933.11
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 184 ausgegeben am 9. September 2003
Verordnung
vom 2. September 2003
betreffend die Abänderung der Verordnung über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten
Aufgrund von Art. 6, 8 und 17 des Gesetzes vom 27. September 1989 über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und der Architekten, LGBl. 1989 Nr. 60, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 9. April 2002 über die Berufsausübung der im Bauwesen tätigen Ingenieure und Architekten, LGBl. 2002 Nr. 47, wird wie folgt abgeändert:
Art. 4 Bst. i bis o
Der Bewilligungspflicht unterliegen, vorbehaltlich der Bestimmungen nach Art. 12a bis 12e des Gesetzes, die nachstehenden Berufe:
i) Geologe;
k) Raum-, Siedlungsplaner;
l) Bauphysiker;
m) Bauleiter;
n) Sanitärtechniker;
o) Brandschutzfachmann, Brandschutzberater.
Art. 12a
Geologe
Der Tätigkeitsbereich des Geologen umfasst insbesondere:
a) Geologische Beratung und Berechnung in nachstehenden Gebieten:
1. Grundbau, Felsbau, Untertagebau;
2. Gewässernutzung und Gewässerschutz;
3. Umweltaufgaben;
b) Überwachung von baulichen Massnahmen;
c) Altlastenuntersuchungen, Hydrogeologie;
d) Baugrunderkundung und -beurteilung;
e) Ausarbeitung der erforderlichen Offert- und Planunterlagen, Durchführung von Fachbauleitungen;
f) Verfassen von Expertenberichten.
Art. 17a
Gutachter und Sachverständige
1) Personen, die nicht ohnehin im Rahmen ihrer bewilligten Tätigkeit nach Art. 5 bis 12a zur Erstattung von Expertenberichten berechtigt sind, bedürfen für die Ausübung der Tätigkeit als Gutachter bzw. Sachverständiger im Bereich des Bauwesens einer Bewilligung.
2) Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus:
a) Sachkunde und Kenntnis über die einschlägigen Bauvorschriften und Normen, über die Befundaufnahme sowie über den Aufbau eines schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtens; und
b) eine ununterbrochene zehnjährige hauptberufliche Tätigkeit in verantwortlicher Stellung in dem beantragten oder einem damit verwandten Fachgebiet im Bereich des Bauwesens unmittelbar vor Antragstellung; oder
c) eine ununterbrochene fünfjährige hauptberufliche Tätigkeit in dem beantragten oder einem damit verwandten Fachgebiet im Bereich des Bauwesens unmittelbar vor Antragstellung, wenn der Antragsteller die fachliche Befähigung nach Art. 19 nachweist.
3) Im Übrigen finden die Bestimmungen nach Art. 18 Abs. 1, 2 Bst. a bis d und f sowie Abs. 3, Art. 21, 23 und 25 bis 30 sinngemäss Anwendung.
Art. 19 Abs. 1 Bst. a
1) Die fachliche Befähigung im Sinne von Art. 8 des Gesetzes besitzt, wer folgende Nachweise erbringen kann:
a) für die Ausübung des Berufes eines Architekten, Bauingenieurs, Heizungs-, Lüftungs- und Klimaingenieurs, Elektroingenieurs, Geomatikingenieurs (Kulturingenieurs), Vermessungsingenieurs, Umweltingenieurs, Fassaden- und Metallbauingenieurs oder Geologen (Art. 5 bis 12a) ein Diplom einer Universität oder Fachhochschule;
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef