0.110.034.15 |
Liechtensteinisches Landesgesetzblatt |
Jahrgang 2003 |
Nr. 211 |
ausgegeben am 4. November 2003 |
Kundmachung
vom 28. Oktober 2003
der Beschlüsse Nr. 87/2003 bis 94/2003 und 96/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 11. Juli 2003
Inkrafttreten für das Fürstentum Liechtenstein: 12. Juli 2003
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung in den Anhängen 1 bis 9 die Beschlüsse Nr. 87/2003 bis 94/2003 und 96/2003 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.
Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die in den Beschlüssen Nr. 87/2003 bis 94/2003 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Fürstliche Regierung:
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef
Anhang 1
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 87/2003
vom 11. Juli 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2003 vom 20. Juni 2003
1 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission vom 7. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäss Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
2 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Verordnung (EG) Nr. 1113/2002 der Kommission vom 26. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäss Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates
3 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird nach Nummer 54zze (Richtlinie 2002/840/EG der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"54zzf.
32001 R 1788: Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission vom 7. September 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäss Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (
ABl. L 243 vom 13.9.2001, S. 3), geändert durch:
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
Verweise auf andere Rechtsakte in der Richtlinie werden in dem Masse und in der Form als relevant betrachtet, wie diese Rechtsakte in das Abkommen aufgenommen sind. Verweise auf zollrechtliche Bestimmungen in Art. 1 werden jedoch in dem Masse als relevant betrachtet, wie sie zur Bestimmung des Anwendungsbereichs der Richtlinie erforderlich sind."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnungen (EG) Nrn. 1788/2001 und 1113/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
4.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Juli 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 2
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 88/2003
vom 11. Juli 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 73/2003 vom 20. Juni 2003
5 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 1918/2002 der Kommission vom 25. Oktober 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 mit Durchführungsbestimmungen zu den Vorschriften für die Kontrollbescheinigung für Einfuhren aus Drittländern gemäss Art. 11 der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel
6 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II Kapitel XII des Abkommens wird unter Nummer 54zzf (Verordnung (EG) Nr. 1788/2001 der Kommission) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 1918/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
7.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Juli 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 3
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 89/2003
vom 11. Juli 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 77/2003 vom 20. Juni 2003
8 geändert.
2. Die Richtlinie 2003/2/EG der Kommission vom 6. Januar 2003 über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Arsen (zehnte Anpassung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates an den technischen Fortschritt)
9 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Die Richtlinie 2003/5/EG der Kommission vom 10. Januar 2003 zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG der Rates zur Aufnahme des Wirkstoffs Deltamethrin
10 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang II Kapitel XV des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Unter Nummer 4 (Richtlinie 76/769/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
2. Unter Nummer 12a (Richtlinie 91/414/EWG des Rates) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinien 2003/2/EG und 2003/5/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
11.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Juli 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 4
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 90/2003
vom 11. Juli 2003
zur Änderung des Anhangs II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und Zertifizierung) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang II des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 129/2002 vom 27. September 2002
12 geändert.
2. Die Richtlinie 2000/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2000 zur Änderung der Richtlinie 93/42/EWG des Rates hinsichtlich Medizinprodukten, die stabile Derivate aus menschlichem Blut oder Blutplasma enthalten,
13 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang II des Abkommens wird in Kapitel XXX unter Nummer 1 (Richtlinie 93/42/EWG des Rates) folgender Gedankenstrich angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/70/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
14.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Juli 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 5
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 91/2003
vom 11. Juli 2003
zur Änderung des Anhangs XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XIII des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 81/2003 vom 20. Juni 2003
15 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 980/2002 der Kommission vom 4. Juni 2002 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2082/2000 zur Übernahme von Eurocontrol-Normen
16 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird unter Nummer 66c (Richtlinie 93/65/EWG des Rates) im zweiten Gedankenstrich Folgendes angefügt:
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 980/2002 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
17.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Juli 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 6
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 92/2003
vom 11. Juli 2003
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2003 vom 16. Mai 2003
18 geändert.
