411.451
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 182 ausgegeben am 9. September 2003
Verordnung
vom 2. September 2003
betreffend die Abänderung der Verordnung über den Lehrplan und die Promotion auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums
Aufgrund von Art. 8, 9, 58 und 102 des Schulgesetzes vom 15. Dezember 1971, LGBl. 1972 Nr. 7, in der Fassung des Gesetzes vom 14. Dezember 2000, LGBl. 2001 Nr. 29, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. August 2001 über den Lehrplan und die Promotion auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums, LGBl. 2001 Nr. 139, wird wie folgt abgeändert:
Titel
Verordnung über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums
Art. 1 Abs. 1 Bst. c
1) Diese Verordnung gilt für die Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums (Stufen 4 bis 7) und regelt:
c) die Matura.
Überschriften vor Art. 31
IV. Matura
A. Zulassungsbedingungen
Art. 31
Zulassung
1) Zu den Maturaprüfungen zugelassen wird, wer:
a) die 6. und 7. Schulstufe vollständig besucht hat; und
b) zwei angenommene Facharbeiten vorweisen kann.
2) Ist aufgrund des Leistungsstandes ein erfolgreiches Abschneiden an den Maturaprüfungen zu erwarten, kann zugunsten des Schülers in begründeten Ausnahmefällen von den Zulassungserfordernissen gemäss Abs. 1 abgewichen werden. Als begründet gelten insbesondere:
a) krankheitsbedingte Abwesenheit;
b) Zuzug vom Ausland;
c) auswärtiger Schulbesuch zum Zweck des Erlernens einer Fremdsprache;
d) Teilnahme an einem Schüleraustauschprogramm.
Überschrift vor Art. 32
Aufgehoben
Art. 32
Facharbeiten
1) Facharbeiten müssen bis spätestens an den von der Maturakommission festgesetzten Terminen vorgelegt werden.
2) Facharbeiten werden durch die Lehrpersonen in Worten beurteilt.
3) Die beurteilende Lehrperson entscheidet, ob eine Facharbeit als angenommen gilt.
4) Das Nähere wird in einem von der Lehrerkonferenz zu erlassenden Reglement festgelegt.
Art. 33
Massgebliche Fächer und Kurse
1) Für die Erlangung der Matura sind mit Ausnahme des Faches Sport alle Grundlagen- und Profilfächer der 6. und 7. Schulstufe gemäss Anhang massgeblich.
2) Nachstehende Fächer werden im Hinblick auf die Ermittlung der Maturanoten (Art. 43 bis 47) wie folgt zu Fächergruppen zusammengefasst:
a) Physik, Biologie und Chemie;
b) Geografie, Geschichte und Wirtschaft/Recht bzw. Statistik;
c) Philosophie sowie Religion und Kultur/Ethik oder katholischer/evangelischer Religionsunterricht/Ethik;
d) Betriebswirtschaftslehre/Rechtskunde, Volkswirtschaftslehre und Integrationsfach Wirtschaft.
3) Ausserdem sind für die Erlangung der Matura die vom Schüler während der zwei letzten Schuljahre ausgewählten Wahlpflichtkurse massgeblich.
Überschrift vor Art. 34
B. Maturaprüfungen
Art. 34
Zeitpunkt
1) Die Maturaprüfungen werden am Ende der 7. Schulstufe durchgeführt.
2) Die schriftlichen Prüfungen müssen mindestens zwei Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfungen abgeschlossen sein.
Verfahren
Art. 35
a) Grundsätze
1) Die Prüfungen finden nach einem von der Schulleitung erlassenen und von der Maturakommission genehmigten Prüfungsplan statt.
2) Es werden fünf schriftliche und vier mündliche Maturaprüfungen durchgeführt.
3) Eine schriftliche Maturaprüfung dauert höchstens vier Stunden, eine mündliche höchstens 20 Minuten.
4) Am gleichen Tag darf jeweils nur eine schriftliche Prüfung und am gleichen Halbtag jeweils nur eine mündliche Prüfung durchgeführt werden.
Art. 36
b) Schriftliche Maturaprüfungen
1) Schriftliche Maturaprüfungen finden statt in den Grundlagenfächern Deutsch, Mathematik, Englisch und Französisch.
2) Ausserdem findet eine schriftliche Maturaprüfung, je nach Wahl des Profils, in einem der folgenden Profilfächer statt:
a) Profil "Lingua": Latein;
b) Profil "Neue Sprachen": Spanisch;
c) Profil "Kunst, Musik und Pädagogik": Bildnerisches Gestalten oder Musizieren oder Pädagogik/Psychologie;
d) Profil "Wirtschaft und Recht": Integrationsfach Wirtschaft;
e) Profil "Mathematik und Naturwissenschaften": Biologie, Chemie, Geografie oder Physik.
3) Im Profil "Kunst, Musik und Pädagogik" kann im gewählten Profilfach die schriftliche durch eine praktische Prüfung ersetzt oder ergänzt werden.
Art. 37
c) Mündliche Maturaprüfungen
1) Für die mündlichen Maturaprüfungen hat der Schüler je ein Fach aus den folgenden drei Fächergruppen auszuwählen:
a) Deutsch, Philosophie, Geschichte, Latein, Religion und Kultur/Ethik oder katholischer/evangelischer Religionsunterricht/Ethik;
b) Englisch, Französisch, Italienisch oder Spanisch;
c) Mathematik, Biologie, Physik, Chemie, Geografie oder Wirtschaft/
Recht.
2) Ausserdem hat der Schüler ein Profilfach des gewählten Profils auszuwählen. Ein Profilfach darf nicht gewählt werden, wenn es bereits für eine schriftliche Maturaprüfung gewählt worden ist.
Art. 38
Prüfungsinhalte
Durch die Maturaprüfungen wird festgestellt, inwieweit ein Schüler die im Lehrplan festgelegten Lernziele erreicht hat. Es soll mehr Gewicht auf das Verständnis der Zusammenhänge als auf den Umfang der erworbenen Kenntnisse gelegt werden. Die sprachliche Ausdrucksfähigkeit ist angemessen zu berücksichtigen.
Art. 39
Aufgabenstellung, Beurteilung und Aufsicht
1) Die Aufgaben werden durch die Lehrpersonen gestellt; Aufgabenstellungen für die schriftlichen Prüfungen bedürfen der Genehmigung durch die Maturakommission.
2) Die mündlichen Prüfungen werden durch die Lehrperson unter Aufsicht von Experten abgenommen. Experte und Lehrperson setzen die Prüfungsnoten gemeinsam fest. Falls keine Einigung erzielt werden kann, entscheidet die Maturakommission aufgrund des vom Experten erstellten Prüfungsprotokolls.
3) Die schriftlichen Prüfungen werden durch die Lehrpersonen des betreffenden Faches beurteilt. Die Aufsicht erfolgt gemäss dem Prüfungsplan der Maturakommission.
Art. 40
Hilfsmittel
1) Die Schüler haben die Prüfungen selbständig zu absolvieren.
2) Die erlaubten Hilfsmittel werden von den prüfenden Lehrpersonen im Einvernehmen mit der Maturakommission festgelegt.
Art. 41
Unredlichkeit
1) Werden unerlaubte Hilfsmittel benutzt oder andere Unredlichkeiten begangen, kann die Maturakommission einen Schüler von der Prüfung ausschliessen, die Ausstellung des Maturazeugnisses verweigern oder ein bereits ausgestelltes Maturazeugnis für ungültig erklären. Alle Maturaprüfungen gelten in diesen Fällen als nicht bestanden.
2) Schüler, die wegen Unredlichkeit die Maturaprüfungen nicht bestanden haben, müssen die ganze Prüfung wiederholen und können erst im kommenden Jahr wieder zu den Maturaprüfungen zugelassen werden. Über Ausnahmen entscheidet die Maturakommission. In schweren Fällen kann die Maturakommission die Wiederholung der Maturaprüfungen verweigern.
3) Die Schüler sind vor Beginn der Maturaprüfungen auf die Bestimmungen gemäss Abs. 1 und 2 aufmerksam zu machen.
Art. 42
Verhinderung
