse Nr. 39/2003 bis 46/2003, 49/2003, 51/2003 bis 59/2003 und 61/2003 bis 64/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 16. Mai 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 17. Mai 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 22 die Beschlüsse Nr. 39/2003 bis 46/2003, 49/2003, 51/2003 bis 59/2003 und 61/2003 bis 64/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 39/2003 bis 46/2003, 49/2003, 51/2003 bis 59/2003 und 61/2003 bis 63/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 39/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 2/2003 vom 31. Januar 20031 geändert.
2. Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln2 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang I Kapitel II des Abkommens wird nach Nummer 1zb (Verordnung (EG) Nr. 1252/2002 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"1zc. 32002 L 0070: Richtlinie 2002/70/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung von Anforderungen an die Bestimmung der Gehalte an Dioxinen und dioxinähnlichen PCB in Futtermitteln (ABl. L 209 vom 6.8.2002. S. 15)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2002/70/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen3.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 40/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang I des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 3/2003 vom 31. Januar 20034 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten5 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut6 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut7 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen8 ist in das Abkommen aufzunehmen.
6. Die Richtlinie 2002/68/EG des Rates vom 19. Juli 2002 zur Änderung der Richtlinie 2002/57/EG über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
7. Die Entscheidung der Kommission vom 16. September 2002 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von bestimmten Pflanzen gemäss den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates10 ist in das Abkommen aufzunehmen.
8. Mit der Richtlinie 2002/53/EG des Rates wird die Richtlinie 70/457/EWG11 des Rates aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist.
9. Mit der Richtlinie 2002/54/EG des Rates wird die Richtlinie 66/400/EWG12 des Rates aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist.
10. Mit der Richtlinie 2002/55/EG des Rates wird die Richtlinie 70/458/EWG13 des Rates aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist.
11. Mit der Richtlinie 2002/57/EG des Rates wird die Richtlinie 69/208/EWG14 des Rates aufgehoben, die daher aus dem Abkommen zu streichen ist -
beschliesst:
Art. 1
Anhang I Kapitel III des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. In Teil 1 wird nach Nummer 9 (Richtlinie 74/268/EWG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"10. 32002 L 0053: Richtlinie 2002/53/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über einen gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten (ABl. L 193 vom 20.07.2002, S. 1).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Verweise auf andere Rechtsakte in der Richtlinie werden in dem Masse und in der Form als relevant betrachtet, wie diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen sind.
11. 32002 L 0054: Richtlinie 2002/54/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Betarübensaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Verweise auf andere Rechtsakte in der Richtlinie werden in dem Masse und in der Form als relevant betrachtet, wie diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen sind.
12. 32002 L 0055: Richtlinie 2002/55/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Gemüsesaatgut (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Verweise auf andere Rechtsakte in der Richtlinie werden in dem Masse und in der Form als relevant betrachtet, wie diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen sind.
13. 32002 L 0057: Richtlinie 2002/57/EG des Rates vom 13. Juni 2002 über den Verkehr mit Saatgut von Öl- und Faserpflanzen (ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74), geändert durch:
- 32002 L 0068: Richtlinie 2002/68/EG des Rates vom 19. Juli 2002 (ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 32).
Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Verweise auf andere Rechtsakte in der Richtlinie werden in dem Masse und in der Form als relevant betrachtet, wie diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen sind."
2. In Teil 1 wird der Wortlaut der Nummern 1 (Richtlinie 66/400/EWG des Rates), 4 (Richtlinie 69/208/EWG des Rates), 5 (Richtlinie 70/457/EWG des Rates) und 6 (Richtlinie 70/458/EWG des Rates) gestrichen.
3. In Teil 2 wird nach Nummer 20 (Entscheidung 2002/454/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"21. 32002 D 0756: Die Entscheidung 2002/756/EG der Kommission vom 16. September 2002 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Saat- und Pflanzgut von bestimmten Pflanzen gemäss den Richtlinien 66/401/EWG, 66/402/EWG, 68/193/EWG, 92/33/EWG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/56/EG und 2002/57/EG des Rates (ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 33).
Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Verweise auf andere Rechtsakte in der Richtlinie werden insoweit und in der Form als relevant betrachtet, in der diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen werden."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/53/EG, 2002/54/EG, 2002/55/EG, 2002/57/EG und 2002/68/EG und der Entscheidung 2002/756/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen15.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 41/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 159/2002 vom 6. Dezember 200216 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/41/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 zur Anpassung der Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit sowie das maximale Drehmoment und die maximale Nutzleistung des Motors von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt17 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2002/78/EG der Kommission vom 1. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 71/320/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bremsanlagen bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und deren Anhängern an den technischen Fortschritt18 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002 zur Anpassung der Richtlinie 70/220/EWG des Rates über Massnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt19 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel I des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 3 (Richtlinie 70/220/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 L 0080: Richtlinie 2002/80/EG der Kommission vom 3. Oktober 2002 (ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 20)."
2. Unter Nummer 10 (Richtlinie 71/320/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 L 0078: Richtlinie 2002/78/EG der Kommission vom 1. Oktober 2002 (ABl. L 267 vom 4.10.2002, S. 23)."
3. Nach Nummer 45s (Richtlinie 95/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 32002 L 0041: Richtlinie 2002/41/EG der Kommission vom 17. Mai 2002 (ABl. L 133 vom 18.5.2002, S. 17)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/41/EG, 2002/78/EG und 2002/80/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 42/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 6/2003 vom 31. Januar 200321 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln22, berichtigt durch ABl. L Nr. 252 vom 20.9.2002, S. 40, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2002/678/EG der Kommission vom 22. August 2002 zur Änderung der Entscheidung 2002/79/EG zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Erdnüssen und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft China ist23, ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Entscheidung 2002/679/EG der Kommission vom 22. August 2002 zur Änderung der Entscheidung 2002/80/EG zum Erlass von Sondervorschriften für die Einfuhr von Feigen, Haselnüssen, Pistazien und bestimmten hieraus hergestellten Erzeugnissen, deren Ursprung oder Herkunft die Türkei ist24, ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Richtlinie 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 zur Änderung der Anhänge der Richtlinien 86/362/EWG und 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln (Metsulfuronmethyl) auf und in Getreide und bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschliesslich Obst und Gemüse25 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter den Nummern 38 (Richtlinie 86/362/EWG des Rates) und 54 (Richtlinie 90/642/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 L 0076: Richtlinie 2002/76/EG der Kommission vom 6. September 2002 (ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 45)."
2. Unter Nummer 54zv (Entscheidung 2002/79/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 D 0678: Entscheidung 2002/678/EG der Kommission vom 22. August 2002 (ABl. L 229 vom 27.8.2002, S. 33)."
3. Unter Nummer 54zw (Entscheidung 2002/80/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 D 0679: Entscheidung 2002/679/EG der Kommission vom 22. August 2002 (ABl. L 229 vom 27.8.2002, S. 37)."
4. Nach Nummer 54zzb (Richtlinie 2002/72/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"54zzc. 32002 L 0069: Richtlinie 2002/69/EG der Kommission vom 26. Juli 2002 zur Festlegung der Probenahme- und Untersuchungsverfahren für die amtliche Kontrolle von Dioxinen sowie zur Bestimmung von dioxinähnlichen PCB in Lebensmitteln (ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 5) berichtigt durch ABl. L Nr. 252 vom 20.9.2002, S. 40."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2002/69/EG und 2002/76/EG und der Entscheidungen 2002/678/EG und 2002/679/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 43/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 162/2002 vom 6. Dezember 200227 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 868/2002 der Kommission vom 24. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs28 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 869/2002 der Kommission vom 24. Mai 2002 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs29 ist in das Abkommen aufzunehmen.
4. Die Verordnung (EG) Nr. 1530/2002 der Kommission vom 27. August 2002 zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs30 ist in das Abkommen aufzunehmen.
5. Die Verordnung (EG) Nr. 1752/2002 der Kommission vom 1. Oktober 2002 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs31 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XIII des Abkommens werden unter Nummer 14 (Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates) folgende Gedankenstriche angefügt:
"- 32002 R 0868: Verordnung (EG) Nr. 868/2002 der Kommission vom 24. Mai 2002 (ABl. L 137 vom 25.5.2002, S. 6),
- 32002 R 0869: Verordnung (EG) Nr. 869/2002 der Kommission vom 24. Mai 2002 (ABl. L 137 vom 25.5.2002, S. 10),
- 32002 R 1530: Verordnung (EG) Nr. 1530/2002 der Kommission vom 27. August 2002 (ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 3),
- 32002 R 1752: Verordnung (EG) Nr. 1752/2002 der Kommission vom 1. Oktober 2002 (ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 18)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 868/2002, 869/2002, 1530/2002 und 1752/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen32.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 44/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2001 vom 13. Juli 200133 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2091/2002 der Kommission vom 26. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 mit gemeinschaftlichen Referenzanalysemethoden für Spirituosen34 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXVII unter Nummer 8 (Verordnung (EG) Nr. 2870/2000 der Kommission) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32002 R 2091: Verordnung (EG) Nr. 2091/2002 der Kommission vom 26. November 2002 (ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 11)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2091/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen35.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 45/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) und des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 116/1999 vom 24. September 199936 geändert.
2. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2003 vom 14. März 200337 geändert.
3. Die Richtlinie 2002/75/EG der Kommission vom 2. September 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/98/EG des Rates über Schiffsausrüstung38 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
1. In Anhang II Kapitel XXXII des Abkommens wird unter Nummer 1 (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 L 0075: Richtlinie 2002/75/EG der Kommission vom 2. September 2002 (ABl. L 254 vom 23.9.2002, S. 1)."
2. In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56d (Richtlinie 96/98/EG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 L 0075: Richtlinie 2002/75/EG der Kommission vom 2. September 2002 (ABl. L 254 vom 23.9.2002, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/75/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen39.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 46/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs VI (Soziale Sicherheit) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang VI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 12/2003 vom 31. Januar 200340 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission vom 27. Februar 2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern41, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Aufgrund von Änderungen bei den Zuständigkeiten und/oder den Namen und Bezeichnungen der betreffenden Ministerien sowie aufgrund jüngster Änderungen der norwegischen Rechtsvorschriften im Bereich soziale Sicherheit und Gesundheitswesen müssen einige Anpassungen der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 in ihrer geänderten Fassung geändert werden -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang VI des Abkommens wird Nummer 2 (Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates) wie folgt geändert:
1. Folgender Gedankenstrich wird angefügt:
"- 32002 R 0410: Verordnung (EG) Nr. 410/2002 der Kommission vom 27. Februar 2002 (ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 17)."
2. Der Wortlaut unter Bst. R. (Norwegen) der Anpassung (a) erhält folgende Fassung:
"1. Sosialdepartementet (Ministerium für soziale Angelegenheiten), Oslo.
2. Helsedepartementet (Gesundheitsministerium), Oslo.
3. Arbeids- og administrasjonsdepartementet (Ministerium für Arbeit und staatliche Verwaltung), Oslo.
4. Barne- og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo
5. Justisdepartement (Ministerium für Justiz), Oslo
6. Utenriksdepartement (Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten), Oslo."
3. Der Wortlaut unter Bst. R. (Norwegen) der Anpassung (l) erhält folgende Fassung:
"Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung der Leistungen aufgrund von Kapitel 5 des nationalen Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 28. Februar 1997), aufgrund des Gesetzes vom 19. November 1982 über die kommunale Gesundheitsfürsorge und aufgrund des Gesetzes vom 2. Juli 1999 über fachärztliche Gesundheitsversorgung usw. berechnet."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 410/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen42.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 49/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2003 vom 14. März 200343 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 92/6/EWG des Rates über Einbau und Benutzung von Geschwindigkeitsbegrenzern für bestimmte Kraftfahrzeugklassen in der Gemeinschaft44 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 17b (Richtlinie 92/6/EWG des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32002 L 0085: Richtlinie 2002/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/85/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen45.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 10
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 51/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2003 vom 14. März 200346 geändert.
2. Die Entscheidung 2002/885/EG der Kommission vom 7. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 96/49/EG des Rates hinsichtlich der Fristen bis zu ihrer Anwendung auf Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks für die Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter47 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Entscheidung 2002/886/EG der Kommission vom 7. November 2002 zur Änderung der Richtlinie 94/55/EG des Rates hinsichtlich der Fristen bis zu ihrer Anwendung auf Druckfässer, Flaschenbündel und Tanks für den Gefahrguttransport auf der Strasse48 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 42b (Richtlinie 96/49/EG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 D 0885: Entscheidung 2002/885/EG der Kommission vom 7. November 2002 (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 44)."
2. Unter Nummer 17 (Richtlinie 94/55/EG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 D 0886: Entscheidung 2002/886/EG der Kommission vom 7. November 2002 (ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 45)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidungen 2002/885/EG und 2002/886/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen49.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 11
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 52/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2003 vom 14. März 200350 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1970/2002 der Kommission vom 4. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates über Massnahmen zur Organisation eines sicheren Schiffsbetriebs von Ro-Ro-Fahrgastfährschiffen51 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 56c (Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 R 1970: Verordnung (EG) Nr. 1970/2002 der Kommission vom 4. November 2002 (ABl. L 302 vom 6.11.2002, S. 3)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1970/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen52.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 12
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 53/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 36/2003 vom 14. März 200353 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe54 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XIII des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 56m (Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
"56n. 32002 R 2099: Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Einsetzung eines Ausschusses für die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (COSS) sowie zur Änderung der Verordnungen über die Sicherheit im Seeverkehr und die Vermeidung von Umweltverschmutzung durch Schiffe (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1)."
2. Nach den Nummern 55c (Verordnung (EG) Nr. 2978/94 des Rates), 56 (Verordnung (EWG) Nr. 613/91 des Rates) und 56m (Verordnung (EG) Nr. 417/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird Folgendes eingefügt:
", geändert durch:
- 32002 R 2099: Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1)."
3. Unter Nummer 56c (Verordnung (EG) Nr. 3051/95 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 R 2099: Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2099/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen55.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 13
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 54/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs XVIII (Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz, Arbeitsrecht sowie Gleichbehandlung von Männern und Frauen) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XVIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 172/2002 vom 6. Dezember 200256 geändert.
2. Die Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG)57 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XVIII des Abkommens wird nach Nummer 16j (Richtlinie 2000/39/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"16ja. 32002 L 0044: Richtlinie 2002/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über Mindestvorschriften zum Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch physikalische Einwirkungen (Vibrationen) (16. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG) (ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2002/44/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen58.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 14
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 55/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2003 vom 31. Januar 200359 geändert.
2. Die Entscheidung 2002/605/EG der Kommission vom 17. Juli 2002 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen60 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 23a (Richtlinie 96/82/EG des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"23aa. 32002 D 0605: Entscheidung 2002/605/EG der Kommission vom 17. Juli 2002 über den Fragebogen zur Richtlinie 96/82/EG des Rates zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen (ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 74)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2002/605/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen61.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 15
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 56/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2003 vom 31. Januar 200362 geändert.
2. Die Entscheidung 2002/525/EG der Kommission vom 27. Juni 2002 zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Altfahrzeuge63 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XX des Abkommens wird nach Nummer 32db (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32002 D 0502: Entscheidung 2002/525/EG der Kommission vom 27. Juni 2002 (ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 81)."
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2002/525/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen64.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 16
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 16/2003 vom 31. Januar 200365 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen66 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. In Island gibt es eine Reihe kleiner und kleinster Gemeinden in Randgebieten, in denen Grundstücke für Mülldeponien nur in begrenztem Umfang zur Verfügung stehen.
4. Die Verkehrsverbindungen dieser Gemeinden sind während eines grossen Teils des Jahres schwierig, was die Abfuhr von Müll aus einem grösseren Einzugsgebiet zu einer grösseren Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage als nicht wünschenswert erscheinen lässt oder gar unmöglich macht.
5. Um das früher übliche Verfahren der offenen Verbrennung von Abfällen einzustellen, haben einige abgelegene Gemeinden Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen gebaut, die weniger als eine Tonne Abfälle pro Stunde verbrennen.
6. Die gemäss Richtlinie 2000/76/EG vorgeschriebenen, sehr kostspieligen kontinuierlichen Messungen von Emissionen sowie die halbjährliche Messung des Dioxingehalts belasten diese Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen der abgelegenen Gemeinden überproportional.
7. Die Verpflichtung zu kontinuierlichen Messungen wird demzufolge bei diesen Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen durch jährliche Messungen ersetzt, und die halbjährlichen Messungen des Dioxingehalts werden durch eine einmalige, nicht regelmässig zu wiederholende Messung ersetzt.