2. Die Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäss Art. 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG
19 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Die Nummern 32db (Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates), 32dc (Entscheidung 2001/753/EG der Kommission), 32dd (Entscheidung 2002/151/EG der Kommission) und 32de (Richtlinie 2000/76/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) werden zu den Nummern 32e, 32ea, 32eb bzw. 32f.
2. Nach Nummer 32da (Entscheidung 2000/738/EG der Kommission) wird folgende Nummer eingefügt:
"32db.
32003 D 0033: Entscheidung 2003/33/EG des Rates vom 19. Dezember 2002 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren für die Annahme von Abfällen auf Abfalldeponien gemäss Art. 16 und Anhang II der Richtlinie 1999/31/EG (
ABl. L 11 vom 16.1.2003, S. 27)".
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/33/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
20.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Juli 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 7
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 93/2003
vom 11. Juli 2003
zur Änderung des Anhangs XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XX des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 57/2003 vom 16. Mai 2003
21 geändert.
2. Die Entscheidung 2003/31/EG der Kommission vom 29. November 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Maschinengeschirrspülmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/427/EG
22 ist in das Abkommen aufzunehmen -
beschliesst:
Art. 1
Anhang XX des Abkommens wird wie folgt geändert:
1. Die derzeitige Nummer 2eq (Entscheidung 1999/427/EG der Kommission) wird zu Nummer 2eqa.
2. Unter Nummer 2eqa (Entscheidung 1999/427/EG der Kommission) wird folgender Gedankenstrich angefügt:
3. Nach Nummer 2epa (Entscheidung 1999/205/EG der Kommission, gestrichen) wird folgende Nummer eingefügt:
"2eq.
32003 D 0031: Entscheidung 2003/31/EG der Kommission vom 29. November 2002 zur Festlegung überarbeiteter Umweltkriterien für die Vergabe des EG-Umweltzeichens an Maschinengeschirrspülmittel und zur Änderung der Entscheidung 1999/427/EG (
ABl. L 9 vom 15.1.2003, S. 11). "
4. Nummer 2eqa (Entscheidung 1999/427/EG der Kommission) wird mit Wirkung vom 31. Mai 2004 gestrichen.
Art. 2
Der Wortlaut der Entscheidung 2003/31/EG in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
23.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Juli 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 8
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 94/2003
vom 11. Juli 2003
zur Änderung des Anhangs XXI (Statistik) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Anhang XXI des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 62/2003 vom 16. Mai 2003
24 geändert.
2. Die Verordnung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Verbreitung der Statistik des Güterkraftverkehrs
25 ist in das Abkommen aufzunehmen.
3. Dieser Beschluss gilt nicht für Island -
beschliesst:
Art. 1
In Anhang XXI des Abkommens wird nach Nummer 7f (Verordnung (EG) Nr. 1172/98 des Rates) folgende Nummer eingefügt:
"7g.
32003 R 0006: Verordnung (EG) Nr. 6/2003 der Kommission vom 30. Dezember 2002 über die Verbreitung der Statistik des Güterkraftverkehrs (
ABl. L 1 vom 4.1.2003, S. 45).
Die Verordnung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit den folgenden Anpassungen:
Diese Verordnung gilt nicht für Island."
Art. 2
Der Wortlaut der Verordnung (EG) Nr. 6/2003 in norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
26.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Juli 2003
(Es folgen die Unterschriften)
Anhang 9
Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 96/2003
vom 11. Juli 2003
zur Änderung von Protokoll 31 (über die Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen ausserhalb der vier Freiheiten) des EWR-Abkommens
Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 86 und 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Protokoll 31 des Abkommens wurde durch den Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 85/2003 vom 20. Juni 2003
27 geändert.
2. Es ist angezeigt, die Zusammenarbeit der Vertragsparteien auf den Beschluss Nr. 451/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Februar 2003 zur Änderung des Beschlusses Nr. 253/2000/EG über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates
28 auszudehnen -
beschliesst:
Art. 1
In Protokoll 31 des Abkommens wird in Art. 4 Abs. 2 Bst. c dritter Gedankenstrich (Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
Art. 2
Dieser Beschluss tritt am 12. Juli 2003 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen
29.
Art. 3
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Brüssel, den 11. Juli 2003
(Es folgen die Unterschriften)
4
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
7
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
11
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
14
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
17
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
20
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
23
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
26
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.
29
Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.