Ist ein Schüler zufolge Krankheit, Unfalls oder eines sonstigen berücksichtigungswürdigen Grundes verhindert, an den Maturaprüfungen teilzunehmen, setzt die Maturakommission einen besonderen Prüfungstermin für diesen Schüler fest.
Überschrift vor Art. 43
C. Ermittlung der Maturanoten
Art. 43
Leistungsbeurteilung
1) Es werden die Leistungen in den Maturafächern und Wahlpflichtkursen beurteilt.
2) Die Beurteilung erfolgt mittels Noten (Art. 10).
Ermittlung der Noten
Art. 44
a) Grundsatz
Die Maturanoten setzen sich aus den Erfahrungsnoten gemäss Art. 45 und in Fächern, in denen Maturaprüfungen stattfinden, zusätzlich aus den Prüfungsnoten zusammen.
Art. 45
b) Erfahrungsnoten
1) Erfahrungsnoten werden in allen Maturafächern aus dem ungerundeten Mittel der Zeugnisnoten der letzten beiden Semester, in denen das Fach erteilt wurde, errechnet. Bei den Fächergruppen gemäss Art. 33 Abs. 2 Bst. a, c und d zählen die einzelnen Fächer zu gleichen Teilen; bei der Fächergruppe gemäss Bst. b zählen Geschichte und Geografie zu je zwei Fünfteln, Wirtschaft/Recht bzw. Statistik zu einem Fünftel.
2) Die Leistungen in den Wahlpflichtkursen werden in einer einzigen Note zusammengefasst. Diese ergibt sich aus dem Mittel der Zeugnisnoten der letzten vier Semester.
Art. 46
c) Prüfungsnoten
1) Schriftliche und mündliche Prüfungen werden mit ganzen oder halben Noten beurteilt.
2) In Fächern, welche mündlich und schriftlich geprüft wurden, wird die Prüfungsnote aus dem Mittel der beiden Noten errechnet; in Fächern mit nur einer Prüfung ist die erteilte Note zugleich die Prüfungsnote.
Art. 47
d) Maturanoten
Das Mittel aus Erfahrungs- und Prüfungsnote wird nach der nächsten ganzen oder halben Zahl gerundet. Die so ermittelte Note ist die Maturanote im betreffenden Fach. In Fächern, in denen keine Prüfung stattfindet, wird die Rundung auf die Maturanote direkt von der Erfahrungsnote aus vorgenommen.
Überschrift vor Art. 48
D. Maturazeugnis
Art. 48
Voraussetzungen für die Verleihung des Maturazeugnisses
1) Die Maturakommission entscheidet, ob die Bedingungen für die Verleihung des Maturazeugnisses erfüllt sind.
2) Die Bedingungen sind erfüllt, wenn:
a) der Durchschnitt der Maturanoten in den für die Maturität massgeblichen Fächern und Kursen (Art. 33) mindestens 4.0 beträgt; und
b) höchstens drei Minuspunkte vorliegen, die Zahl der ungenügenden Noten jedoch drei nicht übersteigt.
3) Beim "Profil Mathematik und Naturwissenschaften" ist die Maturanote in Mathematik und die Maturanote aus der Fächergruppe mit Physik, Biologie, Chemie und Geografie im Hinblick auf die Erfüllung der Bedingungen gemäss Abs. 2 doppelt zu zählen.
Art. 49
Inhalt des Zeugnisses
1) Das Maturazeugnis enthält:
a) die Aufschrift "Fürstentum Liechtenstein" und den Vermerk "Maturaausweis, ausgestellt nach der Verordnung vom 14. August 2001 über den Lehrplan, die Promotion und die Matura auf der Oberstufe des Liechtensteinischen Gymnasiums";
b) die Aufschrift "Liechtensteinisches Gymnasium";
c) den Namen, den Vornamen, den Bürgerort (für Ausländer: Staatsangehörigkeit und Geburtsort) und das Geburtsdatum des Inhabers;
d) die Angabe der Zeit, während der das Liechtensteinische Gymnasium besucht worden ist, mit Datum des Eintritts und des Austritts;
e) einen Hinweis auf das gewählte Profil;
f) die Maturanoten der für die Maturität massgeblichen Fächer und Kurse gemäss Art. 33;
g) die Themen der beiden Facharbeiten und die besuchten Wahlpflichtkurse;