8. Angesichts ihrer begrenzten Umweltauswirkungen sowie der wirtschaftlichen Zwänge, denen die Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen, die weniger als eine Tonne Abfälle pro Stunde verbrennen, unterliegen, sind diese Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen von der Einhaltung der Emissionsgrenzwerte der Richtlinie 2000/76/EG befreit; für sie gelten weiterhin die Emissionsgrenzwerte der Richtlinien 89/369/EWG, 89/429/EWG und 94/67/EG.
9. Aus den gleichen Gründen werden Verbrennungsanlagen, die mehr als eine, jedoch weniger als drei Tonnen Abfälle pro Stunde verbrennen, einer einmaligen, nicht regelmässig zu wiederholenden Messung der Dioxinwerte unterworfen und von der Einhaltung der Grenzwerte für Emissionen in die Luft der Richtlinie 2000/76/EG befreit; für sie gelten weiterhin die Grenzwerte für Emissionen in die Luft gemäss den Richtlinien 89/369/EWG, 89/429/EWG und 94/67/EG -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Nach Nummer 32dd (Entscheidung 2002/151/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"32de. 32000 L 0076: Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 über die Verbrennung von Abfällen (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91).
Die Bestimmungen der Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden, in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Anpassungen."
2. Unter den Nummern 20 (Richtlinie 89/369/EWG des Rates), 21 (Richtlinie 89/429/EWG des Rates) und 21b (Richtlinie 94/67/EG des Rates) wird Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32000 L 0076: Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91).
Die Bestimmungen der Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden, in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Anpassungen."
3. Unter Nummer 26 (Richtlinie 75/439/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32000 L 0076: Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2000 (ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91).
Die Bestimmungen der Richtlinie gelten für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden, in der Anlage zu diesem Anhang aufgeführten Anpassungen."
4. Nach Nummer 40 (Empfehlung 2001/680/EG der Kommission) wird die Überschrift "Anlage zu Anhang XX" eingefügt.
5. Die im Anhang zu diesem Beschluss erwähnten Anpassungen werden als Wortlaut der Anlage zu Anhang XX eingefügt.
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/76/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen67.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang
zum Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2003
"Anpassungen an Richtlinie 2000/76/EG vom 4. Dezember 2000
a) In Island gilt für die bestehenden Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen von Ísafjörður, Tálknafjörður, Hofshreppur (Svínafell), Kirkjubæjarklaustur, Vestmannaeyjar und Patreksfjörður, in denen weniger als eine Tonne Abfälle pro Stunde verbrannt werden, bis zum Ende ihrer betrieblichen Nutzungsdauer die Richtlinie mit folgenden Anpassungen:
i) Mit Ausnahme der Dioxine werden die Messungen der Luftschadstoffe in Art. 11 Abs. 2 Bst. a und c einmal pro Jahr durchgeführt.
ii) Die Art. 11 Abs. 4 und 11 Abs. 6 finden keine Anwendung.
iii) In Art. 11 Abs. 7 wird der Wortlaut "zweimal jährlich bis einmal alle zwei Jahre und für Dioxine und Furane statt zweimal jährlich bis einmal jährlich" durch "einmal jährlich bis einmal alle zwei Jahre" ersetzt.
iv) Art. 11 Abs. 10, 11, 12, 13, 14, 16 und 17 finden keine Anwendung.
v) Für Dioxine werden lediglich einmalige, nicht regelmässig zu wiederholende Messungen vorgenommen, deren Ergebnisse der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt werden.
b) Für die unter Bst. a genannten Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlagen gelten weiterhin die in den Richtlinien 89/369/EWG, 89/429/EWG und 94/67/EG genannten Emissionsgrenzwerte.
c) In Island gilt für die bestehende Verbrennungs- und Mitverbrennungsanlage von Suðurnes, in der mehr als eine Tonne Abfälle, aber weniger als drei Tonnen Abfälle pro Stunde verbrannt werden, bis zum Ende ihrer betrieblichen Nutzungsdauer die Richtlinie mit folgenden Anpassungen:
i) Für Dioxine werden lediglich einmalige, nicht regelmässig zu wiederholende Messungen vorgenommen, deren Ergebnisse der EFTA-Überwachungsbehörde mitgeteilt werden.
ii) Die unter Bst. a, b und c von Anhang V der Richtlinie festgelegten Grenzwerte für Emissionen in die Luft finden keine Anwendung, und die entsprechenden Grenzwerte für Emissionen in die Luft gemäss den Richtlinien 89/369/EWG, 89/429/EWG und 94/67/EG gelten weiter.
d) Unbeschadet Bst. b und Bst. c Ziff. ii werden Art. 8 Abs. 1 und der Anhang zu Richtlinie 75/439/EWG sowie die Richtlinien 89/369/EWG, 89/429/EWG und 94/67/EWG aufgehoben.
e) Die Bst. a bis d werden entweder alle fünf Jahre überprüft, oder, falls dies früher eintritt, sobald neue und preiswertere Technologien für umfassendere Emissionsmessungen entwickelt wurden."
Anhang 17
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 58/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2003 vom 31. Januar 200368 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates über die strukturelle Unternehmensstatistik69 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird unter Nummer 1 (Verordnung (EG, Euratom) Nr. 58/97 des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 R 2056: Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. November 2002 (ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2056/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen70.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 18
