832.101
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt
Jahrgang 2003 Nr. 202 ausgegeben am 14. Oktober 2003
Verordnung
vom 7. Oktober 2003
betreffend die Abänderung der Verordnung zum Gesetz über die Krankenversicherung
Aufgrund von Art. 13 Abs. 3 und Art. 30 Abs. 1 des Gesetzes vom 24. November 1971 über die Krankenversicherung, LGBl. 1971 Nr. 50, in der geltenden Fassung, verordnet die Regierung:
I.
Abänderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 14. März 2000 zum Gesetz über die Krankenversicherung (KVV), LGBl. 2000 Nr. 74, in der geltenden Fassung, wird wie folgt abgeändert:
Anhang 2 Ziff. 1.2 Bst. a
a) Untersuchungen von Kindern bis zum vollendeten 16. Lebensjahr zur Früherkennung von Krankheiten und Gebrechen, die eine normale körperliche oder geistige Entwicklung des Kindes in besonderem Masse gefährden;
Anhang 2 Ziff. 2.2
2.2 Das präventivmedizinische Untersuchungsprogramm für Kinder bis zum vollendeten 16. Lebensjahr erfolgt jeweils nach den Richtlinien des Landesphysikus und setzt sich zusammen wie folgt:
a) Neugeborene:
- Neugeborenen-Erstuntersuchung (U1);
- Neugeborenen-Basisuntersuchung (vom 5. bis 10. Tag) (U2);
- Neugeborenen;
b) in der 4. bis 6. Lebenswoche (U3);
c) im 4. bis 6. Lebensmonat (U4);
d) im 9. bis 12. Lebensmonat (U5);
e) im 21. bis 24. Lebensmonat (U6);
f) im 5. Lebensjahr (U7);
g) im 10. Lebensjahr (U8);
h) im 14. Lebensjahr (U9).
II.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. August 2003 in Kraft.

Fürstliche Regierung:

gez. Otmar Hasler

Fürstlicher Regierungschef