h) die Unterschriften des Rektors des Gymnasiums und des Präsidenten der Maturakommission.
2) Das Maturazeugnis enthält ausser den Maturanoten gemäss Abs. 1 Bst. f die Note des Faches Sport. Die Note wird nach den Bestimmungen gemäss Art. 45 festgelegt.
Art. 50
Wiederholung der Maturaprüfungen
Wer die Bedingungen gemäss Art. 48 Abs. 2 nicht erfüllt, kann die Maturaprüfungen nach Wiederholung des vollen letzten Schuljahres ein zweites Mal ablegen. Ein dritter Versuch ist nicht gestattet.
Überschrift vor Art. 51
E. Maturakommission
Art. 51
Bestellung, Zusammensetzung, Amtsdauer
1) Die Regierung bestellt für die Durchführung der Maturaprüfungen eine aus sieben Mitgliedern bestehende Kommission, deren Amtsdauer vier Jahre beträgt.
2) Der Vorsitz und dessen Stellvertretung wird durch die Regierung bestimmt.
3) Mitglieder von Amts wegen sind der Leiter oder ein von ihm bestimmter Vertreter des Schulamtes und der Rektor des Gymnasiums.
Art. 52
Sitzungen, Beschlussfassung
1) Die Sitzungen der Maturakommission erfolgen nach Bedarf auf Einladung des Vorsitzes.
2) Die Maturakommission ist beschlussfähig, wenn mindestens der Vorsitzende oder dessen Stellvertretung und vier weitere Mitglieder anwesend sind.
3) Die Maturakommission fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit, wobei bei Stimmengleichheit der Vorsitzende entscheidet.
Art. 53
Aufgaben
Die Maturakommission hat folgende Aufgaben:
a) sie entscheidet über die Zulassung zu den Maturaprüfungen (Art. 31);
b) sie setzt die für die Abgabe der Facharbeiten massgeblichen Termine fest (Art. 32), genehmigt den Prüfungsplan (Art. 35 Abs. 1) und die Aufgabenstellungen für die schriftlichen Prüfungen (Art. 39 Abs. 1);
c) sie bestellt die für die Durchführung der Maturaprüfungen notwendigen Experten, wobei Mitglieder der Maturakommission von Amts wegen als Experten gelten;
d) sie entscheidet bei Uneinigkeit in den Beurteilungen von Lehrperson und Experte (Art. 39 Abs. 2);
e) sie entscheidet über die anzuordnenden Massnahmen zwecks Ahndung von Unredlichkeiten (Art. 41);
f) sie setzt bei Verhinderung eines Schülers aus berücksichtigungswürdigen Gründen einen besonderen Prüfungstermin fest (Art. 42);
g) sie entscheidet, ob die Bedingungen für die Verleihung des Maturazeugnisses erfüllt sind (Art. 48).
Überschrift vor Art. 54
V. Rechtsmittel
Art. 54
Beschwerderecht
1) Gegen Beschlüsse der Klassenkonferenz betreffend die Notengebung, die Beurteilungen in Arbeitshaltung und Betragen, die provisorische Beförderung oder die Nichtbeförderung können die Eltern binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Schulrat erheben. Ist ein Schüler mündig, steht ihm dieses Recht ausschliesslich zu.
2) Gegen Beschlüsse der Maturakommission kann der mündige Schüler binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Regierung erheben.
Überschrift vor Art. 55
VI. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 55
Der bisherige Art. 32 wird neu zu Art. 55, wobei im Einleitungssatz die Bezeichnung "Art. 33" durch die Bezeichnung "Art. 56" zu ersetzen ist.
Art. 56
Der bisherige Art. 33 wird neu zu Art. 56, wobei in Abs. 1 Einleitungssatz die Bezeichnung "Art. 32" durch die Bezeichnung "Art. 55" zu ersetzen ist.
Art. 57
Der bisherige Art. 34 wird neu zu Art. 57.
Anhang
Der bisherige Anhang wird aufgehoben und durch nachfolgenden Anhang ersetzt:
Anhang
Lektionentafel für das Profil Lingua
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
 