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 59/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2003 vom 31. Januar 200371 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission vom 4. Oktober 2002 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten72 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 9 (Verordnung (EG) Nr. 2020/2001 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"9a. 32002 R 1779: Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 der Kommission vom 4. Oktober 2002 über das Verzeichnis der Länder und Gebiete für die Statistik des Aussenhandels der Gemeinschaft und des Handels zwischen ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1779/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen73.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 19
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 61/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2003 vom 31. Januar 200374 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission vom 28. November 2002 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates im Hinblick auf die Liste der Variablen zur allgemeinen und beruflichen Bildung und auf die ab 2003 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung dieser Variablen75 ist in das Abkommen aufzunehmen.
beschliesst:
Art. 1
Anhang XXI des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 18a (Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
"- 32002 R 2104: Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission vom 28. November 2002 (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14)."
2. Nach Nummer 18ab (Verordnung (EG) Nr. 1897/2000 der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"18ac. 32002 R 2104: Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 der Kommission vom 28. November 2002 zur Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates zur Durchführung einer Stichprobenerhebung über Arbeitskräfte in der Gemeinschaft und der Verordnung (EG) Nr. 1575/2000 der Kommission zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates im Hinblick auf die Liste der Variablen zur allgemeinen und beruflichen Bildung und auf die ab 2003 für die Datenübermittlung zu verwendende Kodierung dieser Variablen (ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14)."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 2104/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen76.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 20
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 17/2003 vom 31. Januar 200377 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen78, ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Da in Island und Norwegen umfassende Änderungen der nationalen statistischen Systeme vorgenommen werden, wird der Termin für die erste Übermittlung vierteljährlicher Daten aus diesen Ländern verschoben -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 19db (Entscheidung 98/715/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"19dc. 32002 R 1221: Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 über die vierteljährlichen Konten des Staates für nichtfinanzielle Transaktionen (ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung:
Dem Art. 5 wird folgender Absatz angefügt:
"3. Für Island wird die erste Übermittlung der vierteljährlichen Konten für das erste Quartal 2004 anberaumt. Island wird diese Konten bis spätestens 30. Juni 2004 übermitteln.
Für Norwegen wird die erste Übermittlung der vierteljährlichen Konten für das erste Quartal 2003 anberaumt. Norwegen wird diese Konten bis spätestens 30. Juni 2003 übermitteln.""
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1221/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen79.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 21
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 63/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung des Anhangs XXII (Gesellschaftsrecht) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 37/2003 vom 14. März 200380 geändert.
2. Die Empfehlung 2002/590/EG der Kommission vom 16. Mai 2002 - Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU - Grundprinzipien81 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Unter der Überschrift "Rechtsakte, die die Vertragsparteien zur Kenntnis nehmen" wird nach Nummer 11 (Empfehlung 2001/256/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"12. 32002 H 0590: Empfehlung 2002/590/EG der Kommission vom 16. Mai 2002 - Unabhängigkeit des Abschlussprüfers in der EU - Grundprinzipien (ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 22)."
Art. 2
Der Wortlaut der Empfehlung 2002/590/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen82.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 22
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 64/2003
vom 16. Mai 2003
zur Änderung von Protokoll 31 des EWR-Abkommens über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf die Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 19/2003 vom 31. Januar 200383 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei den "Vorbereitenden Massnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik - Verwaltungsausgaben" fortzusetzen.
3. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien bei den "Vorbereitenden Massnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik" fortzusetzen.
4. Protokoll 31 des Abkommens sollte daher geändert werden, damit diese Zusammenarbeit nach dem 31. Dezember 2002 fortgesetzt werden kann -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 31 Art. 4 des Abkommens erhält Nummer 2f (Vorbereitende Massnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik) folgende Fassung:
"2f. Die EFTA-Staaten beteiligen sich ab dem 1. Januar 2001 an den Massnahmen der Gemeinschaft zu Lasten der folgenden Haushaltslinien des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für die Haushaltsjahre 2001, 2002 und 2003:
- B3-1 0 0 0A: "Vorbereitende Massnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik - Verwaltungsausgaben";
- B3-1 0 0 0: "Vorbereitende Massnahmen für die Zusammenarbeit im Bereich allgemeine Bildung und Jugendpolitik"."
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 17. Mai 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen84.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 16. Mai 2003
(Es folgen die Unterschriften)