4.
5.
6.
7.
Grundlagenfächer
    
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
3
4
3
Physik
1
2
2
1
Biologie
2
2
1
0
Chemie
0
2
2
0
Geografie
0
2
1
2
Wirtschaft/Recht
1
0
0
1
Geschichte
2
2
0
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
2
2
0
Religion und Kultur oder kath./evang. Religionsunterricht
2
0
0
2
Ethik
0
2
0
0
Philosophie
0
0
2
2
Sport
2
2
2
2
Profilfächer
    
Latein1
4
4
3
3
Italienisch
2
2
2
2
Wahlpflichtkurse
0
0
4
4
Total
34
34
34
34
Lektionentafel für das Profil Neue Sprachen
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
 
4.
5.
6.
7.
Grundlagenfächer
    
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
3
4
3
Physik
1
2
2
1
Biologie
2
2
1
0
Chemie
0
2
2
0
Geografie
0
2
1
2
Wirtschaft/Recht
1
0
0
1
Geschichte
2
2
0
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
2
2
0
Religion und Kultur oder kath./evang. Religionsunterricht
2
0
0
2
Ethik
0
2
0
0
Philosophie
0
0
2
2
Sport
2
2
2
2
Profilfächer
    
Spanisch2
4
4
3
3
Latein oder Italienisch
2
2
2
2
Wahlpflichtkurse
0
0
4
4
Total
34
34
34
34
Lektionentafel für das Profil Kunst, Musik und
Pädagogik
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
 
4.
5.
6.
7.
Grundlagenfächer
    
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
3
4
3
Physik
1
2
2
1
Biologie
2
2
1
0
Chemie
0
2
2
0
Geografie
0
2
1
2
Wirtschaft/Recht
1
0
0
1
Geschichte
2
2
0
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
2
2
0
Religion und Kultur oder kath./evang. Religionsunterricht
2
0
0
2
Ethik
0
2
0
0
Philosophie
0
0
2
2
Sport
2
2
2
2
Profilfächer
    
Bildnerisches Gestalten
und/oder Musizieren3
2
und 2
2
und 2
3
oder 3
3
oder 3
Pädagogik/Psychologie
2
2
2
2
Wahlpflichtkurse
0
0
4
4
Total
34
34
34
34
Lektionentafel für das Profil Wirtschaft und Recht
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
 
4.
5.
6.
7.
Grundlagenfächer
    
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
3
4
3
Physik
1
2
2
1
Biologie
2
2
1
0
Chemie
0
2
2
0
Geografie
0
2
1
2
Statistik
1
0
0
1
Geschichte
2
2
0
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
2
2
0
Religion und Kultur oder kath./evang. Religionsunterricht
2
0
0
2
Ethik
0
2
0
0
Philosophie
0
0
2
2
Sport
2
2
2
2
Profilfächer
    
Betriebswirtschaftslehre/Rechts-kunde4
2
2
1
1
Rechnungswesen
2
2
0
0
Volkswirtschaftslehre5
0
0
2
2
Integrationsfach Wirtschaft
2
2
2
2
Wahlpflichtkurse
0
0
4
4
Total
34
34
34
34
Lektionentafel für das Profil Mathematik und
Naturwissenschaften
Fächer
Anzahl Wochenlektionen in den jeweiligen Stufen
 
4.
5.
6.
7.
Grundlagen- und Profilfächer6
    
Deutsch
4
3
3
4
Englisch
3
3
3
3
Französisch
3
3
3
3
Mathematik
4
5
5
4
Physik7
1
3
2
3
Biologie8
2
3
2
2
Chemie9
2
2
2
2
Informatik
2
2
0
0
Geografie10
2
2
2
2
Wirtschaft/Recht
1
0
0
1
Geschichte
2
2
0
2
Kunsterziehung
2
0
0
0
Musikerziehung
2
0
0
0
Kunst- oder Musikerziehung
0
2
2
0
Religion und Kultur oder kath./evang. Religionsunterricht
2
0
0
2
Ethik
0
2
0
0
Philosophie
0
0
2
2
Sport
2
2
2
2
Wahlpflicht
0
0
4
4
Total
34
34
34
34
II.
Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 20. Juli 1976 über die Maturaprüfungen am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 1976 Nr. 56;
b) Verordnung vom 6. Februar 1981 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Maturaprüfungen am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 1981 Nr. 23;
c) Verordnung vom 4. Januar 1983 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Maturaprüfungen am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 1983 Nr. 13;
d) Verordnung vom 5. Juli 1988 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Maturaprüfungen am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 1988 Nr. 28;
e) Verordnung vom 23. Dezember 1991 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Maturaprüfungen am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 1992 Nr. 9;
f) Verordnung vom 18. Januar 1994 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Maturaprüfungen am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 1994 Nr. 6;
g) Verordnung vom 20. September 1994 betreffend die Abänderung der Verordnung über die Maturaprüfungen am Liechtensteinischen Gymnasium, LGBl. 1994 Nr. 63.
III.
Übergangsbestimmungen
Das bisherige Recht findet weiterhin Anwendung auf:
a) die Schulstufen 7 und 8 des Gymnasialtypus B oder E im Schuljahr 2003/2004;
b) die Schulstufe 8 des Gymnasialtypus B oder E im Schuljahr 2004/2005.
IV.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 18. August 2003 (Beginn des Schuljahres 2003/2004) in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef

1   Die Note im Promotionsfach Latein wird doppelt gezählt (Art. 21 Abs. 1).

2   Die Note im Promotionsfach Spanisch wird doppelt gezählt (Art. 21 Abs. 1).

3   Die Note im Promotionsfach Bildnerisches Gestalten und/oder Musizieren wird doppelt gezählt (Art. 21 Abs. 1).

4   Die Note im Promotionsfach Betriebswirtschaftslehre/Rechtskunde wird auf der vierten und fünften Stufe doppelt gezählt (Art. 21 Abs. 1).

5   Die Note im Promotionsfach Volkswirtschaftslehre wird auf der sechsten und siebten Stufe doppelt gezählt (Art. 21 Abs. 1).

6   Mathematik, Physik, Biologie, Chemie und Geografie sind gleichzeitig Grundlagen- und Profilfächer.

7   Der auf eine halbe Note gerundete Durchschnitt der Promotionsfächer Physik und Biologie ersetzt die Doppelzählung des Profilfaches auf der sechsten und siebten Stufe (Art. 21 Abs. 1) und wird bei der Ermittlung des Promotionsdurchschnittes als zusätzliche Promotionsnote berücksichtigt.

8   Der auf eine halbe Note gerundete Durchschnitt der Promotionsfächer Physik und Biologie ersetzt die Doppelzählung des Profilfaches auf der sechsten und siebten Stufe (Art. 21 Abs. 1) und wird bei der Ermittlung des Promotionsdurchschnittes als zusätzliche Promotionsnote berücksichtigt.

9   Der auf eine halbe Note gerundete Durchschnitt der Promotionsfächer Chemie und Geografie ersetzt die Doppelzählung des Profilfaches auf der vierten und fünften Stufe (Art. 21 Abs. 1) und wird bei der Ermittlung des Promotionsdurchschnittes als zusätzliche Promotionsnote berücksichtigt.

10   Der auf eine halbe Note gerundete Durchschnitt der Promotionsfächer Chemie und Geografie ersetzt die Doppelzählung des Profilfaches auf der vierten und fünften Stufe (Art. 21 Abs. 1) und wird bei der Ermittlung des Promotionsdurchschnittes als zusätzliche Promotionsnote berücksichtigt.