1   ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 45.

2   ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 15.

3   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

4   ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 47

5   ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 1.

6   ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 12.

7   ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 33.

8   ABl. L 193 vom 20.7.2002, S. 74.

9   ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 32.

10   ABl. L 252 vom 20.9.2002, S. 33.

11   ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 1.

12   ABl. L 125 vom 11.7.1966, S. 2290.

13   ABl. L 225 vom 12.10.1970, S. 7.

14   ABl. L 169 vom 27.1.1969, S. 3.

15   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

16   ABl. L 38 vom 13.2.2003, S. 11.

17   ABl. L 133 com 18.5.2002, S. 17.

18   ABl. L 267 vom 4.10.2002, S. 23.

19   ABl. L 291 vom 28.10.2002, S. 20.

20   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

21   ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 53.

22   ABl. L 209 vom 6.8.2002, S. 5.

23   ABl. L 229 vom 27.8.2002, S. 33.

24   ABl. L 229 vom 27.8.2002, S. 37.

25   ABl. L 240 vom 7.9.2002, S. 45.

26   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

27   ABl. L 38 vom 13.2.2003, S. 18.

28   ABl. L 137 vom 25.5.2002, S. 6.

29   ABl. L 137 vom 25.5.2002, S. 10.

30   ABl. L 230 vom 28.8.2002, S. 3.

31   ABl. L 264 vom 2.10.2002, S. 18.

32   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

33   ABl. L 251 vom 20.9.2001, S. 18.

34   ABl. L 322 vom 27.11.2002, S. 11.

35   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

36   ABl. L 325 vom 21.12.2000, S. 31.

37   ABl. L 137 vom 5.6.2003, S. 42.

38   ABl. L 254 vom 23.9.2002, S. 1.

39   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

40   ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 65.

41   ABl. L 62 vom 5.3.2002, S. 17.

42   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

43   ABl. L 137 vom 5.6.2003, S. 42.

44   ABl. L 327 vom 4.12.2002, S. 8.

45   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

46   ABl. L 137 vom 5.6.2003, S. 42.

47   ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 44.

48   ABl. L 308 vom 9.11.2002, S. 45.

49   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

50   ABl. L 137 vom 5.6.2003, S. 42.

51   ABl. L 302 vom 6.11.2002, S. 3.

52   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

53   ABl. L 137 vom 5.6.2003, S. 42.

54   ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 1.

55   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

56   ABl. L 38 vom 13.2.2003, S. 38.

57   ABl. L 177 vom 6.7.2002, S. 13.

58   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

59   ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 73.

60   ABl. L 195 vom 24.7.2002, S. 74.

61   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

62   ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 73.

63   ABl. L 170 vom 29.6.2002, S. 81.

64   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

65   ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 73.

66   ABl. L 332 vom 28.12.2000, S. 91.

67   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

68   ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 76.

69   ABl. L 317 vom 21.11.2002, S. 1.

70   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

71   ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 76.

72   ABl. L 269 vom 5.10.2002, S. 6.

73   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

74   ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 76.

75   ABl. L 324 vom 29.11.2002, S. 14.

76   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

77   ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 76.

78   ABl. L 179 vom 9.7.2002, S. 1.

79   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

80   ABl. L 137 vom 5.6.2003, S. 44.

81   ABl. L 191 vom 19.7.2002, S. 22.

82   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

83   ABl. L 94 vom 10.4.2003, S. 80.

84   Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.